Leitsatz (amtlich)
Zur Kürzung von Zusatzversorgungsansprüchen bei Arbeitsverhältnissen von Ehegatten, die im öffentlichen Dienst tätig waren.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 21.03.1978) |
LG München I |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war vom 2. November 1955 bis 28. Februar 1975 Angestellte der Deutschen Bundespost, ihr Ehemann von 1947 bis zu seinem Tode am 15. Januar 1971 Angestellter der Stadt München. Seit dem Tode ihres Ehemannes erhielt die Klägerin neben Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach ihrem verstorbenen Ehemann von dem Beklagten eine Zusatzversorgungsrente für Witwen in Höhe von zunächst monatlich DM 488,90. Am 1. März 1975 wurde die Klägerin Rentnerin. Neben ihrer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält sie seither von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Zusatzversorgungsrente. Der Beklagte kürzte hierauf unter Berufung auf § 46 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden die von ihm gezahlte Zusatzversorgungsrente für Witwen mit Wirkung ab 1. März 1975 auf DM 154,40 monatlich und forderte die für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 1975 darüber hinaus gezahlten Beträge zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben auf weitere Zahlung der ungekürzten Rentenbeträge sowie auf Feststellung, zur Rückzahlung nicht verpflichtet zu sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Der Beklagte stützt die Neuberechnung der Leistung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden auf § 46 der Satzung, der folgenden Wortlaut hat:
§ 46
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(1) ¹ Bestehen bei der Kasse für dieselbe Person aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse mehrere Pflichtversicherungen, so sind diese bei der Berechnung von Leistungen als ein einheitliches Versicherungsverhältnis zu behandeln. Die Einzelheiten werden durch Ausführungsvorschriften geregelt.
(2) ¹ Bestehen für eine Person gleichzeitig ein Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte aus einem Versieherungsverhältnis bei der Kasse und ein Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte gegen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, so ist der Versorgungsrentenberechtigte verpflichtet, nach Maßgabe des Überleitungsabkommens die Überleitung der Beiträge von der anderen Zusatzversorgungseinrichtung zur Kasse oder von der Kasse zur anderen Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen.
²Das gleiche gilt im Falle des Todes eines bei mehreren Zusatzversorgungseinrichtungen Pflichtversicherten für seine Hinterbliebenen.
(3) ¹ Trifft in der Person eines Hinterbliebenen ein Anspruch auf Versorgungsrente aus einem eigenen Versicherungsverhältnis bei der Kasse mit einem Anspruch auf Versorgungsrente für Hinterbliebene gegen die Kasse zusammen, so werden gezahlt,
- wenn die Versorgungsrente aus eigener Versicherung nicht niedriger ist als die Versorgungsrente für Hinterbliebene, nur die Versorgungsrente aus eigener Versicherung und daneben die Versorgungsrente nach § 40 Abs. 5 oder § 41 Abs. 6 und die Erhöhungsbeträge nach § 40 Abs. 6 oder § 41 Abs. 7;
- wenn die Versorgungsrente aus eigener Versicherung niedriger ist als die Versorgungsrente für Hinterbliebene, nur die Versorgungsrente für Hinterbliebene und daneben die Versorgungsrente nach § 31 Abs. 3 und der Erhöhungsbetrag nach § 31 Abs. 4.
² Im übrigen ruhen in den Fällen des Satzes 1 Buchst. a der Anspruch auf Versorgungsrente für Hinterbliebene und in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b der Anspruch auf Versorgungsrente aus eigener Versicherung.
(4) ¹ Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte mit einem Anspruch auf Versorgungsrente für Hinterbliebene zusammentrifft und sich einer dieser Ansprüche gegen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, richtet.
²Die Zahlungen werden von den aus dem einzelnen Versicherungsverhältnis jeweils verpflichteten Kassen geleistet.
