Leitsatz (amtlich)
a) Die zur vertragsgemäßen Werkverwertung erforderlichen Nutzungsrechte an einem Werk, das in einem Dienst- oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis für bestimmte Zwecke des Dienstherrn geschaffen worden ist, gehen im allgemeinen stillschweigend mit der Werkübergabe an den Dienstherrn über; der Werkschöpfer muß sich in der Regel die Werknutzungsrechte ausdrücklich vorbehalten, falls er ihren Übergang ausschließen will.
b) Zur Anwendung der für Urheber in Dienst- und Abhängigkeitsverhältnissen entwickelten Grundsätze auf eine in die klösterliche Lebensgemeinschaft eingegliederte Ordensschwester.
Normenkette
KunstUrhG § 10 Abs. 3; UrhG § 31 Abs. 1, § 43
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 21.09.1972) |
LG München I |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird unter Aufhebung des Urteils des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 21. September 1972 und unter Abänderung des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. Februar 1972 festgestellt, daß die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte mit dem Recht zur Vergabe von Lizenzen an den von Berta Hummel, genannt Schwester M. Innocentia Hummel, während ihrer Zugehörigkeit zur klagenden Genossenschaft vom 22. April 1931 bis zu ihrem Tode am 6. November 1946 geschaffenen Bildwerken ist.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Kongregation bischöflichen Rechts nach der Regel des Dritten Ordens des Heiligen Franziskus im Sinne der Canones (cc) 488 § 2, 492 § 1 des Codex Iuris Canonici (CIC), die am weltlichen Leben in der Form des eingetragenen Vereins teilnimmt.
Am 22. April 1931 trat Berta Hummel als Kandidatin der Klägerin bei. Sie wurde am 22. August 1933 unter dem Klosternamen Innocentia als Novizin eingekleidet und legte am 30. August 1934 die zeitliche einfache Profess ab.
Am 6. November 1946 verstarb Berta Hummel. Ein Testament von ihr wurde nicht aufgefunden. Vor, hauptsächlich aber nach ihrem Eintritt in das Kloster zeichnete und malte sie zahlreiche, Kinder darstellende Bilder, die bald als „Hummel-Bilder” bekannt wurden.
Nachdem die nach dem Eintritt in das Kloster geschaffenen Bilder zunächst nur innerhalb des Ordens Verwendung gefunden hatten, vergab man bald an verschiedene Hersteller Reproduktionslizenzen. Die anfallenden Lizenzgebühren wurden und werden von der Klägerin vereinnahmt.
Die Beklagte zu 1 ist die Mutter, der Beklagte zu 2 der Bruder Berta Hummels. In einem Vertrag der Beklagten vom 8. Juli 1971 mit der Firma S. Management Corporation, Ra. (Massachusetts/USA) heißt es einleitend, die Inhaberschaft der Urheber- und Verwertungsrechte an den Werken von Berta Hummel, genannt Maria Innocentia Hummel, sei im gegenwärtigen Zeitpunkt im einzelnen nicht geklärt; soweit die (Beklagten als) Lizenzgeber Inhaber dieser Rechte seien, auch und vor allem soweit sich dies erst künftig herausstelle, solle durch diese Vereinbarung über diese Rechte verfügt werden. Nach Ziff. 1 des Vertrages übertrugen die Beklagten an die Firma S. Management Corp, alle ihnen kraft Erbfolge, Schenkung oder auf Grund von Erwerbsvorgängen jedweder Art zustehenden Nutzungsrechte an den Werken von Berta Hummel, und zwar ausschließlich sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt für alle Nutzungsarten, ausgenommen die „Hummel-Kerzen”.
Demgegenüber beansprucht die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an den von Berta Hummel während ihrer Klosterzugehörigkeit geschaffenen Bildwerken für sich. Sie ist der Meinung, die Nutzungsrechte durch eine mit dem Abschluß des Beitrittsvertrages getroffene Vorausverfügung Berta Hummels schon zu deren Lebzeiten erworben zu haben. Die Regel des c 580 § 2 CIC, nach der das Ergebnis nicht nur körperlicher, sondern auch geistiger und künstlerischer Arbeit des Ordensangehörigen der Ordensgenossenschaft zustehe, sei Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Berta Hummel und der Klägerin geworden. Die Klägerin und Berta Hummel hätten bei deren Ordenseintritt einen entsprechenden Verpflichtungswillen gehabt, die künftig entstehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf den Orden zu übertragen. Diese künftigen Rechte seien hinreichend bestimmbar gewesen; angesichts des Wesens der klösterlichen Gemeinschaft, mit der Verpflichtung jedes Ordensangehörigen, seinen Beitrag zum Leben in dieser Gemeinschaft zu leisten und ausschließlich für diese Gemeinschaft zu arbeiten, könne die Vorausverfügung über die künftigen Rechte auch nicht nach §§ 310, 138 BGB beanstandet werden. Zumindest seien jedoch der Klägerin die Nutzungsrechte an jedem einzelnen Bildwerk jeweils nach dessen Fertigstellung durch schlüssige Handlungen übertragen worden.
