Leitsatz (amtlich)
a) Wird die Klageschrift nicht an den für gerichtliche Verfahren bestimmten gesetzlichen Vertreter einer Gemeinde zugestellt, kann der darin liegende Zustellungsmangel gem. § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass für die Gemeinde wirksam ein Prozessbevollmächtigter bestellt wird, der bereits zuvor in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 7.12.2010 - VI ZR 48/10 NJW-RR 2011, 417).
b) Einen Jagdpächter treffen Verkehrssicherungspflichten für die ihm bekannten, von einem Vorpächter mit einer jagdlichen Zielsetzung geschaffenen Einrichtungen. Eine jagdliche Zielsetzung ist auch die Schaffung von Ruhezonen für das Wild.
c) Das Sichtfahrgebot gebietet es nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte (hier quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht) einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, mit denen der Fahrer - bei Anwendung eines strengen Maßstabs - jedoch unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet (Fortführung von BGH, Urt. v. 5.4.1960 - VI ZR 49/59, VersR 1960, 636; v. 27.6.1972 - VI ZR 184/71, VersR 1972, 1067; v. 15.5.1984 - VI ZR 161/82 NJW 1984, 2412).
d) Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stellt keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert.
Normenkette
ZPO § 189; BGB § 254 Abs. 1 Da, § 823 Abs. 1 Dc, Abs. 1 Ec, § 839 Abs. 1 S. 1 Ca; StVO § 3 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 10.8.2017 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
Die Anschlussrevisionen der Beklagten werden zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger macht unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Fahrradunfalls geltend.
Rz. 2
Der Kläger war bis zu dem Unfallgeschehen als Marineoffizier der Bundeswehr tätig. Am Nachmittag des 15.6.2012 unternahm er mit seinem Mountainbike eine Radtour. Über die ihm unbekannten Örtlichkeiten hatte er sich zuvor mittels einer Karten-App informiert. Gegen 17.00 Uhr bog er von einer Straße in einen zum Gebiet der zu 1 beklagten Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab, der als Sackgasse in einem Waldstück endete. Nach ungefähr 50m befand sich auf dem Feldweg eine Absperrung. Diese bestand aus zwei in der Mitte des Weges befindlichen vertikalen nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten, an denen das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) befestigt war und die durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte in der Höhe von etwa 60 cm und 90 cm gehalten wurden. Diese waren ihrerseits seitlich des Feldweges an im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigt. An einem dieser Pfosten konnten die Stacheldrähte gelöst werden, um die Absperrung zu öffnen. Diese war Ende der 1980er-Jahre mit Zustimmung der Beklagten zu 1) durch den damaligen Jagdpächter errichtet worden. Der ehemalige Bürgermeister der Beklagten zu 1) hatte bis in das Jahr 2013 ca. zwei- bis dreimal pro Quartal nach der Absperrung gesehen. Die Beklagten zu 2) und 3) waren die am Unfalltag verantwortlichen Jagdpächter des Niederwildreviers und nutzten den Feldweg regelmäßig, um zu einer hinter der Absperrung gelegenen Wiese zu gelangen, wo sich ein mobiler Hochsitz/Jagdwagen befand.
Rz. 3
Als der Kläger die über den Feldweg gespannten Stacheldrähte bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch; die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Es gelang ihm nicht, sein Fahrrad rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen, sondern er stürzte - links des Verkehrszeichens - kopfüber in das Hindernis. Dort blieb er mit seiner Kleidung hängen und konnte sich nicht mehr bewegen. Gegen 19.20 Uhr bemerkte ihn der zufällig vorbeikommende Beklagte zu 2), der Rettungsdienst und Polizei alarmierte.
Rz. 4
Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Bruch des Halswirbels und als Folge dessen eine vollständige Querschnittslähmung unterhalb des vierten Halswirbels. Vom 22.6.2012 bis 15.4.2013 befand er sich in stationärer Behandlung in einem Querschnittgelähmten-Zentrum. Er ist seit dem Unfall dauerhaft hochgradig pflegebedürftig und bedarf lebenslang einer querschnittslähmungsspezifischen Weiterbehandlung mit kranken-, physio- und ergotherapeutischen Maßnahmen. Das Wehrdienstverhältnis endete zum 31.3.2014; seitdem ist der Kläger Versorgungsempfänger.
Rz. 5
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 500.000 EUR sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Außerdem begehrt er die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er macht geltend, die Beklagte zu 1) als Eigentümerin des Feldweges und die Beklagten zu 2) und 3) als Jagdpächter hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Bei der Absperrung handele es sich um eine "jagdliche Einrichtung", die (auch) der Wildruhe gedient habe. Für ihn sei die Absperrung erst aus einer Entfernung von höchstens acht Metern erkennbar gewesen.
