Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.03.1976)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. März 1976 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der am 28. März 1974 im Alter von 62 Jahren verstorbene Ehemann der Klägerin war bis zu seinem Tode bei der Handelskrankenkasse B., einer bei der Beklagten beteiligten Ersatzkasse, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis des Verstorbenen lag der Tarifvertrag für die Angestellten der Ersatzkasse (EKT) vom 1. Januar 1966 zugrunde. In dessen § 37 wird hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten auf die Anlage 7 zum Tarifvertrag verwiesen. Die Anlage enthält u.a. folgende Bestimmungen:

Nr. 1 Versicherungspflicht

Die Angestellten der Kasse sind zu einer Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder bei der Rentenversicherung der Angestellten (Höherversicherung) verpflichtet. …

Nr. 3 Zuständigkeit des Versicherungsträgers

Angestellten, die nach der Satzung der VBL in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgenommen werden können, steht die Wahl des Versicherungsträgers bei der Einstellung frei; in anderen Fällen ist die Zusatzversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten durchzuführen.

Die Zusatzversicherung bei der VBL erfolgt nach deren Satzung.

Der Ehemann der Klägerin hatte die Zusatzversicherung bei der Beklagten gewählt.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1967 an wurde die Satzung der Beklagten geändert. Im Zusammenhang damit wurde zwischen der Handelskrankenkasse B. und der Deutschen Angestelltengewerkschaft am 30. Dezember 1966 der Ergänzungstarifvertrag Nr. 5 zum EKT vom 1. Januar 1966 geschlossen. Durch ihn erhielt die Anlage 7 eine neue Fassung; diese enthielt jetzt u.a. folgende Bestimmungen:

Die Zusatzversicherung der Angestellten, die bis zum 31. Dezember 1966 an Stelle der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung die Zusatzversicherung bei der VBL gewählt haben, wird nach § 86 Abs. 4 der vom 1. Januar 1967 an geltenden VBL-Satzung als freiwillige Weiterversicherung bei der VBL durchgeführt.

Die Zusatzversicherung der bis zum 31. Dezember 1966 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter wird nach § 86 Abs. 4 der vom 1. Januar 1967 an geltenden VBL-Satzung als freiwillige Weiterversicherung bei der VBL weitergeführt. Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach der VBL-Satzung.

Ferner wurde den Mitarbeitern der Handelskrankenkasse B. unter gewissen Voraussetzungen – die im Falle des Ehemanns der Klägerin erfüllt waren – ein Anspruch auf Gesamtversorgung gegen die Handelskrankenkasse eingeräumt. Das danach zu zahlende Gesamtruhegeld richtete sich nach der Beschäftigungsdauer und dem ruhegeldfähigen Gehalt. Leistungen, die der Ruhegeldempfänger von der Beklagten erhielt, sollten auf das Ruhegeld angerechnet werden.

Die Beklagte hat die Witwenrente der Klägerin auf 189,90 DM festgesetzt. Sie hat dabei die Bestimmungen der neuen Satzung zugrunde gelegt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß sich bei einer Berechnung nach der alten Satzung eine höhere Rente ergeben hätte. Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß ihr eine Rente nach der alten Satzung zustehe. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie Zahlung der nach ihrer Auffassung bestehenden Rentenrückstände für die Zeit von April 1974 bis Mai 1975 sowie Feststellung der Grundsätze, nach denen ihre Rente zu berechnen ist.

Die Beklagte meint, daß für die Höhe der Rente die neue Satzung maßgeblich sei. Selbst wenn man aber die alte Satzung zugrunde legen würde, wäre der Unterschied zur Rente nach der neuen Satzung nicht so groß, wie ihn die Klägerin errechnet habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage für unbegründet gehalten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe kein eigenes Interesse an der Zahlung einer höheren Rente, da die Höhe ihrer Gesamtversorgung, auf die sie nach der Anlage 7 zum EKT vom 1. Januar 1966 in der Fassung vom 30. Dezember 1966 Anspruch habe, durch eine Erhöhung der Rente nicht berührt werde. Sie behauptet dazu unwidersprochen, daß der vorliegende Rechtsstreit auf Veranlassung und im Interesse der Handelskrankenkasse B. geführt werde. Dieses Vorbringen nötigt zur Prüfung, ob für die vorliegende Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Beide Vorinstanzen haben diese Frage stillschweigend bejaht. Das war zutreffend. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung der streitigen Rechtsfrage, in welcher Höhe ihr von der Beklagten Rente geschuldet wird. Daß die Klägerin im Falle ihres Unterliegens von der Handelskrankenkasse B. schadlos zu halten ist, schließt das Rechtsschutzbedürfnis nicht aus.

II. Das Berufungsgericht hat jedoch den Rentenanspruch der Klägerin mit einer unzutreffenden Begründung abgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht zwischen der Beklagten und den bei ihr versicherten öffentlich Bediensteten ein privatrechtliches Individualversicherungsverhältnis. Die Ansicht, daß es sich um ein Sozialversicherungsverhältnis handle, hat er ebenso abgelehnt wie die Annahme einer privatrechtlichen Gruppenversicherung. Das Versicherungsverhältnis kommt durch die vom Arbeitgeber vorgenommene Anmeldung bei der Beklagten zustande; dieser handelt dabei als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Arbeitnehmers; die hierfür erforderliche Vollmacht wird dadurch erteilt, daß der Arbeitnehmer von der Anmeldung Kenntnis erhält und sie stillschweigend geschehen läßt (BGHZ 48, 35; BGH VersR 1971, 1116; 1972, 827). An dieser rechtlichen Beurteilung ist festzuhalten. Ob für diejenigen Versicherungsverhältnisse, die unter der neuen, am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten begründet worden sind, etwas anderes gilt, ob insbesondere nunmehr die Versicherung als eine Gruppenversicherung aufzufassen ist, bei der nicht mehr die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die Beteiligten öffentlichen Körperschaften als Versicherungsnehmer anzusehen sind (so Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Einleitung A 12), braucht hier nicht erörtert zu werden.

Aus der privatrechtlichen Natur des Versicherungsverhältnisses folgt, daß es zu einer Änderung der vertraglichen Verpflichtungen einer rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen der Beklagten und dem versicherten Arbeitnehmer bedarf (BGH VersR 1972, 827). Eine bloße Änderung der Satzung genügte hierzu nicht. Der Verwaltungsrat der Beklagten ist nicht durch Gesetz zum Erlaß einer Satzung ermächtigt worden. Die Satzungen der Beklagten haben daher nur die Rechtsnatur von allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGHZ 48, 35). Diese können freilich in einem gewissen Umfang vorsehen, daß Änderungen Wirkungen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse haben sollen. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist jedoch nur dann wirksam, wenn er die Punkte, für die eine Änderung zulässig ist, sowie die Beschränkungen der Änderungsmöglichkeit eindeutig erkennen läßt, so wie dies für die Satzungen der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in § 41 Abs. 3 VAG vorgeschrieben ist. Diesen Erfordernissen genügt § 64 Abs. 2 der am 1. Oktober 1952 in Kraft getretenen und bis zum 31. Dezember 1966 gültigen Satzung der Beklagten nicht (BGH VersR 1971, 1116).

Daß der Ehemann der Klägerin niemals persönlich der neuen Satzung der Beklagten zugestimmt hat, ist unstreitig. Die Beklagte beruft sich ausschließlich darauf, daß sich die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag vom 30. Dezember 1966 mit einer Anwendung der neuen Satzung auch auf früher begründete Versicherungsverhältnisse einverstanden erklärt hätten. Die Frage, ob durch eine Änderung des für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Versorgungstarifvertrages dergestalt in die bereits mit der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnisse eingegriffen werden kann, daß für den alten Versicherungsnehmer Ansprüche auf Versicherungsleistung entfallen, die ihm beim Abschluß des Vertrages mit der Beklagten durch die damals geltende Satzung zugesichert worden waren, hat der Senat im Urteil vom 14. Juni 1972 (VersR 1972, 827) dahingestellt gelassen. Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, die Frage abschließend zu entscheiden. Denn selbst wenn man eine Verkürzung des Versorgungsanspruchs gegen die Beklagte durch eine Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien, also ohne rechtsgeschäftliche Mitwirkung des Versicherungsnehmers (zukünftigen Versorgungsempfängers) für möglich halten würde, wäre unerläßliche Voraussetzung, daß ein derartiger von den Tarifpartnern beabsichtigter Eingriff seinen Niederschlag unmißverständlich in einer ausdrücklichen Bestimmung des Tarifvertrags gefunden hat (BGH VersR 1972, 827). Es genügt demnach nicht, daß ein solcher Wille sich im Wege der Auslegung aus dem Gesamtinhalt des Tarifvertrags oder aus einer Einzelbestimmung entnehmen läßt. Die Rechtsfolge muß vielmehr in einer eindeutigen, d.h. also weder auslegungsbedürftigen noch auslegungsfähigen Vertragsbestimmung vorgesehen sein. Das ist im Ergänzungstarifvertrag Nr. 5 zum EKT nicht geschehen. Dort heißt es lediglich, daß die Zusatzversicherung der Angestellten nach § 86 Abs. 4 der neuen Satzung als freiwillige Weiterversicherung durchgeführt werden solle. Nun spricht zwar manches dafür, daß die Tarifvertragsparteien damit die Versicherungsverhältnisse der bisher zusatzversicherten Angestellten in vollem Umfang – d.h. also sowohl hinsichtlich der Beitragspflicht als auch hinsichtlich der Versicherungsleistungen – der neuen Satzung unterstellen wollten. So kennt z.B. nur die seit dem 1. Januar 1967 geltende Satzung den Begriff der „freiwilligen Weiterversicherung”. Auch gehört § 86 Abs. 4 der neuen Satzung zu den Übergangsvorschriften, die die Überleitung von Versicherungsverhältnissen, die unter der alten Satzung begründet werden, in Versicherungsverhältnisse nach der neuen Satzung regeln. Schließlich spricht auch der unbestritten gebliebene Vertrag der Beklagten über die Vorgeschichte der Satzungsänderung für die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung. Das alles genügt jedoch nicht zur Klageabweisung. Wenn der Sinn einer Tarifvertragsklausel erst durch Auslegung erschlossen werden muß, dann handelt es sich bei ihr nicht um eine „ausdrückliche” und „unmißverständliche” Bestimmung, wie sie im Urteil des Senats vom 14. Juni 1972 (VersR 1972, 827) vorausgesetzt wird.

Ob die Handelskrankenkasse Bremen aufgrund des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses oder aber aufgrund einer im Tarifvertrag zugunsten der Beklagten übernommenen Verpflichtung (§ 328 BGB) gehalten ist, darauf hinzuwirken, daß ihre Ruhegeldempfänger die Beklagte nur nach Maßgabe der neuen Satzung in Anspruch nehmen und ob sie diese Pflicht dadurch verletzt hat, daß sie die Klägerin zur Erhebung der vorliegenden Klage veranlaßte, kann hier dahingestellt bleiben. Wenn eine solche Pflicht bestehen sollte, könnte sie der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Ob der Beklagten wegen der Inanspruchnahme durch die Klägerin Schadensersatz oder Bereicherungsansprüche gegen die Handelskrankenkasse Bremen zustehen, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu erörtern.

III. Die Klägerin braucht sich demnach nicht mit den Bezügen zu begnügen, die sich aus der neuen Satzung der Beklagten ergeben. Auf der anderen Seite kann sie ihre Rente aber nicht in der Weise berechnen, daß sie die für sie günstigen Bestimmungen der alten Satzung mit den für sie günstigen der neuen kombiniert. Vielmehr ist für die Berechnung ihrer Rente allein die alte Satzung maßgebend.

Um die Höhe des Anspruchs der Klägerin im einzelnen berechnen zu können, ist eine Kenntnis der alten Satzung der Beklagten erforderlich. In den Tatsacheninstanzen haben die Parteien weder ein Exemplar der Satzung vorgelegt noch den Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen vorgetragen; auch hat das Berufungsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen. Damit dies nachgeholt werden kann, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Dr. Grell, Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen, Dehner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1502456

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