Berta Hummel sei nämlich stets eine gute Klosterschwester gewesen, die die Ordensregeln bei ihrem Eintritt genauestens gekannt habe und diese Regeln von ihrem Eintritt an bis zu ihrem Tode nicht nur ernst genommen, sondern ihnen in ganzer Ergebenheit gelebt habe. Das gesamte Verhalten Berta Hummels während des Klosterlebens und das Verhalten der Klägerin dieser gegenüber seien Ausdruck ihres übereinstimmenden Willens zur Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an jedem einzelnen fertiggestellten Werk auf die Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte mit dem Recht zur Vergabe von Lizenzen an den von Berta Hummel, genannt Schwester M. Innocentia Hummel, während ihrer Zugehörigkeit zur klagenden Genossenschaft vom 22. April 1931 bis zu ihrem Tode am 6. November 1946 geschaffenen Bildwerken ist.
Die Beklagten haben bestritten, daß Berta Hummel eine Vorausverfügung oder einzelne Verfügungen zugunsten der Klägerin getroffen habe. Außerdem halten sie eine Vorausverfügung wegen Unbestimmbarkeit der übertragenen Rechte sowie nach den §§ 310, 311, 138 BGB für unwirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin den geltend gemachten Feststellungsanspruch. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Landgericht und Berufungsgericht haben das Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung ihrer beanspruchten Rechtsstellung als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den von Berta Hummel während ihrer Zugehörigkeit zur Klägerin geschaffenen Werke bejaht. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
II. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Beweis einer von Berta Hummel – anläßlich ihres Eintritts in das Kloster, anläßlich ihrer Profess oder bei sonstiger Gelegenheit noch zu ihren Lebzeiten vorgenommenen – Vorausübertragung aller ihr künftig erwachsenden Nutzungsrechte an ihren erst noch zu schaffenden Bildwerken nicht führen können. Es möge zwar sein, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß Berta Hummel bei ihrem Eintritt in das Kloster u.a. auf die Ordensregeln und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten hingewiesen worden sei, und weiter, daß sie bei ihrem Klostereintritt den Willen gehabt habe, diesen Regeln gemäß zu leben, insbesondere die Regeln des c 580 § 2 CIC und der Nr. 58 der Konstitutionen der Kongregation zu beachten. Daß dieser Wille beim oder anläßlich des Klostereintritts in rechtsgeschäftlicher Form geäußert worden sei, daß also Berta Hummel eine Willenserklärung des Inhalts abgegeben habe, ihre Nutzungsrechte an künftigen Werken auf die Klägerin zu übertragen, habe das Berufungsgericht jedoch nicht feststellen können; das gleiche gelte für eine rechtsgeschäftliche Annahmeerklärung der Klägerin.
Auch bei oder anläßlich der Profeß habe es, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, eine Übertragung der Nutzungsrechte nicht feststellen können. Die Profeßleistung selbst habe allein kanonische, aber keine bürgerlich-rechtliche Bedeutung. Der anläßlich der Profeßleistung entsprechend Nr. 16 der Konstitutionen abgeschlossene Vertrag über die Aufnahme Berta Hummels in die Kongregation vom 30. August 1934 habe keine Übertragung der Nutzungsrechte auf das Kloster bewirkt. Zwar könnten nach § 1 des Vertrages auch die kirchenrechtlichen Vorschriften der c 580 § 2 CIC und Nr. 58 der Konstitutionen grundsätzlich Vertragsinhalt geworden sein; doch gehe die ausdrückliche Sonderregelung in § 3 b des Vertrages vor. Danach habe Berta Hummel anerkannt, „daß alles, was für ihre Arbeiten und Dienstleistungen von Dritten bezahlt oder gegeben werde, Eigentum der Kongregation als Arbeitgeberin ist und bleibt.” Damit sei nur vereinbart, daß alles, was von Dritten gegeben werde, dem Kloster zukomme; das originär in der Person des Urhebers entstehende Werknutzungsrecht falle aber nicht unter diese Bestimmung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Vertragsparteien gleichwohl damit auch die Urhebernutzungsrechte hätten erfassen wollen. Im Hinblick darauf, daß Berta Hummel bereits zum damaligen Zeitpunkt Bilder geschaffen hätte, hätte es vielmehr nahegelegen, auch über die Urheberrechte bzw. Urhebernutzungsrechte eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen. Hinzu komme, daß das von Berta Hummel abgelegte Gelübde der Armut eine Übertragung der Urheberrechte oder der Urhebernutzungsrechte nicht zwingend erfordert habe; durch das Gelübde der Armut sei ihr nicht verboten worden, Eigentum inne zu haben; sie habe es lediglich nicht gebrauchen und verwalten dürfen.