Rz. 6
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das OLG nach Beweisaufnahme das Ersturteil unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 75 % teilweise abgeändert und der Klage bezüglich eines Schmerzensgeldes in Höhe von 125.000 EUR nebst Zinsen stattgegeben sowie eine Ersatzpflicht der Beklagten für 25 % der zukünftigen, nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangenen, materiellen und immateriellen Schäden festgestellt; außerdem hat es die Beklagten entsprechend der vorgenannten Quote zum Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt.
Rz. 7
Der Kläger wendet sich mit seiner vom Senat zugelassenen Revision gegen die Annahme des Mitverschuldens. Die Beklagten begehren mit den Anschlussrevisionen die vollständige Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt, soweit er beschwert ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das OLG. Die zulässigen Anschlussrevisionen der Beklagten sind dagegen unbegründet.
A.
Rz. 9
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei zulässig; insb. sei sie auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) hinreichend begründet worden. Die Klage sei zulässig, auch soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet sei. Diese sei zwar zunächst nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, da sie als amtsangehörige Gemeinde nach § 3 der schleswig-holsteinischen Amtsordnung (AmtsO SH) nicht durch den Bürgermeister, an den die Klageschrift entsprechend den dortigen Angaben der Vertretungsverhältnisse zugestellt worden sei, sondern durch das Amt, dem sie angehöre, vertreten werde. Die Beklagte zu 1) verhalte sich aber treuwidrig, wenn sie sich auf eine hieraus folgende Unzulässigkeit der Klage berufe. Daher sei das Berufungsgericht berechtigt gewesen, durch Rubrumsberichtigung die Vertretungsverhältnisse der Beklagten zu 1) richtigzustellen.
Rz. 10
Die Beklagten hätten jeweils eigene Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verletzt und seien daher dem Kläger als Gesamtschuldner dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte zu 1) habe die ihr als Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast obliegende Unterhaltungs- und Überwachungspflicht bezüglich der ihr jahrelang bekannten, überprüften und mit ihrer Zustimmung zur Vorbeugung gegen illegale Müllentsorgungen errichteten Absperrung verletzt. Dabei handele es sich um eine offensichtliche Gefahrenquelle. Feld- und Waldwege würden erkennbar zunehmend bevorzugt auch von Mountainbike-Fahrern genutzt, so dass es einer Entfernung oder Kennzeichnung der leicht zu übersehenden Stacheldrähte bedurft hätte.
Rz. 11
Die Beklagten zu 2) und 3) seien für die Feldheckabsperrung verantwortlich, weil es sich um eine jagdliche Einrichtung im Sinne von § 26 Abs. 1 des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LJagdG SH) handele, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest auch jagdlichen Zwecken, nämlich der Einrichtung einer Ruhezone für das Wild, gedient habe. Ihnen hätte die mangelnde Verkehrssicherheit der Absperrung bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen und Anlass zu Abhilfe sein müssen, weil auch sie mit Mountainbike-Fahrern hätten rechnen müssen.
Rz. 12
Dem Kläger sei allerdings ein Mitverschulden von 75 % anzulasten. Er habe gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen, weil er angesichts der örtlichen Verhältnisse mit einer unangepassten Geschwindigkeit von mindestens 16 km/h gefahren sei. Die Absperrung sei aus einer Entfernung von 8,50m erkennbar gewesen, so dass der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 13 km/h hätte vermieden werden können. Auch habe sich der Kläger mit dem Bremsverhalten seines relativ neuen Mountainbikes mit hoher Überschlagsneigung nicht hinreichend vertraut gemacht und hätte den Überschlag durch eine geringfügige Gewichtsverlagerung vermeiden können. Nicht zuletzt begegne die Nutzung von Klickpedalen Bedenken. Andererseits seien die verkehrssicherungswidrige Feldheckabsperrung, die unzureichende Kennzeichnung des verzinkten doppelten Stacheldrahtes sowie dessen atypische Kombination mit dem nicht genehmigten Verkehrszeichen 260 zu berücksichtigen.
B.
Rz. 13
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers von 75 % angenommen hat.
I.
Rz. 14
Indessen hat das OLG mit Recht die Klage und die Berufung des Klägers hinsichtlich aller Beklagten für zulässig erachtet.
Rz. 15
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klage insoweit als zulässig angesehen, als sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet ist. Diese war - entgegen ihrer Ansicht - in dem Verfahren nach Vorschrift der Gesetze vertreten, so dass ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 4 ZPO nicht vorliegt.
