Leitsatz (amtlich)
1. In den Fällen, in denen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, kann der Beklagte nach § 528 Satz 2 ZPO in den Rechtsmittelinstanzen die Einrede der Unzuständigkeit nur dann nicht vorbringen, wenn er in erster Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt und die Unzuständigkeit innerhalb der ersten Instanz überhaupt nicht, also weder vor noch dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, gerügt hat.
2. Zu den Patentstreitsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG zählen, soweit nicht die Sonderregelung des § 19 GebrMSchG ein greift, alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstande haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGHZ 8, 16; 170, 226). Daß die Erfindung patentfähig ist, ist nicht erforderlich.
3. Die Bestimmung der Gerichte für Patentstreitsachen in § 51 Abs. 1 PatG bezieht sich auch auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (Abweichung von BGHZ 8, 16 (20)).
Normenkette
ZPO §§ 528, 274; PatG § 51
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 05.11.1953) |
LG Stuttgart (Zwischenurteil vom 13.12.1952) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. November 1953 und das Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1952 aufgehoben.
Der Rechtstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Mannheim (Kammer für Patentstreitsachen) verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt für sich in Anspruch, zeitlich vor Prof. Dr. P. wesentliche Konstruktionsmerkmale des Volkswagens entwickelt zu haben, die im Frühjahr 1934 in der französischen Autozeitschrift „Omnia” in einem Artikel von Caputo beschrieben worden seien. Im Sommer 1948 gab er einem Reporter der amerikanischen Zeitschrift „Weekend” ein Interview über die Entstehungsgeschichte des Volkswagen. In der – von ihm insoweit als unzutreffend bezeichnen – Wiedergabe dieses Interviews im „Weekend” heißt es u. a., er habe sich als den Vater des Volkswagens bezeichnet und eingeräumt, Prof. Dr. P. habe erst nach endlosen Forschungsanstrengungen den einzigen Ausweg darin erkannt, sein (des Klägers) Gedankengut zu stehlen und daran weiterzuarbeiten.
der Beklagte hat im Jahre 1951 unter dem Titel „Die Autostadt” einen Roman veröffentlicht, der in der Hauptsache von der Volkswagenstadt W. und der Person des Prof. Dr. P. als des Konstrukteurs des Volkswagens handelt und auf den Seiten 127–130 auch den Kläger erwähnt. Dort heißt es:
Der CHRONIST …: Da gibt es noch die Sage von Herrn B.: Er muß jetzt so um die 40 sein. Groß, gut gewachsen, tadellosen Auftreten. Ingenieur.
Herr B. sitz 1929 in Wien, in einem der Kaffeehäuser am Stephansdom. Die Leute lachen und tanzen, wie das so zu Wien gehört … Diese Leute haben Geld. Sie brauchen nicht darüber nachzusinnen, wie sie zu einem Auto kommen sollen. Sie haben eins … Ich habe kein Geld. Was ist der Anlaß meiner Traurigkeit, also? Daß ich Tag und nacht darüber grüble, wie die Leute, die wenig Geld haben, zu einem kleinen Auto kommen können, das zu einem vernünftigen Preis zu kaufen ist.
Und er erhebt sich und wankt nach Hause. Was ist zu Hause? Das Zeichenbrett in der Bodenkammer. Dort haust B., dort arbeitet B., dort lebt er. Und dort hat er – ich zitiere – „das Geheimnis aus der nacht seiner Wünsche gelöst” – er hat den Volkswagen gezeugt.
Der Alte Herr: Wen zitieren Sie?
Der CHRONIST: Einen Aufsatz, den Sie, wenn Sie das Zuchthaus verlassen haben, in „Weekend”, einem amerikanischen Magazin, nachlesen können …
Der blutjunge Erfinder unterteilt nun das Ergebnis seiner Konstruktion in fünf Hauptprobleme. Er schreibt sie auf einen weißen Bogen Papier hin: Fahrgestell, Lenkung, Wagenunterseite, Radaufhängung, Motoranordnung.
Was läßt sich dazu sagen? … Aber was der Schlüssel zum Geheime der Erfindung B.'s ist: Radaufhängung und Anordnung des Motors Ja, vor allem der Motor: luftgekühlter Vier-Zylinder-Boxer. Hinter der Hinterachse. Und das Getriebe – davor.
Kurz und gut, was tut Herr B.? Er schreibt einen Artikel und veröffentlicht ihn in der Fachpresse. Natürlich ist es ein epochemachender Artikel. Aber wie das so ist mit Artikeln: sie gehen unter. Und B. hat kein Geld, etwas dagegen zu tun.
