Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Zum Ausgleichsanspruch eines Abkömmlings, der sowohl Wertverbesserungen am Nachlassgrundstück als auch Pflegeleistungen gegenüber den Eltern als Erblasserin erbracht hat.
Normenkette
BGB § 2057a Abs. 1 S. 1, § 2316
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 10.06.1997) |
LG Oldenburg (Teilurteil vom 28.01.1997) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juni 1997 und das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 28. Januar 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger, vier Brüder, verlangen von ihrer Schwester den Pflichtteil nach dem am 7. November 1995 verstorbenen Vater der Parteien. Die Eltern der Parteien hatten sich gegenseitig in einem notariellen Testament als Erben und die Beklagte als Alleinerbin des Längstlebenden eingesetzt. Sie sollte als Vermächtnis jedem Bruder 10.000 DM zahlen. Die Mutter der Parteien ist am 18. Februar 1993 vorverstorben.
Streit besteht insbesondere über die Höhe der Pflichtteilsforderung. Der Nachlaß umfaßt Sparguthaben in Höhe von 31.725,05 DM und ein Hausgrundstück. Dessen Verkehrswert hat der Gutachterausschuß zum 20. März 1996 unter Einschluß von zwei Garagen zum Wert von 20.000 DM auf insgesamt 342.000 DM ermittelt. In Höhe von 7.252,78 DM sind Nachlaßverbindlichkeiten unstreitig. Daraus haben die Kläger als Aktivnachlaß 365.472,27 DM (rechnerisch richtig 366.472,27 DM) und davon 1/10 als Pflichtteil, also je 36.547,27 DM errechnet. Die Beklagte macht aber weitere Nachlaßverbindlichkeiten (Kosten für zukünftige Grabpflege, Fahrtaufwendungen, Erbschaftssteuer) geltend und fordert vor allem Wertausgleich für den Eltern erbrachte Pflegeleistungen und Wertverbesserungen am Hausgrundstück.
Der Kläger zu 4) verlangt darüber hinaus 20.000 DM mit der Behauptung, er habe die beiden Garagen auf dem Nachlaßgrundstück errichtet.
Das Landgericht hat die Sache hinsichtlich der Mehrforderung des Klägers zu 4) für die Garagen als noch nicht entscheidungsreif angesehen. Durch Teilurteil hat es den Klägern zu 1) bis 3) den Pflichtteil in der geforderten Höhe zugesprochen, weil weitere Nachlaßverbindlichkeiten und ebenso auch Wertausgleichsforderungen der Beklagten nicht anerkannt werden könnten. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte weiterhin Klagabweisung begehrt, soweit sie zur Zahlung von mehr als 9.470,40 DM je Kläger verurteilt worden ist. Nach deren Zurückweisung verfolgt sie dieses Begehren mit ihrer Revision weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Urteile der Vor instanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Sie rügt, daß das Landgericht ein Teilurteil nicht hätte erlassen und das Berufungsgericht dieses Teil urteil nicht hätte bestätigen dürfen. Diese Rüge ist begründet.
1. Das Landgericht durfte nicht durch Teilurteil den Klägern zu 1) bis 3) den Pflichtteil in der begehrten Höhe zusprechen. Es hätte vorab die Frage klären müssen, ob dem Kläger zu 4) die Mehrforderung wegen der Garagen zusteht, die er auf seine Kosten auf dem Nachlaßgrundstück errichtet haben will. Ein Teilurteil ist nur dann zulässig, wenn diese Entscheidung unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht. Nur dann ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch das Teilurteil einerseits und das Schlußurteil andererseits ausgeschlossen (st. Rspr. z.B. BGHZ 20, 311; 107, 236, 242).
Kann der Kläger zu 4) die Zahlung eines weiteren, über den geltend gemachten Pflichtteil hinausgehenden Betrages von der Beklagten verlangen, dann hat das Einfluß auf die Höhe der von allen Klägern geltend gemachten Pflichtteilsbeträge. Die Mehrforderung des Klägers zu 4) bestand gegebenenfalls gegen den Erblasser als Grundstückseigentümer. Sie wäre von der Beklagten als weitere Nachlaßverbindlichkeit auszugleichen. Sie müßte in die Berechnung der Höhe der einzelnen Pflichtteile einbezogen werden, weil sie diese entsprechend verringern würde.