Rz. 16
Dem steht nicht entgegen, dass die Klageschrift an den Bürgermeister der Beklagten zu 1) zugestellt worden ist. Zwar war diese Zustellung gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam, weil sie entgegen § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht an das Amt als den gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 AmtsO SH für gerichtliche Verfahren bestimmten gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) erfolgt ist.
Rz. 17
Dieser Zustellungsmangel ist jedoch gemäß § 189 ZPO geheilt worden. § 189 ZPO, der seinem Sinn und Zweck entsprechend weit auszulegen ist, ist auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (vgl. BGH, BGH vom 22. November 1988 - NJW 1989, 1154 f zu § 187 ZPO a.F. und vom 7. Dezember 2010 - NJW-RR 2011, 417 Rn. 11). So liegt es hier. Die bereits erstinstanzlich tätig gewordene Rechtsanwältin B. hat sich für die Beklagte zu 1) bestellt. Entsprechend § 88 Abs. 2 ZPO ist davon auszugehen, dass die Anwältin von dieser wirksam bevollmächtigt war, dass ihr also gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 AmtsO SH das Amt eine Prozessvollmacht erteilt hatte. Die Beklagte zu 1) hat in Kenntnis davon, dass sie von der Rechtsanwältin vertreten wurde, hiergegen nichts erinnert; es bestehen auch sonst keine Bedenken. Sie hat zwar in der Berufungserwiderung und in ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Berufungsgerichts auf die fehlerhafte Zustellung ausgeführt, die mangelnde Zustellung an das Amt führe zur Unzulässigkeit der Klage, die nur durch eine erneute Zustellung behoben werden könne. Mit der Äußerung dieser Rechtsansicht hat sie aber nicht die vorherige Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten, sich für die Beklagte zu 1) zu bestellen, und die damit konkludent enthaltene Versicherung, entsprechend bevollmächtigt zu sein, in Frage gestellt. Es bestand somit bereits in erster Instanz ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien, so dass das Berufungsgericht zu Recht das Rubrum berichtigt hat. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern von den Fällen einer fehlerhaften Prozessvertretung einer Gesellschaft oder Sparkasse gegenüber einem Vorstand (vgl. hierzu BGH, BGH vom 16. Februar 2009 - NJW-RR 2009, 690 und vom 30. April 2019 - NJW 2019, 2473), in denen anders als vorliegend nicht die gesetzliche Vertretung durch eine andere juristische Person, sondern die Frage inmitten stand, welches von mehreren Organen derselben juristischen Person für diese vertretungsbefugt war, um eine unvoreingenommene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2009 aaO Rn. 7).
Rz. 18
2. Weiterhin hat das OLG die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei auch als zulässig angesehen, soweit sie gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtet war. Insbesondere genügte entgegen deren Verfahrensrüge die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen (st.Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - NJW 2016, 2890 Rn. 10 mwN).
Rz. 19
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers auch insoweit, als das Rechtsmittel gegen die Abweisung der gegen die Beklagten zu 2) und 3) erhobenen Klage gerichtet war. Das LG hatte die Abweisung in Bezug auf die Beklagten zu 2) und 3) mit einer knappen Zusammenfassung der auch für die Beklagte zu 1) geltenden Erwägungen begründet, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliege. Um die Fehlerhaftigkeit der Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) zu rügen, genügte es daher, dass der Kläger in der Berufungsbegründung diese Erwägungen angriff und hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Berufung hierauf Bezug nahm.
II.
Rz. 20
Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf erkannt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG (Beklagte zu 1) bzw. § 823 Abs. 1 BGB (Beklagte zu 2 und 3) zusteht. Hingegen sind die Ausführungen der Vorinstanz zu einem Mitverschulden des Klägers nicht frei von Rechtsfehlern.
Rz. 21
1. a) Die Beklagte zu 1) hat hinsichtlich des Drahthindernisses die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Rz. 22
aa) Sie ist als Trägerin der Straßenbaulast gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 4 Satz 1, 15 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein öffentlich-rechtlich für die Sicherheit des Feldweges verantwortlich. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG als Anspruchsgrundlage herangezogen (vgl. Senat, BGH vom 1. Juli 1993 - BGHZ 123, 102, 103 f).
Rz. 23
bb) Die Beklagte zu 1) hat die sie danach treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Rz. 24
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (z.B. Senat, BGH vom 2. Februar 2006 - VersR 2006, 803 Rn. 12 und vom 16. Februar 2006 - VersR 2006, 665 Rn. 13; BGH, BGH vom 2. März 2010 - VersR 2010, 544 Rn. 5 und vom 15. Februar 2011 - VersR 2011, 546 Rn. 8, jeweils mwN). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. Senat, Urteil vom 16.2.2006 aaO sowie BGH jeweils aaO). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senat, Urteil vom 16.2.2006 aaO; BGH, BGH vom 12. Februar 1985 - NJW 1985, 1773, 1774 mwN).
