Leitsatz (amtlich)

Zur Besitzstandsicherung für Rentenempfänger

 

Normenkette

Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) vom 20. November 1969, § 91

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 06.07.1982)

LG Stuttgart

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1982 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt zu zahlenden Versorgungsrente. Die Klägerin bezog seit 1969 eine Berufsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Daneben erhielt sie ab 26. Februar 1969 von der Beklagten eine Versorgungsrente, die ursprünglich nach der damals gültigen Satzung der Beklagten (im folgenden: VAPS 1949) errechnet wurde. Die VAPS 1949 bestimmte u.a.:

㤠4

(1) Satzungsänderungen beschließt der Aufsichtsrat nach Maßgabe des § 8. Die Beschlüsse bedürfen einer 2/3-Mehrheit. …

(4) Satzungsänderungen … wirken, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten.

§ 29

(1) … Die Versorgungsrente wird in der Höhe gezahlt, daß dem Versicherten … eine Gesamtversorgung gewährleistet wird, die der beamtenrechtlichen Ruhegehaltsversorgung entspricht.

(2) Zur Gesamtversorgung in diesem Sinne gehören folgende Bezüge: Die Versorgungsrente, die Renten aus der gesetzlichen Invaliden-, Angestellten-, Knappschafts- und Unfallversicherung sowie andere laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln.

(3) Die in Abs. 2 genannten Bezüge werden in voller Höhe … angerechnet.”

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1969 gilt eine neue Satzung (im folgenden: VAPS 1969; Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen 1969, 1567), die neben weiteren Änderungen Regelungen zur Dynamisierung der Versorgungsrente enthalt. Insbesondere bestimmt VAPS 1969:

㤠36

Versicherungsfall

(1) Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherte

  1. berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
  2. erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird,

§ 37

(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Abs. 2 genannten Bezüge hinter der … Gesamtversorgung zurückbleibt.

(2) Bezüge im Sinne des Abs. 1 sind die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung … in der Höhe, in der die Rente oder das Altersruhegeld für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 61) gewährt wird oder zu gewähren wäre, wenn …

(6) Tritt bei einem Versorgungsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall im Sinne des § 36 Abs. 1 ein, wird die Versorgungsrente neu berechnet …

§ 54

Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsrente

(1) Werden die Versorgungsbezüge nach § 48 c des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein erhöht oder vermindert, erhöht oder vermindert sich die Versorgungsrente … zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß …

§ 91

Besitzstand für Rentenempfänger

(1) Die Versorgungsrente für Pflichtversicherte nach §§ 29 und 30 Abs. 7 … und § 30 Abs. 9 der bisherigen Satzung werden anläßlich des Inkrafttretens dieser Satzung nicht neu berechnet. Erhöhungen der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung an auf Grund der Rentenanpassungsgesetze gezahlt werden, bleiben von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung ausgenommen. Für die Anrechnung anderer als im § 37 Abs. 2 aufgeführten Bezüge auf die Gesamtversorgung gelten die Bestimmungen dieser Satzung. § 54 Abs. 1 ist anzuwenden.

Mit Wirkung vom 1. Mai 1979 entfiel § 37 Abs. 6 VAPS 1969, statt dessen wurde eingefügt:

㤠53 a

Neuberechnung der Versorgungsrente

(1) Die Versorgungsrente ist neu zu berechnen,

a) wenn sich die Rente oder das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ändert; dies gilt nicht, wenn

aa) die Rente oder das Altersruhegeld lediglich einer Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage angepaßt … wird.

b) …

c) wenn bei einem Berechtigten ein neuer Versicherungsfall im Sinne des § 36 Abs. 1 eintritt; dies gilt nicht, wenn

aa) eine Neuberechnung der Versorgungsrente bereits nach Buchstabe a) oder b) vorzunehmen ist.

…”

Mit Wirkung vom 1. April 1977 erhielt die Klägerin anstellte der bisher gezahlten Berufsunfähigkeitsrente von zuletzt 633,90 DM eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von anfangs 1.039,40 DM. Daraufhin setzte die Beklagte die Gesamtversorgung der Klägerin, die zuletzt insgesamt 1.688,60 bezog, neu auf 1.544,96 DM fest und errechnete hieraus eine Versorgungsrente von 547,40 DM. Die Gesamtbezüge der Klägerin sanken somit auf anfangs 1.586,80 DM. Für den verstrichenen Zeitraum ermittelte die Beklagte eine Überzahlung an Versorgungsrente in Höhe von 10.139,90 DM.

