Leitsatz (amtlich)
a) Verlangt der Träger eines Heims von einem Bewohner eine Erhöhung des Entgelts, ohne diese den Anforderungen des § 4c Abs. 3 HeimG entsprechend zu begründen, so ist das Erhöhungsverlangen unwirksam.
b) In diesem Fall fehlt für einen Anspruch auf Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heims, den der Bewohner im Rahmen einer Stufenklage auf Rückzahlung überzahlter Beträge geltend macht, das Rechtsschutzbedürfnis.
c) Zu den Anforderungen, die nach § 4c Abs. 3 HeimG an ein Erhöhungsverlangen zu stellen sind.
Normenkette
HeimG §§ 4, 4c; BGB §§ 259, 242; ZPO § 254
Verfahrensgang
LG Traunstein |
OLG München |
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger, ein Ehepaar, wohnen aufgrund eines im Mai 1989 geschlossenen Heimvertrages in einem Seniorenwohnheim des Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie sind Selbstzahler. Der Heimvertrag sieht eine Erhöhung (oder Ermäßigung) des Pensionspreises durch einseitige Erklärung des Beklagten vor, und zwar entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten (im Vertrag näher bezeichneten) Lebenshaltungskostenindex sowie darüber hinaus, „wenn und soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreffenden Heimes im laufenden und vergangenen Wirtschaftsjahr eine über die Indexänderung hinausgehende Erhöhung bzw. Ermäßigung des Pensionspreises erforderlich bzw. möglich machen”. Bei einer Kostenübernahme durch Versorgungsträger gelten deren Vereinbarungen mit dem Beklagten.
Der Beklagte hat mehrfach eine Erhöhung der zunächst mit 3.131 DM monatlich vereinbarten Heimkosten verlangt, für die hier streitige Zeit ab Oktober 1990 auf 3.684 DM, ab Oktober 1991 auf 4.426 DM und ab Oktober 1992 auf 4.754 DM. Die höheren Beträge entsprechen nach den Angaben des Beklagten den von ihm mit der Pflegesatzkommission für Sozialhilfeempfänger vereinbarten Sätzen, die er an Selbstzahler weitergibt.
Die Kläger bezweifeln die Berechtigung dieser Erhöhungsverlangen, insbesondere, daß die höheren Pensionspreise durch Kostensteigerungen gedeckt seien. Im vorliegenden Rechtsstreit haben sie den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heims in den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92 (Oktober 1990 bis September 1992) sowie auf entsprechende Rückzahlung nach erteilter Auskunft in Anspruch genommen, ferner die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen bei indexüberschreitender Heimkostenerhöhung zur Vorlage geeigneter Unterlagen verpflichtet sei, die ihnen eine Berechnung ihres Pensionspreises ermöglichten.
Das Landgericht (NJW-RR 1994, 245) hat durch Teilurteil dem Auskunfts- und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (NJW 1995, 465) diese Klageanträge abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision, der der Beklagte entgegentritt, begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachtenAuskunftsanspruch ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
1. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, daß die Kläger von dem beklagten Heimträger mit der Stufenklage (Klageantrag zu I 1-5) Rückzahlung der Beträge verlangen, die sie an Heimkosten aufgrund der Erhöhungsverlangen des Beklagten zum 1. Oktober 1990, 1. Oktober 1991 und 1. Oktober 1992 ihrer Auffassung nach zuviel gezahlt haben, weil die Voraussetzungen für eine derartige Erhöhung nicht vorlägen.
Dieses Verständnis des Klagebegehrens trifft zu. Wie sich sowohl aus der Fassung des Klageantrags als auch aus der Klagebegründung ergibt, wenden die Kläger sich gegen die drei genannten Erhöhungen der Heimkosten durch den Beklagten, die sie für unberechtigt halten. Um ihren Rückzahlungsanspruch (Klageantrag zu I 5) beziffern zu können, verlangen sie im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heims in den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92, d.h. für die Zeit von Oktober 1990 bis September 1992 (Klageantrag zu I 1-4). Auch die Revision sieht dies nicht anders.
2. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsantrag als unzulässig erachtet, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zur Durchsetzung des von den Klägern in der letzten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs sei die begehrte Auskunft nicht erforderlich, weil die Erhöhungsverlangen des Beklagten, jedenfalls soweit sie über die Indexklausel hinausgingen, mangels ausreichender Begründung nach § 4c HeimG unwirksam seien und die Kläger deshalb einen eventuellen Rückzahlungsanspruch ohne die begehrte Auskunft beziffern könnten.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Nach § 4c Abs. 3 Satz 1 des Heimgesetzes, dessen vom 1. August 1990 an geltende Fassung (v. 23. April 1990, BGBl I 763, 1069) auf das zwischen den Parteien bestehende, schon vorher begründete Heimverhältnis anzuwenden ist (Art. 4 des 1. HeimGÄndG v. 23. April 1990, BGBl I 758), hat der Träger des Heims dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Beklagte die streitigen Erhöhungen der Heimkosten zum 1. Oktober 1990, 1. Oktober 1991 und 1. Oktober 1992 gegenüber den Klägern zwar rechtzeitig schriftlich geltend gemacht, aber nicht ausreichend begründet hat.
aa) Eine Bezugnahme des Beklagten auf Kostenübernahmeerklärungen der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen in dem Heim (§ 4c Abs. 3 Satz 2 und 3 HeimG; vgl. dazu § 93 Abs. 2 BSHG und die Bayerische Pflegesatzvereinbarung, abgedruckt bei Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG Bd. II Teil D II 2), die entgegen der Annahme der Revision auch gegenüber Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, grundsätzlich möglich ist (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 1995 III ZR 108/94 = NJW 1995, 1222, 1223), liegt nicht vor.
Der Hinweis in dem Heimvertrag der Parteien, daß bei einer Kostenübernahme durch Versorgungsträger deren Vereinbarungen mit dem Beklagten gelten, kommt für die streitigen (späteren) Erhöhungserklärungen als Begründung im Sinne des § 4c Abs. 3 HeimG nicht in Betracht. Für die Kläger werden auch Kosten nicht übernommen; sie sind Selbstzahler.
Das Erhöhungsschreiben des Beklagten vom 30. August 1990 enthält keine hinreichende Bezugnahme im Sinne des § 4c Abs. 3 Satz 2 und 3 HeimG. Zwar heißt es dort nach Angabe des ab 1. Oktober 1990 zu zahlenden erhöhten Entgelts, daß sich in den Verhandlungen mit der Pflegesatzkommission ergebende Veränderungen sofort an die Kläger weitergegeben würden. Dem Erfordernis des Gesetzes an eine Begründung der Heimkostenerhöhung durch Bezugnahme wird durch diesen Hinweis, der aus der Sicht des Beklagten die Verbindlichkeit des Erhöhungsverlangens ersichtlich unberührt lassen sollte, aber nicht genügt. Für das Schreiben des Beklagten vom 3. Dezember 1990, in dem dieser den Klägern unter Hinweis auf Kürzungen der Pflegesatzkommission mitteilte, daß der verlangte Betrag rückwirkend ab 1. Oktober 1990 ermäßigt werde, gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht hat das Schreiben vom 3. Dezember 1990 rechtsfehlerfrei nicht als Erhöhungserklärung ausgelegt und eine hinreichend klare Bezugnahme im Sinne des § 4c Abs. 3 Satz 2 HeimG verneint.
Die Erhöhungsschreiben des Beklagten vom 22. August 1991 und 20. August 1992 enthalten keinen Hinweis auf Kostenübernahmeerklärungen der Sozialhilfeträger.
Der Beklagte hat auch im übrigen trotz gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert dargetan, daß und in welcher Weise er zur Begründung der von den Klägern verlangten streitigen Heimkostenerhöhungen auf die Höhe der Kosten Bezug genommen hat, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommen hat. Insoweit reicht es nicht aus, daß in dem Heim unstreitig etwa je zur Hälfte Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler wohnen und der Beklagte aus Gleichheitsgründen die mit der Pflegesatzkommission vereinbarten Sätze an die Selbstzahler weitergibt, wie er unwidersprochen vorgetragen hat.
bb) Die streitigen Erhöhungsschreiben des Beklagten enthalten auch unabhängig von einer Bezugnahme auf Kostenübernahmeerklärungen der Sozialhilfeträger (§ 4c Abs. 3 Satz 2 und 3 HeimG) keine ausreichende Begründung im Sinne des § 4c Abs. 3 Satz 1 HeimG, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat.
