Leitsatz (amtlich)
Die Eingehung des Verlöbnisses richtet sich bei Verlobten verschiedener Staatsangehörigkeit nach dem Heimatrecht eines jeden von ihnen.
Auch die Ansprüche, die auf Grund der Auflösung der Verlobung geltend gemacht werden, bestimmen sich nach dem Heimatrecht des in Anspruch genommenen Teils.
Eine Frau deutscher Staatsangehörigkeit hat jedoch einen Anspruch von der Art, wie er in §1300 BGB vorgesehen ist, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen auch dann, wenn das Heimatrecht des Mannes einen solchen Anspruch nicht kennt.
Normenkette
EGBGB Art. 13, 30; BGB § 1300
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 17.12.1957) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17. Dezember 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, der in Österreich geboren ist, wohnte nach dem Kriege in Flachsmeer im Kreise Leer. Im Jahre 1948 lernte er die damals 22 Jahre alte Klägerin, die von Geburt deutsche Staatsangehörige ist, kennen. Er verkehrte in der Folgezeit häufig in dem Elternhaus der Klägerin. Es kam zu einem Liebesverhältnis zwischen den Parteien, und die Klägerin gestattete dem Beklagten später auch die Beiwohnung.
Im Sommer 1951 fuhr der Beklagte zu seiner Mutter nach Österreich. Im Sommer 1952 und im November 1953 besuchte die Klägerin ihn dort. Auch bei diesen Gelegenheiten kam es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr. Am 31. Dezember 1955 erschien der Beklagte wieder für kurze Zeit in der elterlichen Wohnung der Klägerin. Ostern 1956 war er nochmals da. Bei beiden Besuchen verkehrten die Parteien wiederum geschlechtlich miteinander.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich im Jahre 1950 mit ihr verlobt. Sie sei, als sie ihn kennen gelernt habe, unbescholten gewesen. Der Beklagte sei ohne einen wichtigen Grund von dem Verlöbnis zurückgetreten. Sie verlangt deshalb von ihm ein Kranzgeld in Höhe von 3.000 DM.
Nachdem die Klägerin diesen Anspruch gerichtlich anhängig gemacht hatte, hat sie ihn in Höhe von 1.500 DM, und zwar den letztrangigen Teilbetrag, an ihren Vater abgetreten.
Im ersten Rechtszug hat sie den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.500 DM und an ihren Vater weitere 1.500 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, mit der Klägerin verlobt gewesen zu sein. Sie sei auch nicht mehr unbescholten gewesen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klägerin einen Betrag von 1.500 DM zuerkannt und die Klage in Höhe eines Betrages von 1.000 DM abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten, der im zweiten Rechtszug einen von dem Bezirkshauptmann in Vöcklabruck ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis über seine österreichische Staatsangehörigkeit vorgelegt hat, hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts geändert, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, und die Klage in diesem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Klägerin erreichen, daß die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.)
Unangreifbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Die deutsche Staatsangehörigkeit hat er nach §1 Satz 2 des 2. Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (BGBl. I, 431) verloren. Es ist nicht vorgetragen, daß er sie nach §3 Abs. 1 dieses Gesetzes wieder erworben habe. Es ist mithin auf Grund der Vorschriften des internationalen Privatrechts zu entscheiden, ob die Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gegen den Beklagten einen Anspruch, wie er in §1300 BGB bezeichnet ist, geltend machen kann.
2.)
Das Berufungsgericht ist der Ansicht beigetreten, daß für Ansprüche aus Verlöbnisbruch das Heimatrecht des in Anspruch genommenen Verlobten maßgebend sei. Ob außerdem der Satz gelte, daß der Berechtigte nicht mehr Rechte habe, als ihm sein Heimatrecht gewähre, hat es dahinstehen lassen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das österreichische Recht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf das deutsche Recht zurückverweist, und daß die Braut nach diesem Recht gegen den Verlobten, dem sie die Beiwohnung gestattet hat und der ohne Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist, keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens hat, wie er nach §1300 BGB in einem solchen Falle besteht. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, ohne weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen.