Rz. 25
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Drahtabsperrung mit dem daran angebrachten - von der Straßenverkehrsbehörde nicht genehmigten - Verkehrszeichen "ungewöhnlich" war und eine Gefahrenquelle für Fußgänger und Radfahrer darstellte; die Stacheldrähte seien dünn und daher zwangsläufig leicht zu übersehen gewesen. Ohne Schwierigkeiten sei es möglich gewesen, besser erkennbare und einfacher zu handhabende Absperrmittel zu verwenden.
Rz. 26
Die Bewertung dieses Zustands als verkehrspflichtwidrig lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter doppelter Stacheldraht ist im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Eine hinreichend deutliche Kennzeichnung bestand auch nicht in dem an den Drähten befestigten Verkehrsschild. Dieses erhöhte im Gegenteil die Gefährlichkeit der Vorrichtung (s. dazu näher Nr. 4 Buchst. a). Ein solches Hindernis ist angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, so dass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen muss. Für die Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist es deshalb unerheblich, ab exakt welcher Entfernung die Stacheldrähte objektiv sichtbar waren. Denn entscheidend ist nicht, ab welcher Distanz sie erblickt werden konnten, sondern dass sie wegen ihrer Beschaffenheit und Ungewöhnlichkeit leicht zu übersehen waren. Der von den Beklagten beantragten Inaugenscheinnahme wie auch der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu ihrer Behauptung, die Stacheldrähte seien aus mindestens zehn bis 15m bzw. aus weit größerer Entfernung als zehn oder elf Metern sichtbar gewesen, bedurfte es daher nicht.
Rz. 27
Unerheblich ist es auch, ob der vom Kläger befahrene Weg bis zum Unfall tatsächlich nur von wenigen Personen und insb. nicht von Fahrradfahrern genutzt wurde. Der Weg stand der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung. Insbesondere war unabhängig von einer Widmung auch das Befahren mit einem Fahrrad erlaubt und vom Nutzungszweck erfasst (s. § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 LNatSchG SH, § 17 Abs. 1 LWaldG SH). Einschränkungen desselben sind nicht vorgetragen worden und hätten zudem kenntlich gemacht werden müssen. Aus einer geringen Nutzungsfrequenz folgt lediglich, dass an den Umfang der Verkehrssicherung geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.7.2015 - III ZR 86/15 VersR 2016, 63 Rz. 10). Hier steht jedoch nicht das Unterlassen von Schutzmaßnahmen in Rede, sondern die Errichtung einer ungesicherten Gefahrenquelle. Ohne Bedeutung ist es insofern, ob die mit der Drahtabsperrung verfolgten Zwecke auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand erreichbar waren. Es war keinesfalls gerechtfertigt, eine leicht zu übersehende Gefahrenquelle zu schaffen. Vielmehr hätte - wenn denn eine zumutbare Alternative wie etwa eine mit Warnfarben versehene Schranke oder wenigstens eine gut sichtbare Markierung der Drähte fehlte - auf quer über den Weg gespannten Stacheldraht verzichtet werden müssen.
Rz. 28
cc) Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) ist entgegen ihrer Ansicht nicht durch eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht an die Beklagten zu 2) und 3) ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, aus denen sich eine solche Pflichtenübertragung (ihre Zulässigkeit unterstellt) ergeben könnte. Diesbezügliche Verfahrensrügen hat die Beklagte zu 1) nicht erhoben. Allein der Umstand, dass es sich bei der Absperrung um eine mit einer jagdlichen Zielsetzung geschaffene Einrichtung handelte, für die auch die Beklagten zu 2) und 3) verkehrssicherungspflichtig waren (s. hierzu sogleich Buchst. b), genügt den Anforderungen an eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, die im Übrigen klar und eindeutig hätte vereinbart werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2008 - VI ZR 126/07 NJW 2008, 1440 Rz. 9 m.w.N.), nicht. Zudem hätte die Beklagte zu 1) ihre bei Annahme einer Delegation bestehenden Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. hierzu BGH, a.a.O.) verletzt. Die Anschlussrevision zeigt keine Feststellungen oder Vortrag auf, nach dem die Beklagte zu 1) diese Pflichten erfüllt hätte. Vielmehr hatte sie - vermittelt durch ihren Bürgermeister - Kenntnis von der Drahtabsperrung und ihrer Ausgestaltung, unternahm hiergegen jedoch nichts.
