Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistungsausschluß beim nicht gewerbsmäßigen Verkauf eines Gebrauchtwagens. formularmäßiger Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagenkauf

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit und zum Umfang des formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses beim nicht gewerbsmäßigen Verkauf eines Gebrauchtwagens.

 

Normenkette

BGB § 476

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juni 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger kaufte am 18. September 1980 vom Beklagten einen damals 6 3/4 Jahre alten Pkw Audi GTE zum Preise von 2.975 DM, den der Beklagte seinerseits im Januar 1978 als Gebrauchtwagen erworben hatte. In dem formularmäßig gestalteten Kaufvertrag ist als Termin der nächsten Hauptuntersuchung (TÜV) der Januar 1982 angegeben. Außerdem heißt es darin, das Kraftfahrzeug werde „unter Anerkennung der umseitigen Bedingungen unter Ausschluß jeder Gewährleistung” bestellt. Nr. VII 1 dieser Bedingungen lautet:

„Für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr geleistet. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.”

Nachdem der Kläger das Fahrzeug 2.000 km gefahren hatte, ließ er es am 21. November 1980 stillegen. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 1980 verlangte er die Wandelung des Kaufvertrages und erklärte hilfsweise die Anfechtung. Gleichzeitig begehrte er Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Rückzahlung eines Kaufpreisteils und Ersatz von Aufwendungen. Hierauf ließ sich der Beklagte nicht ein.

Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte müsse ihm gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich 200 DM für die gefahrenen 2.000 km zurückzahlen und die Kosten für angeschaffte Ersatzteile sowie für die An- und Abmeldung des Fahrzeuges in Höhe von insgesamt 427 DM ersetzen. Er hat geltend gemacht, ihm sei bei Vertragsschluß ein erheblicher Unfallschaden des Fahrzeuges arglistig verschwiegen worden. Außerdem sei das Bodenblech des Fahrzeuges völlig durchgerostet gewesen, so daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Der Beklagte habe die Durchrostungen verdeckt, indem er den Fahrzeugboden zentimeterdick mit Teroson beschichtet habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr hinsichtlich des zurückverlangten Kaufpreisteils (2.775 DM) und der Kosten für An- und Abmeldung (70 DM) stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Klageabweisung in vollem Umfange.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klage aufgrund Wandelung wegen der von ihm als bei Gefahrübergang vorhanden erachteten umfangreichen, die Verkehrssicherheit und Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs aufhebenden Durchrostungen der Karosserie stattgegeben. Es ist der Auffassung, dem Wandelungsanspruch des Klägers stehe der formularmäßige, weitgefaßte Gewährleistungsausschluß nicht entgegen. Dieser sei zwar wirksam vereinbart worden; ein arglistiges Verschweigen der Rostschäden durch den Beklagten sei nicht nachweisbar. Auch eine von der Freizeichnung nicht erfaßte Zusicherung der Abwesenheit der erheblichen Rostschäden sei nicht erfolgt. Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Individualabreden ergebe aber, daß die Freizeichnungsklausel sich nicht auf die mängelbedingte Gebrauchsuntauglichkeit des Fahrzeuges habe erstrecken sollen. Deshalb könne es auch dahinstehen, ob ein allgemeiner Gewährleistungsausschluß dann unangemessen und gemäß § 242 BGB unwirksam sei, wenn er auch die Freizeichnung von Schwerstmängeln der vorliegenden Art umfassen solle.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Das Berufungsgericht sieht es nach dem Ergebnis des in zweiter Instanz erstatteten Sachverständigengutachtens als bewiesen an, daß das Fahrzeug bei Übergabe an den Kläger umfangreiche Durchrostungen an der Karosserie, insbesondere im Bodenbereich aufwies, die es „absolut verkehrsunsicher und nicht mehr zulassungsfähig” machten und mit wirtschaftlich vernünftigen Reparaturmaßnahmen nicht mehr behoben werden konnten. Diese rechtlich bedenkenfrei getroffene Feststellung nimmt die Revision hin.