3.)
Der Auffassung, daß die von einem ausländischen Verlobten im Stich gelassene deutsche Braut gegen diesen keinen Kranzgeldanspruch habe, wenn das Heimatrecht des Verlobten einen solchen Anspruch nicht kennt, kann jedoch nicht beigetreten werden.
a)
Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Frage, ob ein Verlöbnis zustande gekommen sei, in entsprechender Anwendung von Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht jedes der beiden Verlobten zu beurteilen ist, wobei auch eine Rück- oder Weiterverweisung des maßgebenden ausländischen Rechts beachtet werden muß. Diese Meinung hat sich seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführeungsgesetzes zu diesem als herrschende durchgesetzt (OLG Köln LZ 1926, 602; KG JW 1938, 1715; Raape bei Staudinger BGB 9. Aufl. Art. 13 EG Anm. J, 266; Raape, Intern Privatrecht 4. Aufl. §29 I, 263; Wolff, Intern. Privatrecht 3. Aufl. §37 I, 184).
Sie entspricht auch dem Sinn der deutschen Rechtsvorschriften über das Verlöbnis. Diese fassen das Verlöbnis als einen familienrechtlichen Vertrag, der der Vorbereitung auf die eheliche Lebensgemeinschaft dient (BGHZ 20, 195 [196]), und nicht, wie etwa das gemeine Recht, als schuldrechtliche Vereinbarung auf. Es ist daher sachgemäß, die Eingehung des Verlöbnisses im internationalen Privatrecht ebenso wie die Eingehung der Ehe zu behandeln und dafür das Heimatrecht des Verlobten als maßgebend anzusehen (Art. 13 Abs. 1 EGBGB), mit der Maßgabe jedoch, daß für die Form des Verlöbnisses nicht Art. 13 Abs. 3, sondern Art. 11 Abs. 1 EGBGB einschlägig ist.
b)
Für Ansprüche, die auf Grund des Rücktritts von der Verlobung geltend gemacht werden, hat die Rechtsprechung früher die maßgebende Rechtsordnung nach schuldrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach dem Recht des Erfüllungsorts, bestimmt (RGZ 20, 333 [335]; 23, 172 [173]; RG JW 1902, 448), eine Ansicht, die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches nur noch in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten worden ist (OLG Karlsruhe, Bad. Rechtspraxis 1913, 78).
In der Rechtslehre werden verschiedene Meinungen vertreten. Nach einer älteren Ansicht soll bei Ansprüchen aus Verlöbsnibruch in allen Fällen ausschließlich das deutsche Recht anzuwenden sein (Barazetti, Intern. Privatrecht 1897, 58; Walker Intern. Privatrecht 5. Aufl., 4. Teil 4. Kap., 673). Für eine international-privatrechtlich verschiedene Behandlung der Ansprüche aus dem durch Rücktritt beendeten Verlöbnis hat sich Nußbaum, Intern. Privatrecht 1932, 130 f ausgesprochen. Während er auf Ansprüche (quasi-)vertraglicher Art aus dem Verlöbnisbruch, insbesondere bei solchen auf Ersatz von Aufwendungen, schuldrechtliche Grundsätze angewandt wissen will, soll für den Kranzgeldanspruch der Braut analog Art. 21 EGBGB deren Personalstatut entscheidend sein, ohne daß sie jedoch weitergehende Ansprüche als die nach den deutschen Gesetzen begründeten soll geltend machen können. Raape hat sich neuerdings ebenfalls dafür ausgesprochen, bei Ansprüchen aus Verlöbnisbruch mehr auf schuldrechtliche Gesichtspunkte abzustellen und das Recht des Wohnsitzes des verlassenen Teils maßgebend sein zu lassen (Intern. Privatrecht §29 III, 266, 267), während Habicht das Heimatrecht des im Stich gelassenen Verlobten anwenden möchte (Intern. Privatrecht 1907 Art. 13 Anm. V, 112).