Doch da gibt es einen Mann namens P., der hat bereits den Auftrag bekommen, einen Volkswagen zu schaffen. Er hat ihn natürlich auf Grund von Beziehung bekommen. Besserer Beziehung, als sie der junge B. hat. In einer Pressekonferenz im Jahre 1938, befragt, welches das größte Einzelproblem bei der Konstruktion seines Volkswagens sei, hat er frank und frei erklärt: die Anordnung des Motors.
Hat das nicht schon einmal jemand gesagt und sogar – schriftlich niedergelegt?
Ja, fünf Millionen Mark wendete auf für die Lösung des Problems. Für 70 Pfennige hätte man sie haben können.
Siebzig Pfennige – mehr kostet nämlich nicht die deutschsprachige Ausgabe der Zeitschrift, die 6 Jahre vorher Béla B.'s Aufsatz veröffentlichte.
Der Alte Herr: Verblüffen einfach – es hätte auf der Hand gelegt. Und wie endete die Geschichte?
Der CHRONIST: Sie endet nicht. Sie geht nur weiter.
Längst ist B. um die Patentierung einer neuen Konstruktion bemüht, für einen Wagen, den er nennt: Der perfekte Wagen für den Europäer.
Dieser Wagen hat den Vorzug, daß man ihn in der Mitte auseinandernehmen und mit auswechselbarer Karosserie bei der Fabrik bestellen kann …
Der Alte Herr: Erstaunlich talentierter Bursche.
Der CHRONIST: Ja, das sind die Schwärmer. Aber es gibt auch ernste Leute. Einer von ihnen ist der Diplomingenieur Ganz. Auch die ernsten Leute haben ihre Schlagworte …
Der Kläger hat hierin eine ehrverletzende Herabwürdigung seiner Person in menschlicher und fachlicher Beziehung erblickt. Insbesondere ist er der Auffassung, daß ihm dort vorgeworfen werde, er habe der Wahrheit zuwider gegenüber Prof. Dr. P. die Priorität für die Entwicklung der im dem Omnia-Artikel veröffentlichten Konstruktionsmerkmale des Volkswagens in Anspruch genommen. Mit der vor Landgericht Stuttgart erhobenen Klage hat er beantragt:
1) den Beklagten zu verurteilen, in einer Reihe (einzeln aufgeführter) Fachzeitschriften und Tageszeitungen auf seine Kosten und unter seinem Namen folgende Erklärung zu veröffentlichen:
„Ich habe in meinem …” Roman „Die Autostadt” auf Seite 127–130 teils wörtlich, teils sinngemäss erklärt, es sei eine Sage, daß der Ingenieur Béla B. der Erfinder und Entwickler der wesentlichen Kombinationsmerkmale des Volkswagen-Triebwerks, insbesondere der Anordnung des Volkswagen-Motor sei. Ingenieur Béla B. sei einer der blutjungen Erfinder mit traurigen Augen, zu dem unbedingt ein Zeichenbrett in der Bodenkammer gehöre, in welcher er zur Zeit dieser seiner Erfindung auch gehaust habe. Béla B. sei ein Schwärmer und habe seine Schlagworte, wie ernste Leute, zu denen er aber nicht gehöre.
Diese meine sämtliche Behauptungen widerrufe ich hiermit als unwahr. Richtig ist vielmehr, daß die entscheidende Kombinationsmerkmale des Triebwerks des Volkswagen-Motors von B. als erstem längst vor dem Volkswagen-Konstrukteur Prof. P. erdacht und entwickelt worden und bereits im Frühjahr 1934 in der Autozeitschrift „Omnia” in einem Artikel von Caputo mit der Überschrift „Faisons Le Point” abgedruckt und veröffentlicht worden sind. Auch die vorerwähnten, Béla B. von mir beigelegten Attribute eines romantisch-boehemienhaften Schwärmerlebens, so die Behauptung, daß er in einer Bodenkammer hinter seinem Zeichenbrett gehaust und Schlagworten nachgelaufen sei –, sind meine Erfindung und entsprechen nicht den Tatsachen!
2) den Beklagten weiter zu verurteilen, die Aufstellung oder Verbreitung der in dem vorstehenden Klagantrag zu Ziff 1) wiedergegebenen unwahren Behauptungen zu unterlassen.
3) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Aufstellung der im Klagantrag zu Ziff 1) aufgeführten unwahren Behauptungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat geltend gemacht, es habe ihm ferngelegen, den Kläger zu kränken. Auch aber er dem Kläger die in Anspruch genommene Priorität, die ihm Wahrheit allerdings nicht zukomme, nicht abgesprochen.
Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht einen Beweisbeschluß erlassen, demzufolge u.a. das Gutachten eines Sachverständigen darüber eingeholt werden sollte,
ob in der Entwicklung des Klägers, vollendet 1926 und veröffentlicht 1934, bezüglich der optimalen Triebwerksanordnung und seiner Entwicklung der Stromlinienkarosserie in Pontonbauweise … die erstmalige Kombination von echter Stromlinie, Heckmotor, Vollschwingachsen, Zentralrahmen und Triebswerkskonzentration und damit von unbeengtem Fahrgastraum liege und ob es sich dabei um eine Erfindung in technischen Sinne handele.
Im Anschluß daran hat der Beklagte die Zuständigkeit des Landesgerichts Stuttgart mit der Begründung beanstandet, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Patentstreitsache handele und mithin die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim gegeben sei.
Der Kläger hat gebeten, die Einrede der Unzuständigkeit zu verwerfen, hilfsweise den Rechtsstreit an die Kammer für Patentstreitsachen bei dem Landgericht in Mannheim zu verweisen.
Das Landgericht hat die Einrede nach abgesonderter Verhandlung durch Zwischenurteil als unbegründet verworfen.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
mit der Revision beantragt der Beklagte, der Einrede der Unzuständigkeit stattzugeben, hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim (Kammer für Patentstreitsachen) zu verweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die vom Kläger unter Hinweis auf § 546 ZPO geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht gerechtfertigt. Der Kläger hegt von der Annahme aus, daß die mit den Klageanträgen zu Ziff 1 und 2 verfolgten Ansprüche nichtvermögensrechtlicher Natur seien und es sich nur bei dem Schadensersatzanspruch (Ziff des Klageantrages) um einen vermögensrechtlichen Anspruch handele. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Vermögensrechtliche Anspruch im Sinne der Zivilprozessordnung sind solche, die einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden, oder die sich zwar auf ein nichtvermögensrechtliches Verhältnis gründen, jedoch selbst eine vermögenswerte zum Gegenstande haben (RGZ 144, 158 [159]; Rosenberg, Lehrbuch § 31 I 2 a; Stein-Jonas, Anm. II zu § 1 ZPO). Die mit den Klageanträgen zu Ziff 1 und 2 verfolgten Ansprüche gründen sich zwar auf das Rechtsgut der Ehre, in Sonderheit der Erfinderehre. Der Kläger verfolgt mit ihnen aber nicht allein ideelle Interessen, sondern hat geltend gemacht, daß die behauptete Verletzung jener Rechtsgüter und seines wirtschaftlichen Fortkommens bedeute und ihm erheblichen Vermögensschaden verursacht habe und noch verursachen werde. Er hat die Klage ausdrücklich auch auf die Bestimmungen der § 824, 826 BGB gestützt. Die Klageansprüche sind unter diesen Umständen sämtlich vermögensrechtlicher Natur. Soweit sie auf Widerruf der ehrverletzenden Behauptungen gerichtet sind, wird mit ihnen die wenigstens teilweise Beseitigung des eingetretenen Schadens, soweit sie auf Unterlassung gehen, die Verhinderung weiteren Schadens erstrebt. Daß sie sich auf das Rechtsgut der Ehre und das Erfinderpersönlichkeitsrecht gründen und auch der Verfolgung ideeller Interessen dienen, ist demgegenüber ohne Belang (RGZ 61, 366 [368]; vgl. auch BGH LM Nr. 5 zu § 11 LitUrhG). Damit erweisen sich die Bedenken des Klägers gegen die Zulässigkeit der Revision als unbegründet. Sind die mit der Klage verfolgten Ansprüche sämtlich vermögensrechtlicher Natur, so ist allein entscheidend, ob die Revisionssumme erreicht ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist, da sich das angefochtene Urteil über sämtliche Ansprüche verhält, der Summe der Streitwerte dieser Ansprüche gleichzusetzen. Daß diese Summe den Betrag von 6.000 DM aber übersteigt, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
