Leitsatz (amtlich)
›a) Auch nach der Neufassung des Bundesjagdgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 - BGBl. I S. 2841 - genießen die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung den Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (Ergänzung des Senatsurteils vom 9. Dezember 1968 - III ZR 125/66).
b) Zur Frage der Drittbezogenheit der Amtspflichten einer obersten Landesbehörde beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften.
c) In der fehlerhaften Festsetzung von Abschlußplänen (§ 21 Abs. 2 BJG) kann die Verletzung einer dem Waldeigentümer gegenüber bestehenden Amtspflicht zum Schutz des Waldes vor Wildschäden und ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentum am Wald liegen.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin größerer Waldungen in den Landkreisen B.-W., B-P und D. Sie betreibt dort Forstwirtschaft und - fast ausschließlich - Eigenjagd. Die Gebiete gehören zu den Rotwildrandgebieten der Rotwildgebiete P-B und D-W.
Am 26. Oktober 1954 beschloß der Landtag des beklagten Landes auf den Entschließungsantrag des Agrarpolitischen Ausschusses (Landtag Rheinland-Pfalz II. Wahlperiode Drucks. II/931 S. 3243), die Landesregierung - Landesforstverwaltung - zu ersuchen, möglichst bald einen Plan zu erstellen, in dem die Rotwildstandgebiete, -randgebiete und rotwildfreien Gebiete eingezeichnet sind. Innerhalb der Standgebiete solle das Wild in einem Zeitraum von drei Jahren auf einen Besatz im Mittel von 1,5 pro 100 ha zurückgeführt werden; in den Randrevieren solle es auf die Hälfte des Besatzes der Standreviere reduziert werden.
Zwischen Ende 1970 und Ende 1972 untersuchte der Direktor der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung in B-B, Dr. E. U., die "Auswirkung der Maßnahmen zur Wildstandsbewirtschaftung beim Rotwild im Lande Rheinland-Pfalz auf die Bestandesentwicklung, Abschußerfüllung, Abschußgliederung, Geweihqualität und die Wildschadenssituation in den Jagdjahren 1960/61 bis 1971/72". Er kam zu dem Ergebnis, daß 17 Jahre nach dem Beschluß des Agrarpolitischen Ausschusses der anzunehmende Bestand beim Rotwild den vorgeschriebenen noch um 82,3 % übersteige; unter Einschluß der Randgebiete werde der Dichtewert von 1,5 Stück pro 100 ha noch in 7 von 14 Rotwildringen überschritten; der Vergleich des Sollbestandes mit dem erwähnten Bestand führe vor Augen, wie wenig wirkungsvoll es gewesen sei, der Rotwildbestandsbewirtschaftung zu enge Grenzen zu setzen. Weiter führte er aus, die generelle Festlegung von Wilddichtewerten von 1,5 pro 100 ha Waldfläche für die Rotwildgebiete und von 0,75 Stück für die Randgebiete müsse als "zu eng gefaßt und zu wenig differenziert" angesehen werden. Die Oberste Jagdbehörde des beklagten Landes solle die Erkenntnisse der Studie dahingehend nutzen, daß bei einer Neuabgrenzung der Rotwildgebiete differenziert solche Wilddichtewerte festgelegt wurden, die auch eingehalten bzw. erreicht werden könnten. "In diesem realistischen Rahmen müßte allerdings die als zulässig erachtete Wildbestandshöhe konsequent hergestellt werden". Konkrete Zahlenvorschläge für die Wilddichte enthält die Untersuchung nicht.
Mit Erlaß vom 27. Februar 1974 setzte die Oberste Jagdbehörde gemäß § 25 Abs. 6 des Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (AGBJG) mit Zustimmung des Landtagsausschusses für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz sowie des Landesjagdbeirats für die Zeit ab 1. April 1974 neue Höchstsätze für die Rotwilddichte fest, und zwar für Kerngebiete Werte zwischen 1,5 und 2,5, für Randgebiete zwischen 0,7 und 1,0 Stück pro 100 ha. Für die Randgebiete, in denen die Klägerin Forstwirtschaft betreibt, wurden jeweils 1,0 Stück angesetzt; demgemäß ergab sich für das Rotwildgebiet Daun-Wittlich ein Reduzierungsabschuß von 210, für das Rotwildgebiet P-B ein Abschuß von 250 Stück Rotwild.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Land aus Amtspflichtverletzung Schadensersatz, hilfsweise Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen Eingriffs. In ihren Wäldern stehe eine Überzahl von Schalenwild (Rot- und Rehwild); der von diesem Wild angerichtete Schaden sei untragbar hoch. Verantwortlich hierfür sei die von der Obersten Jagdbehörde betriebene "Rotwildpolitik", die sich nicht an dem im BJG und im Landesrecht normierten Vorrang der Forstwirtschaft vor der Hege einen artenreichen und gesunden Wildbestands ausrichte" sondern auf eine Überhege des Schalenwilds zum Nachteil der Forstwirtschaft gerichtet sei. Sämtliche Baumarten wurden durch Verbiß, Fegen und Schälen stark geschädigt. Die Heraufsetzung der Sollwilddichte stelle einen bewußten Verstoß gegen die Amtspflichten zur Wahrung des forstwirtschaftlichen Vorrangs dar. Das Land habe sich damit so weit von der seinerzeit (1954) von Prof. Baader in einem Gutachten für vertretbar erachteten Wilddichte entfernt, daß dies rechtswidrig erscheine; es habe es unterlassen, die Sollwilddichte am verheerenden Zustand der Wälder auszurichten. Die Untersuchung des Direktors der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung sei keine geeignete Grundlage für die Festsetzung der Wilddichte, weil sie sich nicht am Umfang der Wildschäden orientiere. Der Festsetzung der Wilddichtequoten fehlten auch gesicherte Grundlagen. Der für das Frühjahr maßgebende Ausgangsbestand des Rotwilds stehe nicht fest; auf die mitgeteilten Abschußzahlen sei kein Verlaß. Gefördert werde die Rotwildüberhege durch die komplizierten Abschußregelungen, die einem ungesunden Trophäenkult Vorschub leisteten. Es komme hinzu, daß die Beamten der unteren Jagdbehörden in der Regel nicht sachkundig seien (keine Forstwirte); an der deshalb gebotenen Aufsicht und Lenkung durch die Oberste Jagdbehörde fehle es. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug Zahlung von 48.000 DM nebst Zinsen begehrt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung begehrt und zur Begründung ausgeführt:
Die sog. Sollwilddichte sei nicht fehlerhaft festgesetzt worden. Der Erlaß vom 27. Februar 1974 habe alsbald zu einer Verringerung der Rotwildbestände um 25 % geführt. Das Gutachten des Prof. B. aus dem Jahre 1954 halte neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr stand, weil es von einer einheitlichen höchstzulässigen Wilddichte ausgehe. Bei seinen Maßnahmen habe sich das Land an den Vorschlägen Dr. Ueckermanns ausgerichtet; neuere Erkenntnisse als die des Dr. Ueckermann gebe es nicht. Die Abschußregelungen seien nicht zu beanstanden; sie fänden ihre Grundlage in § 25 Abs. 1, Abs. 6 AGBJG und seien erforderlich, weil ein gesunder Wildbestand auch eine bestimmte Altersstruktur voraussetze. Die Betrauung der unteren Jagdbehörde mit Aufgaben sei durch den Gesetzgeber erfolgt. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff müßten ausscheiden, weil die Klägerin als Waldbesitzer Wild und damit auch Wildschäden dulden müsse. Die Belastung der Klägerin halte sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums.