Die überwiegend vertretene Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, geht jedoch dahin, daß für Ansprüche, die auf Grund des Rücktritts von der Verlobung geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten maßgebend sei, gegen den solche Ansprüche von dem anderen erhoben werden (OLG Köln, LZ 1926, 602; OLG Frankfurt, JPRspr 1930 Nr. 62; KG JPRspr 1934 Nr. 41; KG DR 1939, 1012; Zitelmann, Intern. Privatrecht 2. Bd. 1911, 801; Frankenstein, Intern. Privatrecht 3. Bd. 1934, 43; Raape bei Staudinger Art. 13 EG Anm. J II 1, 270; Planck BGB 3. Aufl. Art. 13 EG Anm. 9, 52; Lauterbach bei Palandt BGB 17. Aufl. Art. 13 EG Anm. 8, 1686; Marquordt bei Erman BGB 2. Aufl. Art. 13 EG Anm. 14 b, 2400).
c)
Dieser Ansicht ist grundsätzlich zu zustimmen. Mag auch im internationalen Privatrecht die Staatsangehörigkeit infolge der veränderten Verhältnisse heute nicht mehr dieselbe Bedeutung haben wie früher, so entspricht es doch der deutschen Rechtsauffassung über die Natur des Verlöbnisses als eines die Ehe vorbereitenden familienrechtlichen Vertrags am meisten, für die Verpflichtung jedes Verlobten aus dem Verlöbnis und seiner Auflösung das ihm in der Regel nächstliegende Statut, sein Heimatrecht, maßgebend sein zu lassen. Uneingeschränkt das deutsche Recht anzuwenden, widerspricht allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts und läßt sich auch nicht durch Art. 30 EGBGB rechtfertigen. Desgleichen fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage dafür, allgemein das Heimatrecht oder das Recht des Wohnsitzes desjenigen Verlobten, der von dem anderen verlassen worden zu sein behauptet und deswegen Ansprüche stellt, maßgebend sein zu lassen; Art. 21 EGBGB rechtfertigt eine so weitgehende Analogie nicht. Eher wäre es sachgemäß, die Anknüpfung ähnlich wie bei Schuldverhältnissen zwar nicht an das Recht eines Erfüllungsorts, wohl aber danach vorzunehmen, wo das Rechtsverhältnis gleichsam seinen Schwerpunkt hat. Aber diesen festzustellen, ist oft schwierig und führt zur Rechtsunsicherheit. Daher ist es nicht angebracht, von der herrschenden Lehre abzugehen. Es ist auch nicht angemessen, einzelne Ansprüche aus der Auflösung eines Verlöbnisses, wie den Kranzgeldanspruch, der nach deutscher Rechtsauffassung kein Deliktsanspruch ist, grundsätzlich einer anderen Rechtsordnung als die sonstigen Ansprüche zu unterstellen. Das schließt nicht aus, daß die Geltung des Heimatrechts des Verpflichteten dort Ausnahmen erleidet, wo das nach den das deutsche internationale Privatrecht beherrschenden Grundsätzen erforderlich ist.
Zunächst ist also festzuhalten, daß in erster Linie das Heimatrecht des Verpflichteten für den Grund und für den Inhalt der aus der Auflösung eines Verlöbnisses abgeleiteten Ansprüche maßgebend ist. Nach diesem Recht bestimmt sich, ob die Auflösung der Verlobung aus den Gründen, aus denen sie geschehen ist, dem anderen Verlobten Ansprüche gibt, sowie welcher Art diese sind und welchen Inhalt sie haben. Eine Grenze sieht Art. 30 EGBGB insofern, als nicht Ansprüche zuerkannt werden dürfen, durch deren Geltendmachung in einer der deutschen Rechtsauffassung widersprechenden Weise ein Zwang zur Eheschließung ausgeübt werden könnte.