Rz. 29
dd) Die Haftung der Beklagten zu 1) ist schließlich auch nicht gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Diese Bestimmung findet auf die Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten keine Anwendung (z.B. BGH, Urt. v. 1.7.1993 - III ZR 167/92 BGHZ 123, 102, 104 f; v. 9.10.2014 - III ZR 68/14 NJW 2014, 3580 Rz. 19).
Rz. 30
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagten zu 2) und 3) als zuständige Jagdpächter für die Verkehrssicherheit der Feldheckabsperrung ebenfalls als verantwortlich angesehen.
Rz. 31
aa) Das Drahthindernis ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts von dem früheren Jagdpächter in dieser Eigenschaft errichtet worden. Es bezweckte jedenfalls damals, eine Ruhezone für das Wild zu schaffen, und sollte damit unmittelbar einen jagdlichen Zweck verwirklichen; dieser ist nicht auf das Erlegen des Wildes beschränkt, sondern umfasst auch dessen Hege (vgl. § 1 Abs. 1 BJagdG). Ob die Drahtabsperrung ausschließlich diesem Zweck diente und ob dies, wie die Beklagten zu 2) und 3) mit ihren Anschlussrevisionen geltend machen, für die Annahme einer jagdlichen Einrichtung i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 LJagdG SH erforderlich ist, ist für die aus ihrer Errichtung folgende Verkehrssicherungspflicht des früheren Jagdpächters unerheblich. Ebenso ist es nicht relevant, ob der Vortrag der Beklagten zu 2) und 3) zutrifft, die Einrichtung sei zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks tatsächlich nicht geeignet, jedenfalls werde dieser Zweck nicht weiterhin verfolgt. Den Jagdausübungsberechtigten treffen auch in einem solchen Fall für die von ihm hergestellte Einrichtung so lange Verkehrssicherungspflichten, bis sie beseitigt ist.
Rz. 32
Diese Pflichten sind auf die Beklagten zu 2) und 3) übergegangen. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 2) und 3) das Drahthindernis, das ihnen bekannt war und das sie weiterhin benutzten, von ihren Vorgängern als Jagdausübungsberechtigten übernommen hatten. Damit trafen nunmehr sie die insofern bestehenden Verkehrssicherungspflichten. Sie erwarben mit der Übernahme der Jagdpacht das Recht, die von den bisherigen Jagdausübungsberechtigten in dieser Eigenschaft geschaffenen Einrichtungen zu benutzen, und damit aber auch die Verpflichtung, für ihre Verkehrssicherheit zu sorgen. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) in der Revisionsverhandlung demgegenüber geltend gemacht haben, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Absperrung von dem früheren Jagdpächter zu jagdlichen Zwecken errichtet worden war, haben sie einen entsprechenden vorinstanzlichen Vortrag hierzu nicht aufgezeigt.
Rz. 33
bb) Dass die Beklagte zu 1) die für die Errichtung der Absperrung erforderliche Zustimmung erteilte und hiermit einen eigenen Zweck (Verhinderung illegaler Müllablagerungen) verfolgte, entlastet die Beklagten zu 2) und 3) nicht. Hieraus folgt insb. nicht, dass die Absperrung in Ausübung eines öffentlichen Amtes errichtet worden wäre mit der Folge einer Haftungsüberleitung gem. Art. 34 Satz 1 GG. Zwar kann die Aufstellung von Verkehrszeichen durch Private zum Zweck der Verkehrsregelung in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgen, so dass eine Haftung des Privaten gem. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2019 - III ZR 124/18 NJW-RR 2019, 1163 Rz. 11 ff.). Dies setzt aber voraus, dass die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (Senat, a.a.O.). So liegt es hier indes nicht. Die Aufstellung der Absperrung sowie des Verkehrsschildes erfolgte auf von Eigeninteressen geleiteter Initiative des damaligen Jagdpächters, der auch die konkrete Ausgestaltung bestimmte. Die Beklagte zu 1) erteilte hierzu lediglich ihre Zustimmung, bediente sich aber nicht des damaligen Jagdpächters als Werkzeug.
Rz. 34
2. Die Beklagten haben die Verletzung der jeweiligen Verkehrssicherungspflichten zu vertreten. Hiergegen wird von den Anschlussrevisionen auch nichts erinnert.
Rz. 35
3. Ohne Rechtsfehler und ebenfalls von den Anschlussrevisionen unbeanstandet ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Unfall und seine Folgen auf das Drahthindernis zurückzuführen sind.