Die Klägerin wehrt sich gegen die Neuberechnung der Beklagten und deren darauf gestützten Rückzahlungsanspruch. Im Einspruchsverfahren blieb ihr weitgehend der Erfolg versagt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt die Feststellung begehrt, daß der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung nicht zustehe und die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin ab 1. April 1977 eine Versorgungsrente in Höhe von 895,75 DM zuzüglich zwischenzeitlich vorgesehener Erhöhungen zu zahlen. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, daß die Beklagte die – rechnerisch zutreffende – Neuberechnung der Versorgungsrente auch im Verhältnis zur Klägerin, die bereits vor dem 1. Dezember 1969 Versorgungsrentenberechtigte geworden war, nach Maßgabe der VAPS 1969 vornehmen durfte. Die in dem dafür vorgesehenen Verfahren zustande gekommene Satzungsänderung habe gemäß § 4 Abs. 4 VAPS 1949 auch Wirkung gegenüber der Klägerin erlangt. Die Satzungsänderung unterliege zwar im Einzelfall einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit, Angemessenheit und Billigkeit. Einer solchen Prüfung halte die hier in Rede stehende Änderung der Satzung jedoch stand.

Die Bestimmungen der VAPS 1969 stünden einer Neuberechnung der Rente nicht entgegen. Insbesondere wahre § 91 Abs. 1 VAPS 1969 keinen Besitzstand der Klägerin. Satz 1 dieser Vorschrift schließe nur aus, daß es anläßlich des Inkrafttretens der neuen Satzung zu einer Neuberechnung komme. Nach Satz 2 blieben zwar Erhöhungen der Rente, die nach Inkrafttreten der neuen Satzung auf Grund der Rentenanpassungsgesetze gezahlt würden, von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung ausgenommen. Damit sei jedoch nicht gesagt, daß nicht aus anderem Anlaß eine Neuberechnung unter Anrechnung der Erhöhungsbeträge vorgenommen werden könne. Derartiges sei aber bereits in § 37 Abs. 6 i. V. mit § 36 Abs. 1 VAPS 1969 vorgesehen gewesen. Dem entspreche die jetzige Regelung des § 53 a Abs. 1 c VAPS 1969. Neuer Versicherungsfall im Sinne von § 53 a Abs. 1 c VAPS 1969 sei jede Änderung des eine gesetzliche Rentenzahlungspflicht auslösenden Tatbestandes, somit auch die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit statt bislang bejahter Berufsunfähigkeit. Für das Begehren der Klägerin, bei der Neuberechnung nur die auf das Jahr 1969 bezogene fiktive Erwerbsunfähigkeitsrente, nicht aber deren spätere Erhöhungen zu berücksichtigen, fehle jede Grundlage. Im übrigen sei selbst bei Anwendung der Neuberechnungsvorschriften, die zum Abbau einer zeitweiligen Überversorgung führten, eine Schlechterstellung der Klägerin gegenüber der Rechtslage nach der alten Satzung nicht eingetreten. Gründe, die einen Ausschluß der Rückforderung rechtfertigen könnten, würden mit der Berufung nicht geltend gemacht.

Diese Ausführungen begegnen zum Teil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

II.

Die Revision wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Änderung der Satzung bedürfe gemäß § 4 Abs. 4 VAPS 1949 nicht der Zustimmung des einzelnen Versorgungsberechtigten. Sie stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (BGH, Urteile vom 22.9.1971 – IV ZR 15/70 – VersR 1971, 1116; vom 14.6. 1972 – IV ZR 62/71 – VersR 1972, 827; vom 23.2.1977 – IV ZR 75/76 – VersR 1977, 446). Der vorliegende Fall nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung, ob an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten ist.