II. Entgegen der Meinung des Klägers ist der erkennende Senat an der sachlichen Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auch durch § 528 ZPO nicht gehindert. Nach Satz 1 dieser Bestimmung, die auch für die Revisionsinstanz gilt, dürfen prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirksam verzichten kann, in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, im ersten Rechtszuge vorzubringen. Das gleiche gilt nach Satz 2, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein aus schließender Gerichtsstand begründet ist, und von der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte im ersten Rechtszuge mündlich verhandelt hat. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1952 – BGHZ 8, 16 [20] – ausgeführt hat, ist § 528 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichte mit der Begründung angezweifelt wird, daß eine Patentstreitsache vorliege und das erstinstanzliche Gericht für die Erledigung von Patentstreitsachen nicht zuständig gewesen sei. Die nach § 51 Abs. 2 PatG erfolgende Zuweisung der Patenstreitsachen an ein bestimmtes Landgericht begründet dessen ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten. Bei der Frage, ob das für die Erledigung von Patentstreitsachen bestimmte Landgericht oder die Zivilkammer eines anderen Landgerichts zuständig ist, handelt es sich daher um eine solche der sachlichen Zuständigkeit. Daraus folgt aber, daß die Bestimmung des § 528 ZPO im vorliegenden Falle unmittelbar anzuwenden ist. Der Beklagte hätte daher die Unzuständigkeit des Landgerichts Stuttgart weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz rügen können, wenn die Voraussetzungen gegen wären, unter denen § 528 ZPO die Geltendmachung der einrede der Unzuständigkeit in den Rechtsmittelinstanzen ausschließt. Daß über die Einrede der Unzuständigkeit gemäß § 275 ZPO abgesondert verhandelt und durch Zwischenurteil entschieden worden ist, würde keine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die Anwendbarkeit des § 528 ZPO kann es keinen Unterschied machen, ob in dieser Weiseverfahren oder die Zuständigkeit im Endurteil bejaht worden ist. Der mit § 528 ZPO beabsichtigte Zweck, Prozeßverzögerungen durch Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden, erfordert vielmehr die Anwendung dieser Bestimmung im einen wie im anderen Falle. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der eine prozessuale Besserstellung des Beklagten für den Fall der abgesonderten Verhandlung und Entscheidung über die Einrede rechtfertigen könnte. Entgegen der Meinung des Klägers sind jedoch im vorliegenden Falle die Voraussetzungen, unter denen § 528 ZPO die Berücksichtigung der Einrede der Unzuständigkeit verbietet, nicht gegeben. Nach § 274 Abs. 1 ZPO sind prozeßhindernde Einreden, zu denen nach Abs. 2 Ziff 1 die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört, vor der Verhandlung des beklagten zur Hauptsachen vorzubringen. Nach § 274 Abs. 3 ZPO können dem entgegen jedoch solche prozeßhindernden Einreden, auf die der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, auch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung de Beklagten zur Hauptsache vorgebracht werden. Die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist – auch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen – unverzichtbar, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand für die Klage begründet ist (§ 40 Abs. 2 ZPO). In diesem Falle wird der Beklagte in der ersten Instanz mit der Einrede daher erst durch das Urteil ausgeschlossen. Er darf die Einrede mithin auch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erheben. Es kann aber nicht angenommen werden, daß dieses in § 274 Abs. 3 ZPO ausdrücklich gewährte Recht durch die Bestimmung des § 528 Satz 2 ZPO – zum mindesten zu einem Teil – entwertet werden sollte. Wenn mithin § 528 Satz 2 ZPO für die Fälle, in denen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, in den Rechtsmittelinstanzen die Zulassung der Einrede der Unzuständigkeit davon abhängig macht, daß der Beklagte in erster Instanz nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, so ist das dahin zu verstehen, daß der Beklagte die Einrede nur dann verliert, wenn er in erster Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt und die Zuständigkeit innerhalb der ersten Instanz überhaupt nicht, also weder vor noch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat (Stein-Jonas Anm. III 1 zu § 528 ZPO). Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, daß dem Beklagten die Einrede erhalten geblieben ist. Denn er hat zwar vor dem Landgericht im Termin vom 2. September 1952 zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, jedoch hat er die Einrede nach dieser Verhandlung vorgebracht, bevor das Endurteil ergehen und ihn mit der Einrede ausschließen konnte. Das Berufungsgericht ist hiernach mit Recht in die Sachliche Nachprüfung des Einredevorbringens eingetreten. Ebenso ist für das Revisionsgericht die Möglichkeit der Sachprüfung gegeben.
III. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte und von dem erkennenden Senat übernommene Auffassung (BGHZ 8, 16; RGZ 170, 226) zugrunde gelegt, daß der Begriff der Patentstreitsache im Sinne des § 51 PAtG weit ausgelegt werden müsse und daß nicht darauf abgestellt werden dürfe, ob in dem Rechtsstreit eine Erfindung mit einer Patentanmeldung oder einem erteilten Patent in Verbindung gebracht werde, sonder schlechthin alle Klagen zu den Patentstreitsachen zu zählen seien, die einen Anspruch auf eine Erfindung zum Gegenstand hätten oder sonstwie mit iner Erfindung eng verknüpft seien. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der hiernach gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der vorliegende Rechtstreit keine Patentstreitsache sei. Dem kann indessen nicht beigetreten werden.
Der Kläger hat seiner Klage zwei Begründung gegeben. Er vermeint aus den mit der Klage angegriffen Stellen des Romans des Beklagten entnehmen zu können, daß der Beklagte ihm dort die von ihm gegenüber Prof. Dr. P. in Anspruch genommene Priorität für „Erfindung” gewisser Konstruktionsmerkmale des Volkswagens abgesprochen habe. Er empfindet das als ehrverletzend, weil darin der Vorwurf der Unwahrheit enthalten sei. Zugleich hält er eine Verletzung seines Erfindungspersönlichkeitsrechts für gegeben, aus der er unmittelbar die mit der Klage verfolgten Ansprüche herleitet. Geht man von diesen Begründungen aus, so muß der Rechtsstreit, wie der Revision zuzugeben ist, als Patentstreitsache angesehen werden. Das steht außer Zweifel bei der zweiten Begründung, mit der die Klageansprüche unmittelbar aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht, also im Sinne der angeführten Rechtsprechung „aus einer Erfindung” abgeleitet werden, muß aber auch für die erste Begründung gelten. Denn bei dieser Begründung hängt die Entscheidung über die Klageansprüche in erster Linie von der Entscheidung der Vortrage ab, ob der Kläger die von ihm behauptete „Erfindung” gemacht hat und ob ihm die Priorität gegenüber Prof. Dr. P. zuzuerkennen ist. Die behauptete „Erfindung” ist daher hier, wenn die Klageansprüche auch nicht unmittelbar aus ihr herzuleiten sind, doch so eng mit diesen verknüpft, daß es nach Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats gerechtfertigt ist, eine Patentstreitsache als gegeben anzunehmen.
Das Berufungsgericht meint allerdings, nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung des § 51 PatG könne eine Patentstreitsache dann nicht vorliegen, wenn – auch nicht mittelbar – ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis nicht mehr in Frage stehe, wie dies bei Erfindungen der Fall sei, von denen zwischen den Parteien feststehe, daß für die Erfindung kein Patentschutz in Betracht komme. Dabei stellt das Berufungsgericht jedoch rechtsirrig auf die Gegenwart ab. Es bemerkt, die Parteien seien sich im vorliegenden Falle darüber einig, daß weder der Kläger noch Prof. Dr. P. sich die Kombinationsmerkmale und Besonderheiten des Volkswagens, für deren Erfindung der Kläger die Priorität in Anspruch nehme, patentrechtlich hätten schützen lassen und dafür heute auch kein Schutz mehr erlangt werden könne. Würde aber der Begriff der Patentstreitsache entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts eine patentfähige Erfindung voraussetzen, so käme es im vorliegenden Falle auf den Zeitpunkt an, in dem der Kläger die behauptete Erfindung veröffentlicht hat. Denn dieser Zeitpunkt entscheidet über die Priorität in dem hier in Betracht kommenden Sinne und – spätestens – von diesem Zeitpunkt ab würde auch das Persönlichkeitsrecht datieren, aus dessen Verletzung die Klageansprüche hergeleitet werden. Für den Zeitpunkt der Veröffentlichung hat der Kläger aber die Patentfähigkeit der Erfindung ausdrücklich behauptet.