Das Heimgesetz enthält – abgesehen von § 4c Abs. 3 Satz 2 und 3 – keine näheren Vorschriften zum Inhalt der Begründung (vgl. dazu Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG § 4c Rn. 5 f; Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG 6. Aufl. § 4c Rn. 6; Schmid NJW 1995, 436, 438). Maßgeblich für die Anforderungen an die Begründungspflicht ist der Zweck des Gesetzes. Der Heimbewohner soll vor willkürlichen und ungerechtfertigten Entgelterhöhungen geschützt werden. Die Begründung soll es ihm ermöglichen, die Berechtigung und Angemessenheit des Erhöhungsverlangens zu überprüfen (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 14).
Ob und inwieweit zur Konkretisierung dieses Grundsatzes zumindest ergänzend auf Regelungen des Mietrechts zurückgegriffen werden kann, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, daß sich die nach § 4c Abs. 3 Satz 1 HeimG vorgeschriebene Begründung einmal auf die in § 4c Abs. 1 HeimG aufgestellten Voraussetzungen einer Entgelterhöhung zu erstrecken hat, nämlich Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage und Angemessenheit des erhöhten Entgelts (vgl. insoweit auch § 4 Abs. 3 HeimG), und zum anderen so konkret sein muß, erforderlichenfalls unter Vorlage von Unterlagen, daß der Heimbewohner in die Lage versetzt wird, sowohl die Berechtigung des Erhöhungsverlangens als solche als auch die Angemessenheit des gerade von ihm verlangten erhöhten Entgelts im einzelnen beurteilen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 14).
Die – im wesentlichen tatrichterliche – Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Erhöhungsschreiben des Beklagten vom 30. August 1990, 22. August 1991 und 20. August 1992 diesen Anforderungen nicht gerecht werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Erhöhungserklärung vom 30. August 1990 verweist im wesentlichen nur allgemein auf Kostensteigerungen im Personal- und Sachbereich. Eine Veränderung der Berechnungsgrundlage ist nicht konkret angegeben. Auch die Angemessenheit des verlangten erhöhten Entgelts läßt sich dem Schreiben nicht nachvollziehbar entnehmen. Die Erhöhungserklärung vom 22. August 1991 enthält zwar eine Gegenüberstellung der Gesamtkosten des Heimes für das vergangene und – voraussichtlich – das laufende Wirtschaftsjahr in jeweils einem Betrag. Auch in Verbindung mit dem zusätzlich erfolgten bloß pauschalen Hinweis auf erhöhte Personal- sowie Sachkosten ohne zusätzliche einzelne Angaben wird damit aber weder eine Veränderung der Berechnungsgrundlage noch die Angemessenheit des von den Klägern verlangten erhöhten Entgelts ausreichend und nachvollziehbar erläutert, wie es § 4c Abs. 3 Satz 1 HeimG verlangt. Entsprechendes gilt für die bis auf die eingesetzten Beträge der Gesamtkosten und des neuen Entgelts inhaltsgleiche Erhöhungserklärung vom 20. August 1992.
b) Die – wie ausgeführt – nicht hinreichende Begründung der Erhöhungserklärungen des Beklagten führt dazu, daß die streitigen drei Erhöhungen der Heimkosten zum 1. Oktober 1990, 1. Oktober 1991 und 1. Oktober 1992 unwirksam sind.
Im Heimgesetz ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, daß die Begründung Wirksamkeitsvoraussetzung eines Erhöhungsverlangens ist. Dies ergibt sich jedoch aus der Regelung, daß eine beabsichtigte Erhöhung mindestens vier Wochen vorher schriftlich geltend zu machen und zu begründen ist (§ 4c Abs. 3 Satz 1 HeimG), aus dem zugunsten des Heimbewohners zwingenden Charakter des 1990 novellierten Heimvertragsrechts (§ 4d HeimG) sowie aus dem Schutzzweck der Vorschriften, die es gebieten, einem Erhöhungsverlangen, das den Anforderungen des § 4c Abs. 3 HeimG nicht entspricht, die Wirksamkeit zu versagen (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann aaO § 4c Rn. 6 sowie §§ 125, 134 BGB und Palandt/Heinrichs BGB 54. Aufl. Überbl. v. § 104 Rn. 26 ff).
Eine Erhöhung des Entgelts aufgrund der in dem Heimvertrag der Parteien vereinbarten Indexklausel hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Den streitigen Erhöhungserklärungen kann nicht entnommen werden, daß und gegebenenfalls inwieweit eine Erhöhung des Pensionspreises infolge einer Änderung des Lebenshaltungskostenindex verlangt wird.
c) Die Kläger können damit den von ihnen mit der Stufenklage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ohne die von ihnen verlangte Auskunft beziffern, wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum angenommen hat. Für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist entgegen der Annahme der Revision kein Bedürfnis und kein Raum. Er ist abzuweisen.
