Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
Normenkette
BGB § 362 Abs. 1, § 1903 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 11.04.2014; Aktenzeichen 3 S 64/13) |
AG Uelzen (Entscheidung vom 08.10.2013; Aktenzeichen 16 C 9232/13) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 11.4.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung des Guthabens auf einem Girokonto in Anspruch.
Rz. 2
Durch Beschluss des zuständigen AG vom 16.11.2009 wurde für den Kläger ein Betreuer bestellt und angeordnet, dass Willenserklärungen des Klägers, die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt).
Rz. 3
Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 18.7.2010 verstorbenen Mutter, die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Er hob von diesem Konto am 30.7.2010 1.221,28 EUR ab und übergab das abgehobene Geld unmittelbar nach dem Empfang einer dritten Person. Sein Betreuer hatte hiervon keine Kenntnis. Er hat weder in die Abhebung noch in die Weitergabe des Geldes eingewilligt und diese auch nicht nachträglich genehmigt.
Rz. 4
Die Parteien streiten über die Erfüllungswirkung der Auszahlung der 1.221,28 EUR. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den abgehobenen Betrag zumindest i.H.v. 1.157,86 EUR an eine Frau S. zur Tilgung von Verbindlichkeiten weitergegeben, und rechnet hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch gegen den Kläger auf. Der Kläger hat der Beklagten die Abtretung eines etwaigen Anspruchs gegen Frau S. angeboten.
Rz. 5
Das AG hat der Klage auf Zahlung von 1.221,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2013 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist unbegründet.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 8
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung von 1.221,28 EUR. Die Zahlung im Jahre 2010 habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Aufgrund des Einwilligungsvorbehalts sei die Willenserklärung des Klägers zur Annahme des Geldes mit schuldbefreiender Wirkung mangels Einwilligung des Betreuers gem. §§ 1903 Abs. 1 Satz 2, 131 Abs. 2, 108 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Abhebung des Geldes stelle für den Kläger wegen des Erlöschens seiner Forderung kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft dar. Deshalb habe die Erfüllungsannahme der Zustimmung seines Betreuers bedurft. Dem Kläger fehle wie einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen die Empfangszuständigkeit.
Rz. 9
Auf die Kenntnis der Beklagten von der Bestellung des Betreuers und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts komme es nicht an, da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit nicht geschützt werde und der von § 1903 BGB bezweckte Schutz des Betreuten nur dann effektiv sein könne, wenn auf die objektive Sachlage und nicht auf die Kenntnis des Geschäftspartners abgestellt werde. Nach dem Willen des Gesetzgebers verdiene der Schutz des Geschäftsunfähigen und des beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor den Belangen ihrer Geschäftspartner.
Rz. 10
Der Beklagten stehe kein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, mit dem sie habe aufrechnen oder aufgrund dessen sie ein Zurückbehaltungsrecht habe geltend machen können. Der Kläger habe zwar, da sein Betreuer die Weitergabe des Geldes nicht genehmigt habe, einen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger des Geldes. Da er besonders schutzwürdig sei, müsse er aber nur das an die Beklagte herausgeben, was er tatsächlich durch die Weggabe erlangt habe. Dies sei der Rückforderungsanspruch, dessen Abtretung er der Beklagten bereits angeboten habe. Ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Pflichtverletzung aus.
II.
Rz. 11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Rz. 12
1. Die Klageforderung ist gem. §§ 700 Abs. 1 Satz 1, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.10.2005 - XI ZR 85/04, BGHZ 164, 275, 278) begründet. Sie ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht durch die Barauszahlung von 1.221,28 EUR an den Kläger gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
Rz. 13
a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Willenserklärung des Klägers zur Annahme des Geldes mit schuldbefreiender Wirkung sei mangels Einwilligung des Betreuers nach §§ 1903 Abs. 1 Satz 2, 131 Abs. 2, 108 Abs. 1 BGB unwirksam. Einer solchen Willenserklärung bedurfte es zur Erfüllung nicht. Die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände, insb. einer dahingehenden Vereinbarung, bedarf (BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rz. 25; BGH, Urt. v. 3.12.1990 - II ZR 215/89, WM 1991, 454, 455; v. 17.7.2007 - X ZR 31/06, WM 2007, 2030 Rz. 17).
