Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts

 

Leitsatz (redaktionell)

(Gewerberaummiete: Keine Heilung der Kündigung gemäß BGB § 554a wegen ständiger unpünktlicher Mietzahlungen durch nachträgliche Tilgung der Zahlungsrückstände; zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts)

1. Ist der Vermieter von Gewerberaum berechtigt, das Mietverhältnis gemäß BGB § 554a fristlos zu kündigen, weil der Mieter ihm durch ständige unpünktliche Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrage die Fortsetzung unzumutbar gemacht hat, und kündigt er aus diesem Grunde alsbald, so verliert die Kündigung ihre Wirksamkeit durch nachträgliche Tilgung der Zahlungsrückstände nicht.

2. Zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts.

 

Orientierungssatz

1. Hat der Vermieter unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß er das wirksam beendete Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte, so ist für die Annahme, er habe den Anspruch auf Räumung und Herausgabe, den er neun Monate nach der Kündigung klageweise geltend macht, verwirkt, kein Raum.

Ist das Mietverhältnis wirksam beendet, so muß von dem Mieter erwartet werden, daß er die Räumungspflicht und Herausgabepflicht aus BGB § 556 freiwillig erfüllt. Dem Vermieter, der mit der gerichtlichen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs zuwartet, kann daraus kein Nachteil erwachsen.

2. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, daß neben die Regelung des BGB § 568 ein weiterer Tatbestand der Fortsetzung einer rechtswirksam beendeten Raummiete träte. Dafür besteht kein Grund.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 554a, 556 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.05.1986; Aktenzeichen 8 U 72/85)

LG Gießen (Entscheidung vom 27.02.1985; Aktenzeichen 3 O 42/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538052

BB 1987, 2123

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