Abgesehen hiervon kann dem Berufungsgericht auch im Ausgangspunkt nicht zugestimmt werden. Ist für den Begriff der Patentstreitsache darauf abzustellen, ob der Klageanspruch eine Erfindung zur Grundlage oder zum Gegenstände hat oder ob er sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft ist, so kann nicht entscheidend sein, ob die Erfindung patentfähig ist oder nicht. Die Gründe, die das Reichsgericht a.a.O. veranlaßt haben, im Interesse der beteiligten Wirtschaftskrise und der Erfinder die Bestimmung des § 51 Abs. 1 PatG weit auszulegen, treffen im einen wie im anderen Falle zu. Auch bei Streitigkeiten, die auf eine nichtpatentfähige Erfindung zurückgehen, ist in aller Regel die rechtliche Würdigung technischer Tatbestand unter patentrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, die von dem entscheidenden Gericht besondere Sachkunde und Erfahrung auf patentrechtlichem und technischem Gebiet verlangt. Mit der Auffassung, dass das Merkmal der Patentfähigkeit der Erfindung nicht ausschlaggebend sein könne, stimmt ferner überein, dass nach § 10 Abs. 3 der DVO zur VO über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (RGBl I, 257) für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern die ausschließliche Zuständigkeit der für Patentstreitensachen zuständigen Gerichte ersichtlich auch für Streitigkeiten über nichtpatentfähige Erfindungen begründet werden ist (vgl. Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, S 55). Mit der durch das Kontrollratgesetz Nr. 21 vom 30: März 1946 – Art II Ziff 2 – (Amtsblatt d. Kontrollrats S 124) bedingten Maßgabe, dass für Streitigkeiten, bei denen es sich nur um eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt, die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind (§ 2 Ziff 2 ArbGG v. 3. September 1953 – BGBl I, 1267), ist diese Regelung noch heute in Kraft (Reimer a.a.O. S 55; Benkard, Anm. 2 g zu § 3 PatG; vgl. auch BGH GRUR 1952, 573). In den Vorschlägen zur Reform des Rechtes der Arbeitsnehmererfindungen wird übereinstimmend – teilweise in Verbindung mit dem Vorschlag, unter Abänderung des § 2 Ziff 2 ArbGG auch die Streitigkeiten über Vergütungen oder Entschädigungen den für Patentstreitsachen zuständigen Gerichten zuzuweisen und zu diesen Zwecke eine entsprechende Änderung des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 anzuregen – ihre Beibehaltung empfohlen (vgl. die bei Reimer a.a.O. S 77 mitgeteilten Vorschläge sowie die Ausführungen S 230–232). Wollte man bei Streitigkeiten über freie Erfindungen die Zuständigkeit des für Patentstreitsachen zuständigen Gerichts von der Patentfähigkeit der Erfindung abhängig machen, so würde das eine unterschiedliche Behandlung der freien Erfindung gegenüber den Arbeitsnehmererfindungen bedeuten, für die kein sachlicher Grund gegeben wäre. Abgesehen hiervon erscheint es zudem unzweckmässig, das Gericht zu nötigen, im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit in eine Erörterung der Frage nach der Patentfähigkeit der Erfindung einzutreten, die eine endgültige Klärung ion aller Regel erst im Erteilungsverfahren vor dem Patenamt finden kann und deren Entscheidung zudem vielfach für die Sachentscheidung nicht einmal erforderlich sein wird. Im übrigen stellt auch das Patentgesetz für die Patentstreitsachen nicht auf die Patentfähigkeit der Erfindung ab. Es befasst sich, wie das Reichsgericht a.a.O. betont, auch mit noch nicht zum Patent angemeldeten Erfindungen und gewährt in Verbindung mit solchen Erfindungen Ansprüche, deren Verfolgung die Patenfähigkeit der Erfindung nicht immer voraussetzt (so insbesondere der Anspruch aus § 5 S 1, erste Alternative – dazu Tetzner, 2. Aufl, Anm. 2 zu § 5 PAtG und zustimmend Benkard, 3. Aufl, Anm. 1 a zu § 5 PatG). Gleichwohl zählen die Rechtsstreitigkeiten, in denen solche Ansprüche geltend gemacht werden, zweifelsfrei in jedem Falle zu den Patentstreitsachen. In hiernach die Patentfähigkeit der Erfindung nicht entscheidend, so kann es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls in aller Regel nicht darauf ankommen, ob die Parteien sich darüber einig sind, daß für die Erfindung kein Patentschutz in Betracht komme. Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht hierzu auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ (170, 226 [230]). Das Reichsgericht hat dort von den Patentstreitsachen zwar Klagen ausgenommen, die Erfindungen betreffen, von denen zwischen den Parteien feststeht, daß für sie etwa wegen mangelnder Patentfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nur ein Gebrauchsmusterschutz in Aussicht genommen oder schon erteilt sei. Es hat aber diese Ausnahme lediglich mit der in § 19 GebMSchG getroffen Sonderregelung begründet. Seine Ausführungen sind daher nicht dahin zu verstehen, daß eine Klage, die eine unstreitig nicht patentfähige Erfindung betreffe, grundsätzlich nicht als Patentstreitsache angesehen werden könne. Auch der erkennende Senat hat das in dem Urteil vom 7. Dezember 1952 – BGHZ 8, 16 – nicht ausgesprochen.