Es muß in Kauf genommen werden, daß dann, wenn die ehemaligen Verlobten darüber streiten, wer Anlaß zu der Auflösung der Verlobung gegeben hat, und beide gegeneinander Ansprüche erheben, zwei verschiedene Rechtsordnungen anwendbar sein können. Derartiges kommt im internationalen Privatrecht auch sonst vor.
Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die Auffassung, das Heimatrecht des Verpflichteten sei maßgebend, dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als ihm sein eigenes Heimatrecht gewähr. Das würde im Ergebnis dazu führen, daß von jedem Verlobten aus dem Verlöbnis nur diejenigen Rechtsfolgen würden abgeleitet werden können, die sich übereinstimmend aus beiden Heimatrechten ergeben (so OLG München, JPRspr 1929 Nr. 69; KG JW 1938, 1715 mit zustimmender Anmerkung von Maßfeller; Kegel bei Soergel BGB 8. Aufl. Vorbem. 1 vor Art. 13-17 EG, 127; Wolff, FamR 7. Bearb. §7, 30 und Intern. Privatrecht §37 II, 185; Lewald, Intern. Privatrecht 1930, 77). Gegen diese Ansicht ist mit Recht das Bedenken erhoben worden, daß sie unbilligerweise einen Verlöbnisbruch ohne Sanktionen lasse, wenn beide Rechtsordnungen für ihn verschiedenartige Sanktionen vorsähen (Frankenstein 43), und daß ihre Durchführung Schwierigkeiten mit sich bringen könne (Raape bei Staudinger Art. 13 EG Anm. J II 1, 270). Es ist nicht gerechtfertigt, eine solche Kumulation beider Heimatrechte, die vielfach zu einer Reduzierung der Rechte des von dem anderen im Stich gelassenen Verlobten führen muß, nur zu dem Zwecke vorzunehmen, die Einheitlichkeit der sich aus der Verlobung ergebenden Rechtsfolgen für beide Verlobte sicherzustellen. Die Ansicht ist daher abzulehnen.
d)
Es fragt sich zunächst, ob das österreichische Recht, soweit es sich um Ansprüche eines Deutschen gegen einen Österreicher auf Grund der Auflösung der Verlobung handelt, auf das deutsche Recht zurückverweist. Eine solche Rückverweisung ist zu beachten, es sind, wenn das ausländische Recht sie enthält, die deutschen Gesetze anzuwenden. In Art. 27 EGBGB kommt ein dahingehender allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung ausgesprochen hat (LM EGBGB Art. 27 Nr. 3). Wie in diesem Urteil ferner ausgesprochen wird, ist das Revisionsgericht an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Zurückverweisung durch das maßgebende ausländische Recht auf die deutschen Rechtsnormen nicht gebunden. Der erkennende Senat hat dieselbe Ansicht vertreten (BGHZ 24, 352 [354, 355]). In einem anderen Urteil hat er allerdings ausgeführt, das Revisionsgericht sei nach §549 Abs. 1, §562 ZPO auch dann an die Auslegung des ausländischen Rechts durch das Berufungsgericht gebunden, wenn es sich um die Beurteilung einer Vortrage handele (BGHZ 27, 47 [50]). In diesem Urteil handelt es sich jedoch nicht darum, ob die von dem ausländischen Recht ausgesprochene Rückverweisung nachzuprüfen sei, sondern um die Frage der Nachprüfung der nach §606 b Nr. 1 ZPO erheblichen Anerkennung der deutschen Entscheidung durch das Heimatrecht des Mannes. Für die Rückverweisung hält der Senat an der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht fest. Nur mit dieser Einschränkung sind die allgemein gehaltenen Ausführungen in dem zuletzt angeführten Urteil zu verstehen.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts soll das österreichische Recht nach §4 ABGB jedenfalls dann nicht auf das deutsche Recht zurückverweisen, wenn, wie es hier der Fall gewesen sei, eine Wirkung der Ehe auch für Österreich beabsichtigt sei. Diese Vorschrift ist aber nicht mehr die gesetzliche Grundlage für die Regelung. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß in Österreich jetzt §6 Abs. 1 der 4. DV-EheG gilt, der inhaltlich mit Art. 13 Abs. 1 des deutschen EGBGB übereinstimmt. Aus dem dort aufgestellten Grundsatz über die Geltung des beiderseitigen Heimatrechts für die Eingehung der Ehe wird nunmehr in Österreich ebenso wie in Deutschland der Schluß gezogen, daß auch die Eingehung und die Wirkungen des Verlöbnisses sich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit eine jeden Verlobten richten, und daß für Ansprüche aus dem Verlöbnisbruch das Recht des Verpflichteten maßgebend ist (Wentzel bei Klang ABGB 2. Aufl. §45 Anm. V, 338; Schwindt Eherecht 1951 §46 ABGB Anm. III, 2, 8). Im Ergebnis ist also die Auffassung des Berufungsgerichts richtig.
Wie in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt wird, hat nach österreichischem materiellem Recht die verlassene Braut gegen den ohne Grund vom Verlöbnis zurückgetretenen Mann nur einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, einen Anspruch nach Art des deutschen Kranzgeldanspruches kennt das österreichische Recht nicht. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist für das Revisionsgericht maßgebend (§549 Abs. 1, §562 ZPO).
Demgemäß hat die Klägerin nach der grundsätzlich maßgebenden ausländischen Rechtsordnung den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht, auch wenn die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen ein solcher Anspruch nach deutschem Recht gemäß §1300 BGB abhängt, gegeben sein sollten. Einer Österreicherin, die mit einem Deutschen verlobt gewesen ist, würde der Anspruch dagegen zustehen.
e)
Es ist zu prüfen, ob dieses Ergebnis etwa tragenden Prinzipien des deutschen Rechts, die in ihm ihren verbindlichen Niederschlag gefunden haben und Beachtung fordern, widerspricht und deshalb nach Art. 30 EGBGB einer Korrektur fähig und bedürftig ist. Die Frage ist zu bejahen.
Dazu ist es zunächst erforderlich, darauf einzugehen, welche Bedeutung dem §1300 BGB im deutschen Recht zukommt.
Gegen diese Vorschrift, die in dem ersten Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch noch nicht enthalten war, sind schon bei der Beratung des zweiten Entwurfes Bedenken erhöben worden (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung, mitgeteilt bei Mugdan Materialien zum BGB 680). Diese Bedenken sind im Laufe der Zeit nicht geringer geworden; dabei spielt die Wandlung, die die Stellung der Frau in sozialer, gesellschaftlicher und rechtlicher Hinsicht erfahren hat, sowie das wohl noch stärker gewordene Bewußtsein, daß die der verlassenen Braut zugefügten Beeinträchtigungen seelischer Werte nicht durch Geld ausgeglichen werden können, eine Rolle. Die Bestimmung ist jedoch nicht aufgehoben und insbesondere nicht durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter außer Kraft gesetzt worden, wie der Senat in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung und Rechtslehre vorherrschenden Auffassung ausgesprochen hat (BGHZ 20, 195 mit Angaben über Rechtsprechung und Schrifttum). Das Gleichberechtigungsgesetz hat die Vorschrift ebenfalls bestehen lassen. Die Bedeutung, die ihr im Rahmen der gesamten Rechtsordnung zukommt, darf nicht verkannt und unterschätzt werden, trotz der Bedenken, die gegen sie geltend gemacht worden sind.