Rz. 36
4. Rechtsfehlerhaft sind indessen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Mitverschulden des Klägers von 75 % angenommen hat. Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens gem. § 287 ZPO unterliegt zwar einem weiten tatrichterlichen Entscheidungsspielraum. Die Prüfung des Revisionsgerichts ist darauf beschränkt, ob alle in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind, hierbei insb. nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 20.6.2013 - III ZR 326/12 VersR 2013, 1322 Rz. 19; v. 23.7.2015 - III ZR 86/15 VersR 2016, 63 Rz. 31). Solche Rechtsfehler liegen indes vor; die vom Berufungsgericht dem Kläger angelasteten Umstände rechtfertigen aus Rechtsgründen einen Mitverschuldensvorwurf jedenfalls in Höhe der angenommenen Quote nicht.
Rz. 37
a) Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Die Vorinstanz hat diese Wertung darauf gestützt, dass der Kläger so schnell gefahren ist, dass er sein Fahrrad nicht mehr vor der Absperrung stoppen konnte. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) folgt hieraus jedoch nicht. Das Sichtfahrgebot, das auch für Fahrradfahrer gilt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2015, 86, 88; OLG Frankfurt, Urt. v. 26.5.2017 - 13 U 21/14, juris Rz. 40), verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann (BGH, Urt. v. 15.5.1984 - VI ZR 161/82 NJW 1984, 2412). Er muss beim Fahren auf Sicht dementsprechend prüfen, wie weit er sehen und ob er mit der gefahrenen Geschwindigkeit noch rechtzeitig anhalten kann, wenn im sich beim Fahren regelmäßig in Fahrtrichtung verschiebenden Sichtbereich - genauer am Ende der sich verschiebenden übersehbaren Strecke - ein Hindernis auf der Fahrbahn erscheint (vgl. BGH, a.a.O.). Maßgeblich ist damit, dass der Fahrer innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 3 StVO Rz. 14 m.w.N.). Dabei bezieht sich der (Gegen-)Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so dass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich wird, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll überblickt werden kann (BGH, Urt. v. 21.2.1985 - III ZR 205/83 NJW 1985, 1950, 1951; BGH, Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89 NJW 1990, 1483; v. 12.5.1998 - VI ZR 124/97 NJW 1998, 2816, 2817; v. 23.4.2002 - VI ZR 180/01, NJW 2002, 2324). Hiervon als Bezugspunkt zu unterscheiden ist der Augenblick, zu dem ein zwar bereits im Sichtbereich befindliches, für den Fahrzeugführer jedoch nicht sogleich erkennbares Hindernis für ihn sichtbar wird. Auf solche ggf. erst aus wenigen Metern erkennbaren Objekte muss der Fahrer seine Geschwindigkeit - bei allerdings Anwendung eines strengen Maßstabs hinsichtlich der Erkennbarkeit - nicht einrichten (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1972 - VI ZR 184/71, VersR 1972, 1067). Insoweit wird das Sichtfahrgebot durch den Vertrauensgrundsatz (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02 NJW 2003, 1929, 1930 m.w.N.) für solche Hindernisse begrenzt, mit denen der Fahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss (vgl. OLG Hamm VersR 1999, 898, 899; OLG Jena, ZfS 2009, 376; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.5.1974 - VI ZR 106/73, NJW 1974, 1378, 1379). Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1960 - VI ZR 49/59, VersR 1960, 636, 637; v. 27.6.1972 - VI ZR 184/71, VersR 1972, 1067; v. 15.5.1984 - VI ZR 161/82 NJW 1984, 2412 f.). Anderenfalls dürfte sich der Fahrer stets nur mit minimalem Tempo bewegen, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Das Sichtfahrgebot beruht auf der Erwägung, dass es dem Fahrer zugemutet werden kann, seine Geschwindigkeit dem vorausberechneten Anhalteweg anzupassen. An dieser Möglichkeit fehlt es aber, wenn sich der geschätzte Anhalteweg durch nicht voraussehbare und damit nicht einkalkulierbare Umstände verkürzt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1974, a.a.O.). Es darf insofern auch nicht auf eine statische Betrachtung aus einer bestimmten Entfernung abgestellt werden, vielmehr ist die Fahrt als dynamischer Vorgang zu betrachten. Ein Radfahrer ist nicht verpflichtet, lückenlos den unmittelbar vor seinem Rad liegenden Bereich noch gezielt im Auge zu behalten und auf Hindernisse zu überprüfen, die - bei an sich übersichtlicher Lage - aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen waren (OLG Hamm NJW-RR 2010, 33, 35). Das gilt insb. für einen über einen Wald- oder Wiesenweg gespannten Draht (vgl. OLG Köln VersR 1998, 860).