2. Der Erlaß des unzulässigen Teilurteils durch das Landgericht war ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 539 ZPO, der zur Zurückverweisung in die erste Instanz hätte führen müssen. Allerdings kann das Berufungsgericht den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits ausnahmsweise an sich ziehen und gemäß § 540 ZPO über ihn ebenfalls entscheiden (BGH, Urteile vom 19. November 1959 – VII ZR 93/59 – LM ZPO § 540 Nr. 5 = NJW 1960, 339 unter 4 und vom 10. Oktober 1991 – III ZR 93/90 – LM ZPO § 301 Nr. 42 = NJW 1992, 511 unter IV). Das wäre hier aber nicht sachdienlich gewesen. Es hätte dazu geführt, daß der Rechtsstreit im wesentlichen erst in zweiter Instanz ausgetragen worden wäre. Das Berufungsgericht hätte dann nicht nur die Berechtigung der Mehrforderung des Klägers zu 4), sondern vor allem auch der Wert ausgleichsforderungen der Beklagten im einzelnen klären müssen. Demgemäß hätte für den eigentlichen Kern des Rechtsstreits nur die zweite Instanz zur Verfügung gestanden.
a) Zwar haben Landgericht und Oberlandesgericht sich in ausreichender Weise mit den von der Beklagten geltend gemachten weiteren Nachlaßverbindlichkeiten auseinandergesetzt. Sie haben zutreffend Erbschaftssteuern und zukünftige Kosten für Grabpflege nicht als Nachlaßverbindlichkeiten anerkannt und weitere Aufwendungen als nicht substantiiert und belegt bezeichnet. Auch die Überlegungen der Beklagten in der Berufungsinstanz zur angeblich erforderlichen Ausschlagung der Vermächtnisse gemäß § 2307 BGB und zu dem angeblich den Nachlaß mindernden Pflichtteil nach der vorverstorbenen Mutter der Parteien – der im Rechtsstreit nicht verlangt worden ist – hat das Berufungsgericht mit Recht abgetan.
b) Diese Punkte betreffen aber Randfragen und nicht den wesentlichen Kern des Rechtsstreits. Eigentliches Begehren der Beklagten ist, für die von ihr behaupteten Wertverbesserungen am Nachlaßgrundstück und Pflegeleistungen gegenüber den Eltern einen Ausgleich zu erlangen.
Das Landgericht hat sich damit nicht weiter auseinandergesetzt. Es hat eine Anspruchsgrundlage dafür vermißt. Jedoch kann gemäß § 2057a Abs. 1 Satz 1 BGB der Abkömmling, der besonders mitgearbeitet oder gepflegt hat, eine solche Ausgleichung verlangen.
Erst das Berufungsgericht hat sich neben Bereicherungsansprüchen gegen die Eltern der Parteien wegen der Wertverbesserungen auch mit einer Ausgleichungspflicht gemäß §§ 2316, 2057a in wenigen Sätzen beschäftigt, nachdem die Beklagte in zweiter Instanz dazu umfangreich vorgetragen hatte. Es hat dabei aber die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 9. Dezember 1992 (IV ZR 82/92 – FamRZ 1993, 535 = NJW 1993, 1197 = LM BGB § 2316 Nr. 3 mit Anm. Hohloch) nicht genügend beachtet.
c) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe die Alleinerbenstellung auch deshalb erhalten, weil die Eltern nach dem Testament von ihr die Übernahme der „Pflege und Wartung des Längstlebenden …, wie das in einer ordentlichen Familie nötig und üblich ist” erwartet hätten; die unentgeltliche Pflege als Kompensation für die Erbenstellung sei mit dem von ihr begehrten zusätzlichen Pflegeausgleich nicht zu vereinbaren. Der Senat aber hat in der genannten Entscheidung gerade ausgesprochen, daß auch der zum Alleinerben eingesetzte Abkömmling Ausgleichung seiner besonderen, in § 2057a BGB beschriebenen Leistungen gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer Abkömmlinge geltend machen kann.
d) Weiter ist das Berufungsgericht nicht den Hinweisen der genannten Senatsentscheidung zur vereinfachten Beweisführung und zu den erleichterten Möglichkeiten einer Bemessung des Ausgleichs (aaO unter II 1 b a.E. sowie 2 und 3) nachgegangen.