Der Klägerin falle jedenfalls ein erhebliches mitwirkendes Verschulden an der Entstehung ihres Schadens zur Last. Sie habe wiederholt ihre Abschußpläne nicht gehörig erfüllt; in den angrenzenden Gebieten sei das Abschußsoll dagegen weitgehend erfüllt worden. Die Klägerin schütze zudem ihre Forsten nicht ausreichend durch Gatter. Im Wege der Vorteilsausgleichung müsse die Klägerin sich das anrechnen lassen, was sie als Jagdpacht einnehmen könnte; im Bereich ihrer Reviere würden - bei voller Übernahme des Wildschadens - Pachtpreise von mindestens 50 DM pro Hektar gezahlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin die Klage erweitert. Sie hat nunmehr beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1. das beklagte Land zu verurteilen, zur Abgeltung der in der Zeit von 1974 bis zum 31.7.1979 entstandenen Schäden 2.552.234 DM nebst 7 % Zinsen aus 48.000 DM seit Zustellung der Klageschrift und aus 2.504.234 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16. Mai 1978 zu zahlen;
2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr alle darüber hinaus entstandenen und (in der Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung) noch entstehenden Schäden (Nachteile) zu ersetzen (bzw. zu entschädigen), die durch Wildüberhege, Festsetzung von Wilddichtequoten, ministerielle Reglementierung (Abschußrichtlinien) der Abschüsse von Rot- und Rehwild, Abschußregelungen nachgeordneter Jagdbehörden, sonstige Erschwernisse der Abschüsse, Mängel der Kontrolle der Erfüllung von Abschußverpflichtungen, Versagung von Abschußnachbewilligungen, Duldung von Einrichtung und Betrieb von Rotwildfütterungen, bedingt sind oder bedingt sein könnten;
3. hilfsweise gegenüber dem auf Zahlung gerichteten Antrag für den Fall, daß der Senat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs als nicht gegeben erachte, das beklagte Land zu verurteilen, ihr, der Klägerin, eine angemessene, vom Gericht der Höhe nach festzusetzende Entschädigung wegen enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1.1.1974 bis zum 31.7.1979, mindestens 2.552.234 DM nebst 7 % Zinsen aus 48.000 DM seit Zustellung der Klageschrift und aus 2.504.234 DM und aus dem darüber hinaus gegebenenfalls noch festzusetzenden Entschädigungsbetrag seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16.5.1978;
4. hilfsweise gegenüber dem Feststellungsbegehren (Nr. 2), falls für den Zahlungsanspruch nicht - entgegen § 252 BGB - die Preise im (zukünftigen) Erntezeitpunkt anzusetzen wären, festzustellen, daß das beklagte Land auch den Schaden zu ersetzen hat, der sich daraus ergeben könnte, daß sie, die Klägerin, gehindert wäre, die im Zeitpunkt der Ernte maßgeblichen Preise zu fordern;
5. den auf eine Preissteigerung entfallenden Betrag (vgl. Nr. 4) und 844.614 DM zur Auffüllung des im Zahlungsbegehren geltend gemachten Betrages von 2.552.848 DM zu berücksichtigen, und zwar in der genannten Reihenfolge; falls und soweit sie zur Auffüllung nicht verbraucht würden, auszusprechen, daß sie dem Feststellungsantrag unterlägen;
6. falls der Senat ein Feststellungsbegehren hinsichtlich des Preissteigerungsbetrages und der 844.614 DM für unzulässig erachte, das beklagte Land zu verurteilen, über den bezifferten Betrag hinaus 844.614 DM und einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag bezüglich der Preissteigerung nebst Zinsen zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsanspruch der Klägerin zuzüglich 4 % Zinsen stattgegeben; weiter hat es festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, der Klägerin allen weiteren seit Januar 1974 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der darauf beruhe, daß die Wilddichtequoten im Erlaß vom 27. Februar 1974 gegenüber den bis dahin geltenden Quoten heraufgesetzt worden seien. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Das beklagte Land begehrt mit der Revision weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt sie ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, soweit sie abgewiesen sind; das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes und die Anschlußrevision der Klägerin führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
I.
Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.
1. Das Berufungsgericht entnimmt den "Hege- und Abschußvorschriften" der §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJG), sowohl in der bis 31. Dezember 1976 geltenden, als auch in der seit dem 1. Januar 1977 in Kraft befindlichen Fassung, sowie den landesrechtlichen Vorschriften einen Vorrang der waldbaulichen und forstwirtschaftlichen Belange. Dem ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 - BGBl. I S. 2841 - am 1. April 1977 (Art. 5 des Gesetzes) beizutreten.
