Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit des gegenüber dem Landgericht zu erklärenden Vergleichswiderrufs durch Einlegen des Widerrufsschriftsatzes in ein beim Amtsgericht für das Landgericht eingerichtetes Abholfach.
Normenkette
BGB § 130; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.07.1988) |
LG Duisburg |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Mai 1987, den sie vor dem Landgericht Duisburg zur Erledigung eines Rechtsstreits, mit welchem die Klägerin die Räumung eines von dem Beklagten gemieteten Grundstücks sowie die Zahlung rückständigen Mietzinses begehrt hatte, geschlossen haben.
Das Sitzungsprotokoll vom 25. Mai 1987 hat insoweit folgenden Wortlaut:
„Vergleich:
- Der Beklagte zahlt zum Ausgleich der Klageforderung unter Ziffer 2 des Klagantrags vom 19. Mai 1987 an die Klägerin 6.000 DM.
- Der Beklagte verpflichtet sich, ab dem 1. Juni 1987 an die Klägerin monatlich 800 DM Mietzins zu zahlen.
- Der Beklagte verpflichtet sich, das angemietete Grundstück spätestens bis zum 1. August 1987 geräumt herauszugeben. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, das Grundstück zum 1. Juli 1987 geräumt herauszugeben.
- Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Vorgelesen und genehmigt.
Widerrufsfrist für beide Parteien: 15. Juni 1987 – Eingang bei Gericht.”
Mit einem auf den 12. Juni 1987 (Freitag) datierten und mit dem Eingangsstempel des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 1987 (Dienstag) versehenen Schriftsatz seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hat der Beklagte den Vergleich vom 25. Mai 1987 widerrufen. Er hat im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt, daß der Vergleich wirksam widerrufen sei und hierzu vorgetragen, seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe den Schriftsatz vom 12. Juni 1987 am gleichen Tag persönlich gegen 10.00 Uhr beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr abgegeben, von wo aus die vor 11.00 Uhr eingehende Post regelmäßig noch am gleichen Tage zum Landgericht Duisburg befördert werde.
Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht hingegen nach Beweisaufnahme festgestellt, daß der am 25. Mai 1987 vor dem Landgericht Duisburg geschlossene Vergleich unwirksam und daher das ursprüngliche Verfahren nicht beendet sei, so daß das Landgericht dieses fortzusetzen habe.
Mit ihrer – zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe den am 25. Mai 1987 geschlossenen Prozeßvergleich fristgerecht und damit wirksam widerrufen. Daß die Widerrufsfrist protokollmäßig nicht in den Vergleichstext einbezogen worden sei, habe auf ihre rechtliche Wirksamkeit, die den Zeitpunkt des Bedingungseintritts bestimmt habe und daher neben der Frage der Prozeßbeendigung auch in die Parteivereinbarung mit materiell-rechtlicher Bedeutung einbezogen worden sei, keinen negativen Einfluß. Die Widerrufserklärung des Beklagten sei am 12. Juni 1987 bei dem Landgericht eingegangen und daher gegenüber der Klägerin zum selben Zeitpunkt abgegeben worden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr sei dabei als Empfangsbote des Landgerichts Duisburg tätig geworden; darunter falle auch eine Behörde, die von dem Adressaten einer Willenserklärung als deren Zugangsstation eingesetzt worden sei. Dies sei hier dadurch geschehen, daß die Justizverwaltung von der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr aus seit Jahren einen Kurierdienst mit dem Landgericht unterhalte, der die Post, die bis gegen 10.30 Uhr bei der amtsgerichtlichen Wachtmeisterei eingehe, zum Landgericht transportiere, darunter auch diejenige, die von Anwälten in ein bestimmtes und entsprechend beschriftetes Fach gelegt werde. Durch diese langjährige Übung habe die Justizverwaltung einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen, daß alle Schriftsätze, die beim Landgericht Duisburg einzureichen seien, in dessen Machtbereich in dem Zeitpunkt gelangten, zu dem sie bei dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr in das für das Landgericht eingerichtete Fach eingelegt würden. Mit der Abgabe auf der Wachtmeisterei, spätestens dem regelmäßigen Transport, sei das Schriftstück aus dem Machtbereich des Absenders in den des Adressaten, hier also des Landgerichts, übergegangen, so daß dieses Gericht am 12. Juni 1987, spätestens am Montag, den 15. Juni 1987, von dem Widerruf hätte Kenntnis nehmen können.
Der Umstand, daß der Eingangsstempel nicht von dem Amtsgericht, sondern vom Landgericht geführt werde, stehe der Empfangsboteneigenschaft des Amtsgerichts nicht entgegen; denn die Beweiskraft des Stempels als öffentliche Urkunde für den zeitlichen Eingang werde durch einen tatsächlich früheren Eingang widerlegt. Dies sei hier durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Sturtz erwiesen, die die Widerrufsschrift am 12. Juni 1987 nach vorheriger telefonischer Vergewisserung, daß der Kurier von der amtsgerichtlichen Wachtmeisterei morgens noch nicht abgefahren sei, am selben Morgen persönlich zu dem nur Minuten von der Praxis entfernten Amtsgericht gebracht und in das für das Landgericht Duisburg bestimmte Fach gelegt habe.