Rz. 14
b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht die erfüllende Wirkung der Auszahlung im Ergebnis zu Recht verneint. Aufgrund des für den Bereich der Vermögenssorge angeordneten Einwilligungsvorbehalts ist der Kläger kraft Gesetzes in diesem Bereich einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen. Erfüllung wäre demnach nur eingetreten, wenn der Betreuer des Klägers in die Abhebung eingewilligt oder diese genehmigt hätte oder wenn ihm selbst das Geld übergeben worden wäre. Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt.
Rz. 15
aa) Bestehende Leistungspflichten können gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen mangels Empfangszuständigkeit nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam erfüllt werden (hM: OLG Brandenburg, Urt. v. 6.3.2007 - 10 UF 206/06, juris Rz. 25; Staudinger/Knothe, BGB, Neubearb. 2012, § 107 Rz. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 362 Rz. 4; Schmitt in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 107 Rz. 43; MünchKomm/BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rz. 12; Looschelders in BeckOGK BGB, Stand 15.11.2014, § 362 Rz. 103 ff.; Kerwer in jurisPK/BGB, 7. Aufl., § 362 Rz. 26; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl., Rz. 171; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl., Rz. 566; Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 3. Aufl., Rz. 1006; Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl., Rz. 35; Schmidt, BGB Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Rz. 999; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 38. Aufl., Rz. 286; a.A. Harder, JuS 1977, 149, 151 f.; van Venrooy, BB 1980, 1017, 1020). Der Schutzzweck der §§ 107 ff. BGB trifft wegen des mit der Erfüllung verbundenen rechtlichen Nachteils auch auf die Annahme einer Leistung als Erfüllung zu (Looschelders in BeckOGK BGB, a.a.O., § 362 Rz. 105). Bei wirksamer Erfüllung erlitte der Minderjährige einen rechtlichen Nachteil in Form des Erlöschens seiner Forderung. Ob er hierdurch auch etwas erlangt, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleich- oder höherwertig ist, ist unerheblich, da § 107 BGB voraussetzt, dass er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Um den vom Gesetz bezweckten Minderjährigenschutz lückenlos zu gewährleisten, muss dies auch dann gelten, wenn an tatsächliche Handlungen, etwa die Entgegennahme einer Leistung, Rechtsfolgen geknüpft werden.
Rz. 16
bb) Diese Grundsätze gelten, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, auch im Falle einer Leistung an einen geschäftsfähigen Betreuten, wenn für den betroffenen Bereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und der Betreuer in die Leistungsannahme nicht einwilligt. Dem Betreuten fehlt insoweit ebenfalls die zur Erfüllung notwendige Empfangszuständigkeit (LSG Berlin, Urt. v. 17.12.2004 - L 5 RA 12/03, juris Rz. 17), so dass die Zahlung an ihn nicht zum Erlöschen seiner Forderung führt. Auf die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt kommt es nicht an (a.A. LG Oldenburg WM 2013, 1411).
Rz. 17
(1) Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt ein Betreuter im Geltungsbereich dieses Vorbehalts eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (vgl. BT-Drucks. 11/4528, 138; OLG Celle DNotZ 2006, 923; Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearb. 2013, § 1903 Rz. 98; Schwab in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1903 Rz. 43; HK-BUR/Bauer/Walther, Stand November 2014, § 1903 BGB Rz. 26; Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1903 BGB Rz. 23; Müller in BeckOK/BGB, Stand 1.11.2014, § 1903 Rz. 15). Dies folgt aus der Verweisung des § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Regelung der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger in den §§ 108 ff. BGB. Der Betreute wird im Geltungsbereich des Einwilligungsvorbehalts einem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt. Dies gilt auch für die Erfüllung offener Forderungen. Die Regelungen der §§ 108 ff. BGB und der §§ 1903 ff. BGB dienen vergleichbaren Schutzzwecken. Sowohl der Minderjährige als auch der Betreute im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sollen davor geschützt werden, über ihr Vermögen nicht interessengerecht zu verfügen und sich über ihre Leistungsgrenze hinaus zu verschulden. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn die Erfüllung einer Forderung eines Betreuten ebenso wie die eines Minderjährigen voraussetzt, dass der Betreuer zustimmt oder dass an diesen geleistet wird.
Rz. 18
(2) Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den Betreuten hängt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht davon ab, ob der Schuldner Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt hat. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage (LAG Berlin, Urt. v. 22.6.2006 - 18 Sa 385/06, juris Rz. 55; a.A. LG Oldenburg WM 2013, 1411).
