Leitsatz (amtlich)
Der Auftraggeber hat die Beweislast für ersparte Aufwendungen, anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen.
Normenkette
BGB § 649 S. 2
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 11. Mai 1999 in Höhe von 90.134,87 DM zuzüglich Zinsen zu Lasten des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Architekt, verlangt von den Beklagten Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nach einem von den Beklagten gekündigten Architektenvertrag. Im Revisionsverfahren geht es nur noch darum, ob ihm ein Anspruch auf die Bezahlung nicht erbrachter Leistungen zusteht.
Der Kläger wurde 1994 von den Beklagten zu einem Pauschalpreis mit der Modernisierung zweier Objekte in L. beauftragt. Übertragen wurden die Leistungsphasen 1 bis 9. Nach Einreichung der Genehmigungsplanung kündigten die Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 115.585 DM abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger, nachdem gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen war, zur Neuberechnung ein Honorargutachten vorgelegt und die Klage auf 206.326,23 DM erweitert. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen von 10.000 DM zur Zahlung von 25.450,13 DM für erbrachte Leistungen verurteilt.
Der Kläger begehrt mit seiner Revision ausgehend von dem in erster Instanz geltend gemachten Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung des zuerkannten Betrags von 25.450,13 DM noch Verurteilung zur Zahlung weiterer 90.134,87 DM für nicht erbrachte Leistungen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger nur Honorar für die erbrachten Leistungen zu.
Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz nicht erbrachter Leistungen lehnt das Berufungsgericht ab. Es könne dahinstehen, ob für die Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen habe. Die Pauschalierung der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Nr. 8.3. der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) in Höhe von 60 % sei unwirksam. Dem Kläger habe es daher oblegen, substantiiert vorzutragen und zu beweisen, welche ersparten Aufwendungen und welchen Erwerb er im einzelnen gehabt habe. Seinen von den Beklagten bestrittenen Sachvortrag habe der Kläger nicht unter Beweis gestellt.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.
Das Berufungsgericht verkennt die Beweislast zu den ersparten Aufwendungen und dem anderweitigen Erwerb bei § 649 Satz 2 BGB.
1. Weil das Berufungsgericht offenläßt, ob den Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite stand, ist zugunsten der Revision des Klägers zu unterstellen, daß dies nicht der Fall war. Der Kläger hat dann gemäß § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
2. Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung dieses Anspruchs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Oktober 1996 – VII ZR 250/94, NJW 1997, 259 = BauR 1997, 156 = ZfBR 1997, 36) zutreffend davon aus, daß die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Pauschalierung der Vergütung nicht erbrachter Leistungen mit 60 % unzulässig war, weil die verwendete Vertragsklausel entsprechend § 11 Nr. 5 b und § 10 Nr. 7 AGBG unwirksam ist.
Richtig ist die weiter vertretene Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Architekt ebenso wie der Unternehmer vorzutragen und zu beziffern hat, welche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen läßt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 – VII ZR 198/94, BGHZ 131, 362; Urteil vom 28. Oktober 1999 – VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79).
3. Fehlerhaft ist indessen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger trage hierfür auch die Beweislast. Für ersparte Aufwendungen, anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen gemäß § 649 Satz 2 BGB trägt nicht der Unternehmer, sondern der Auftraggeber die Beweislast. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. April 1986 – VII ZR 139/84, BauR 1986, 577 = ZfBR 1986, 220; Urteil vom 22. September 1977 – VII ZR 162/74, BauR 1978, 55). Daran hat sich durch die Entscheidungen des Senats zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Unternehmers seit der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1995 (VII ZR 198/94, aaO) nichts geändert. Daher hat nicht der Kläger, sondern haben die Beklagten dazu Beweis anzutreten.
Unterschriften
Ullmann, Thode, Kuffer, Kniffka, Wendt
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.12.2000 durch Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 596 |
DB 2001, 432 |
BGHR 2001, 154 |
BauR 2001, 666 |
NJW-RR 2001, 385 |
IBR 2001, 125 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 821 |
MDR 2001, 447 |
ZfBR 2001, 176 |
NZBau 2001, 202 |
Englert / Grauvogl / Maurer 2004 2004, 931 |