Die Klägerin hat der Änderung der Satzung zum 1. Dezember 1969 nämlich zugestimmt. Sie stützt ihr Klagebegehren ausdrücklich auf § 91 VAPS 1969, also auf eine Bestimmung, die in der VAPS 1949 noch nicht enthalten war. Auch in der Sache beruft sie sich auf eine vorteilhafte Rechtsposition, die ihr als 1969 bereits Versorgungsberechtigter in § 91 VAPS 1969 erstmals eingeräumt wurde. Die Klägerin wendet sich zwar dagegen, daß die Neuberechnungsbestimmung des § 37 Abs. 6 VAPS 1969 zur Anwendung gelangt. Insoweit bringt sie jedoch nur vor, daß kein neuer Versicherungsfall im Sinne dieser Vorschrift vorliege bzw. § 91 Abs. 1 VAPS 1969 vorgehe. Auch damit stellt sie sich auf den Boden der neuen Satzung. Ihre Zustimmung versagt sie ausdrücklich nur der späteren Satzungsänderung zum 1. Mai 1971, die § 53 a in das Regelwerk einfügte. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. § 53 a beinhaltet nämlich, zumindest was die Beurteilung des hier angesprochenen Sachverhaltes betrifft, keine sachliche Änderung der bereits seit 1. Dezember 1969 geltenden Regelung.

Die Revision hebt ferner darauf ab, die Berücksichtigung der auf freiwilliger Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen 1969 und 1977 beruhenden Bezüge verstoße gegen Art. 14 GG. Die VAPS 1969, die anders als die VAPS 1949 eine Anrechnung solcher Bezüge vorsieht, greift hier aber schon deshalb nicht in bestehende Rechte der Klägerin ein, weil die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen erst nach Inkrafttreten der neuen Satzung in den Jahren 1975 und 1977 beantragt wurde. Im übrigen ist die Klage insoweit zumindest seit der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz unbegründet, da die Beklagte ihre Berechnung geändert hat und den auf den Beiträgen zur Höherversicherung beruhenden Anteil nicht mehr auf die Gesamtversorgung der Klägerin anrechnet.

III.

1. Die Revision meint, eine Neuberechnung der Versorgungsrente scheide schon deshalb aus, weil kein neuer Versicherungsfall im Sinne von § 37 Abs. 6 bzw. § 53 a Abs. 1 i.V. mit § 36 Abs. 1 VAPS 1969 eingetreten sei. Die Berufsunfähigkeit der Klägerin bestehe seit Februar 1969. Der Versicherungsfall könne nicht erneut eintreten, wenn der Versorgungsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt erwerbsunfähig werde. § 30 Abs. 2 AVG sehe für diesen Fall eine Umstellung der Rente vor. Es handele sich um eine Umwandlung, nicht um den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls.

2. Das Berufungsgericht ist jedoch insoweit zutreffend von einem Neuberechnungstatbestand ausgegangen. § 53 a Abs. 1 c VAPS 1969 bestimmt – ebenso wie zuvor § 37 Abs. 6 VAPS 1949 –, daß die Versorgungsrente neu zu berechnen ist, wenn bei einem Berechtigten ein „neuer Versicherungsfall im Sinne des § 36 Abs. 1 eintritt”. Damit wird einerseits festgelegt, daß der Bezug einer Versorgungsrente nach Eintritt des ersten Versicherungsfalls der Möglichkeit, daß ein weiterer Versicherungsfall eintritt, nicht entgegensteht. Zum anderen wird unter Versicherungsfall ausdrücklich nicht der Terminus einer anderen Versicherungssparte, etwa der gesetzlichen Rentenversicherung, verstanden, noch wird der allgemeine privatversicherungsrechtliche Begriff des Versicherungsfalls übernommen. Abgestellt wird vielmehr auf die Definition in § 36 Abs. 1 VAPS 1969. Damit wird hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß eine Neuberechnung erfolgen soll, wenn in der Bewertung des Sachverhalts nach den Bestimmungen der gesetzlichen Renten-versicherung eine Änderung eintritt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsfähigkeitsrente umgewandelt wird (Hofbauer/Dembsky, Die Zusatzversorgung des Tarifpersonals der Deutschen Bundespost § 53 a Anm. 5; Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes § 55 Rdn. 5; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes § 55 a Anm. 2; Hautmann, Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und ihre Rechtsverhältnisse S. 46). § 53 a Abs. 1 c VAPS 1969 enthält zwar die Einschränkung, daß diese Bestimmung nicht zum Zuge kommt, falls eine Neuberechnung bereits nach § 53 a Abs. 1 a vorzunehmen ist. In der Tat führen Fälle der Umwandlung der gesetzlichen Rente zumeist bereits nach § 53 a Abs. 1 a VAPS 1969 zu einer Neuberechnung der Versorgungsrente, da sich hier die gesetzliche Rente selbst ändert (Hofbauer/Dembsky, a.a.O. Anm. 3 a; Gilbert/Hesse, a.a.O.). Eine von § 37 Abs. 6 VAPS 1969 abweichende Regelung erfahren die hier in Rede stehenden Sachverhalte (neuer Versicherungsfall) dadurch in der Sache aber nicht.