2. Nach Meinung der Revision hätte das Berufungsgericht eine – zumindest durch schlüssige Handlungen vorgenommene – (Voraus-)Übertragung der künftig für Berta Hummel erwachsenden Nutzungsrechte an ihren erst noch während ihrer Klosterzugehörigkeit zu schaffenden Bildwerken feststellen müssen, wenn es bei der Auslegung der Erklärungen und des Verhaltens von Berta Hummel und der Klägerin alle maßgebenden Umstände berücksichtigt hätte. Die Revision hat hierzu im wesentlichen folgende Umstände angeführt: Es bestehe seit vielen Jahrhunderten eine allgemeine Übung der Klöster und der Ordensgemeinschaften, daß die Kandidaten sich mit allen ihren körperlichen und geistigen Leistungen dem Kloster zur Verfügung stellten; für Berta Hummel sei – wie sich aus dem ihr vorher ausgehändigten Prospekt, ferner aus ihren zahlreichen intensiven Gesprächen mit den Nonnen M. Kostka und N. Laura während ihres Studiums an der staatlichen Kunstgewerbeschule in München und schließlich aus ihrem eigenen Fragebogen und Aufnahmegesuch (mit dem Hinweis auf den Eintritt in das Kloster nach Studienbeendigung und Bestehen des Zeichenlehrerexamens) ergeben habe – von vornherein eine künstlerische Beschäftigung in Betracht gekommen; nach der jahrhundertealten Verkehrssitte habe es einer Annahme der Erklärung auf Übertragung der künftigen Urhebernutzungsrechte durch die Klägerin nicht bedurft, zumindest liege sie in der Annahme des Aufnahmegesuchs; die selbständige Vergabe von Nutzungsrechten durch Klosterangehörige zu ihrem eigenen Nutzen stelle, selbst wenn die Nutzungsentgelte an das Kloster abgetreten würden, eine den Klosterangehörigen untersagte wirtschaftliche Tätigkeit dar; Kandidatinnen, Postulantinnen und Novizinnen dürften zwar über ihr persönliches Vermögen frei verfügen, jedoch keine Vergütung für von ihnen geleistete Arbeit verlangen; Klosterangehörige mit einfacher Profeß erwürben durch eigene Arbeit stets nur für den Orden; diese Klosterregeln seien jedem Aspiranten bekannt; schon in dem Prospekt für die Kandidatinnen würden Armut, Keuschheit und Gehorsam als vorzüglichste Mittel zur Erreichung des Kongregationszwecks genannt; Armut schließe dabei jede wirtschaftliche Tätigkeit für sich selbst aus, wie sie in der Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten mittels Abschlusses von Lizenzverträgen durch Ordensleute zu sehen sei; schließlich habe Berta Hummel täglich zum Ausdruck gebracht, nach den Ordensregeln zu leben; sie habe – ausweislich ihrer schriftlichen Aufzeichnungen – ihr Armutsgelübde, wie folgt, aufgefaßt: „Auf was ich verzichtet habe, erhebe ich nie mehr Anspruch. Ich sehe nichts als mein Eigentum an. – Was der Mönch erwirbt, erwirbt er für das Kloster.”
3. Es bedarf keiner abschließenden Prüfung, ob das Berufungsgericht die von der Revision als übergangen angeführten Umstände bei der Auslegung der Erklärungen und des Verhaltens Berta Hummels und der Klägerin im Hinblick auf eine durch schlüssige Handlungen vorgenommene (Voraus-)Übertragung künftig erwachsender Werknutzungsrechte hinreichend berücksichtigt hat, und ob gegebenenfalls eine solche Vorausübertragung aller künftigen Werknutzungsrechte vorgenommen worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist, wie im einzelnen noch auszuführen sein wird, davon auszugehen, daß Berta Hummel jedenfalls zumindest stillschweigend durch schlüssige Handlung die ihr erwachsenden vermögensrechtlichen (ausschließlichen) Werknutzungsrechte jeweils nach Fertigstellung ihrer Bildwerke auf das Kloster übertragen hat. Das genügt aber, um die beantragte Feststellung sachlich zu rechtfertigen.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß – aufgrund der Besonderheiten des Verhältnisses der Schwestern zum Kloster – die für Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen entwickelten Grundsätze hier keine Anwendung finden könnten. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht weiter gemeint, die Klägerin habe nicht dargetan, daß ihr zumindest durch Einzelübertragungen jeweils die ausschließlichen Nutzungsrechte an den einzelnen Bildwerken – etwa nach ihrer Fertigstellung oder auch später – übertragen worden seien. Es lasse sich, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, kein Verhalten der Klägerin und von Berta Hummel feststellen, in dem unzweideutig eine solche Einzelrechtsübertragung zum Ausdruck komme. Zwar hätten sich Berta Hummel und die Klägerin entsprechend den in der Profeß übernommenen gegenseitigen Verpflichtungen (nämlich einerseits unentgeltliche Dienstleistungen für das Kloster und andererseits Unterhaltsgewährung durch dieses) verhalten und damit auch anerkannt, daß Berta Hummel die Erlöse ihrer Arbeit während ihrer Zugehörigkeit zum Kloster nicht zukommen könnten. Daß damit auch ein Übergang der Urheberrechte bzw. Werknutzungsrechte an einzelnen, mehreren oder allen Bildern Berta Hummels auf das Kloster hätte anerkannt werden sollen, könne nicht sicher festgestellt werden. Berta Hummel möge zwar tagtäglich zum Ausdruck gebracht haben, nach den Ordensregeln zu leben; sie habe auch in Tagebuchaufzeichnungen geäußert, wie sie ihr Gelübde, insbesondere ihr Armutsgelübde, verstehe (siehe oben Ziff. II, 2). Diese Äußerungen seien jedoch nicht gegenüber der Klägerin abgegeben worden; dementsprechend fehle es auch an einem korrespondierenden Verhalten der Klägerin. Die während der Zugehörigkeit Berta Hummels zum Orden abgeschlossenen Lizenzverträge ließen durchaus den Schluß zu, daß auch das Kloster von einem Verbleib der Nutzungsrechte bei Berta Hummel ausgegangen sei. Im Vertrag vom 8. Mai 1934 habe Berta Hummel den Verlag zur Reproduktion verschiedener Bilder ermächtigt, während das Kloster sein Einverständnis erteilt habe. Nach der Profeß sei zwar die Klägerin mit als Vertragspartnerin aufgeführt