Der Annahme einer Patentstreitsache steht ferner nicht entgegen, daß der Kläger im vorliegenden Falle mit der Klage auch nichtvermögensrechtliche Interessen wahrnimmt. Der Senat hat allerdings in dem Urteil vom 7. Dezember 1952 – BGHZ 8, 16 [20] – die Ansicht geäußert, die Bestimmung der Gerichte für Patentstreitsachen beziehe sich nur auf vermögensrechtliche Streitigkeiten. Diese Ansicht kann indessen nicht aufrechterhalten werden. Das Patentgesetz hat sich in den §§ 26 Abs. 6, 36 den Schutz der „Erfinderehre” angelegen sein lassen und dem Erfinder den Anspruch auf Nennung seines Namens zuerkannt, der nach § 36 Abs. 2 durch klage gegen den Patentsucher oder Patentinhaber verfolgt werden kann. Mit dieser Klage wird – mag der Erfinder an der Namensnennung ein vermögensrechtliches oder lediglich ein ideelles Interesse haben – ein Anspruch aus einem in dem Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist daher in jedem Falle eine Patentstreitsache. Die Bestimmung der Gerichte für Patentstreitsachen in § 51 PatG betrifft somit auch nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Im Vorliegenden Falle könnte daher selbst dann eine Patentstreitsache als gegeben angenommen werden, wenn die Klageansprüche nicht, wie unter Ziff I dargelegt, vermögensrechtlicher Natur wären.
Das Berufungsgericht meint sodann, es könne sich im vorliegenden Falle auch deshalb nicht um eine Patentstreitsache handeln, weil der Prioritätsstreit um gewisse Merkmale des Volkswagens, sofern das Gericht sich auf ihn Überhaupt einlassen müsse, keinesfalls ein „Zentralproblem” des Rechtsstreits sein könne, da es ja nur um die beanstandeten Ausführungen des Beklagten auf den Seiten 127–130 seines Buches gehe und sich dort keine positive Behauptung über die Priorität finde. Auch mit dieser Begründung ist die angefochtene Entscheidung indessen nicht zu rechtfertigen. Nach den für die Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Rechtsgrundsätzen, die im vorliegenden Falle zum mindesten entsprechend anzuwenden sind, ist das Klagevorbringen daraufhin zu prüfen, ob sich aus dem behaupteten Tatbestand ein die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründender Anspruch herleiten Läßt (vgl. Stein-Jonas, Anm. V vor § 12 ZPO). Müßte daher die mit der Klage angegriffene Buchstelle dahin verstanden werden, daß der Beklagte mit seinem Ausführungen weder die vom Kläger behauptete Erfinderleistung noch die von ihm hierfür gegenüber Prof. Dr. P. in Anspruch genommene Priorität in Abrede gestellt oder bezweifelt habe, so würden die Begründungen, die der Kläger der Klage gegeben hat, der tatsächlichen Grundlage entbehren; sie müßten alsdann bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ausser Betracht bleiben. Das Berufungsgericht hat jedoch eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Feststellung nach dieser Richtung hin nicht getroffen. Daß „der Prioritätsstreit kein Zentralproblem des Rechtsstreits sein könne”, besagt dazu nichts wesentliches. Die Bemerkung, in der angegriffenen Buchstelle finde sich keine positive Behauptung über die Priorität, reicht nicht aus, um eine etwaige Würdigung des Tatrichters dahin auszuschließen, der Beklagte habe in seiner Buchstelle die Behauptungen des Klägers über seine Erfindung und ihre Priorität zwar vielleicht nicht eindeutig (positiv) bestritten, sie aber doch ironisierend in Frage gestellt. Der Beklagte berichtet dort, daß der Kläger, lange bevor Prof. Dr. P. seine Entwicklungsarbeiten abgeschlossen habe, gewisse Konstruktionselemente für einen Volkswagen entworfen habe und daß darüber ein Artikel geschrieben und veröffentlicht worden sei. Er bestreitet diese Tatsachen als solche auch nicht. Aber er bewitzelt in seinem Ausführungen den Kläger: Er spricht von der „Sage von Herrn B.”; er gibt in Bezug auf die von dem Kläger behauptete Erfinderleistung zu verstehen, der Kläger sei ein Schwärmer, der Schlagworte gebrauche; er stellt ihn in Gegensatz zu den „ernsten Leuten; er macht sich überhaupt ziemlich deutlich über ihn lustig, und zwar gerade in Bezug auf