2. a) Nach § 1 Abs. 2 BJG aF hatte die Hege zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen Verhältnissen angepaßten, artenreichen und gesunden Wildbestandes; sie war so durchzuführen, daß Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei möglichst vermieden wurden. § 21 Abs. 1 des Gesetzes sah weiter vor:
"(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung bewirken, daß ein in seinen einzelnen Stücken gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt."
Ergänzend hierzu bestimmte der Landesgesetzgeber in § 25 Abs. 5 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes vom 16. November 1954 (GVBl. S. 143) AGBJG -:
"(5) Den Erfordernissen des Waldaufbaues und der Steigerung der Holzerzeugung ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten zu geben. Zur Verhütung von untragbaren Wildschäden im Walde hat die höhere Forstbehörde die zuständigen Jagdbehörden aufzufordern, bei den Jagdausübungsberechtigten die nach Lage des Falles erforderliche Erfüllung einer stärkeren Abschußpflicht zu erzwingen. Untragbare Wildschäden sind dann gegeben, wenn die Erreichung des waldbaulichen Betriebsziels trotz Anwendung üblicher und zumutbarer Schutzvorrichtungen erheblich gefährdet ist. Das Einschreiten der höheren Forstbehörde nach Satz 2 kann von jedem Waldbesitzer beantragt werden."
Diesen gesetzlichen Bestimmungen hat der erkennende Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 9. Dezember 1968 - III ZR 125/66, S. 11 - entnommen, daß die Belange der Waldeigentümer bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen vorrangig zu berücksichtigen sind.
An dieser Auffassung, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Drees NuR 1979, 57), ist festzuhalten.
b) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Änderungen der §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1 BJG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 - BGBl. I S. 2841 - jedenfalls für den hier zu entscheidenden Konflikt an der Rechtslage nichts geändert. Die Vorschriften lauten jetzt wie folgt:
§ 1 "(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden."
§ 21 "(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint."
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes hat den Begriff des Jagdrechts neu definiert und ausdrücklich eine Verpflichtung zur Hege eingeführt (BT-Drucks. 7/4285, S. 11). Materiell bedeutet dies keine allzu tiefgreifende Rechtsänderung, da auch das zuvor geltende Recht die Hege in den Vordergrund gerückt hatte (vgl. BVerfGE 18, 305, 309). Neu eingeführt als Ziel der Hege ist allerdings die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildes; gerade diese Grundlagen sind indes bei einem - angenommenen - Überbestand wildlebender Tiere gefährdet. Auch die neue Fassung des § 1 Abs. 2 BJG bringt den "Vorrang der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung gegenüber der Hege" klar zum Ausdruck: Die Gesetz gewordene Fassung der Vorschrift durch den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diente sogar dem erklärten Ziel, diesen Vorrang klarer herauszustellen (BT-Drucks. 7/5471 S. 3). Danach beschränkt sich die Vorschrift nicht darauf, vorzuschreiben, "daß Wildschäden bei der Hege des Wildes möglichst zu vermeiden sind. Sie stellt vielmehr auf die möglichste Vermeidung jeglicher Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung ab" (aaO).
Dem beklagten Land ist zuzugeben, daß § 1 Abs. 2 Satz 2 BJG von einer "ordnungsgemäßen" Forstwirtschaft spricht; in der Tat kann nur eine Forstwirtschaft, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (zum Begriff der "ordnungsgemäßen" Wirtschaft vgl. BT-Drucks. aaO.; s. auch Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl., § 1 Rdn. 13), den erwähnten Vorrang für sich beanspruchen. Für die Revision ist aus diesem Hinweis indes nichts zu gewinnen: Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin die Grenzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft überschritten hätte und daß ihr deshalb die Berufung auf § 1 Abs. 2 BJG auch nur zu einem Teil versagt bleiben müsse.
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes hat damit an der grundsätzlichen Abwägung der widerstreitenden Belange nichts geändert. Mit dem OVG Koblenz (AgrarR 1982, 252, 253) ist vielmehr anzunehmen, daß der Vorrang der berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft vor dem Gebot der Wildhege im Gesetz doppelt verankert ist, nämlich neben der gesetzlichen Umschreibung des Hegebegriffs in § 1 Abs. 2 BJG auch in der allgemeinen Bestimmung über die Abschußregelung (§ 21 Abs. 1 BJG). Unter diesen Umständen fehlt es - entgegen der Ansicht der Revision - an jedem Anhaltspunkt dafür, daß § 25 Abs. 5 AGBJG (Vorrang der Erfordernisse des Waldaufbaus und der Steigerung der Holzerzeugung vor der zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten) mit den Vorschriften des BJG unvereinbar wäre. Zu der von der Revision angeregten verfassungskonformen Auslegung des Rechts des beklagten Landes dahin, daß dem Waldbau nicht ausnahmslos der Vorrang vor der Wildhege zukommen könne, könnte allenfalls dann Anlaß bestehen, wenn sich ein Betrieb, dessen Forstwirtschaft nicht mehr als "ordnungsgemäß" im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJG anzusehen wäre, auf den Vorrang seiner Belange nach § 25 Abs. 5 AGBJG berufen wollte. Diese Erwägung ist im Streitfall indes ohne Belang.
c) Mit Wirkung vom 1. März 1979 ist das AGBJG durch § 47 Abs. 2 Nr. 1 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) außer Kraft gesetzt worden. An die Stelle des § 25 Abs. 5 AGBJG ist die - im wesentlichen inhaltsgleiche - Bestimmung den § 23 Abs. 4 LJG getreten. Auch diese Bestimmung ist ohne weiteres mit den Vorschriften des BJG vereinbar. Eine Änderung der Rechtslage ist dadurch nicht eingetreten.