worden, die Nutzungsrechte habe aber weiterhin Berta Hummel übertragen, die auch ausdrücklich als Inhaberin der Urheberrechte bezeichnet worden sei, während das Kloster nur sein Einverständnis erklärt habe. Aus einem weiteren Vertrag vom 6. Juli 1939 lasse sich nicht entnehmen, daß die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte geworden sei; zwar habe sie sich in diesem Vertrag bestimmte Reproduktionsrechte vorbehalten, doch habe Berta Hummel in demselben Vertrag andere Reproduktionsrechte im eigenen Namen übertragen; ferner sei in dem Vertrag zugunsten der Klägerin eine Regelung für den Todesfall von Berta Hummel getroffen worden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß in den fraglichen Verträgen Berta Hummel nur deshalb – entgegen der tatsächlichen Rechtslage – aufgeführt worden sei, um Schwierigkeiten für das Kloster aufgrund der damaligen Zeitverhältnisse zu vermeiden. Nach einem Schreiben des bischöflichen Ordinariats Rottenburg vom 3. März 1941 seien jedenfalls bei den ersten Verträgen von 1935 die Verhältnisse noch nicht so gewesen, daß die wirkliche Rechtslage hätte getarnt werden müssen.
2. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits in dem Eintritt einer Kandidatin in ein Kloster (nach der Regel des Dritten Ordens), in ihrem Noviziat und in der Profeß u.a. die Begründung eines Dienstverhältnisses im bürgerlichrechtlichen Sinne (wenn auch eines Dienstverhältnisses besonderer Art) erblickt werden kann. jedenfalls ist es vom Berufungsgericht rechtsirrig zu eng gesehen, wenn es einerseits die für Urheber in Dienst- und Abhängigkeitsverhältnissen entwickelten Grundsätze allein auf echte Arbeits- und Dienstverhältnisse beschränkt und andererseits Wesen sowie Inhalt der Eingliederung einer Ordensschwester in die klösterliche Lebensgemeinschaft unberücksichtigt gelassen hat.
IV. 1. Maßgebend für die urheberrechtliche Beurteilung etwaiger durch schlüssige Handlungen vorgenommener Einzelübertragungen der Nutzungsrechte an den von Berta Hummel geschaffenen Werken auf das Kloster sind im Ergebnis die bereits zum früheren Recht entwickelten Rechtsgrundsätze.
Verfügungen über das Urheberrecht, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten (1.1.1966) des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9.9.1965 getroffen sein sollen, bleiben – nach Maßgabe des § 137 UrhG – wirksam. Für das Zustandekommen dieser Verträge gilt grundsätzlich das bisherige Recht (§ 132 Abs. 1 UrhG). Zwar findet auf Verträge aus dem Bereich der Arbeits- und Dienstverhältnisse an sich auch die Vorschrift des § 43 UrhG Anwendung. Diese Bestimmung enthält jedoch keine materielle Sonderregelung für die Übertragung von Nutzungsrechten an Werken, die der Urheber in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat. Ebensowenig enthielt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie (KUG) vom 9.1.1907 insoweit eine Sonderregelung. Die urheberrechtliche Rechtsprechung ist daher – entsprechend dem Wesen der persönlichen geistigen Schöpfung – auch für den angestellten Urheber vom Urheberschaftsprinzip ausgegangen und hat stets daran festgehalten, daß das Urheberrecht in der Person des Werkschöpfers auch dann erwächst, wenn dieser das Werk als Angestellter geschaffen hat (vgl. RGZ 110, 393, 395 – Inneneinrichtung Riviera; 124, 68, 71 – Besteckmuster; ebenso BGH GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhauskartei). Daß der Dienstherr an einer – rechtlich gesicherten – Verwertung des von seinem Angestellten im Rahmen des Dienstverhältnisses geschaffenen Werks naturgemäß ein erhebliches Interesse hat, ist dabei nicht übersehen worden. Diesen berechtigten Belangen ist jedoch nicht durch ein (fiktives) originäres Urheberrecht des Dienstherrn (vgl. § 5 KUG für von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Verfasserangabe herausgegebene Werke; siehe ferner für Diensterfindungen nach der älteren patentrechtlichen Rechtsprechung RGZ 136, 415, 418; dazu kritisch BGH GRUR 1955, 286, 288, 289 – Schnellkopiergerät), sondern bei der Frage Rechnung getragen worden, ob und in welchem Umfang der angestellte Werkschöpfer zu einer Urheberrechtsbzw. Nutzungsrechtsübertragung auf seinen Dienstherrn verpflichtet ist (RG und BGH a.a.O. sowie die nachfolgende Rspr.; vgl. auch die Auslegungsregel des § 2 GeschmMG nach der der Dienstherr als Rechtsinhaber angesehen wird). Hierzu ist entscheidend auf Inhalt und Wesen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses sowie die Zweckbestimmung des im Rahmen dieses Dienstverhältnisses geschaffenen Werks abgestellt worden (RGZ 110, 393, 395 – Inneneinrichtung Riviera; 153, 1, 8 – Schallplatten-Rundfunksendungen; BGH GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhauskartei; BGHZ 33, 20, 34 – Figaros Hochzeit). Ihren Grund hat diese Rechtsprechung in der angeführten besonderen Interessenlage, die sich daraus ergibt, daß der Dienstherr auf eine entsprechende Rechtsübertragung angewiesen ist, wenn das Werk für seine Zwecke erstellt wird und die Rechtsübertragung erst die vertraglich vorausgesetzte Werknutzung ermöglicht. Diese Interessenlage tritt aber nicht nur in reinen Arbeits- und Dienstverhältnissen in Erscheinung, sondern immer dann, wenn der Werkschöpfer in einem mehr oder weniger starken Abhängigkeitsverhältnis für die Verwertungszwecke eines anderen tätig wird. Auch in diesen Fällen ist es daher für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Nutzungsrechtseinräumung besteht, auf Inhalt und Wesen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses sowie die Zweckbestimmung des im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses geschaffenen Werks abzustellen (BGH GRUR 1960, 609, 612 – Wägen und Wagen; 1966, 691, 692 – Schlafsäcke; BGH in Schulze Rspr. BGHZ 19 und 38 – Lied der Wildbahn).