II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht, auch von der Revision nicht angegriffen, zunächst davon aus, daß die Parteien am 25. Mai 1987 vor dem Landgericht Duisburg einen Widerrufsvergleich geschlossen haben, obwohl die Widerrufsfrist (15. Juni 1987) sowie der Empfänger des Widerrufsschriftsatzes (Eingang bei Gericht) nicht innerhalb des vorgelesenen und genehmigten Vergleichtextes, sondern erst im Anschluß hieran bestimmt worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien übereinstimmend die Wirksamkeit des am 25. Mai 1987 geschlossenen Vergleichs von dem ungenutzten Ablauf der Widerrufsfrist und damit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB abhängig gemacht (vgl. BGHZ 88, 364, 366 ff m.w.Nachw.).
2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der gerichtliche Vergleich vom 25. Mai 1987 durch den Schriftsatz des Beklagten vom 12. Juni 1987 fristgerecht widerrufen worden ist.
a) Wird, wie in dem zu beurteilenden Streitfall, als Widerrufsadressat das Gericht bestimmt, bei welchem innerhalb der Widerrufsfrist der Widerrufsschriftsatz einzugehen habe („Eingang bei Gericht”), ist dies im Regelfall dahin auszulegen, daß ein „Zugang” des Widerrufsschriftsatzes im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB genügen soll (BGH Urteil vom 16. November 1979 – I ZR 3/78 = LM § 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO Nr. 25 = NJW 1980, 1752, 1753). Da der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks allein entscheidend, daß es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt; dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Beamten der Geschäftsstelle an. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den erstinstanzlichen Zugang zu den Gerichten und für den Rechtsmittelzug im Zivilprozeß, sondern auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb der Instanz, wenn ihnen, wie der Vergleichswiderrufsschrift, die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt (BVerfGE 52, 203, 209; 57, 117, 120 f; 60, 243, 246; 69, 381, 385 f). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist davon auszugehen, daß das Schriftstück bereits in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, sobald der Gewahrsam des Gerichts begründet wird (BGH Urteil vom 25. Januar 1984 – IVb ZR 43/82 = LM § 1581 BGB Nr. 3 = NJW 1984, 1237 m.w.Nachw.).
b) Das im vorliegenden Fall zuständige Landgericht Duisburg hat auch die Verfügungsgewalt über den Widerrufsschriftsatz des Beklagten vom 12. Juni 1987 vor Fristablauf erlangt, da nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diesen Schriftsatz am 12. Juni 1987 nach telefonischer Vergewisserung, daß der Kurier von der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr noch nicht zum Landgericht Duisburg abgefahren war, persönlich zu dem nur Minuten von ihrer Praxis entfernten Amtsgericht gebracht und in das für das Landgericht Duisburg bestimmte Fach gelegt hat.
aa) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO die Aussage der Zeugin Sturtz nicht protokolliert, ihre Aussage auch nicht im Tatbestand, den Entscheidungsgründen oder in einem Berichterstattervermerk festgehalten, so daß der Inhalt der Aussage der Zeugin nicht festzustellen sei, ist dies unbegründet. Auch wenn das Gericht in der irrtümlichen Annahme der Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von der Protokollierung einer Zeugenaussage abgesehen und damit die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO verletzt hat, wird in der Rechtsprechung eine Ersetzung der Protokollierung der Zeugenaussage durch deren Wiedergabe im Urteil dann für zulässig gehalten, wenn bei der Wiedergabe klar zwischen dem Inhalt und der Würdigung der Aussage unterschieden wird und der gesamte Inhalt der Aussage, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ohne weiteres erkennbar ist (BGH Urteil vom 18. September 1986 – I ZR 179/84 = LM § 160 ZPO Nr. 7 = NJW 1987, 1200, 1201 m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die Aussage der Zeugin Sturtz betraf entsprechend dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 23. Juni 1988 lediglich die Frage, wann und in welcher Weise sie den Schriftsatz vom 12. Juni 1987 zu dem unweit ihrer Kanzlei gelegenen Amtsgericht Mülheim an der Ruhr gebracht und dort in das für das Landgericht Duisburg bestimmte Fach gelegt hat. Der Verlauf der Abgabe des Schriftsatzes vom 12. Juni 1987 so, wie ihn die Zeugin geschildert hat, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, ohne daß Auslassungen ersichtlich sind. Von der inhaltlichen Wiedergabe der Bekundungen der Zeugin ist die Wertung als glaubhaft erkennbar abgesetzt.
bb) Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis auch dann als zutreffend, wenn das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr nicht Empfangsbote des Landgerichts Duisburg war.