3. Die Neuberechnung der Versorgungsrente nach § 53 a Abs. 1 VAPS 1969 steht im Zusammenhang mit der Dynamisierung der Versorgungsrente gemäß § 54 Abs. 1 VAPS 1969. Die Versorgungsrente unterliegt seit Einführung dieser Bestimmung einer ständigen Anpassung an die Beamtenversorgung, deren Änderungen zur gleichen Zeit und in gleichem Ausmaß auch die Versorgungsrente erfassen. Eine Neuberechnung der Versorgungsrente nach § 37 ff. VAPS 1969 erfolgt in den Anpassungsfällen nicht (Berger/Kiefer, a.a.O. § 56 Rdn. 10 ff). Andererseits lösen Veränderungen bei der gesetzlichen Rente aufgrund der Rentenanpassungsgesetze gemäß §§ 37 Abs. 2, 53 a Abs. 1 a aa VAPS 1969 weder eine Neuberechnung der Versorgungsrente aus, noch sind sie seit Wegfall des § 29 Abs. 3 VAPS 1949 laufend zu berücksichtigen. Diese Regelung führt erfahrungsgemäß zu einer Abweichung der rechnerischen Gesamtversorgung von den tatsächlich gezahlten Bezügen. Eine solche Differenz wäre nur dann zu vermeiden, wenn sich gesetzliche Rente und Beamtenversorgung immer in gleicher Höhe und zur selben Zeit änderten. Die Satzung nimmt aber solche Diskrepanzen in Kauf. Sie behält sich jedoch in § 53 a Abs. 1 VAPS 1969 vor, die tatsächlichen Bezüge dann wieder an die Gesamtversorgung anzupassen, wenn beim Versorgungsberechtigten ein Neuberechnungsfall eintritt (Hofbauer/Dembsky, a.a.O. § 53 a Anm. 1). Ob § 53 a Abs. 1 VAPS 1969 allerdings tatsächlich deshalb als Kernbestimmung der VAPS 1969 anzusehen ist (Hofbauer/Dembsky, a.a.O.), weil damit – wie das Berufungsgericht meint – eine den Zielen der Zusatzversorgung zuwiderlaufende Überversorgung abgebaut werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Zum einen führt das aufgezeigte Dynamisierungssystem nicht nur zu Überversorgungen, sondern kann in gleicher Weise auch ein Zurückbleiben der Summe aller Bezüge hinter der rechnerischen Gesamtversorgung (§ 54 Abs. 2 VAPS 1969) ergeben (vgl. Hautmann, a.a.O. S. 67). Insoweit haben sich Probleme wohl nur deshalb nicht eingestellt, weil seit 1969 die gesetzlichen Renten weitaus stärker angehoben wurden als die Beamtenversorgung. Zum anderen ist § 53 a Abs. 1 VAPS 1969 zu sehr an Zufälligkeiten ausgerichtet, als daß einer systembedingten Überversorgung damit wirksam auf breiter Ebene begegnet werden könnte. Bei einer Vielzahl von Versorgungsberechtigten wird während der gesamten Versorgungszeit kein Neuberechnungsfall eintreten.

IV.

Die Revision ist weiter der Ansicht, bei Versorgungsberechtigten, die bereits vor dem 1. Dezember 1969 eine Rente bezogen hatten, verbiete sich eine Neuberechnung nach § 53 a Abs. 1 VAPS 1969 deshalb, weil § 91 Abs. 1 Satz 1 VAPS 1969 für diesen Personenkreis eine besondere Bestimmung enthalte, die eine „Neuberechnung für Besitzstandsrenten” ausschließe.