2. Diese Grundsätze müssen auch hier Anwendung finden.
a) Die bei Dienst- und sonstigen Abhängigkeitsverhältnissen vorausgesetzte enge (vertragliche) Bindung des Werkschöpfers an seinen Dienstherrn und seine mehr oder minder starke Einordnung in eine bestimmte (Arbeits- und Betriebs-)Gemeinschaft zeigen sich – wenn auch auf anderer Grundlage – in einer ungleich stärkeren und engeren Form auch hier; die Klosterangehörigen werden in die besondere klösterliche Lebensgemeinschaft ein- und ihr untergeordnet; sie werden in und von dieser Lebensgemeinschaft versorgt und unterhalten; sie unterliegen andererseits einer strengen Gehorsams- und Arbeitsverpflichtung im Interesse der klösterlichen Lebensgemeinschaft und müssen alles durch ihre Arbeit Erworbene dem Kloster zur Verfügung stellen.
Das ergibt sich im einzelnen aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und den vom Berufungsgericht in bezug genommenen Konstitutionen der Kongregation. Danach ist den Ordensschwestern aufgrund des einfachen Gelübdes der Armut verboten, irgend eine zeitliche Sache selbständig zu gebrauchen oder dieselbe eigenmächtig zu verwalten (Nr. 53 der Konstitutionen); sie sind u.a. verpflichtet, in der Kongregation und für die Kongregation fleißig zu arbeiten und das durch solche Arbeit Erworbene der Oberin zur Verfügung zu stellen (Nr. 58); ihnen ist weiter die Beobachtung des gemeinschaftlichen Lebens auferlegt, das darin besteht, daß alles zeitliche, wie alles andere, was irgendwie den Ordensleuten zufällt, zum Besten der ganzen Klostergemeinde verwendet wird, so daß die einzelnen Mitglieder nicht für sich selbst sorgen, sondern ihren Unterhalt, Kleider, Wäsche, Arzneimittel und alle anderen Lebensbedürfnisse vom Kloster bzw. von ihren Ordensschwestern erhalten (Nr. 64); das Gelübde des Gehorsams verpflichtet die Schwestern, den Obern den schuldigen Gehorsam zu leisten in allem, was ihnen gemäß der Regel und den Konstitutionen in rechtmäßiger Weise kraft des Gelübdes befohlen wird (Nr. 76); sie haben die Konstitutionen sowie die rechtmäßig eingeführten klösterlichen Gebräuche gewissenhaft zu beobachten und den Anordnungen der Oberin sich willig zu unterwerfen (Nr. 77). Diese strengen Regeln für das Zusammenleben der Ordensschwestern und ihre Einordnung in die klösterliche Gemeinschaft gelten zwar noch nicht für die Kandidatinnen, Postulantinnen und Novizinnen; diese sind aber nach den Konstitutionen (Nr. 6 ff) in ähnlich enger Weise in das Klosterleben eingegliedert mit dem Ziel (nach Ablegung der einfachen Profeß), nach denselben Regeln als Ordensschwestern zu leben.
b) Bei den hier strittigen Werken, die Berta Hummel während ihrer Zugehörigkeit zum Kloster bis zu ihrem Tode geschaffen hat, handelt es sich um solche Werke, die – ähnlich den im Rahmen eines Dienst- oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses geschaffenen Werken – im Rahmen dieser besonderen klösterlichen Lebensgemeinschaft und für deren Zwecke geschaffen worden sind. Das erhellt schon daraus, daß Berta Hummel, eine bei ihrem Eintritt in das Kloster bereits auf der Staatsschule für angewandte Kunst in München ausgebildete Zeichenlehrerin, von vornherein in einer künstlerisch schaffenden Tätigkeit, nämlich der Paramentenabteilung des Klosters, eingesetzt wurde und ihre Bilder zunächst allein für das Kloster und in dessen Auftrag (als sog. Fleißbildchen für Kinder) gedruckt wurden (Anl. K 27–29/104); Berta Hummel wurde dann, als sich die Möglichkeit einer gewerblichen Verwertbarkeit ihrer Bilder zeigte, für diese Zwecke von der Paramentenabteilung freigestellt und mit diesem besonderen neuen Aufgabenbereich betraut.