Gemäß § 40 Abs. 5 der Satzung beträgt die nach dieser Bestimmung zu berechnende Versorgungsrente monatlich 0,75 v.H. der Summe der für den Verstorbenen entrichteten Pflichtbeiträge, wobei für Pflichtversicherte, deren Versicherungsverhältnis vor dem 1. Januar 1967 begründet wurde, gemäß § 92 der Satzung eine Erhöhung des nach § 40 Abs. 5 zu berechnenden Betrages eintritt. Hieraus ergibt sich der von dem Beklagten derzeit monatlich gezahlte Betrag.
b) Diese Regelung in der Satzung findet ihre Grundlage in Art. 9 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen vom 7. Dezember 1933 (BayBS I S. 242), wonach der Präsident der Versicherungskammer die Satzungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erläßt oder ändert, und im Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 6. März 1967, aufgrund dessen das Berechnungssystem der Leistungen der Zusatzversorgungskassen der kommunalen Verwaltungen und Betriebe grundlegend geändert wurde. Durch die Änderung sollte das Ziel erreicht werden, von einer statischen Leistung der Zusatzversorgungskassen, deren Höhe sich allein nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten und der Dauer des Versicherungsverhältnisses bestimmte, in Anlehnung an das Recht der Beamtenversorgung zu einer dynamischen Leistung zu gelangen, deren Höhe vom jeweiligen Entgelt eines noch im Berufsleben stehenden Arbeitnehmers abhängt, § 34 Abs. 1 der Satzung (Schmitt-Lermann, 100 Jahre Bayerische Versicherungskammer, 1975, S. 361). Die Zusatzversorgungskasse hat gemäß § 1 ihrer Satzung die Aufgabe, den Arbeitnehmern der Gemeinden eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Ihre Leistung ist dabei so bemessen, daß grundsätzlich der Differenzbetrag zwischen der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung des Versicherten und 75 % seines durchschnittlichen Bruttoentgelts während der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringen sind (§§ 31 bis 34 der Satzung), wobei Witwen gemäß § 40 Abs. 2 der Satzung 60 % dieses Betrages als Versorgungsrente zustehen.
c) Die notwendigen Mittel zur Rentenleistung wurden durch Beiträge und Umlagen aufgebracht, wobei die Beiträge sich, orientiert an der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammensetzten. Hierdurch nicht gedeckte Leistungen waren durch eine Umlage der Mitgliedskörperschaften der Zusatzversorgungskasse zu finanzieren (Gerhard, RdA 1967, 141, 142). Aufgrund mehrfacher Tarifvertrags- und ihr folgender Satzungsänderung wurde der Arbeitnehmeranteil stufenweise verringert, bis er schließlich voll von der Arbeitgeberseite übernommen wurde. Die Unterscheidung zwischen Beitrag und Umlage blieb jedoch aufrechterhalten, da aus der Summe der Beiträge die Mindestleistung des Beklagten im Versorgungsfalle (Mindestversorgungsrente, § 31 Abs. 3, § 40 Abs. 5 und § 41 Abs. 6 der Satzung) sowie diejenige Leistung zu ermitteln ist, die an Versicherte zu erbringen ist, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind und damit keinen Anspruch auf dynamische Versorgungsrente haben. Sie erhalten stattdessen die aus der Summe aller Beiträge errechnete statische Versicherungsrente (§§ 35, 35 a, 92 der Satzung).
d) Treffen in einer Person eine Versorgungsrente aus eigener Versicherung und eine Hinterbliebenenrente zusammen, wird gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 der Satzung nur die jeweils höhere Versorgungsrente gezahlt; an die Stelle der ruhenden anderen Versorgungsrente tritt die beitragsabhängige und meist wesentlich niedrigere Versicherungsrente, wobei gleichgültig ist, ob die Rentenansprüche allein gegen den Beklagten oder gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen des Öffentlichen Dienstes gerichtet sind, mit denen der Beklagte Überleitungsabkommen abgeschlossen hat. Derartige Überleitungsabkommen bestehen zwischen allen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
2. Die Revision hält den in § 46 Abs. 3, 4 der Satzung bestimmten Übergang von der Versorgungs- auf die Versicherungsrente für unwirksam, da die Satzung insoweit gegen elementare Rechtsgrundsätze und das Gebot der Billigkeit mit der Folge der Nichtigkeit verstoße.