3. Der Vorrang der waldbaulichen vor den jagdlichen Interessen ist insbesondere durch die überragende Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt gerechtfertigt. Auf diese Funktion des Waldes für die Allgemeinheit kann auch der einzelne Waldbesitzer, zumal er durch eine im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße Forstwirtschaft diese Funktionen des Waldes fördert, sich berufen, wenn in sein Eigentum am Wald eingegriffen wird. Denn die Vernachlässigung der Gemeinwohlfunktion des Waldes bei der Entscheidung über einen Eingriff in das Waldeigentum kann zur Folge haben, daß dieser Eingriff nicht mit dem Allgemeinwohl gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerwG, DVBl. 1983, 899).
II.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Regelungen der genannten Gesetze dienten zwar dem Interesse der Allgemeinheit, wie insbesondere durch die ausdrückliche Nennung der schutzwürdigen Belange von Naturschutz und Landschaftspflege (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BJG nF) deutlich werde; sie hätten aber auch den Zweck, den einzelnen Waldbesitzer zu schützen. Die Vorschriften den BJG und den LJG seien daher geeignet, Amtspflichten der mit ihrer Ausführung befaßten Behörde gegenüber dem einzelnen Waldbesitzer zu begründen. Als dem beklagten Land zurechenbare Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht die Festsetzungen des Runderlasses vom 27. Februar 1974 durch die Oberste Jagdbehörde angesehen, durch den die höchstzulässige Wilddichte in den Rotwildgebieten festgelegt wurde (zum Erlaß von Richtlinien über die Wildstandsbewirtschaftung vgl. Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl., § 21 Rdn. 14). Nachdem gegenüber den Festsetzungen von 1954 ein außerordentlich überhöhter Wildbestand belegt gewesen sei, sei die Oberste Jagdbehörde auch den einzelnen Waldbesitzern gegenüber verpflichtet gewesen, auf eine schnellstmögliche Verminderung der Rotwildbestände hinzuwirken. Mit der Heraufsetzung der "Sollwilddichte" gegenüber den Festsetzungen von 1954 habe sie diese Pflicht verletzt.
2. Mit Recht wendet die Revision sich gegen diese Annahme des Berufungsgerichts.
Rahmenerlasse wie der Runderlaß vom 27. Februar 1974 ähneln stark internen Auslegungshilfen und -anweisungen, die dazu bestimmt sind, die Rechtsanwendungstätigkeit der Verwaltung der Allgemeinheit gegenüber zu vereinheitlichen; beim Erlaß derartiger Verwaltungsvorschriften handeln Ministerien und ihnen vergleichbare Stellen in aller Regel ausschließlich im öffentlichen Interesse (vgl. BGB-RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdn. 223; Senatsurteil vom 28. Juni 1971 - III ZR 111/68 = NJW 1971, 1699, 1700 mit insoweit zust. Anm. von Menger, VerwArch Bd. 63, 225, 226). Verwaltungsvorschriften kann im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung (vgl. Ossenbühl in Erichsen/Martens, Allg. Verwaltungsrecht, 6. Aufl., § 7 IV/4, S. 88 ff.) de facto die gleiche Wirkung wie der Erlaß eines formellen Gesetzes zukommen (vgl. Menger aaO.); sie sind daher auch in der Frage der Drittbezogenheit nicht anders zu beurteilen als Gesetze und Verordnungen (hierzu vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 84, 292, 300 und BGHZ 87, 321, 335). Diese Einordnung des Ministerialerlasses vom 27. Februar 1974 liegt im Streitfall besonders nahe: Die Festsetzung der höchstzulässigen Rotwilddichte betrifft eine unübersehbare Vielzahl von Bürgern, an einer - auch nur annähernden - Einengung den Kreises der Betroffenen und einer Individualisierung der Rechtsadressaten fehlt es. Das Rotwild richtet erhebliche Schäden sowohl in der Landwirtschaft, als auch in der Forstwirtschaft an (zum folgenden vgl. Türcke, Der Wildschaden, seine Feststellung, Verhütung und Abschätzung, in: Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl., S. 697, 698). Es verbeißt Saaten, schädigt reifendes Getreide und beeinträchtigt auch Kartoffel- und Rübenkulturen; im Walde entstehen Schäden durch Schälen, Verbeißen und Schlagen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Rotwild relativ weit wandert und Rotwildgebiete zudem in fast sämtlichen Teilen des beklagten Landes ausgewiesen sind, wären von einer fehlerhaften Festsetzung der Rotwilddichte fast alle in Rheinland-Pfalz tätigen Land- und Forstwirte berührt; es wäre demgemäß die Allgemeinheit, nicht aber Einzelpersonen oder eine individuell bestimmte Personengruppe besonders betroffen (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 40, 46).
In Ausnahmefällen können Verwaltungserlasse zwar gleichwohl drittbezogene Amtspflichten verletzen, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1974 (BGHZ 63, 319) ausgeführt hat. Ein solcher Ausnahmefall ist aber hier nicht zu bejahen. Der in BGHZ 63, 319 entschiedene Fall unterscheidet sich in zweifacher Hinsicht von dem hier vorliegenden. Zum einen waren die Betroffenen damals individualisierbar; die Weisung wirkte sich nur auf Getreideimporteure aus, die an einem bestimmten Tag Einfuhrgenehmigungen beantragt hatten. Zum anderen war die Wirkung der ministeriellen Weisung dieselbe, wie wenn der Minister selbst als Genehmigungsbehörde tätig geworden wäre. Der Einfuhrstelle blieb kein eigener Ermessensspielraum; sie handelte gleichsam als "verlängerter Arm" des Ministers (aaO., S. 324). Hier hat die Oberste Jagdbehörde keine verbindliche, keinen Spielraum mehr lassende Einzelweisung erteilt, sondern den unteren Jagdbehörden lediglich einen Rahmen für die Bestätigung und Festsetzung der Abschußpläne vorgegeben.
III.
Das Berufungsgericht hat danach zu Unrecht angenommen, die Oberste Jagdbehörde habe mit dem Erlaß vom 27. Februar 1974 eine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Seine Entscheidung stellt sich insoweit auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine anderen Amtspflichtverletzungen von Bediensteten des beklagten Landes, aus denen die zuerkannten Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten.
a) Soweit die Klägerin den Beamten der unteren Jagdbehörden Amtspflichtverletzungen vorwirft, können diese schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das beklagte Land nicht für sie einzustehen hätte.
Ohne Erfolg stellt die Revision zur Nachprüfung, ob das beklagte Land nicht grundsätzlich auch für Amtspflichtverletzungen der Beamten der unteren Jagdbehörde einzustehen habe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1981 (III ZR 18/80 = VersR 1981, 353) ausgeführt, daß in Rheinland-Pfalz für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land, sondern der Landkreis einzustehen hat. Er hat diese Auffassung für die Bediensteten der unteren Straßenverkehrszulassungsbehörde in seinem Urteil vom 21. April 1983 - III ZR 2/82 - BGHZ 87, 202 - bestätigt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für die Bediensteten der unteren Jagdbehörden (vgl. § 32 AGBJG, § 35 Abs. 1 Satz 3 LJG) kann nichts anderes gelten.
b) Weitere Amtspflichtverletzungen der Beamten der Obersten Jagdbehörde hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dabei hat es allerdings den Vortrag der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt, das beklagte Land habe die zulässige Wilddichte nicht am Ausmaß der Wildschäden orientiert, den Zustand der Wälder bewußt ignoriert und den Wald praktisch der Jägerschaft ausgeliefert. Damit hat die Klägerin der Sache nach den Gesichtspunkt eines Amtsmißbrauchs durch die betroffenen Beamten geltend gemacht (zum Amtsmißbrauch vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 = VersR 1973, 317, und BGB-RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdn. 165, jeweils mit w. Nachw.).
Ein Amtsmißbrauch könnte auch in einem Bereich, in dem die Oberste Jagdbehörde an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen hat, die Verletzung einer ihr einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht begründen; denn die Pflicht, sich jedes Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegt allen Beamten gegenüber jedem, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte (BGH, VersR 1966, 473, 475; 1973, 317, 318).
Freilich stellt nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung einen Amtsmißbrauch dar. Vielmehr muß es sich um eine mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte in Widerspruch stehende Amtsausübung handeln, wie sie immer, aber nicht nur bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (Kreft BGB-RGRK 12. Aufl., § 839 Rdn. 165).
Würde die Behauptung der Klägerin zutreffen, daß die Oberste Jagdbehörde des beklagten Landes in bewußtem Widerspruch zu den Zielen der Jagdgesetze den Wald der Jägerschaft "ausgeliefert" habe, so könnte darin ein Amtsmißbrauch liegen. Insoweit hat das Berufungsgericht hinreichende Feststellungen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung erlauben würden, aber nicht getroffen.
2. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen auch keine Verurteilung des beklagten Landes unter dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen Eingriffs (zur Fortgeltung dieses Rechtsinstituts vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 = DVBl. 1984, 391 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
a) Eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs durch die Beamten der Obersten Jagdbehörde scheitert schon daran, daß auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ein unmittelbarer Eingriff der Obersten Jagdbehörde in das Eigentum der Klägerin nicht erkennbar ist.
b) Dagegen kommt nach dem Vortrag der Klägerin eine Haftung des beklagten Landes für enteignungsgleiche Eingriffe durch die unteren Jagdbehörden in Betracht. Diesen Behörden (zu ihrer Zuständigkeit vgl. § 32 Abs. 2 AGBJG, § 35 Abs. 2 LJG) obliegt in erster Linie der Schutz der Grundstücksberechtigten vor Wildschäden (vgl. Senatsurteil BGHZ 62, 265, 266). Die unteren Jagdbehörden haben namentlich im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat die Abschußpläne für Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) zu bestätigen oder festzusetzen, denen entscheidende Bedeutung für den Schutz des Waldeigentums zukommt (vgl. Drees, NuR 1982, 247, 248). Die Abschußpläne müssen erfüllt (§ 21 Abs. 2 Satz 6 BJG), dürfen aber andererseits nicht überschritten werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 BJG, vgl. auch Mitzschke/Schäfer § 21 Rdn. 23). Regelt die Behörde den Abschuß in einer Art und Weise, die den grundlegenden Vorgaben des § 21 Abs. 1 BJG (namentlich Satz 1) nicht gerecht wird, setzt sie insbesondere den Abschuß zu niedrig fest, so hält sie sich nicht mehr im Rahmen der Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Waldeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), wie sie vom Bundesjagdgesetz vorgesehen sind, sondern greift enteignungsgleich in das Eigentum am Wald ein. Daß diesem Eingriff unmittelbare Wirkung (zur Unmittelbarkeit vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 87, 321, 336; ferner Senatsurteile vom 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80 = VersR 1982, 42 und vom 13. Dezember 1979 - III ZR 95/78 = VersR 1980, 266; weitere Nachweise bei BGB-RGRK 12. Aufl., vor § 839 Rdn. 31; MünchKomm/Papier § 839 Rdn. 22, 28) zukommt, kann nicht bezweifelt werden: Eine zu niedrige Festsetzung des Abschusses hindert den Waldeigentümer daran, seine Waldungen vor einem - angenommenen - Überbestand von Schalenwild zu schützen, und zwingt ihn, die mit einer überhöhten Wilddichte einhergehende Schadensentwicklung hinzunehmen. Im Hinblick auf den vom Berufungsgericht erwähnten Wandertrieb des Rotwilds kann selbst die zu niedrige Festsetzung des Abschusses für ein benachbartes Revier enteignungsgleich in das Waldeigentum eingreifen, soweit das betroffene Revier von der Festsetzung im Nachbarrevier gewissermaßen "handgreiflich betroffen" ist zur ähnlichen Fragestellung bei dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, vgl. BVerwGE 52, 122; Weyreuther, BauR 1975, 1; kritisch Breuer DVBl. 1982, 1065 ff.). Für einen enteignungsgleichen Eingriff durch die unteren Jagdbehörden hätte das Land einzustehen (zur Bestimmung des "Begünstigten" vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 aaO).