Rz. 38
Nach diesen Kriterien war der Kläger nicht gehalten, seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass er vor den quer über den Weg gespannten Drähten gefahrlos anhalten konnte. Der Sichtbereich des Klägers reichte bei Annährung an die Drahtsperre deutlich über diese hinaus. Ein solches Hindernis ist, wie bereits ausgeführt, eine völlig atypische Sperrvorrichtung, die - wie das Berufungsgericht aus den oben ausgeführten Gründen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat - leicht zu übersehen ist. Im Hinblick auf das Sichtfahrgebot hatte es daher keine Bedeutung. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Stacheldrähte, wie die Beklagten behauptet haben, bereits aus einer Entfernung von mindestens zehn bis 15m bzw. aus weitaus größerer Entfernung als zehn oder elf Metern sichtbar waren. Selbst wenn dieser Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, so handelte es sich doch um ein geradezu verkehrsfeindliches Hindernis, mit dem der Kläger nicht rechnen musste, so dass es ihm nicht zum Vorwurf gereichen kann, wenn er dieses nicht sofort ab dem Zeitpunkt, zu dem es objektiv sichtbar wurde, tatsächlich wahrnahm.
Rz. 39
Als Hindernis frühzeitig erkennbar war auf dem für den Kläger übersehbaren Teil des Weges allein das Verkehrsschild, das eine Durchfahrt nur für Kraftfahrzeuge untersagte. Dies ändert an der vorstehenden Würdigung jedoch nichts. Im Gegenteil suggerierte es, wie vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt, dass Radfahrer freie Durchfahrt hätten. Dementsprechend konnte ein solcher Nutzer des Weges erst recht nicht damit rechnen, dass künstlich geschaffene und zudem schwer erkennbare Hindernisse einen solchen zulässigen Verkehr behindern und, wie im vorliegenden Fall, gar gefährden. Aus diesem Grunde stellte die Kombination der Stacheldrähte und des Verkehrsschilds mit dem Zeichen 260 für Fahrradfahrer eine objektiv geradezu tückische Gefahrenquelle dar, auf die sie sich nicht einzurichten brauchten. Anhaltspunkte dafür, dass das Schild nicht umfahren und die Fahrt auf dem dahinterliegenden ebenfalls im Sichtbereich liegenden Teil des Weges ungehindert fortgesetzt werden konnte, bestanden nicht. Die Anschlussrevisionen weisen zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Schild irgendwie befestigt sein musste. Daraus musste der Kläger aber nicht auf über den Weg gespannte Drähte schließen. Vielmehr vermittelten die nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten den Eindruck, dass das Schild - wie üblich - auf dem Boden stehen würde. Zu besonderer Aufmerksamkeit bestand daher für den Kläger auch insofern kein Anlass.
Rz. 40
Dabei ist es rechtlich nicht von Bedeutung, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Latten den Boden berührten oder ob zwischen dem unteren Ende dieser Holzstreben und der Oberfläche des Weges eine - nach den in der Akte befindlichen Fotos allenfalls kleinere - Lücke bestand, die den Rückschluss auf eine Befestigung des Schildes durch quer gespannte Drähte ermöglicht hätte. Selbst wenn Letzteres der Fall gewesen sein sollte, wie es der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und 3) in der mündlichen Verhandlung des Senats als Sachverhaltsvariante geltend gemacht hat, gereichte es dem Kläger nicht zu einem vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß, wenn er die (etwaige) Lücke nicht wahrnahm und dementsprechend nicht die Schlussfolgerung zog, dass das Schild an quer über den Weg verlaufenden Drähten angebracht war. Auch dann bleibt es dabei, dass die zum Boden weisenden Latten gegenüber einem sich der Vorrichtung nähernden Radfahrer jedenfalls zunächst den täuschenden Eindruck erweckten, das Schild sei im Erdreich befestigt. Darauf, dass dieser Anschein unrichtig sein könnte, musste sich ein Radfahrer nicht einrichten, da die (etwaige) Lücke zwischen den Latten und dem Boden, insb. vor dem Hintergrund des mit Gras bewachsenen Mittelstreifens zwischen den beiden Radspuren, nur bei einer besonders aufmerksamen Betrachtung erkennbar war. Anlass für eine ungeachtet des zunächst täuschenden Eindrucks gebotene besondere Aufmerksamkeit bestand für den Kläger aber insb. auch deshalb nicht, weil die Konstruktion des Hindernisses derart ungewöhnlich war, dass ein Radfahrer mit einer solchermaßen beschaffenen Vorrichtung nicht rechnen musste.
Rz. 41
Aus diesen Gründen ist auch die Verfahrensrüge der Beklagten im Ergebnis unbegründet, das Berufungsgericht hätte die zum Beweis einer gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen M. früheren objektiven Sichtbarkeit des Hindernisses beantragte Inaugenscheinnahme vorzunehmen und das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen gehabt.