§ 91 Abs. 1 Satz 1 VAPS 1969 schließt – wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt – bereits nach seinem Wortlaut eine Neuberechnung der Besitzstandsrenten nur aus Anlaß des Inkrafttretens der VAPS 1969 aus. Ergibt sich dagegen nach dem 1. Dezember 1969 ein Neuberechnungstatbestand, so steht § 91 Abs. 1 Satz 1 VAPS 1969 einer Neufestsetzung der Versorgungsrente nicht entgegen (Hofbauer/ Dembsky, a.a.O. § 53 a Anm. 2). Die Bestimmung kann gerade nicht als Besitzstandsregelung in dem Sinne verstanden werden, daß für derartige Renten die Möglichkeit einer Korrektur nach § 53 a Abs. 1 bzw. § 37 Abs. 6 a.F. VAPS 1969 nicht gegeben sein soll. Dies folgt schon daraus, daß die Neuberechnung als Anpassungsinstrument im Einzelfall nicht nur zum Abbau einer Überversorgung führen kann, sondern dem Berechtigten auch Vorteile zu bringen vermag, wenn nämlich die unterschiedliche Dynamisierung zu einer „Unterversorgung” geführt hat. Daß die von § 91 VAPS 1969 betroffenen Rentenempfänger von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sein sollen, ist nicht ersichtlich.

V.

1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 sichere der Klägerin keine auch im Falle einer Neuberechnung bestandskräftigen Vorteile zu. Dabei wird nicht in dem notwendigen Maße zwischen der Neuberechnung als solcher und deren Durchführung unterschieden. § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 steht einer Neuberechnung der Rente nicht entgegen. Die Vorschrift trifft aber Anordnungen, wie bei Altrenten eine derartige Neuberechnung durchzuführen ist. Die Bestimmung enthält eine für die Bezieher von Besitzstandsrenten günstige Abweichung von den Berechnungsvorschriften der §§ 37 Abs. 2, 53 a Abs. 5 VAPS 1969. Die gesetzliche Rente ist auf die neuermittelte Gesamtversorgung nicht in voller Höhe anzurechnen. Von der Anrechnung bleiben die Erhöhungen ausgenommen, die die gesetzliche Rente seit Inkrafttreten der neuen Satzung bis zum Neuberechnungsfall auf Grund der Rentenanpassungsgesetze erfahren hat. Wandelt sich die gesetzliche Rente – wie hier – um, so bleibt der Erhöhungsbetrag der am 1. Dezember 1969 gezahlten Berufsunfähigkeitsrente von der Anrechnung ausgeschlossen. Anzurechnen ist neben dem ursprünglichen Betrag der Berufsunfähigkeitsrente nur der Teil der umgewandelten Bezüge, der durch den neuen Versicherungsfall Erwerbsunfähigkeit hinzugekommen ist. Der Rest verbleibt der Klägerin nach § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 als Besitzstand.

2. Die Auffassung der Beklagten, § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 lege nur fest, daß auch bei Altrenten nach Inkrafttreten der neuen Satzung nicht mehr nach § 29 Abs. 3 VAPS 1949 eine laufende Anpassung bei Veränderungen der gesetzlichen Rente erfolge, wird dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Stellung im Gesamtzusammenhang der Satzung nicht gerecht.

a) Um die Anrechnungsautomatik des § 29 Abs. 3 VAPS 1949 für Altrenten außer Kraft zu setzen, bedurfte es keiner besonderen Bestimmung in der VAPS 1969. Mit dem Wirksamwerden der neuen Satzung entfiel § 29 Abs. 3 VAPS 1949. Ein gewisser Fortbestand beschränkte sich auf den tatsächlichen Bereich. Die aufgrund dieser Vorschrift bis zum 1. Dezember 1969 vorgenommenen Anrechnungen behielten insoweit abweichend von § 37 Abs. 2 VAPS 1969 deshalb ihre Wirkung, weil ausdrücklich aus Anlaß des Inkrafttetens der neuen Satzung keine Neuberechnung der Versorgungsrente erfolgen sollte. Daß die Anrechnungsautomatik zukünftig nicht mehr galt, ergab sich schon aus § 37 Abs. 6 bzw. § 53 a Abs. 1 VAPS 1969. Daß die VAPS 1969 nicht von einer Fortwirkung der VAPS 1949 für Besitzstandsrenten ausgeht, folgt auch daraus, daß zum einen § 91 Abs. 1, 7 VAPS 1969 für diese Bezüge auf den Tag vor Inkrafttreten der neuen Satzung abstellt und zum anderen § 91 Abs. 6 VAPS 1969 eine ausdrückliche Weitergeltung bestimmter bisheriger Bestimmungen anordnet.