Das von der zuständigen Justizverwaltung beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eingerichtete, auch den Anwälten zugängliche und entsprechend beschriftete Fach, in welches die für das Landgericht Duisburg bestimmten Schriftstücke eingelegt werden können, die sodann täglich in den Vormittagsstunden zum Landgericht Duisburg befördert werden, ist als Abholfach anzusehen (vgl. Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 130 Rz. 31). Mit diesem Fach ist nicht nur eine Erleichterung des Schriftverkehrs für die in Mülheim an der Ruhr ansässigen Rechtsanwälte mit dem Landgericht Duisburg, sondern nach der Verkehrsauffassung zugleich eine Empfangseinrichtung für die an das Landgericht Duisburg gerichteten Schriftstücke geschaffen worden. Die Benutzer des Faches konnten aufgrund langjähriger Übung, wie das Berufungsgericht nach Einholung einer Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1988 rechtsfehlerfrei festgestellt hat, darauf vertrauen, daß die von ihnen in das Fach – vergleichbar einem Postfach – gelegten Schriftstücke mit dem nächsten Kurierfahrzeug zum Landgericht Duisburg befördert und dort in den Geschäftsgang genommen wurden. Ob dabei die Beförderung der für das Landgericht Duisburg bestimmten Post durch ein Fahrzeug des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr oder ein solches des Landgerichts Duisburg erfolgte, ist unerheblich, da es sich insoweit um eine Organisationsmaßnahme der Justizverwaltung handelt, auf welche die Benutzer des Faches keinen Einfluß haben und die regelmäßig ihrer Kenntnis entzogen ist.
Mit dem Einlegen in das Fach war das Schriftstück nach regelmäßigem Verlauf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen, während die Leerung des Faches durch eine vom Gericht bestellte Person sichergestellt wurde; damit hatte aber das Landgericht nach dem Einlegen des Schriftstückes in das Fach die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt (vgl. zu einem für die Gerichtspost bestimmten Korb einer von Gericht und Anwaltsverein eingerichteten Postverteilungsstelle BVerfGE 57, 117, 121; zu einem sog. Anwalts-Behörden-Austauschfach BAG AP § 519 ZPO Nr. 36 = LS NJW 1986, 2728; siehe ferner Baumbach/Lauterbach ZPO, 47. Aufl. § 518 Anm. 1 A m.w.Nachw.).
cc) Der Annahme, daß die in das beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eingerichtete Fach gelegten Schriftstücke mit dem Einlegen in die Verfügungsgewalt des Landgerichts Duisburg gelangt sind, steht auch nicht der – vom Berufungsgericht nicht verkannte – Umstand entgegen, daß diese Schriftstücke nicht vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, sondern erst vom Landgericht Duisburg mit dem Eingangsstempel versehen werden. Auch bei einem Postfach, dem das fragliche Fach gleichzusetzen ist, erfolgt die Abstempelung der dort eingelegten Schriftstücke bei der Empfangsbehörde; daß aber Schriftstücke, die, wie zum Beispiel Rechtsmittelschriften, fristgebunden sind, wirksam durch Einlegen in das Postfach des Gerichts bzw. der Behörde zugehen können, ist allgemein anerkannt (BGH, Beschluß vom 19. Juni 1986 – VII ZB 20/85 = LM § 516 ZPO Nr. 23 = NJW 1986, 2646, 2647 = BGHR ZPO § 577 Abs. 2 Postfach 1 m.w.Nachw.; siehe auch Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 270 Anm. 3 b; AK ZPO-Ankermann § 518 RN. 4). Dabei wird eine Rechtsmittelfrist selbst dann als gewahrt angesehen, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr in das Postfach einsortiert wird, das das Gericht unterhält, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob noch am selben Tag mit einer Leerung zu rechnen ist (BGH, Beschluß vom 19. Juni 1986 – VII ZB 20/85 – aaO; offengelassen BAG AP § 794 ZPO Nr. 38 = NJW 1986, 1373, 1374).
dd) Da nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Widerrufsschrift am 12. Juni 1987 noch vor der Abfahrt des Kuriers in das für das Landgericht Duisburg bestimmte Fach gelegt hat, ist die Widerrufsschrift damit in jedem Fall an diesem Tag in die Verfügungsgewalt des Landgerichts Duisburg gelangt, so daß die Widerrufsfrist gewahrt ist.
c) Den durch den Eingangsstempel vom 16. Juni 1987 begründeten Beweis, daß die Widerrufsschrift des Beklagten vom 12. Juni 1987 an jenem Tag beim Landgericht Duisburg eingegangen ist, hat der Beklagte mithin gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch den Gegenbeweis eines Eingangs am 12. Juni 1987 entkräftet.
3. Das Berufungsgericht hat somit, nachdem der gerichtliche Vergleich vom 25. Mai 1987 fristgerecht widerrufen worden ist, zutreffend dessen Unwirksamkeit festgestellt sowie ausgesprochen, daß das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg fortzusetzen ist.
Unterschriften
Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch, Dr. Hübsch
Fundstellen
Haufe-Index 1502289 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |