Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 12.07.2001) |
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Juli 2001 werden verworfen.
2. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Hinsichtlich des Angeklagten G. wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Mordes in Tatmehrheit mit Aussetzung und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe, den Angeklagten G. wegen Mordes in Tatmehrheit mit Aussetzung und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und beide Angeklagte vom weitergehenden Vorwurf des versuchten schweren Raubs freigesprochen.
Die gegen diese Verurteilung gerichteten, vom Angeklagten G. auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge, vom Angeklagten M. auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten zusammen mit etwa 30 weiteren jungen Rußland-Deutschen am Tattag am einem Grillfest teil, welches ein Cousin des Angeklagten M. aus Anlaß seines Geburtstags in einer zu diesem Zweck gemieteten gemeindlichen Grillhütte veranstaltete. Der Angeklagte G. sah in dem ihm intellektuell deutlich unterlegenen, aber älteren Angeklagten M. ein Vorbild, zu dem er aufschaute; beide fühlten sich aufgrund verschiedener Probleme als „Verlierer” der Übersiedlung ihrer Familien von Rußland nach Deutschland; sie befanden sich in gereizter Stimmung.
Das spätere Tatopfer, der 30-jährige T., der sich bereits am Nachmittag zusammen mit Freunden an dem Grillplatz aufgehalten hatte, begab sich gegen Mitternacht in die Hütte, um dort mitzufeiern. Er wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 %o auf und war stark angetrunken. Er wurde von den Anwesenden weggeschickt; daraufhin setzte er sich in der Nähe der Hütte auf einen Holzstapel. Die beiden Angeklagten gingen zu ihm hin; der Angeklagte M. stellte den T. nochmals zur Rede und erklärte ihm, er habe bei der Feier nichts zu suchen. T., der sich vor dem Angeklagten M. fürchtete, erhob sich kurze Zeit später, um nach Hause zu gehen; der Angeklagte M. begleitete ihn ein Stück durch den Wald bis zu einer in der Nähe vorbeiführenden Straße; hierbei bemerkte er, daß T. hilflos und ängstlich war. Auf dem Rückweg zur Hütte traf er den Angeklagten G.; er forderte diesen auf, mit ihm zu T. zurückzugehen. Er kündigte an, er werde T. schlagen, und fragte den G., ob dieser ein Messer habe. Er handelte dabei aufgrund seiner allgemein gereizten Grundstimmung und um G. zu imponieren. Der Angeklagte G. war sofort einverstanden; beide begaben sich wieder zu T. Der Angeklagte M. stellte sich neben diesen; ohne Vorwarnung schlug er dem völlig ahnungslosen T. mit einer Drehbewegung seinen Ellbogen wuchtig gegen den Kopf, so daß T. sofort zu Boden fiel. Dann trat er ihm mit seinen schweren Schuhen mehrmals wuchtig an den Kopf, in Gesicht und Bauch und schlug ihm mit der Faust mehrmals so stark in das Gesicht, daß seine Hand anschwoll; T. wurde hierdurch bewußtlos. Der Angeklagte G. stand hierbei etwa 2 m entfernt; beide Angeklagten wußten, daß die Mißhandlungen lebensgefährlich waren.
Aufgrund eines neuen Entschlusses schleppten sie den bewußtlosen T. nun von der Straße weg zu einem nahegelegenen Gartengrundstück; dann schleiften sie ihn durch den Garten und legten ihn am hinteren Ende des Gartens ab. Sie wußten hierbei, daß aufgrund der vorangegangenen Mißhandlungen eine konkrete Gefahr für T. bestand, eine dauerhafte Hirnschädigung zu erleiden, und daß es ausgeschlossen war, daß T. zur Nachtzeit in dem dunklen Garten von Dritten gefunden werden würde; dies bezweckten sie.
Die Angeklagten begaben sich daraufhin zu der Grillhütte zurück und feierten weiter. Nach zehn Minuten gingen beide auf Vorschlag des M. erneut zu T. zurück, um dessen Mobiltelefon zu holen. Nicht geklärt werden konnte, ob sie sich dies zueignen oder nur T. daran hindern wollten, unter Umständen Hilfe herbeizurufen. Als sie bei T. ankamen, bemerkten sie, daß dieser soeben zu sich kam und sich aufrichten wollte. M. trat ihm daraufhin mit Einverständnis des G. zweimal mit voller Wucht ins Gesicht, so daß er erneut bewußtlos wurde.
Nun beschlossen die Angeklagten, T. zu töten, um die Aufdeckung der früheren Mißhandlungen zu verhindern. Auf den Vorschlag des M. zogen sie T. durch eine Öffnung des Zaunes, der den Garten von dem dahinter verlaufenden Bahnkörper trennte, und schleiften ihn über das Schotterbett bis auf die Schienen, wobei T. massive Schürfwunden an Brust und Bauch erlitt. Die Angeklagten legten den bewußtlosen T. sodann so auf die Schienen, daß sein Hals auf einer Schiene, ein Fuß auf der anderen Schiene lag. Da M. nicht abwarten wollte, bis ein Zug kam, fragte er G., ob dieser ein Messer habe, da er T. in Stücke schneiden wolle. Hiervon sah er mit der Bemerkung ab, es komme sowieso bald ein Zug. Der Angeklagte M. trat nun das bäuchlings auf den Schienen liegende Opfer dreimal mit voller Wucht von oben auf das Genick; hierbei wurde der auf der Schiene liegende Hals des Opfers fast um ein Drittel verlängert; T. erlitt schwerste Verletzungen des Halses und des Gesichts. Der Angeklagte G., der Turnschuhe trug, trat gleichfalls, wenngleich mit weniger Wucht, auf den Rücken des Opfers, um dem Angeklagten M. zu zeigen, daß er sich an der Tat beteilige. Während er die Taschen des sterbenden T. durchsuchte, stieß er mehrmals mit dem Fuß gegen das Opfer, um zu prüfen, ob T. noch lebte.
Die Angeklagten wuschen sich daraufhin in einem Bach; M. zog sein blutverschmiertes Hemd aus; dann begaben sie sich zur Grillhütte zurück, wo sie weiter ausgelassen feierten und tanzten. Gegen 1.30 Uhr wurden sie von dem Gastgeber zu den Eltern des Angeklagten M. gefahren, wo dieser wohnte. Sie erklärten der Mutter des M. ihre blutverschmierte Kleidung mit angeblichen Stürzen im Wald; anschließend aßen sie noch und tranken Tee; um 3.00 Uhr versuchte M. telefonisch, das Handy des T. zu verkaufen.
Das Tatopfer verstarb wenige Minuten, nachdem die Angeklagten den Tatort verlassen hatten, an seinen schweren Verletzungen. Am Folgetag wurde der Angeklagte G. von anderen Partygästen, die Verdacht geschöpft hatten, befragt und schließlich der Polizei übergeben.
Das Landgericht hat angenommen, beide Angeklagten seien zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Konkrete Trinkmengen der Angeklagten konnte das Landgericht nicht feststellen; eine aufgrund deutlicher Alkoholisierung eingetretene Enthemmung hat es zu ihren Gunsten berücksichtigt.
2. Revision des Angeklagten M.:
a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat zutreffend die erste Mißhandlung auf der Straße sowie die weiteren Tritte gegen das Tatopfer nach Rückkehr in den Garten jeweils als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 gewertet, das Verbringen in den Garten als Aussetzung gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie das Verbringen auf den Bahndamm und die dortigen Gewalthandlungen als Mord zur Verdeckung der vorausgegangenen anderen Straftaten.