Bei diesem Sachverhalt kann dann aber auch im einzelnen kein Unterschied gemacht werden, ob sämtliche von Berta Hummel während ihrer Klosterzugehörigkeit geschaffenen Bildwerke von vornherein für eine Verwertung durch das Kloster oder im Einzelfall zunächst ohne eine solche Zweckbestimmung geschaffen worden sind, da nach den Konstitutionen der Kongregation jeglicher auf Arbeitsleistung beruhender Erwerb auf die Klägerin übergehen sollte. Insoweit ist hier aufgrund der besonderen Gestaltung des Lebens- und Gemeinschaftsverhältnisses der Klosterangehörigen mit dem Armutsgelübde und der Verpflichtung, das durch die eigene Arbeit Erworbene der Oberin zur Verfügung zu stellen sowie alles andere, was irgendwie den Klosterangehörigen zufällt, zum Besten der ganzen Klostergemeinde zu verwenden, die Rechtslage abweichend gegenüber den üblichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu beurteilen; „nur gelegentlich des Dienstverhältnisses geschaffene Werke” gibt es in diesem Sinne nicht. Daß Berta Hummel selbst hiervon ausging, zeigt sich auch darin, daß sie ihren Bruder, den Beklagten zu 2, an die Oberin des Klosters verwies (Anl. B 47/159), als dieser Reproduktionsrechte für im Familienbesitz befindliche Hummelbilder wünschte (Anl. K 24–26/104). Daher kann auch daraus, daß Berta Hummel anläßlich von Geburts-, Namens- und sonstigen Festtagen ihren Familienangehörigen häufig Skizzen und Bilder geschenkt hat, nichts für eine gleichzeitige Übertragung der Werknutzungsrechte an diesen verschenkten Skizzen und Bildern hergeleitet werden, zumal bereits nach damaligem Rechtszustand die Überlassung des Eigentums am Werkoriginal grundsätzlich nicht die Übertragung von Verwertungsrechten mitumfaßte (§ 10 Abs. 4 KUG). Auch gelegentliche Gefälligkeiten, wie eine Stempelanfertigung für den Geschäftsbetrieb des Vaters für dessen eigenen Gebrauch (Anl. B 68 und 70/159), lassen daher keine andere Beurteilung zu, zumal es sich insoweit ersichtlich um seltene Ausnahmefälle handelte.
c) Um die danach beabsichtigte gewerbliche Verwertung der in ihrem wirtschaftlichen Interesse geschaffenen Werke auch tatsächlich durchführen zu können, ergab sich für die Klägerin die Notwendigkeit, die entsprechenden Werknutzungsrechte zu erwerben.
3. Wird von dem in einem Abhängigkeitsverhältnis tätigen Werkschöpfer ein Werk für bestimmte Zwecke des Dienstherrn geschaffen und ermöglicht eine Rechtsübertragung dem Dienstherrn erst die vertraglich vorausgesetzte Werknutzung, so ist der Werkschöpfer auch im allgemeinen verpflichtet, seinem Dienstherrn diese Werknutzungsrechte zu verschaffen (RGZ 153, 1, 8 – Schallplatten-Rundfunksendung; BGH GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhauskartei; 1960, 609, 612 – Wägen und Wagen; 1966, 691, 692 – Schlafsäcke; BGH in Schulze Rspr. BGHZ 19 und 38 – Lied der Wildbahn). Besteht aber eine solche Verpflichtung, dann ist auch im allgemeinen von einer entsprechenden – zumindest stillschweigenden – Übertragung der für diese Zweckbestimmung erforderlichen Nutzungsrechte auszugehen (BGH a.a.O.). Der insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Rechtsübertragung entwickelte allgemeine Grundsatz des Urheberrechts, daß der Wille zur Rechtsübertragung unzweideutig zum Ausdruck gelangt sein muß, schließt dabei die Möglichkeit einer nur stillschweigend vorgenommenen Rechtsübertragung, die sich etwa aus den die Werkübergabe begleitenden Umständen ergeben kann, nicht aus (BGH a.a.O. sowie BGHZ 24, 55, 70 – Ledigenheim). Vielmehr wird gerade in den Fällen, in denen die Parteien eine Verpflichtung zur Rechtsübertragung nach dem Vertragsinhalt und -zweck als selbstverständlich zugrundelegen, häufig eine ausdrückliche Rechtsübertragung als überflüssige Förmelei angesehen, da die Rechte nach dem Willen der Vertragsparteien von vornherein nicht bei dem Werkschöpfer verbleiben können und sollen, wenn der Vertragszweck erreicht werden soll.