Bei der Erörterung der Frage, ob §1300 BGB etwa eine Bevorzugung der Frau vor dem Mann enthalte und deshalb mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar sei, ist darauf hingewiesen worden, daß die Vorschrift über den Kranzgeldanspruch ihren Grund in der körperlichen Beschaffenheit und seelischen Wesensart der Frau habe, die sie gegenüber Beeinträchtigungen ihrer geschlechtlichen Unversehrtheit besonders schutzbedürftig machen. In einem in NJW 1953, 1222 abgedruckten Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig werden die schwerwiegenden Folgen hervorgehoben, die eine voreheliche Beiwohnung gerade nur für die Frau haben kann, nämlich die meist damit verbundene körperliche Veränderung, die Möglichkeit einer Schwängerung mit ihren erheblichen Folgen in physischer und psychischer Hinsicht und die Einbuße an allgemeiner Wertschätzung, die ein vorehelicher Geschlechtsverkehr für den Mann in der Regel nicht mit sich bringt (ähnlich OLG Koblenz FamRZ 1954, 19, 20). Die gegenüber der Zeit um 1900 veränderte soziale und gesellschaftliche Lage der Frau hat daran nichts geändert. Die Frau ist auch heute in den weitaus meisten Fällen vor allem dazu berufen, in der Ehe Kinder zu empfangen und zu gebären und sie in der Familiengemeinschaft aufzuziehen. Es gehört zu ihrer von der historischen Entwicklung unabhängigen unveränderlichen Eigenart, daß sie durch einen vorehelichen Geschlechtsverkehr mehr einsetzt und mehr zu verlieren hat als der Mann (BGH Großer Strafsenat BGHSt 6, 46 [54]) und von ihm im Kern ihrer Persönlichkeit betroffen wird. Die Auflösung einer Verlobung, die dazu geführt hat, daß die bis dahin unbescholtene Braut sich dem Verlobten in Erwartung der künftigen Heirat hingegeben hat, trifft diese in der Regel schwer in ihrem persönlichen Bereich, und der Mann, der in der Verlobungszeit eine derartig enge für die Frau besonders tiefgreifende körperliche Gemeinschaft mit ihr eingegangen ist, hat deshalb eine besondere Verantwortung für sie. Daran hat sich im Grundsatz nichts dadurch geändert, daß die Fälle häufiger geworden sein mögen, in denen die Initiative zur Aufnahme vorehelicher geschlechtlicher Beziehungen nicht mehr allein auf der Seite des Mannes liegt.
Es ist die eigentliche Bedeutung des §1300 BGB, daß diese Vorschrift die eben gekennzeichnete Verantwortung des Mannes herausstellt. Die Bestimmung ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Frau in denjenigen Bereichen, in denen sie des besonderen Schutzes bedarf. Es ist bereits gesagt worden, daß die Zuerkennung eines Anspruchs auf eine Geldentschädigung eine recht unzulängliche Art des Schutzes ist. Trotzdem sollte nicht bezweifelt werden, daß die Hervorhebung der Schutzbedürftigkeit der Frau auf dem geschlechtlichen Gebiet und der auf diesem Gebiet nach wie vor bestehenden besonderen Verantwortlichkeit des Mannes ein wichtiges öffentliches Anliegen ist. Da das Bewußtsein für die Verantwortung, die Menschen füreinander übernehmen, wenn sie zueinander in Beziehungen treten, und die insbesondere dem Mann in seinem Verhältnis zur Frau obliegt, weithin im Schwinden begriffen ist, ist dieses Anliegen um so dringender. Der gesetzlichen Vorschrift, in der es einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, kommt deshalb auch heute noch ihre volle Bedeutung zu.