Die Einwendungen der Revision gegen diese Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses greifen im Ergebnis nicht durch. Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen der Aussetzung und dem nachfolgenden Geschehen steht die Zäsur entgegen, welche dadurch eintrat, daß die Angeklagten die Mißhandlung des Opfers zunächst als beendet betrachteten und sich zu der Hütte zurückbegaben; ihr erneuter Aufbruch nach zehn Minuten erfolgte aufgrund eines völlig neuen Tatentschlusses. Mit dem Verlassen des Opfers, das die Angeklagten in Kenntnis der hierdurch eingetretenen konkreten Gefährdung auf das Gartengrundstück verbracht hatten, war der Tatbestand der Aussetzung vollendet; auf die Dauer der hilflosen Lage kommt es hierbei nicht an, wenn die von § 221 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefahr eingetreten ist; dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
Zu einem rechtlich einheitlichen Gesamtgeschehen – mit der Folge eines Zurücktretens sowohl der Aussetzung als auch der zweiten Körperverletzung hinter den Tatbestand des Mords – wurden die Taten entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch, daß die hilflose Lage bis zur Rückkehr der Angeklagten und bis zum Beginn der erneuten Mißhandlungen noch andauerte; auch dem steht entgegen, daß diese Handlungen auf einem neuen Tatentschluß beruhten. Schließlich sind auch die zweite gefährliche Körperverletzung sowie die nachfolgenden Tötungshandlungen nicht zur natürlichen Handlungseinheit verbunden. Anders als in den von der Revision angesprochenen Fällen, in welchen innerhalb eines zusammenhängenden Geschehens der zunächst nur auf Verletzung des Opfers gerichtete Vorsatz des Täters in einen Tötungsvorsatz „umschlägt”, war auch hier das äußerliche Geschehen – wenn auch nur kurz – unterbrochen. Die Angeklagten waren zu dem Opfer zurückgekehrt, um diesem sein Mobiltelefon wegzunehmen; die Fußtritte durch den Angeklagten M. erfolgten zur Umsetzung dieser Absicht und alsbald bei der Ankunft bei T., als die Angeklagten bemerkten, daß dieser gerade wieder zu sich kam (UA S. 18). Erst danach gab der Umstand, daß T. schon so rasch wieder zum Bewußtsein gekommen war, „den beiden Angeklagten zu denken und ließ ihnen keine Ruhe” (UA S. 18); erst jetzt entschlossen sie sich, den T. zu töten, um eine Aufdeckung der vorausgegangenen Taten zu verhindern. Diese neue Tat beruhte überdies auf dem Entschluß mittäterschaftlicher Tatbegehung, während zuvor der Angeklagte G. nur als Gehilfe an der Körperverletzung beteiligt war. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht hier – entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts – zutreffend zur Annahme von Tatmehrheit gelangt.
Dasselbe gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch für das Verhältnis der ersten Körperverletzung zur nachfolgenden Aussetzung; auch diese beruhte auf einem neuen, nunmehr mittäterschaftlichen Tatentschluß. Daß das Verbringen des Opfers in den Garten seinerseits gleichfalls eine (weitere) Körperverletzung darstellte, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, verbindet diese mit der vorausgegangenen nicht zur Tateinheit.
b) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Annahme, der Angeklagte habe im Zustand uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit gehandelt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Genaue Trinkmengen des Angeklagten M. vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Dieser hatte gegenüber dem Sachverständigen erklärt, er wisse nicht mehr, wieviel er getrunken habe. In der Hauptverhandlung gab er – wie bei seiner richterlichen Vernehmung – an, er habe fünf bis sechs Flaschen Bier und fünf bis sechs Becher mit Wodka sowie „etwas Sekt” ab 20.30 Uhr getrunken. Weder der Mitangeklagte G. noch die Zeugen konnten verläßliche Angaben zum Alkoholkonsum des Angeklagten machen; mehrere Zeugen sowie der Mitangeklagte erklärten, der Angeklagte M. sei zwar alkoholisiert gewesen, habe sich jedoch „normal” verhalten. Hiernach war der Angeklagte durchweg voll orientiert; eine Zeugin berichtete, er habe (nach der Tat) getanzt, „als ob er fliege”.
Das Landgericht hat die Trinkmengenangaben des Angeklagten als insgesamt nicht glaubhaft angesehen und sich hierbei auch auf eine Berechnung durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. gestützt (UA S. 48). Diese Berechnung durch den Sachverständigen, der das Landgericht sich angeschlossen hat, war jedoch unvollständig. Das Landgericht hätte zusätzlich zu der Errechnung einer höchstmöglichen BAK die gebotene Kontrollrechnung vornehmen müssen.