Rz. 19
Auch insoweit ist ein Betreuter aufgrund der Verweisung des § 1903 BGB auf die §§ 108 ff. BGB ebenso wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger zu behandeln. Da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht geschützt wird, sondern der Schutz Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs hat (BGH, Urt. v. 12.10.1976 - VI ZR 172/75, WM 1976, 1350, 1351; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einf. v. § 104 Rz. 3; Janda, FamRZ 2013, 16, 21), trägt der Vertragspartner eines Minderjährigen bzw. eines Betreuten im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts das Risiko der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Die Rechtsunsicherheit, die sich aus der Unklarheit über die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners ergeben kann, ist nach der Wertung des Gesetzes hinzunehmen (Janda, a.a.O.).
Rz. 20
Nur so lässt sich ein effektiver Schutz des unter Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten, der, wie dargelegt, einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen ist, erreichen (LAG Berlin, Urt. v. 22.6.2006 - 18 Sa 385/06, juris Rz. 55). Gerade wenn der Vertragspartner des Betreuten die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt nicht kennt und keine Rücksicht auf diese Umstände nehmen kann, sieht das Gesetz einen besonderen Schutz für den Betreuten vor. Subjektive, auf die Person des Vertragspartners bezogene Voraussetzungen würden diesen Schutz entgegen der Intension des Gesetzgebers, auch durch Unsicherheiten bei der Beweisführung, einschränken.
Rz. 21
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen nicht zum Erlöschen der klägerischen Forderung geführt hat.
Rz. 22
a) Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung scheitert hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs bereits an der fehlenden Gleichartigkeit (§ 387 BGB) der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche. Der Beklagten steht zwar grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, da dieser die streitgegenständliche Zahlung mangels Erfüllungswirkung ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Beklagte kann jedoch nur dasjenige herausverlangen, was der Kläger infolge ihrer Zahlung noch in seinem Vermögen hat. Da die ausgezahlten Geldscheine und -münzen unstreitig an eine dritte Person übergeben worden sind, ist der Kläger verpflichtet, den ihm zustehenden Bereicherungsanspruch gegen diese Person durch Abtretung an die Beklagte herauszugeben; dies hat der Kläger der Beklagten angeboten. Mit diesem Anspruch auf Abtretung kann die Beklagte nicht gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aufrechnen.
Rz. 23
aa) Infolge der Auszahlung hat der Kläger Eigentum an den übereigneten Geldscheinen und -münzen erlangt, da die Übereignung als solche lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn war und er deshalb ohne Einwilligung seines Betreuers gem. § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB handeln konnte. Wegen der mangels Empfangszuständigkeit ausgebliebenen Erfüllungswirkung könnte die Beklagte grundsätzlich die Herausgabe des erlangten Geldbetrages bzw. Zahlung von Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB verlangen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2011 - I-17 U 15/11, juris Rz. 16; Staudinger/Knothe, BGB, Neubearb. 2012, § 107 Rz. 25) und mit dem Anspruch des Klägers aufrechnen.
Rz. 24
bb) Der Kläger ist aber nicht mehr in der Lage, das ausgezahlte Geld herauszugeben, da er es unstreitig an eine dritte Person weitergegeben hat. Er ist allerdings nicht entreichert i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB, weil ihm aufgrund der Weitergabe ein Herausgabeanspruch gegen den Empfänger des Geldes zusteht. Aufgrund des angeordneten Einwilligungsvorbehalts konnte er nicht wirksam über das Geld verfügen und einen etwaigen Anspruch der dritten Person gegen ihn, anders als die Revision meint, nicht erfüllen. Die Bereicherung entfällt grundsätzlich nicht, wenn der Empfänger infolge der Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte als ausgleichenden Wert i.S.v. § 818 Abs. 2 BGB erwirbt (BGH, Urt. v. 15.10.1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258). Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch gegen den Dritten praktisch wertlos ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 13; v. 10.7.1980 - III ZR 177/78, WM 1980, 1111, 1113; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1348). Dies ist im Streitfall nicht festgestellt oder vorgetragen worden.