Auch über die hiernach möglichen Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff kann der Senat indes nicht abschließend befinden, da es an entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts darüber fehlt, in welcher Höhe die zuständigen unteren Jagdbehörden für die Jagdbezirke der Klägerin und benachbarte Gebiete Rotwildabschüsse genehmigt haben und welche Abschußzahlen statt dessen zur Vermeidung unzumutbarer Waldschäden erforderlich waren.
B.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt ist.
I.
Das Berufungsgericht hat - von der angeblich amtspflichtwidrigen Festsetzung der höchstzulässigen Wilddichte in dem Erlaß vom 27. Februar 1974 abgesehen - dem beklagten Lande zurechenbare Amtspflichtverletzungen der Beamten der Obersten Jagdbehörde verneint. Den Angriffen der Anschlußrevision gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Das Berufungsgericht hat den - insoweit allerdings ziemlich pauschalen - Vortrag der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs (vgl. dazu oben A III 1 b) geprüft. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben; denn auch die von ihm verneinten Ansprüche der Klägerin können unter diesem Gesichtspunkt begründet sein. Die Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag insoweit zu ergänzen.
II.
Mit möglichen Ansprüchen der Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt (vgl. dazu oben A III 2 b). Mit Recht erhebt die Anschlußrevision dagegen die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO. Die von der Klägerin erhobenen und vom Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche können sich auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als begründet erweisen.
C.
Für die weitere Behandlung wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen.
I.
Sollte sich ergeben, daß die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz bzw. auf Entschädigung dem Grunde nach bestehen, wird das Berufungsgericht bei der Berechnung des Schadens bzw. der Entschädigung zu beachten haben:
1. Ob der Schaden der Klägerin wie im angefochtenen Urteil berechnet werden kann, erscheint fraglich.
Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung der sog. Schälschäden dem Sachverständigen Prof. Dr. Sp. gefolgt. Der Sachverständige hat berücksichtigt, daß die durch Schälschäden entstehenden finanziellen Verluste jeweils erst im Erntezeitpunkt eintreten. Um sie auf den Zeitpunkt des Bewertungsstichtags - 31. Juli 1979 - umzurechnen, hat er sie entsprechend der unterschiedlichen Differenz zwischen gegenwärtigem Bestandsalter und planmäßiger Umtriebszeit unter Verwendung des sog. internen Zinsfußes von 2,25 % bei Fichte und 1,25 % bei Buche auf den Stichtag diskontiert, wobei er die Holzpreise von 1979 zugrunde gelegt hat. Diese Berechnung der Waldschäden mag betriebswirtschaftlich anerkannten Grundsätzen entsprechen, ob sie eine brauchbare Grundlage für die Schätzung eines Schadens (§ 287 Abs. 1 ZPO) abgeben kann, ist mindestens zweifelhaft.
a) Nicht zu beanstanden ist - entgegen der Ansicht der Klägerin -, daß das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung von § 31 Abs. 2 BJG ausgegangen ist. Wenn auch diese Vorschrift im Streitfall nicht unmittelbar anzuwenden ist, so wird bei der Bemessung des nach § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG geschuldeten Schadensersatzes doch auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zurückgegriffen werden können. Ersatzfähig ist danach der Schaden, wie er sich zur Zeit der Ernte feststellen läßt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 BJG). Der Schadensfall weist damit die Besonderheit auf, daß schon jetzt Ersatz für einen Schaden verlangt wird, dessen genauer Umfang erst in Jahrzehnten feststeht.
b) Die Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO) stößt in einem solchen Fall auf eine Reihe von Schwierigkeiten. So ist das Ausmaß der in den Jahren 1974 bis 1979 angerichteten und im Zeitpunkt der Ernte noch vorhandenen Wildschäden der Natur der Sache nach allenfalls annähernd beschreibbar. Wäre diese Ungenauigkeit noch hinzunehmen, kann dies möglicherweise nicht mehr für die weitere Ungewißheit gelten, die in der Höhe der für den Erntezeitraum anzusetzenden Holzpreise liegt. Das Berufungsgericht ist insoweit dem Sachverständigen Prof. Dr. Sp. gefolgt und hat die Holzpreise des Jahres 1979 zugrunde gelegt; daß die Holzpreise - langfristig gesehen - steigen würden, könne im Hinblick auf "allgemeine Bewertungsgrundsätze" und die Gefahr, die Schadensermittlung statt auf exakte Berechnungen auf Spekulationen zu gründen, nicht berücksichtigt werden.
Dem ist entgegenzuhalten, daß das Abstellen auf die Holzpreise des Jahres 1979 ebenfalls spekulative Züge aufweist. Allerdings stößt es stets von vornherein auf Schwierigkeiten, Aussagen über den Preis machen zu wollen, der für ein bestimmtes Gut in der näheren oder ferneren Zukunft auf dem Markt zu erzielen sein wird. Dies gilt für den Holzmarkt in noch stärkerem Maße als bei anderen Wirtschaftsgütern. So wird zwar - auch und gerade im Hinblick auf das sog. Waldsterben - langfristig mit einer erheblichen Angebotslücke zu rechnen sein, die ein Ansteigen der Holzpreise in fernerer Zukunft als sicher erscheinen läßt. Mittelfristig kann die zum Waldsterben führende Schädigung des Waldes indes zu einem Überangebot an Holz und zu schweren Marktstörungen führen. So muß nach Ansicht eines Experten in der Bundesrepublik in absehbarer Zeit mit dem doppelten bis dreifachen Holzeinschlag gerechnet werden; einer der größten privaten Waldbesitzer in der Bundesrepublik befürchtet gar einen "Zusammenbruch des Holzmarktes" auf mittlere Sicht (vgl. den Bericht "Waldsterben: Dem Überfluß folgt Mangel", in: Süddeutsche Zeitung Nr. 13 vom 17. Januar 1984, Seite 10). Es kommt hinzu, daß die Entwicklung auf dem Holzmarkt für verschiedene Holzarten und -qualitäten durchaus unterschiedlich verlaufen mag.