Besteht aber eine solche Willensübereinstimmung, so kommt es nicht darauf an, ob bei der Fertigstellung des Werks und seiner Übergabe noch eine besondere Einigung über den gleichzeitigen Übergang der Werknutzungsrechte getroffen wird, deren Erwerb nach dem Vertragszweck vorausgesetzt und zu einer zweckgerechten Werkverwertung erforderlich ist (BGH GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhauskartei; BGH in Schulze Rspr. 19 und 38 – Lied der Wildbahn). Wie der Bundesgerichtshof (a.a.O.) wiederholt ausgeführt hat, ergibt sich in einem solchen Fall aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis und der Zweckbestimmung des Werks, das nur unter Erwerb der entsprechenden Nutzungsrechte seiner Bestimmung gemäß verwertet werden kann, daß mit der Übergabe des Werks auch die zu seiner Auswertung erforderlichen Nutzungsrechte stillschweigend mitübergehen; in einem solchen Fall ist es dem Werkschöpfer in der Regel nach Treu und Glauben zuzumuten, sich die für die vertragsgemäße Werkverwertung erforderlichen Nutzungsrechte ausdrücklich vorzubehalten, falls er ihren Übergang ausschließen will.
4. Die Heranziehung dieser Grundsätze hat zur Folge, daß die besondere Gestaltung des Lebens- und Gemeinschaftsverhältnisses der Ordensangehörigen und Aspirantinnen – entgegen der Meinung des Berufungsgerichts – bei der Prüfung der Frage nicht unberücksichtigt bleiben kann, ob und in welchem Umfang die Ordensschwester (bzw. vorher die Aspirantin) Berta Hummel als Werkschöpferin jeweils nach Vollendung ihrer Bildwerke zu einer Rechtseinräumung zugunsten ihrer Kongregation verpflichtet war oder sich jedenfalls hierzu für verpflichtet gehalten hat, und ferner, ob sie solche Einzelübertragungen der Nutzungsrechte an ihren Bildwerken jeweils – gegebenenfalls auch nur stillschweigend – vorgenommen hat. Anders als bei den üblichen Arbeits- und Dienstverhältnissen kann es dabei hier angesichts der angeführten engen klösterlichen Lebensgemeinschaft nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob für Berta Hummel eine bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zu solchen Nutzungsrechtsübertragungen bestand. Eine gegebenenfalls nur kirchenrechtlich bestehende Verpflichtung, selbst eine von Berta Hummel nur als moralische Verpflichtung angesehene Bindung kann bei einem entsprechenden Verhalten Rückschlüsse auf eine entsprechende Willensrichtung und damit auf eine stillschweigend vorgenommene Einräumung der Nutzungsrechte an den einzelnen Bildwerken jeweils nach ihrer Fertigstellung zulassen. Eine solche enge innere Bindung an das Kloster und den Willen Berta Hummels, das durch eigene Arbeit Erlangte nur für das Kloster zu erwerben, ergibt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zweifelsfrei aus ihren Tagebuchäußerungen („Auf was ich verzichtet habe, erhebe ich nie mehr Anspruch. Ich sehe nichts als mein Eigentum an.”). Diese Tagebuchäußerungen waren zwar ihrem Wesen nach nicht zur Weitergabe bestimmt. Sie waren aber Ausdruck der gesamten Lebenseinstellung Berta Hummels in ihrer klösterlichen Gemeinschaft und haben nach der Lebenserfahrung ihr gesamtes Verhalten beeinflußt. Dann muß aber auch davon ausgegangen werden, daß sie den Willen hatte, die ihr erwachsenden vermögensrechtlichen Werknutzungsrechte jeweils zumindest stillschweigend dem Kloster einzuräumen, dem ja ihrer Auffassung nach jeglicher Erwerb aus ihrer Tätigkeit gebührte. Daß diese Einstellung und das gesamte Verhalten Berta Hummels den Klosterobern unbekannt geblieben wäre, erscheint angesichts der engen klösterlichen Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Klägerin, der in jedem Fall die Erträgnisse aus der Verwertung der Werke Berta Hummels zukommen sollten, hatte auch, erkennbar für Berta Hummel, ein Interesse, die Nutzungsrechte als Grundlage ihrer Werkverwertung zu erhalten. Dann muß aber auch von einer durch das schlüssige Verhalten der Beteiligten zum Ausdruck gelangten stillschweigenden Übertragung der Nutzungsrechte an den von Berta Hummel während ihrer Klosterzugehörigkeit geschaffenen Bildwerken jeweils nach ihrer Vollendung ausgegangen werden. Hierfür ist es – entgegen der Meinung des Berufungsgerichts – nach den obigen Darlegungen ohne entscheidende Bedeutung, ob bei der Fertigstellung jedes einzelnen Werks jeweils noch besonders eine Einigung über den Übergang der zu einer zweckentsprechenden Werkverwertung erforderlichen Nutzungsrechte getroffen wurde. Bei dem vorliegenden Sachverhalt rechtfertigt der Umstand, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten aller Arbeitserwerb Berta Hummels dem Kloster zustehen und das Kloster die Werkverwertung durchführen sollte, die Annahme eines stillschweigend durch schlüssige Handlung vorgenommenen Rechtsübergangs, nachdem die Beteiligten noch zu Lebzeiten Berta Hummels auch tatsächlich in dieser Weise die Werkverwertung fortlaufend durchgeführt haben.