die behauptete Erfinderleistung. Bei dieser Art der Darstellung läßt sich jedenfalls nicht von vornherein die Deutung ausschließen, der Beklagte habe zum mindesten den Wert der vom Kläger behaupteten Erfinderleistung in Zweifel gezogen und damit zugleich auch bestritten oder doch bezweifelt, daß der Kläger entsprechend seiner Behauptung eine auch für den Späteren Volkswagen kennzeichnende Kombination von Merkmalen zeitlich vor Prof. Dr. P. erfunden habe. Das Landegericht hat die Buchstelle – ebenso wie der Kläger – ersichtlich in diesem Sinne verstanden. Das ergibt sich aus dem Beweisbeschluß vom 20. September 1952, mit dem es ein technischen Gutachten über die vom Kläger behauptete Erfindung eingefordert hat, und geht auch der Begründung des Zwischenurteils vom 13. Dezember 1952 hervor, in der bemerkt wird, daß der Beklagte die Ersterfinderschaft des Klägers in Frage gestellt habe und es für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Rolle spiele, ob eine Erfindung im technische Sinne vorliege und der Kläger sich des Ersterfindertums zu Recht berühme. Wird aber die Buchstelle so verstanden und kann diese Deutung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so sind die hierauf fußenden Klageansprüche mit der technisch schwierigen, aber auch bedeutungsvollen Frage, ob der Kläger vor Prof. Dr. P. die wesentlichen Konstruktionsmerkmale des späteren Volkswagens in einer seinerzeit erfinderischen Weise aufgefunden hat, so eng verknüpft, daß der Rechtsstreit als Patentstreitsache im Sinne des § 51 PatG angesehen werden muß. Wenn das Landgericht dazu noch meint, die Prioritätsfrage berühre die Entscheidung des Rechtsstreits nur teilweise, da unabhängig von der Frage, ob der Kläger sich des Erstfindertums zu Recht berühme, auch darüber zu entscheiden sei, ob die Auslassungen des Beklagten in Bezug auf die menschlichen und fachlichen Qualitäten des Klägers an sich schon eine unerlaubte Handlung darstellten, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Gesichtspunkt bei der in Rede stehende Deutung der Buchstelle gegenüber der Frage nach dem Wert der vom Kläger behaupteten Erfindung und deren Priorität zu sehr an Bedeutung zurücktritt, als daß er für die Beurteilung der Frage, ob eine Patentstreitsache vorliege, ausschlaggebend sein könnte. Ebensowenig kann schließlich die Erwägung des Berufungsgerichts durchgreifen, daß eine im vorliegenden Rechtsstreit getroffene Entscheidung über die Prioritätsfrage keine Rechtskraftwirkung auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Rechtsnachfolgern des Prof. Dr. P. äußern und daher keine endgültige Klärung dieser Frage dieser Frage bringen könne. Die Frage, ob eine Patentstreitsache gegeben ist, ist allein aus der rechtlichen Natur der in dem Rechtstreit geltend gemachten Klageansprüche zu entschieden. Werden Ansprüche auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung erhoben oder sind die Ansprüche sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft, so liegt eine Patentstreitsache vor, ohne daß es auf dem Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteils ankommen kann.
Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Unrecht verneint, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Patentstreitsache handele. Das angefochtene Urteil und ebenso das landgerichtliche Zwischenurteil mußten deshalb auf die Revision hin aufgehoben werden. Der Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedürfte es jedoch (RGZ 170, 226 [232]). Vielmehr konnte der Rechtsstreit auf den in der Revisionsinstanz wiederholten Hilfsantrag des Klägers hin zur weiteren Verhandlung und Entscheidung unmittelbar an das gemäß § 51 Abs. 2 PatG in Verbindung mit dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohnzollern vom 9. März 1951 (Bad. Gesetz- und Verordnungsblatt S 56) zuständige Landgericht in Mannheim (Kammer für Patentstreitsachen) verwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Landgericht zu überlassen.
Unterschriften
Weinkauff, Back, Nastelski, Weiss, Nörr
Fundstellen
Haufe-Index 1237575 |
BGHZ, 72 |