Inwieweit unter diesen Umständen überhaupt die Schätzung eines Schadens (§ 287 Abs. 1 ZPO) möglich ist oder ob es nicht gegebenenfalls bei einem Feststellungsausspruch sein Bewenden haben muß, wird der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen haben. Mit der Einräumung der Befugnis, die Höhe des Schadens zu schätzen (§ 287 Abs. 1 ZPO), nimmt das Gesetz zwar in Kauf, daß das Ergebnis der Abschätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; die Schätzung soll aber möglichst nahe an diese heranführen (Senatsurteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 - VersR 1964, 258, 259). Um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, wird der Richter den Schaden zu schätzen haben, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage abgeben; das Gericht kann und muß aber von jeder Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (Senatsurteil vom 16. Dezember 1963 aaO; s. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 = VersR 1970, 924, 926 f.; zur Unzulässigkeit einer Abrechnung von Schäden auf "erkennbar realitätswidriger und daher fiktiver Basis" vgl. Esser/Schmidt, Schuldrecht, Bd. I Allg. Teil, 6. Aufl., 1984 § 30 II 3 c S. 468).
Sofern eine Schätzung des gesamten Schadens ausscheiden muß, wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob nicht einzelne Schadensteile oder doch wenigstens ein Mindestschaden im Wege des § 287 Abs. 1 ZPO zuerkannt werden kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 1963 aaO).
2. Für einen etwa zu bejahenden Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs gelten ähnliche Erwägungen. Zwar bestehen zwischen Schadensersatz und Enteignungsentschädigung gewichtige Unterschiede (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 57, 359, 368 und 59, 250, 258). Die Höhe der Enteignungsentschädigung orientiert sich allein an dem Wert des dem Betroffenen mit der enteignenden Maßnahme Abverlangten, an dem Wert des ihm "Genommenen". Dieser Wert kann indes nicht ohne Rücksicht darauf bestimmt werden, in welchem Gesamtzusammenhang das "Genommene" zum Zeitpunkt des Eingriffs stand, da die Wertschätzung des Wirtschaftsverkehrs auch und gerade Faktoren wie die voraussichtliche zukünftige Entwicklung des Marktgeschehens zu berücksichtigen pflegt. Daß die Richtlinien für die Ermittlung und Prüfung des Verkehrswertes von Waldflächen und für Nebenentschädigungen (Waldwertermittlungs-Richtlinien 1977 - WaldRL 77) - BAnz, Beil. zu Nr. 107/1977, abgedruckt auch bei Gelzer/Busse. Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 2. Aufl., S. 205 ff. - unter 6.5.1 und 6.6.1 Bewertungsvorschriften enthalten, die den vom Sachverständigen Prof. Dr. Sp. angewendeten ähneln, besagt demgegenüber nichts Entscheidendes. Die Richtlinien stellen nur interne Verwaltungsanweisungen dar (für die LandwR 1963 Senatsurteile BGHZ 59, 250, 259 und vom 12. Januar 1978 - III ZR 57/76 = WM 1978, 468, 469); im Entschädigungsfeststellungsverfahren und im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren sind die Richtlinien dagegen nicht verbindlich (Senatsurteil vom 12. Januar 1978 aaO).
II.
Bei der Berechnung des Schadens bzw. der Entschädigung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Ansprüche der Klägerin nicht im Hinblick auf § 254 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen sind oder zumindest anteilig gekürzt werden müssen (zur Anwendbarkeit des § 254 BGB im Enteignungsrecht vgl. BGB-RGRK vor § 839 Rdn. 36, 123; Gelzer/Busse aaO Rdn. 217 ff.).
1. Soweit Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Frage stehen, wird nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. Januar 1984 (aaO) zu prüfen sein, ob die Klägerin es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren. In Betracht kam namentlich die verwaltungsgerichtliche Klage gegen Abschußpläne, die die erforderliche Orientierung an § 21 Abs. 1 BJG vermissen ließen, wie die Klägerin geltend gemacht hat. Daß verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Hinblick auf die Kürze des Jagdjahres nicht effektiv werden könne, ist nur bedingt zutreffend. Es mag richtig sein, daß der einstweilige Rechtsschutz in Jagdsachen nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen führt (vgl. OVG Koblenz RdL 1979, 83). Der Klägerin wäre es jedenfalls unbenommen gewesen, nach Ablauf des Jagdjahres von der Verpflichtungsklage zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen (vgl. OVG Koblenz aaO; s. auch BayVGH RdL 1975, 122, 123; Mitzschke/Schäfer aaO § 21 Rdn. 16 m.w.Nachw. aus der Rspr. der Verwaltungsgerichte). Der Ausspruch der Verwaltungsgerichte über den Antrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wiederum wäre von großer Bedeutung für die Aufstellung der Abschußpläne der anschließenden Jagdjahre gewesen (OVG Koblenz aaO re. Sp. oben). Für die Beantwortung der Frage, ob es zumutbar gewesen wäre, bei den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz zu suchen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 aaO), kann der Umstand Bedeutung erlangen, daß bis zur Hiebsreife eines Bestandes Jahrzehnte vergehen. Ein auf Erreichung eines tragbaren Wildstandes abzielendes verwaltungsgerichtliches Vorgehen hätte somit möglicherweise für die ersten Jahre nichts erreicht, für die Folgezeit aber entscheidende Bedeutung gewinnen können.
2. Ein mitwirkendes Verschulden kommt noch unter einem weiteren Gesichtspunkt in Betracht. Das beklagte Land hat der Klägerin zum Vorwurf gemacht, sie habe die Abschußpläne nicht voll erfüllt und sei damit selbst ihren Beitrag zur Verminderung der Wilddichte schuldig geblieben.
Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Seine Erwägungen hierzu erwecken indes in zwei Punkten Bedenken:
Zum einen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin treffe kein mitwirkendes Verschulden, weil auch eine vollständige Erfüllung des "Abschußsolls" allenfalls zu einer Reduzierung auf die von Obersten Jagdbehörden festgelegte höchstzulässige Wilddichte geführt hätte, die als zu hoch anzusehen sei. Diese Erwägung ist fehlerhaft. Gerade wenn in den Waldungen der Klägerin eine Wilddichte erreicht war, die wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt - "noch erheblich über der seit 1974 zulässigen Wilddichte" lag, wäre eine Reduzierung des Wildbestandes auf die 1974 festgesetzten Werte nicht ohne Folgen auf das Ausmaß der Wildschäden geblieben, da eine Beziehung zwischen Ansteigen der Wilddichte und höheren Wildschäden unstreitig ist.
Eine nicht vollständige Erfüllung des Abschußplans ist der Klägerin nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts auch deshalb nicht vorzuwerfen, "weil zahlreiche Umstände, auf die die Klägerin keinen Einfluß hat, zu einer eventuellen Mindererfüllung geführt haben können". Diese Ausführungen deuten auf eine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast hin. Das Berufungsgericht hält die Umstände, die für die Nichterfüllung der Abschußpläne verantwortlich sind, offenbar für nicht aufklärbar und will das Risiko ihrer Nichtaufklärbarkeit in vollem Umfang zum Nachteil des beklagten Landes ausschlagen lassen. Das ist rechtsfehlerhaft. Dem Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zuzustimmen. Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt danach grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Staudinger/Medicus 12. Aufl., § 254 Rdn. 151; MünchKomm/Grunsky § 254 Rdn. 90). Dabei darf dem Schädiger indes nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich beanspruchen, daß der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (Staudinger/Medicus aaO Rdn. 152). So hat es der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 = VersR 1979, 424 - bei einem Streit über die Frage, ob der Verletzte eine andere zumutbare Arbeit hätte finden können, als Sache des Geschädigten angesehen, darzulegen, welche Arbeitsmöglichkeiten für ihn zumutbar und
durchführbar seien und was er bereits unternommen habe, um einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Im Streitfall wird in sinngemäßer Weiterentwicklung dieser Grundsätze die Klägerin mindestens darzulegen haben, was sie tatsächlich unternommen hat, um die Abschußpläne in vollem Umfang zu erfüllen.
Auf all dies käme es indes nicht an, wenn die Behauptungen der Klägerin zutreffen sollten, sie habe die regulären Abschußpläne stets voll erfüllt; nur ein von ihr angestrebter höherer Abschuß nach Maßgabe von Zusatzabschußplänen habe sich nicht in die Tat umsetzen lassen.
III.
Die erneute tatrichterliche Beurteilung wird dem beklagten Land auch Gelegenheit geben, auf seinen Vortrag zurückzukommen, die Klägerin müsse sich auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch (im Wege der Vorteilsausgleichung) den erhöhten Jagdwert ihrer rotwildreichen Reviere anrechnen lassen. Auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kann unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu kürzen sein (vgl. BGB-RGRK vor § 839 Rdn. 120 - 122 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat eine Anrechnung mit der Erwägung verneint, der "Jagdwert" sei nicht davon abhängig, daß die Klägerin Wildschäden in einem nicht mehr tragbaren Ausmaß erleidet. Mit diesen Erwägungen wird die vom beklagten Land verfochtene Anrechnung nicht abgelehnt werden können. Ist davon auszugehen, daß ein hoher Wildstand zu erheblichen Wildschäden führt - wie die Klägerin geltend macht -. macht ein reicher Bestand an Rotwild aber gleichzeitig einen Jagdbezirk attraktiv und wertvoll - wie die Revision vorbringt -, so ist jedenfalls die erste Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung erfüllt, daß nämlich ein und dasselbe Ereignis dem Betroffenen sowohl einen Nachteil, wie einen Vorteil gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 180/73 = VersR 1976, 471, 472). Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Anrechnung des Vorteils aus der Sicht des Berechtigten zumutbar ist, ob sie dem Zweck der Entschädigung entspricht und den Verpflichteten nicht unbillig entlastet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249 sowie zuletzt Senatsurteil vom 22. September 1983 III ZR 171/82 = NJW 1984, 229, 230).
IV.
Für die Bemessung des Schadens bzw. der Entschädigung kann noch ein weiterer Gesichtspunkt Bedeutung erlangen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne nicht Ersatz ihres gesamten Schadens verlangen; das ist zutreffend. Zweifelhaft ist dagegen, ob dem Berufungsgericht auch insoweit zugestimmt werden könnte, als es, vom jährlichen Bruttoproduktionswert eines Forstbetriebs ausgehend, 5 % dieses Werts als entschädigungslos hinzunehmenden Wildschaden ansieht. Der Ansatz des Berufungsgerichts mag aus betriebswirtschaftlicher Sicht einleuchten; er weist indes den Mangel auf, daß der Umfang des vom Waldeigentümer selbst zu tragenden Schadens von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich ausfällt und Betriebe mit großer Produktivität gegenüber anderen Betrieben benachteiligt.
Dem Waldeigentümer ist vom Gesetzgeber im Interesse der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes die Verpflichtung auferlegt worden, Schäden in dem Umfang selbst zu tragen, wie sie mit einem zur Erreichung dieses Hegezieles erforderlichen Schalenwildvorkommens verbunden sind. Deshalb erscheint es angebracht, mit Hilfe eines Wildschadenssachverständigen Erhebungen darüber anzustellen, wie hoch die Wildschäden sind, die bei einem solchen Wildbestand zu erwarten sind und die der Eigentümer daher im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums entschädigungslos hinzunehmen hat. Diese Aufgabe stellt an den Sachverständigen und an den Tatrichter keine unzumutbaren Anforderungen; eine Beweisaufnahme vermag dem Tatrichter hinreichende Anhaltspunkte zu vermitteln, die ihm eine Schätzung des vom Eigentümer selbst zu tragenden Schadensanteils nach § 287 Abs. 1 ZPO ermöglichen.
Fundstellen
Haufe-Index 2992738 |
BGHZ 91, 243 |
BGHZ, 243 |
NJW 1984, 2216 |
DRsp V(522)211c |
RdL 1984, 293 |