Daß Berta Hummel und die Klägerin diesen übereinstimmenden Willen hatten und die Werkverwertung auch dementsprechend verstanden wissen wollten, zeigt sich nicht nur in dem – bereits in anderem Zusammenhang erwähnten – Umstand, daß Berta Hummel ihren Bruder, den Beklagten zu 2, an die Oberin des Klosters verwies, als dieser Reproduktionsrechte für im Familienbesitz befindliche Hummelbilder wünschte. Vielmehr ergibt sich das auch aus der Entwicklung und dem Gesamtzusammenhang der mit Dritten abgeschlossenen Verwertungsverträge. Die Möglichkeit einer gewerblichen Verwertung der zunächst nur als sog. Fleißbildchen für Kinder allein für das Kloster und in dessen Auftrag gedruckten Werke Berta Hummels ergab sich erst, als der mit diesem Druck beauftragte Verlag Interesse an einem Erwerb der Reproduktionsrechte zeigte. Der Verlag führte daraufhin entsprechende Verhandlungen mit der Klägerin (Anl. K 28 und 30/104) und traf mit dieser eine entsprechende Vereinbarung (Anl. K 31/104). Auch weitere Lizenzverhandlungen wurden von der Klägerin geführt (Anl. K 34/104; Anl. K 42 und 43/Bl. 499 und 50 d.A.).
Unter diesem Blickpunkt kann den daraufhin abgeschlossenen Lizenzverträgen nicht die vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung zugemessen werden, zumal wenn berücksichtigt wird, daß das Urheberrecht als solches bei Berta Hummel verbleiben und nur die (vermögensrechtlichen) Werknutzungsrechte auf die Klägerin übergehen sollten. Dabei ist in der Vertragsgestaltung ersichtlich besonderes Gewicht darauf gelegt worden, die künstlerische Einflußnahme Berta Hummels bei der Herstellung der Reproduktionen und vor allem der plastischen Nachbildungen sicherzustellen; ersichtlich aus diesem Grund ist Berta Hummel wiederholt in den Verträgen als Künstlerin und Inhaberin der Urheberrechte bezeichnet worden, der die Reproduktionen und plastischen Nachbildungen vor ihrer Veröffentlichung zur Billigung vorgelegt werden mußten. Im übrigen ist auch die Klägerin in den Verträgen ausdrücklich mit als Vertragspartnerin aufgeführt worden. Eine Ausnahme bildet insoweit der Vertrag vom 8. Mai 1934; das erklärt sich aber aus dessen besonderem Gegenstand, nämlich der Herstellung einer Biographie von Berta Hummel. Schließlich läßt sich auch nichts gegen eine mit der Fertigstellung der Bildwerke jeweils stillschweigend vorgenommene Nutzungsrechtsübertragung daraus herleiten, daß in den Verträgen vom 15./16.8.39 (Anl. B 3/44) und vom 6. Juli 1939 (B 9/44) eine Klausel zugunsten der Klägerin bzw. der Generaloberin bzw. des jeweiligen Superiors im Falle des Ablebens von Berta Hummel enthalten ist, da sich diese Klausel – wie insbesondere § 10 des Vertrags vom 6.7.1939 verdeutlicht – auf die besonderen, Berta Hummel (mit Rücksicht auf ihr Urheberpersönlichkeitsrecht) im Vertrag eingeräumten, mit ihrer persönlichen (Schaffens-)Tätigkeit verknüpften Rechte bezog, Umsetzungen ihrer Bildwerke in plastische Formen nach ihrem künstlerischen Gehalt zu begutachten, bevor sie für den gewerblichen Vertrieb freigegeben werden.
Der Umstand, daß sich die Klägerin nach dem Ableben Berta Hummels als deren Rechtsnachfolgerin aufgrund eines (nicht aufgefundenen) Testaments ansah und auch so bezeichnete, läßt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine entscheidenden Rückschlüsse auf die frühere Rechtslage zu. Als testamentarische Erbin bezüglich des Urheberrechts als Stammrecht hätte die Klägerin bei einer weiteren Werkverwertung nicht mehr auf die ihr jeweils stillschweigend übertragenen ausschließlichen Nutzungsrechte zurückgreifen brauchen. Aber auch selbst wenn die Klägerin irrig angenommen haben sollte, daß erst aufgrund eines Testaments die Rechte an den Werken Berta Hummels auf sie übergegangen seien, so ist das unschädlich. Angesichts des übereinstimmenden Willens der Beteiligten, daß jeglicher Arbeitserwerb Berta Hummels allein dem Kloster zugute kommen sollte, und angesichts einer dementsprechend vollzogenen Werknutzung war von einer stillschweigend gewollten und vollzogenen Nutzungsrechtseinräumung auszugehen, für deren Wirksamkeit es keiner weiteren besonderen Einigung und Erklärung bei Fertigstellung der jeweiligen Werke bedurfte. Hiervon sind die Eltern Berta Hummels im übrigen ersichtlich selbst ausgegangen, wenn sie dem zuständigen Nachlaßgericht am 14.1.1947 angezeigt haben, daß ihre am 6.11.1946 verstorbene Tochter eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen habe, Vermögen nicht vorhanden sei und sie, die Eltern, die gesetzlichen Erben seien (Anl. K 6/1).
V. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils war vielmehr dem Feststellungsbegehren stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Krüger-Nieland, Alff, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Merkel ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftleistung verhindert. Krüger-Nieland, Schönberg, v. Gamm
Fundstellen
Haufe-Index 1237557 |
NJW 1974, 904 |
Nachschlagewerk BGH |