Rz. 25
Entgegen dem Grundsatz, dass der Bereicherungsschuldner Wertersatz für eine weitergegebene Leistung zu erbringen hat (BGH, Urt. v. 17.1.2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489; OLG München MDR 1998, 1345), kann sich der Kläger aufgrund der Bestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes als besonders schutzwürdiger Schuldner durch die Abtretung des in seinem Vermögen vorhandenen Bereicherungsanspruchs gegen den Dritten befreien (vgl. für Minderjährige: OLG Nürnberg WM 1990, 307, 308; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 818 Rz. 44; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 818 Rz. 43). Wäre ein Geschäftsunfähiger bzw. ein beschränkt Geschäftsfähiger oder der ihnen gleichgestellte Betreute zum Wertersatz verpflichtet, würde der vom Gesetz bezweckte Schutz gerade in den Fällen unterlaufen, in denen sich die Gefahr des Verschleuderns von Vermögenswerten realisiert, weil die Durchsetzung des eigenen Bereicherungsanspruches oft ungewiss und zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Es käme entgegen der Wertung des Gesetzes zu einer faktischen Geltung des unwirksamen Rechtsgeschäfts, bei der der Schutzwürdige die Gefahr der Realisierung seiner Ansprüche bzw. die Darlegungs- und Beweislast für eine eingetretene Entreicherung tragen würde (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.1.2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488). Dieses Ergebnis wäre mit dem gesetzlich bezweckten Schutz nicht voll Geschäftsfähiger nicht zu vereinbaren (so auch zur Nichtanwendbarkeit der Saldotheorie in diesen Fällen: BGH, Urt. v. 4.5.1994 - VIII ZR 309/93, BGHZ 126, 105, 108).
Rz. 26
cc) Auch § 819 Abs. 1 BGB greift nicht ein. Es kommt insoweit auf die Kenntnis des Betreuers an, da andernfalls eine Haftung wie aus dem unwirksamen Rechtsgeschäft begründet und so der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde (vgl. für Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige: OLG Nürnberg WM 1990, 307, 308; KG NJW 1998, 2911; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 819 Rz. 4; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 819 Rz. 10). Der Betreuer des Klägers hatte aber unstreitig zum Zeitpunkt der Weitergabe des Geldes durch den Kläger keine Kenntnis von der Abhebung.
Rz. 27
b) Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen der unterlassenen Mitteilung des Einwilligungsvorbehaltes oder der Abhebung des Geldes ohne Zustimmung des Betreuers scheidet mangels Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB aus. Der Kläger war nicht verpflichtet, die Beklagte ungefragt über die bestehende Betreuung oder den angeordneten Einwilligungsvorbehalt aufzuklären. Er ist als unter Einwilligungsvorbehalt stehender Betreuter auch in diesem Zusammenhang von Gesetzes wegen wie ein beschränkt Geschäftsfähiger zu behandeln. Ein solcher haftet nicht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn er seine Minderjährigkeit verschweigt (vgl. Schmitt in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 106 Rz. 16). Wegen des Fehlens eines Gutglaubensschutzes im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit besteht grundsätzlich keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung des Vertragspartners über die fehlende Geschäftsfähigkeit (OLG Hamm, NJW 1966, 2357, 2359; Schmitt in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 106 Rz. 18). Nichts anderes kann aus Gründen des gesetzlich bezweckten Schutzes des in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkten Vertragspartners im Rahmen der Nebenpflichten eines im Wege der Erbfolge entstandenen Schuldverhältnisses gelten.
Rz. 28
c) Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB sind bereits deshalb nicht gegeben, weil ein vorsätzliches Verhalten des Klägers weder festgestellt noch vorgetragen ist.
Rz. 29
d) Eine Umdeutung des Abweisungsbegehrens der Beklagten in die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.2.1967 - IV ZR 331/65, BGHZ 47, 157, 167) kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte das ausdrückliche Abtretungsangebot des Klägers nicht akzeptiert hat.
Fundstellen
Haufe-Index 8097392 |
BGHZ 2016, 90 |
NJW 2015, 2497 |
NJW 2015, 6 |
EBE/BGH 2015 |
FuR 2015, 728 |
WM 2015, 1329 |
WuB 2015, 518 |
ZIP 2015, 1426 |
BtPrax 2015, 208 |
JZ 2015, 459 |
MDR 2015, 896 |
NJ 2015, 3 |
Rpfleger 2015, 641 |
BKR 2015, 438 |
FF 2015, 333 |
RÜ 2015, 620 |
ZBB 2015, 242 |
ZVI 2015, 327 |
LL 2015, 633 |
NZFam 2015, 883 |