Ansprüche wegen der Wertverbesserungen hat das Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Bereicherungsrechts betrachtet, also als Ansprüche gegen die Eltern der Parteien. Sie seien nicht schlüssig dargetan. Der Ehemann der Beklagten habe seinen Schwiegereltern lediglich geholfen, ein Haus mit Wohnung für diese und für seine Familie mitzuschaffen. Im eigenen Interesse habe er unentgeltlich Hilfe in bezug auf das Hausgrundstück seiner Schwiegereltern geleistet, in dem seine Familie weitgehend kostenlos habe wohnen können. Im Hinblick auf diese Überlegung mag zutreffen, daß auch die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 2057a BGB nicht ausreichend vorgetragen sind. Die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung bezieht sich fast ausschließlich auf die Jahre 1951 bis 1966 und auf Elektrikerarbeiten meistens nur an elektrischen Hausgeräten. Für 1967/68 werden nur noch die Kraftstromleitungen für die Garagen bzw. für 1975/76 wird der Neubau des Klägers zu 4) genannt. Soweit Arbeiten am Hausgrundstück des Erblassers überhaupt aufgeführt sind, ist deren Einordnung als übliche Verwandtenhilfe nicht zu beanstanden. Demgemäß fehlt es an Vortrag zu den Voraussetzungen des § 2057a Abs. 1 BGB „in besonderem Maß dazu beigetragen” und (wegen der lange zurückliegenden Arbeiten) „Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt”. Danach käme es auf die fragwürdige Art der Berechnung dieses Anspruchs –es werden einfach die vom Gutachterausschuß festgestellten Gebäudewerte für die Beklagte reklamiert – nicht mehr an.
Eine andere Beurteilung mag aber hinsichtlich der Pflegeleistungen immerhin möglich sein. Dann müßte die Beklagte den Erblasser während längerer Zeit unter Verzicht auf berufliches Einkommen gepflegt haben. In der Berufungsbegründung wird mit näheren Ausführungen behauptet, der Erblasser sei nach dem Tod seiner Ehefrau „zwei Jahre lang” von der Beklagten überwiegend in seiner Wohnung gepflegt worden. Soweit für die Zeit vorher Pflege auch des Erblassers behauptet wird, fehlen allerdings nähere Darlegungen. Unstreitig war die 1930 geborene Beklagte in diesem Zeitraum auch schon Rentnerin. Demgemäß könnte die Voraussetzung „unter Verzicht auf berufliches Einkommen” schon nach eigenem Vorbringen nicht gegeben sein. Weiter wäre bei der anzustellenden Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen, daß der Beklagten ihrem Vortrag GA 436 unten zufolge ab 1994 das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung zugeflossen ist.
Ein Ausgleichungsanspruch wegen der Pflege der Mutter, die nicht Erblasserin i.S. von § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB ist, erscheint nicht ausgeschlossen. Falls der Erblasser das von Anfang an ihm allein gehörende Hausgrundstück in seinem Wert dadurch erhalten oder vermehren konnte, daß wegen des Schlaganfalls der Mutter am 1. März 1991 anfallende Pflegekosten erspart wurden, könnte gemäß Satz 1 „in anderer Weise” Ausgleichung in Betracht gezogen werden.
Insgesamt müssen die behaupteten Pflegeleistungen durch den Tatrichter weiter aufgeklärt werden, wenn sich die Parteien insoweit nicht vergleichen.
3. Hat das Berufungsgericht die sachdienliche und deshalb gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen, so ist diese Entscheidung durch das Revisionsgericht nachzuholen, indem dieses selbst den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweist (h.M. BGHZ 16, 71, 82; 90, 331, 334; Urteil vom 12. Januar 1994 – XII ZR 167/92 – LM ZPO § 565 Abs. 3 mit Anm. Wax = NJW-RR 1994, 379 jeweils unter 5).
Unterschriften
Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting, Terno
Fundstellen