Das kann bei der Anwendung einer fremden Rechtsordnung, die nach deutschem Kollisionsrecht an und für sich maßgebend ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Es widerspricht dem deutschen Rechtsbewußtsein, daß ein ausländischer Verlobter einer nach deutschem Recht bestehenden Verpflichtung, in der ein allgemein gültiges moralisches Prinzip hervortritt, gegebenenfalls nur deshalb enthoben sein soll, weil die Rechtsordnung des Staates, dem er angehört, der grundlos verlassenen Braut einen derartigen Schutz versagt. Hieraus erklären sich auch die im Schrifttum hervorgetretenen Bestrebungen, für den Kranzgeldanspruch besondere Anknüpfungspunkte zu finden (Habicht, Nußbaum, Raape).
Damit ist aber noch nicht gesagt, daß einer solchen ausländischen Regelung stets die Beachtung zu versagen wäre. Nach Art. 30 EGBGB ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes nur dann ausgeschlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Von einem Verstoß gegen die guten Sitten läßt sich bei der Anwendung einer Rechtsordnung, die den Kranzgeldanspruch nicht kennt, noch nicht sprechen. Auch ein Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes in diesem Sinn liegt nicht schon dann vor, wenn bei der Anwendung der ausländischen Rechtsordnung nicht alle diejenigen Ergebnisse erreicht werden, die nach dem deutschen innerstaatlichen Recht auf dem in Rede stehenden Gebiet erreicht werden sollen. Die Rechtsprechung hat einen Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes nur dann angenommen, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen und sozialen Anschauungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch die Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen würden (RGZ 60, 296 [300]; 138, 214 [216]; BGHZ 22, 162 [167]). Sicher ist jedenfalls, daß der Zweck des deutschen Rechts ungeachtet der oben hervorgehobenen Bedeutung des §1300 BGB es nicht erfordert, daß unter den dort angegebenen Voraussetzungen einer verlassenen Braut stets ein Kranzgeldanspruch zusteht (OLG München JPRspr 1929 Nr. 69; KG DR 1939, 1012; Arndt bei Erman Art. 30 EG Anm. 4 b, 2470; a.A. OLG Köln LZ 1926, 602).
Wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze verlangen jedoch um so mehr Beachtung, je enger diejenige Person, die nach diesen Grundsätzen des Schutzes bedarf, mit der deutschen Rechtsordnung und dem deutschen Rechtsraum verbunden ist (vgl. Kegel bei Soergel Art. 30 EG Anm. II 3 b aa, 299).
Eine andere Beurteilung ist deshalb geboten, wenn bei der verlassenen Braut eine nahe Beziehung zu der deutschen Rechtsordnung und dem deutschen Rechtsraum besteht. Ob es genügt, daß die Braut ihren Wohnsitz in diesem Gebiet hat, kann dahinstehen. Eine solche Beziehung besteht immer dann, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Schutzpflicht des Staates besteht in erster Linie gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen, weniger dagegen gegenüber Ausländern, die keine nähere Verbindung zu der deutschen Rechtsordnung haben. Die besondere Schutzpflicht, die im Interesse deutscher Staatsangehöriger die Anwendung des Art. 30 EGBGB rechtfertigen kann, ist auch in einzelnen Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zum Ausdruck gekommen. So ist dort bestimmt, daß Frauen und Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind, auf einzelnen familienrechtlichen Gebieten die Rechtsstellung haben sollen, die ihnen das deutsche Recht gewährt (vgl. Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Satz 2, Art. 20 Satz 2 EGBGB). Diese Vorschriften stellen, wie nicht verkannt wird, Ausnahmevorschriften dar. Wenn auch aus ihnen nicht ohne weiteres ein allgemeiner Grundsatz abzuleiten ist, so lassen sie doch erkennen, daß dem deutschen Recht der Schutz seiner Staatsangehörigen, soweit sie eines Schutzes bedürftig sind, ein wichtiges Anliegen ist. Der Gedanke des Schutzes von Frau und Kind, wenn hier auch nicht auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt, kommt ferner in Art. 21 EGBGB zum Ausdruck, indem dort das Heimatrecht der unehelichen Mutter für ihre und ihres Kindes Ansprüche gegen den Erzeuger für maßgebend erklärt ist. Daraus sind für den Anwendungsbereich des Art. 30 EGBGB in diesem Zusammenhang die entsprechenden Folgerungen zu ziehen. Ins Gewicht fällt, daß die Zahl der Verlöbnisse zwischen deutschen Mädchen und Ausländern in den letzten Jahren, begünstigt durch die äußeren Verhältnisse, erheblich zugenommen hat, und daß es notwendig ist, den deutschen Partnerinnen bei Mißbräuchen einen wirksamen Schutz zu gewähren. Den Vorschlägen, aus diesem Gründe bei Ansprüchen aus Verlöbnisbruch allgemein oder für den Kranzgeldanspruch überhaupt nicht auf die Staatsangehörigkeit des in Anspruch genommenen Teils abzustellen, sondern den Anknüpfungspunkt im Rechtsbereich des verlassenen Verlobten zu suchen, ist freilich, wie dargelegt ist, nicht beizutreten, weil jeder andere in Frage kommende Anknüpfungspunkt entweder zu unangemessenen Ergebnissen oder doch zu einer nicht zu rechtfertigenden Rechtsunsicherheit führt. Vielmehr ist wegen der oben gekennzeichneten Bedeutung des §1300 BGB und seines Zweckes aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 30 EGBGB die Folgerung zu ziehen, daß eine deutsche Frau gegen ihren ausländischen Verlobten gegebenenfalls einen Kranzgeldanspruch von der Art hat, wie ihn das deutsche Recht vorsieht. Dadurch wird auch die unbillige Schlechterstellung der deutschen Braut gegenüber der ausländischen, die mit einem deutschen Mann verlobt gewesen ist, vermieden. Raape weist bei der Erörterung dieser Benachteiligung ebenfalls auf Art. 30 EGBGB, der einen Ausgleich schaffen könne, hin (Intern. Privatrecht §29 II 1, 265). Soweit in der Rechtsprechung die Anwendung des Art. 30 EGBGB im Falle des §1300 BGB auch gegenüber einer deutschen Staatsangehörigen verneint worden ist, ist dem mithin nicht zuzustimmen.
Wenn allerdings das maßgebende ausländische Recht in Ansehung eines Ausgleichs, wie ihn §1300 BGB für die Braut vorsieht, nur verhältnismäßig unbedeutende Abweichungen vom deutschen Recht aufweist, mögen sie die Frau auch gegenüber diesem benachteiligen, wenn beispielsweise eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt ist, so werden diese die Anwendung des Art. 30 EGBGB im allgemeinen nicht rechtfertigen. Kennt das ausländische Recht aber keinen derartigen Anspruch, so ist die Lücke, soweit möglich, mit Hilfe des ausländischen Rechts selbst zu schließen; erst falls das nicht durchführbar ist, ist deutsches Recht anzuwenden (RGZ 106, 82 [85, 86]; Raape bei Staudinger Art. 30 EG Anm. G II, 818). Darin zeigt sich der Unterschied zu den oben angeführten einzelnen Schutzvorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, die zumeist ohne weiteres die deutschen Gesetze für anwendbar erklären. Ist es jedoch auf Grund der sonstigen Vorschriften des ausländischen Rechts nicht möglich, der Frau einen Ausgleich von der Art zu gewähren, wie ihn der Gesetzgeber in §1300 BGB im Auge gehabt hat, so ist diese Vorschrift unmittelbar als Anspruchsgrundlage heranzuziehen.
4.)
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut geprüft wird.
Fundstellen
Haufe-Index 3018560 |
BGHZ 28, 375 - 387 |
BGHZ, 375 |
NJW 1959, 1032 |
NJW 1959, 529 |
NJW 1959, 529-532 (Volltext mit amtl. LS) |
JZ 1959, 486-489 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) |
MDR 1959, 283 |
MDR 1959, 283-284 (Volltext mit amtl. LS) |