Die Ausführungen des Tatrichters schließen jedoch aus, daß auf diesem Fehler die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beruht. Bei zutreffender Kontrollrechnung hätte sich eine mögliche Alkoholisierung des Angeklagten in einer Spanne von ca. 2,0 bis 4,0 %o ergeben. Hieraus folgte jedoch nicht eine Pflicht des Tatrichters, die angegebene Trinkmenge nun – mit den höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration-Werten – zugunsten des Angeklagten zu unterstellen. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend eine umfassende Würdigung aller anderen Beweisanzeichen – eigene Einlassung des Angeklagten beim Sachverständigen sowie des Mitangeklagten, Aussagen der Zeugen, Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat sowie sein Nachtatverhalten – vorgenommen; es ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, daß die Trinkmengenangaben des Angeklagten zu hoch und daher unglaubhaft waren. Auf dieser Grundlage und unter Heranziehung des psychiatrischen Gutachtens des zweiten Sachverständigen hat das Landgericht im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte sei zwar deutlich alkoholisiert und zur Tatzeit daher auch enthemmt gewesen; eine zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führende Alkoholisierung habe jedoch bei dem trinkgewohnten Angeklagten ebenso wie beim Mitangeklagten nicht vorgelegen. Hierbei hat sich das Landgericht eingehend sowohl mit dem vor und bei der Tat gezeigten Leistungsverhalten als auch mit seinem Verhalten nach der Tat – sowohl während der Feier als auch kurz darauf in der elterlichen Wohnung – und den vom Sachverständigen Prof. Dr. R. untersuchten, später aufgetretenen psychischen Reaktionen auf die Tat auseinandergesetzt. Diese tatrichterliche Würdigung weist Rechtsfehler nicht auf, so daß die Einwendungen der Revision im Ergebnis nicht durchgreifen.
3. Revision des Angeklagten G.:
a) Die Verfahrensrüge ist unbegründet, soweit sie unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO meint, das Landgericht habe ein – nicht beantragtes – zweites Spurengutachten einholen müssen, um die Frage zu klären, ob eine auf dem Rücken des Tatopfers gefundene Trittspur von dem Turnschuh des Angeklagten G. stamme. Die Jugendkammer ist zur ihrer Überzeugung, der Angeklagte G. habe das Opfer einmal getreten, aufgrund seiner Einlassung gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. R. und der Einlassung des Mitangeklagten M. gelangt (UA S. 35, 37); dieses Beweisergebnis hat sie durch die Ausführungen des Sachverständigen F. zur Spurenverursachung bestätigt gesehen. Mit dem Umstand, daß dessen in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten vom Ergebnis seines – nicht verlesenen – vorbereitenden schriftlichen Gutachtens abwich, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA S. 37); dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens drängte sich daher nicht auf. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 261 StPO zeigt die Rüge Rechtsfehler nicht auf. Soweit die Revision meint, die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. R., er habe „auch ein bißchen getreten” (UA S. 37), hätte im Hinblick auf mögliche Sprachschwierigkeiten anders gewürdigt werden müssen, setzt sie nur eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts.
Im übrigen könnte der Schuldspruch auf der von der Revision gerügten Verletzung der Aufklärungspflicht nicht beruhen. Der Tötungsvorsatz des Angeklagten G. ergab sich ohne weiteres schon daraus, daß er im vom gemeinsamen Vorsatz getragenen Zusammenwirken mit dem Angeklagten M. das Tatopfer aus dem Gartengrundstück auf den Bahndamm schleppte und dort so auf die Schienen legte, daß es von dem nächsten – von beiden Angeklagten erwarteten – Zug getötet würde. Darauf, ob der Angeklagte diesen Vorsatz noch durch einen Tritt gegen das bewußtlose Opfer „dokumentierte” (UA S. 62), kam es daher nicht an. Daß der Tod des Opfers nicht durch einen Zug verursacht wurde, sondern alsbald schon aufgrund der vorausgehenden schweren Verletzungen eintrat, stellt sich als unerhebliche Abweichung des Kausalverlaufs dar.
b) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die Verurteilung keine den Angeklagten G. beschwerenden Rechtsfehler auf. Für die Beurteilung der Konkurrenzfrage gilt das oben zur Revision des Angeklagten M. Ausgeführte.
Unterschriften
Jähnke, Detter, Rothfuß, Fischer, Elf
Fundstellen
Haufe-Index 2559659 |
NStZ 2002, 432 |
NStZ-RR 2002, 207 |
LL 2002, 823 |