Rz. 42
Sonstige sichtbare Gefahrenquellen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit es den Bewuchs im Anschluss an die äußeren Grünstreifen erwähnt hat, hat es nicht festgestellt, dass hierdurch die Befahrbarkeit des Weges selbst beeinträchtigt gewesen wäre. Die seitliche Umgebung der Straße ist aber - wie ausgeführt - im Hinblick auf das Sichtfahrgebot grundsätzlich unerheblich. Allein der Umstand, dass es sich um einen unbefestigten Weg handelte, erforderte es nicht, weniger als eine "normale" Geschwindigkeit, die bei den hier als Mindestgeschwindigkeit des Klägers festgestellten 16 km/h ohne Weiteres angenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.2008 - VI ZR 171/07, VersR 2009, 234 Rz. 7), zu wählen.
Rz. 43
Soweit in den vorstehenden Ausführungen auch vereinzelte Elemente einer tatrichterlichen Beurteilung enthalten sind, ist der Senat als Revisionsgericht hierzu befugt, weil insofern weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 17.10.2019 - III ZR 42/19 NJW 2020, 399 Rz. 51; BGH, Urt. v. 10.5.2011 - X ZR 16/09 BGHZ 189, 330 Rz. 31).
Rz. 44
b) Die Reaktion des Klägers auf das Hindernis, die zum Überschlag des Fahrrads führte, vermag ebenfalls den Vorwurf eines Mitverschuldens nicht zu begründen. Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stellt dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.2008, a.a.O., Rz. 10; v. 5.10.2010 - VI ZR 286/09 NJW 2011, 292 Rz. 13). So liegt es unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen seiner rechtlichen Würdigung hier. Es kann dem Kläger daher nicht als Verschulden gegen sich selbst angelastet werden, wenn er die Vollbremsung zu heftig oder insoweit nicht sachgerecht ausführte, als er sein Gewicht nicht nach hinten verlagerte.
Rz. 45
c) Auf dieser Grundlage ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich "offenbar" nicht hinreichend mit dem Bremsverhalten des Fahrrads vertraut gemacht, nicht tragfähig. Sonstige Umstände als die - aus den dargelegten Gründen nicht relevante - Fehlreaktion des Klägers, die diese Einschätzung stützen würden, insb. zu den tatsächlich vom Kläger vor dem Unfall gewonnenen Erfahrungen im Umgang mit Mountainbikes im Allgemeinen und seinem eigenen (relativ neuen) Fahrrad, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist auch kein entsprechender Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit diesem "Sportgerät" in unbefestigtem und unbekanntem Gelände bewegte. Auch insofern sind außer seiner Fehlreaktion keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass er dieses Gelände nicht hätte bewältigen können. Bei einem erstmaligen Befahren eines Weges eine Vorsicht zu fordern, die es dem Kläger ermöglicht hätte, auch nicht vorhersehbaren Gefahren auszuweichen, würde die Sorgfaltsanforderungen überspannen.
Rz. 46
d) Der Kläger musste sich auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Feldweg um eine Sackgasse handelte, auf eine quer über diesen gespannte Drahtabsperrung einstellen. Da das Ende des Weges für den Kläger nicht sichtbar war, vielmehr das Schild, das nur für Kraftfahrzeuge die Weiterfahrt verbot, suggerierte, Radfahrer hätten freie Durchfahrt, bot der Umstand, dass der Weg eine Sackgasse war, keinen Anlass für besondere Vorsicht bereits an dieser Stelle.
Rz. 47
e) Als Umstand, der ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB begründen könnte, bleibt lediglich, dass er auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt der "normalen" Fahrradpedale die Klickpedale nutzte. Das Berufungsgericht wird in tatrichterlicher Würdigung erneut darüber zu entscheiden haben, ob darin ein Obliegenheitsverstoß des Klägers zu erblicken ist. Dabei wird es sich auch mit dem insoweitigen Vorbringen der Revision zu befassen haben, auf das einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstand keine Veranlassung hat.
Rz. 48
5. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut darüber zu entscheiden haben, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers auf der Grundlage von § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen ist und ggf. in welchem Umfang. Insoweit merkt der Senat für das weitere Verfahren an, dass der auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen insoweit allein in Betracht zu ziehende Umstand - Verwendung von Klickpedalen auf einem "holprigen" Feldweg - allenfalls zu einer Anspruchsminderung von einem Viertel führen kann.
Rz. 49
Ferner ist hinsichtlich der Zinsentscheidung zu berücksichtigen, dass die Rechtshängigkeit bezüglich der Beklagten jeweils einzeln wirkt (§ 425 BGB).
Rz. 50
6. Demgegenüber bleiben die Anschlussrevisionen der Beklagten aus den vorstehenden Gründen ohne Erfolg.
Fundstellen