2. Das Berufungsgericht geht ferner mit Recht davon aus, daß beim Gebrauchtwagenkauf ein umfassender formularmäßiger Gewährleistungsausschluß zulässig ist.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß ein uneingeschränkter Gewährleistungsausschluß beim Verkauf durch Gebrauchtwagenhändler wirksam vereinbart werden kann (BGHZ 74, 383, 386 ff. m. w. Nachw.; ferner Senatsurteil vom 18. März 1981 – VIII ZR 44/80 = WM 1981, 560, 561 m. w. Nachw.). Die gleichen Gesichtspunkte, die zur Billigung der Freizeichnung im gewerblichen Bereich führten, greifen auch zugunsten des privaten Verkäufers jedenfalls dann durch, wenn er nicht Erstbesitzer des Gebrauchtwagens ist. Im Urteil vom 11. Juni 1979 (= BGHZ 74, 383, 390) hat der Senat diese Frage noch offen gelassen. Später hat er aber in Fällen, in denen der Verkäufer des Gebrauchtwagens der letzte einer Reihe von Voreigentümern war, das Interesse des privaten Verkäufers an der formularmäßigen Haftungsbeschränkung für ebenso berechtigt erklärt wie dasjenige eines Gebrauchtwagenhändlers (Senatsurteile vom 21. Januar 1981 – VIII ZR 10/80 = WM 1981, 323, 325 und 3. November 1982 – VIII ZR 282/81 = WM 1982, 1382), weil auch ihm eine sichere Grundlage fehle, um Anhaltspunkte für etwaige Mängel zu erkennen. Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen, in dem der Beklagte zwar nicht der letzte aus einer ganzen Reihe von Voreigentümern war, den Wagen aber nicht aus erster Hand, sondern nach einer Vorbenutzung von vier Jahren durch den Erstbesitzer veräußerte. Auch bei einer derartigen Sachlage ist der Veräußerer mit dem Schicksal des Fahrzeuges aus eigener Anschauung nicht so vertraut, daß er die für die Erkennbarkeit von Mängeln erforderliche sichere Grundlage besitzt. In der langen Zeit der Vorbenutzung durch den Erstbesitzer kann der Grund für vielerlei äußerlich nicht erkennbare Mängel gelegt worden sein.

b) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob einem allgemeinen Gewährleistungsausschluß die Rechtswirksamkeit zu versagen ist, wenn er auch „Schwerstmängel”, die die Verkehrssicherheit und damit die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges aufheben, erfassen soll. Diese Frage ist zu verneinen. Der erkennende Senat hat es bislang wegen der damit verbundenen, mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarenden Abgrenzungsschwierigkeiten abgelehnt, die Zulässigkeit der Freizeichnung hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit eines Gebrauchtwagens zu begrenzen (BGHZ 74, 383, 389 unter e; vgl. ferner Senatsurteil vom 3. November 1982 a.a.O. S. 1382). Daran wird festgehalten.

c) Der vereinbarte Gewährleistungsausschluß ist nicht nach § 476 BGB wegen arglistigen Verschweigens der Durchrostungen nichtig.

Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend eine arglistige Täuschung des Klägers durch den Beklagten verneint. Es hat hierzu rechtsirrtumsfrei festgestellt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß der Beklagte die für den Vorwurf arglistigen Verschweigens erforderliche Kenntnis von den Durchrostungen gehabt oder mit ihrer Möglichkeit gerechnet habe.

3. a) Das Berufungsgericht hält die vom Kläger begehrte Wandelung dennoch für berechtigt, weil es im Wege der Auslegung des individualvertraglich festgelegten Vertragsinhalts zu dem Ergebnis gelangt, die Freizeichnungsklausel habe die mit sinnvollen wirtschaftlichen Mitteln nicht zu behebende Unbenutzbarkeit und Gebrauchsuntauglichkeit des Fahrzeuges gerade nicht erfassen sollen. Beide Parteien seien nämlich davon ausgegangen, daß das Fahrzeug gebrauchstauglich sei und nicht nur Schrottwert habe. Dies folge aus dem vereinbarten Kaufpreis, der dem Marktpreis eines typen- und altersgleichen gebrauchsfähigen Fahrzeug entspreche, und ergebe sich ferner aus den im Vertrag als für die Parteien wesentlich festgehaltenen Daten des Fahrzeuges, nämlich der Erwähnung der Erstzulassung und dem Hinweis, daß die nächste Hauptuntersuchung erst in 1 1/4 Jahr fällig sei. Die schriftliche Fixierung dieser Punkte und die Bemessung des Kaufpreises seien nur verständlich, wenn beide Parteien davon ausgegangen seien, daß das Fahrzeug nicht nur noch zur Verschrottung oder Ausschlachtung wirtschaftlich nutzbar sei. Angesichts der von den Parteien bestimmt erwarteten Gebrauchsfähigkeit des Wagens sei daher mit der Freizeichnungsklausel ein Haftungsausschluß bei völliger Unbenutzbarkeit nicht gewollt gewesen.

b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluß in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist, nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlußklausel, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen ist (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 – V ZR 188/63 = NJW 1967, 32, 33). Das hierbei vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis ist aber nicht haltbar. Das Berufungsgericht verstößt gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und verwertet, was die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO ausdrücklich rügt, nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände.