b) Gegen die Annahme, § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 enthalte nur eine Klarstellung dessen, was auch für Besitzstandsrenten bereits nach § 37, § 53 a Abs. 1 VAPS 1969 gelte, spricht schon der Wortlaut der Bestimmung. Die Erhöhungen sollen von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben. Damit wird an sich die Fortdauer eines Zustandes bezeichnet. Der bis zum 30. November 1969 geltende Zustand, nämlich die laufende Anpassung an die Erhöhungen der gesetzlichen Rente, sollte aber gerade nicht beibehalten, sondern geändert werden. Die Anordnung eines Fortdauerns über ein Ereignis, das eine Änderung erwarten läßt, hinaus kann daher sinnvoll nur den Ausschluß der Anrechnung auch im Falle einer Neuberechnung betreffen, die Perpetuierung eines Vorteils über die zeitlichen Grenzen des § 53 a Abs. 1 VAPS 1969 hinaus.

Entscheidend gegen eine lediglich klarstellende Funktion des § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 spricht, daß diese Bestimmung in einem bedeutsamen Punkt von § 53 a Nr. 1 a aa i.V. mit § 54 VAPS 1969 abweicht. Dort ist die Rede von „Veränderungen” der gesetzlichen Rente, die nach dem Gesamtzusammenhang der Satzung nur bis zum Neuberechnungsfall keine Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsrente haben sollen. Erfaßt sind damit Erhöhungen und Kürzungen der gesetzlichen Rente auf Grund der Rentenanpassungsgesetze. § 91 Abs. 1 Satz 2 betrifft dagegen nur Rentenerhöhungen, also lediglich eine dem Rentenempfänger vorteilhafte Lage, die diesem erhalten bleiben soll. Daß § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 für Empfänger von Besitzstandsrenten mit der Kürzung von Renten einen zusätzlichen Neuberechnungstatbestand einführt, kann nicht angenommen werden. Der unterschiedliche Wortlaut von § 53 a Abs. 1 a aa und § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 gebietet daher, die letztgenannte Bestimmung nicht als Neuberechnungsregelung, sondern als Anrechnungsbestimmung anzusehen, die die Empfänger von Besitzstandsrenten begünstigt. Die Begünstigung kann aber nur darin bestehen, daß für diesen Personenkreis die vom Satzungsgeber in § 54 VAPS 1969 grundsätzlich hingenommene Überversorgung aller Rentenberechtigten nicht dem Vorbehalt einer Neuberechnung unterliegt, soweit die Überversorgung auf einer Erhöhung der gesetzlichen Rente im Rahmen der Anpassungsgesetze beruht.

In diesem Zusammenhang ist ferner § 91 Abs. 1 Satz 3 VAPS 1969 zu beachten. Nach dieser Vorschrift gelten „für die Anrechnung anderer … Bezüge” „die Bestimmungen dieser Satzung”. Auch das läßt den Schluß zu, daß sich die Anrechnung der in Satz 2 behandelten Rentenerhöhungen nicht nach §§ 37 Abs. 2, 53 a Abs. 5 VAPS 1969 regelt.

c) Dieses Verständnis des § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 verbietet sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte satzungsgemäß die Aufgabe hat, eine der Beamtenversorgung entsprechende Gesamtversorgung der einzelnen Versicherten zu gewährleisten. Eine Überversorgung geht zwar über diese Aufgabenstellung hinaus. Sie ist deshalb jedoch nicht schon deshalb satzungswidrig, so daß entsprechende Ansprüche des Versorgungsberechtigten in keinem Fall berechtigt sein könnten.