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 97 = NJW 1978, 533) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war die Kürzungsregelung des § 162 Hamburgisches Beamtengesetz, die im wesentlichen § 160 BBG entsprach. Nach dieser Bestimmung erhielt die Witwe eines Beamten, die selbst Ruhegehaltsempfängerin wurde, vom Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand in Form von Ruhestandsbezügen und Hinterbliebenenversorgung insgesamt höchstens 75 % der jeweils höheren Dienstbezüge. Waren die Dienstbezüge ihres verstorbenen Mannes geringer oder gleichhoch wie diejenigen der Witwe, ruhte mithin die Hinterbliebenenversorgung vollständig, während sie bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand neben den Bezügen der Witwe in voller Höhe zu zahlen war.
Für die betroffene Witwe konnte diese Regelung zur Folge haben, daß ihr Einkommen vom Tage des Eintrittes in den Ruhestand an nahezu halbiert wurde. Bis zu diesem Tage erhielt sie ihre Bezüge in voller Höhe neben maximal 60 % aus 75 % = 45 % der Bezüge ihres verstorbenen Mannes. Mit dem Eintritt in den Ruhestand minderte sich die eigene Versorgung auf 75 % der letzten Bezüge, die Hinterbliebenenversorgung entfiel. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Hinterbliebenenrente ruht nach § 46 Abs. 3, 4 der Satzung nicht insgesamt. Es ruht lediglich der Anspruch auf die Versorgungsrente, soweit sie unabhängig von der Höhe der geleisteten Beiträge zu zahlen wäre. Die aus der Summe der geleisteten Beiträge berechnete Versicherungsrente bleibt in voller Höhe der Witwe erhalten. Die Rückstufung des Anspruchs der Klägerin gegen die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden macht dementsprechend nur rund 12 % des Einkommens der Klägerin aus Witwenrenten und früherem Arbeitseinkommen aus.
Die Leistung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist durch die Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes des Versicherten bestimmt, das dem Durchschnitt des Bruttoeinkommens der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles entspricht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Hat der Versicherte gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse gegenüber einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, werden die von ihm erzielten Entgelte zur Bestimmung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes zusammengerechnet. Die Leistung der Zusatzversorgungskasse bestimmt sich nach der Differenz der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch Beiträge aus allen Arbeitsverhältnissen begründet wurde, und dem zu ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt. Nach § 40 Abs. 1, 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse beträgt die Gesamtversorgung der Witwe 60 % der Gesamtversorgung des Verstorbenen, wobei mehrere Versicherungsverhältnisse als einheitliches Versicherungsverhältnis behandelt werden. Da die Höhe eigener Versorgung sich regelmäßig auf 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts beläuft (§ 32 Abs. 2 der Satzung), beträgt die Witwenrente 45 % (60 % aus 75 %, § 40 Abs. 2 der Satzung) des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Verstorbenen. Erhält die Witwe aus eigener Versicherung Leistungen des Beklagten oder einer anderen Zusatzversorgungskasse, bemißt sich deren Höhe nach dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt der Witwe, regelmäßig wiederum 75 %. Wird aufgrund § 46 Abs. 3 der Satzung der Zusatzversorgungskasse nunmehr die ihr zu zahlende Witwenversorgungsrente gekürzt, geht der nach der Kürzung insgesamt verbleibende Betrag aller Renten in jedem Falle mithin über 45 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Verstorbenen hinaus.
3. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die von der Klägerin angegriffene Regelung in § 46 Abs. 3, 4 der Satzung hier deshalb nicht angewendet werden dürfe, weil es sich um Ansprüche aus getrennten Arbeitsverhältnissen handele. § 46 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden soll ebenso wie die inhaltlich gleichlautende Regelung in § 55 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Überversorgung verhindern (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Anm. 2 zu § 55 VBL). Das wird auch von der Revision nicht verkannt. Sie meint jedoch, diese Regelung dürfe hier nicht eingreifen, weil es sich um zwei getrennte Versicherungsverhältnisse aufgrund getrennter Arbeitsverhältnisse des Ehemannes und der Ehefrau handele. Dieser Umstand vermag der Revision jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch bei dem von dem Bundesverfassungsgericht a.a.O. entschiedenen Fall des Zusammentreffens zweier Beamtenversorgungen stammten diese aus den Dienstverhältnissen von zwei verschiedenen Personen, und das Bundesverfassungsgericht hat nicht die vorgenommene Kürzung, sondern nur deren Umfang für ungültig erklärt. Dem wurde durch die Neuregelung in § 54 des Beamtengesetzes durch das Gesetz vom 20. März 1979 (BGBl I S. 357) Rechnung getragen, die weiterhin eine Kürzung vorsieht und nur deren Umfang beschränkt. Es besteht kein Anlaß, bei der Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, durch die eine Annäherung an die Beamtenversorgung erreicht werden soll, einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen.
4. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß die Kürzung vorgenommen wird, wenn bei dem Hinterbliebenen der Rentenfall eintritt, da mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben allgemein eine Minderung des Bedarfs des Hinterbliebenen verbunden ist, weil diejenigen Aufwendungen entfallen, die im Hinblick auf die Berufsausübung notwendig waren.
5. Die Revision meint ferner, die Regelung in § 46 Abs. 3, 4 der Satzung müsse deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil der Fall des Zusammentreffens von Versorgungsansprüchen aus Arbeitsverhältnissen mehrerer Personen ungünstiger geregelt sei als der Fall, in dem sich mehrere Versorgungsansprüche eines Berechtigten gegen verschiedene Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes richten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Begründung den inhaltlich mit § 46 Abs. 3, 4 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden übereinstimmenden § 53 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) in seinem Urteil vom 7. Juni 1979 – 3 ARZ 134/78 = VersR 1979, 1158 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt. Der Senat teilt diese Auffassung im Grundsatz, weil es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen würde, wenn der überlebende Ehegatte, der aus einem eigenen Arbeitsverhältnis zusätzlich Versorgungsansprüche erdient hat, ungünstiger behandelt würde, als wenn die Versorgungsansprüche nur von einem Arbeitnehmer allein erdient worden wären. Ob dieser Fall bei der hier vorliegenden Zusatzversorgung angesichts der in § 46 Abs. 1 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vorgesehenen Regelung über das Zusammenführen mehrerer Versicherungen des gleichen Arbeitnehmers zu einem einheitlichen Versicherungsverhältnis tatsächlich eintreten kann, vermag der Senat wegen der in Betracht kommenden vielfältigen Besonderheiten eines Arbeitslebens und Versicherungsverhältnisses nicht abschließend zu entscheiden. Die Parteien haben hierzu bisher nicht Stellung genommen, und auch das Berufungsgericht ist dieser Frage bisher wegen des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes nicht nachgegangen. Es wird daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu prüfen und darüber zu befinden haben, ob unter Berücksichtigung des von der Lebenserfahrung und der Praxis der Zusatzversorgung in Betracht zu ziehenden Fallmaterials die Regelung in § 46 Abs. 3, 4 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in einem praktisch bedeutsamen Teil der möglichen Fälle dazu führen kann, daß ein Arbeitnehmer, der eigene Versorgungsbezüge und Hinterbliebenenbezüge nach seinem vorverstorbenen Ehegatten hat, schlechter gestellt ist als ein Arbeitnehmer, der aufgrund mehrerer eigener Arbeitsverhältnisse Versorgungsbezüge der hier in Rede stehenden Art erworben hat.
6. Da der Senat der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in VersR 1979, 1158 in der maßgeblichen Rechtsfrage zustimmt und es nur um die Aufklärung der Frage geht, ob die von dem Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung für § 53 Abs. 2 VAP angenommene Ungleichbehandlung tatsächlich auch bei der Regelung in § 46 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden eintreten kann, bestand kein Anlaß, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
Unterschriften
Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel
Fundstellen
Haufe-Index 1237659 |
Nachschlagewerk BGH |