aa) Daß die Parteien bei Vertragsschluß – worüber zwischen ihnen im übrigen zu keiner Zeit Streit herrschte – davon ausgingen, das Fahrzeug sei gebrauchstauglich und habe nicht nur Schrottwert, ist selbstverständlich und bedarf keiner Ableitung aus der Höhe des vereinbarten Kaufpreises, dem Alter des Fahrzeuges und dem Hinweis auf die nächste Hauptuntersuchung. Der hieraus vom Berufungsgericht gezogene Schluß, die Parteien hätten den Haftungsausschluß daher bei völliger Unbenutzbarkeit des Wagens nicht gewollt, läßt sich jedoch ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände, die auf einen solchen Parteiwillen hindeuten, nicht rechtfertigen. Daß ein zur Weiterbenutzung gekauftes Kraftfahrzeug auch bestimmungsgemäß benutzt werden kann und nicht wegen schwerwiegender Mängel gebrauchsuntauglich ist, entspricht der Normalerwartung aller Partner eines Kraftfahrzeugkaufes. Die Möglichkeit, daß das Fahrzeug mängelbedingt unbenutzbar sei, wird deshalb regelmäßig nicht in Betracht gezogen. Daraus folgt aber gerade nicht, daß der Verkäufer haften will, wenn – ihm selbst unbekannt – Umstände vorliegen, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen oder gar aufheben. Die Ursachen für derartige Mängel können bei einem technisch so hoch entwickelten Gerät wie einem Kraftfahrzeug vielfältiger Natur sein und – wie sich hier zeigt – durchaus auch dem Verkäufer verborgen geblieben sein. Das aber ist gerade der Grund, warum der Senat in den angeführten Entscheidungen die umfassende Freizeichnungsklausel für zulässig gehalten und es abgelehnt hat, ihr die Geltung hinsichtlich Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit abzusprechen. Das bedeutet, daß ohne konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall die Freizeichnungsklausel in vollem Umfange gilt.

Besondere Anhaltspunkte, die hier auf einen abweichenden Parteiwillen hindeuten könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Parteivortrag hätte hierzu auch keine Grundlage geboten. Der behauptungs- und beweispflichtige Kläger hat solche außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Anhaltspunkte nicht dargetan; er hat sich nicht einmal auf eine inhaltliche Beschränkung der nach ihrem Wortlaut umfassenden Freizeichnungsklausel – wie sie das Berufungsgericht angenommen hat – berufen.

bb) Die Auslegungsfehler des Berufungsgerichts haben zur Folge, daß eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Vertragsauslegung nicht vorliegt. Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere für die Auslegung erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der erkennende Senat die Tragweite der vereinbarten Freizeichnung durch eigene Auslegung bestimmen. Diese führt – wie dargelegt – zu dem Ergebnis, daß der vereinbarte Haftungsausschluß die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges nicht ausnimmt, sondern umfassend ist. Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

III.

Die Entscheidung läßt sich hinsichtlich der Durchrostungen auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten (§ 563 ZPO).

1. Eine Haftung des Beklagten für die Abwesenheit der festgestellten Rostschäden und damit für die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges als zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB) kommt – wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt – nicht in Betracht. Eine solche Haftung würde zwar von der Freizeichnung nicht erfaßt werden (Senatsurteil vom 25. Mai 1983 – VIII ZR 55/82 = WM 1983, 755, 756 unter e m. w. Nachw.). Das Berufungsgericht hat jedoch einen Vertragsinhalt gewordenen Willen des Beklagten, die Gewähr für das Vorhandensein dieser Eigenschaft zu übernehmen, mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers nicht festzustellen vermocht.

2. Da – wie dargelegt (oben II 2 c) – der Kläger hinsichtlich der Durchrostungen nicht arglistig getäuscht worden ist, kann der Klageanspruch insoweit auch nicht mit Erfolg auf die vom Kläger neben der Wandelung als Anspruchsgrundlagen herangezogenen §§ 123, 812 BGB, § 463 Satz 2 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB gestützt werden.

IV.

Eine abschließende Entscheidung vermag der Senat nicht zu treffen. Der Kläger hat nämlich sein Wandelungsbegehren und die arglistige Täuschung nicht nur mit den festgestellten Durchrostungen, sondern in beiden Vorinstanzen auch damit begründet, daß der Beklagte ihm einen Unfallschaden des Fahrzeuges verschwiegen habe. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – den Klageanspruch und die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft und insoweit auch keine Feststellungen getroffen.

Daß das Fahrzeug während der Besitzzeit des Beklagten einen Unfallschaden erlitten hat, steht außer Streit. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob es sich hierbei um einen Bagatellschaden, der ohne Nachfrage nicht offenbarungspflichtig ist, handelt oder um einen Schaden von einigem Gewicht, den der Beklagte bei Meidung des Vorwurfes arglistigen Verhaltens von sich aus hätte offenbaren müssen (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil vom 3. März 1982 – VIII ZR 78/81 = WM 1982, 511). Der Kläger hat für die im einzelnen dargelegte Erheblichkeit des Unfallschadens Beweis durch Augenschein angetreten. Dieser wird – erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen (§ 372 Abs. 1 ZPO) – zu erheben sein.

V.

Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Da es noch einer Beweisaufnahme bedarf, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).

Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten, weil der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels von dem Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI609695

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