Die Satzung von 1969 nimmt mit § 54 eine Überversorgung bewußt in Kauf und zwar nicht lediglich in Einzelfällen. Tatsächlich führt § 54 VAPS 1969 für einen Großteil der Versicherten zu Gesamtbezügen, die die satzungsmäßig ermittelte Gesamtversorgung übersteigen (vgl. Hautmann a.a.O. S. 291 ff.). Eine Korrektur kann zwar erfolgen, findet jedoch – worauf bereits hingewiesen wurde – nur in den Fällen des § 53 a Abs. 1 VAPS 1969 statt und trägt deshalb das Element des Zufälligen in sich. § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 befreit die Empfänger von Besitzstandsrenten teilweise von den nachteiligen Folgen solcher Korrekturen. Dadurch werden sie nicht willkürlich und grundlos besser gestellt als die Bezieher von Neurenten. Eine Besitzstandsregelung erfüllt auch den Zweck, eine grundlegende Änderung der Satzung, wie sie zum 1. Dezember 1969 erfolgte, im Hinblick auf die vor diesem Zeitpunkt begründeten Rechtsverhältnisse akzeptabel zu machen.

Es ist daher weder ungewöhnlich noch zu beanstanden, wenn den Empfängern von Besitzstandsrenten mit der Satzungsänderung Vorteile eingeräumt und belassen werden, die den übrigen Berechtigten nicht zustehen (vgl. auch § 95 VAPS 1969 in der Fassung der 32. Satzungsänderung). Damit wird unter anderem dem Umstand Rechnung getragen, daß die Auswirkungen einer Satzungsänderung für Altfälle generell und konkret nicht im Voraus bis ins Detail überschaut werden können. Zudem wird durch die pauschale Besserstellung die Gefahr vermieden, daß in Einzelfällen die Satzungsänderung deshalb keine Wirksamkeit erlangt, weil der betroffene Berechtigte tatsächlich eine Schlechterstellung erfahren hat, die ihm nicht zugemutet werden kann.

Aus dem Zweck der Besitzstandsregelung folgt zweierlei: Zum einen darf im Streitfall nicht darauf abgestellt werden, der Betroffene stünde nach Maßgabe der alten Satzung noch schlechter als bei Anwendung der allgemeinen Regeln der geänderten Satzung. Zum anderen verbietet es sich, den Besitzstandsvorschriften nur den Charakter von Übergangsbestimmungen beizumessen, die einer Anpassung an das allgemeine Satzungsrecht unterliegen. Anderes gilt allenfalls dann, wenn die Besitzstandsregelung einen solchen Anpassungsvorbehalt enthält. Das ist hier nicht der Fall. Die Zufälligkeiten, die gewöhnlich im Rahmen von §§ 54, 53 a Abs. 1 VAPS 1969 zum Abbau einer Überversorgung führen können, sind einer Regelung, die ausdrücklich den „Besitzstand für Rentenempfänger” betrifft, wesensfremd. Es kann daher auch unter Zweckgesichtspunkten nicht angenommen werden, daß diesen Zufälligkeiten im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 Bedeutung zukommen soll.

VI.

Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Die Klägerin begehrt nicht lediglich Neuberechnungen ihrer Rente, sondern darüberhinaus die Feststellung, daß die Rückforderung in voller Höhe nicht berechtigt sei und die Beklagte ihr ab 1. April 1977 eine Rente von 895,75 DM zuzüglich der späteren Erhöhungsbeträge zu zahlen habe. Dabei geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, daß die Differenz zwischen Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente zum Stichtag 1. Dezember 1969 maßgeblich sei. Auf ihre Gesamtversorgung ist vielmehr neben dem Grundbetrag der Berufsunfähigkeitsrente im Jahre 1969 der Betrag anzurechnen, um den die Erwerbsunfähigkeitsrente im Zeitpunkt ihrer Bewilligung die bis dahin geleistete Berufsunfähigkeitsrente überschritt. § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 nimmt nämlich nur die Erhöhungen von einer Anrechnung aus, die die bereits am 1. Dezember 1969 bezogene gesetzliche Rente erfahren hat. Diese Voraussetzung erfüllen nur die Erhöhungen der Berufsunfähigkeitsrente.

Das Berufungsgericht wird der Beklagten unter Hinweis auf deren Darlegungspflicht die Mitteilung aufzugeben haben, welche Versorgungsrente sich bei richtiger Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 2 VAPS 1969 errechnet und welche Überzahlungen gegebenenfalls verbleiben.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237661

Nachschlagewerk BGH

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