Der Hinweis der Revision, die Kläger benötigten die begehrte Auskunft jedenfalls zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs statt eines bloßen Bereicherungsanspruchs, geht fehl. Die Kläger verlangen Rückzahlung ihrer Auffassung nach überzahlter Heimkosten. Die Bezifferung dieses Anspruchs ist, da die streitigen Erhöhungen insgesamt unwirksam sind, von der Frage nach der materiellen Berechtigung des Anspruchs unabhängig und ohne die begehrte Auskunft möglich. Im übrigen ist auf die auch im Bereicherungsrecht vorgesehene verschärfte Haftung hinzuweisen (§§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB), die auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit in Betracht kommt. Zinsen, auf die die Revision in diesem Zusammenhang verweist, verlangen die Kläger ohnehin erst ab Rechtshängigkeit und in gesetzlicher Höhe.
3. Einen selbständigen Anspruch auf Auskunftserteilung hat das Berufungsgericht verneint, weil dem Heimgesetz eine Abrechnungspflicht des Heimträgers nicht zu entnehmen sei.
Auch das hält entgegen der Annahme der Revision der rechtlichen Überprüfung stand.
Wie der erkennende Senat – nach Erlaß des Berufungsurteils – bereits ausgesprochen hat (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 1995 – III ZR 108/94 = NJW 1995, 1222 = FamRZ 1995, 418), ist ein Auskunftsrecht des Heimbewohners gegen den Heimträger, wie es auch hier von den Klägern beansprucht wird, im Gesetz nicht vorgesehen. Es ergibt sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus dem Heimvertrag der Parteien. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der Gesetzgeber in § 4c Abs. 3 HeimG, der – wie ausgeführt – auch für das vor Inkrafttreten dieser Neuregelung begründete Vertragsverhältnis der Parteien gilt, für die Pflicht des Heimträgers zur vorherigen schriftlichen Begründung ausgesprochen hat und daß in einem eventuellen Rechtsstreit über die Berechtigung eines Erhöhungsverlangens der Heimträger für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erhöhung darlegungs- und beweispflichtig ist. Für einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch des Heimbewohners ist auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Raum.
II.
Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch den mit der Klage geltend gemachtenFeststellungsanspruch (Klageantrag zu II) abgewiesen.
1. Soweit das Berufungsgericht insoweit nach § 540 ZPO von einer Zurückverweisung an das Landgericht nach § 539 ZPO abgesehen und selbst entschieden hat, begegnet dies entgegen der Annahme der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Von einer weiteren Begründung wird nach § 565a ZPO abgesehen.
2. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag für unzulässig gehalten, weil er zu unbestimmt sei. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Kläger haben insoweit beantragt festzustellen, daß der Beklagte ihnen bei indexüberschreitender Heimkostenerhöhung gemäß Ziff. II 2 des Heimvertrages zur Vorlage geeigneter Unterlagen verpflichtet sei, die ihnen eine Berechnung ihres Pensionspreises ermöglichten. Ein solcher Antrag ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ihm kann nicht ausreichend klar entnommen werden, welche Art von Unterlagen die Kläger im einzelnen benötigen, um daraus die von ihnen jeweils beabsichtigten Folgerungen zu ziehen. Der Prüfung durch einen Sachverständigen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens kann die Auswahl nicht überlassen werden. Soweit die Revision einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vermißt, verkennt sie, daß das Oberlandesgericht auf Bedenken im Hinblick auf die unbestimmte Fassung des Antrags ausdrücklich hingewiesen hat.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Feststellungsantrag jedenfalls auch aus sachlichen Gründen hätte abgewiesen werden müssen.
Der Heimträger kann zwar im Einzelfall, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Begründung einer Heimkostenerhöhung (§ 4c Abs. 3 HeimG) zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet sein (vgl. auch BT-Drucks. 11/5120 S. 14). Hierbei handelt es sich aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, um eine jeweils nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zu beurteilende Frage, die sich einer generellen Feststellung, wie sie von den Klägern – zumal auch für zukünftige Erhöhungen – begehrt wird, entzieht.
III.
Die Revision der Kläger ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 604888 |
NJW 1995, 2923 |
NVwZ 1996, 97 |