Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 23.09.1998 - IV ZR 1/98 (veröffentlicht am 23.09.1998)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Handelt es sich bei der vom Versicherten ausgeführten oder versuchten vorsätzlichen Straftat um eine gefährliche Körperverletzung, besteht die typische, vom Zweck des Risikoausschlusses mit umfaßte Gefahrerhöhung darin, daß der Angegriffene sich wehrt und dadurch den Angreifer verletzt oder auch tötet.

 

Normenkette

AUB 88 § 2 Abschn. 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 7 U 40/97)

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 2 O 240/96)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Todesfallentschädigung in Höhe von 80.000 DM aus einer Unfallversicherung ihres Ehemannes H. T.. Dem Vertrag, den sein Arbeitgeber für ihn abgeschlossen hatte, lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen von 1988 (AUB 88) zugrunde.

H. T. hielt sich am frühen Morgen des 25. Mai 1995 mit Freunden in einer Pizzeria in O. auf. An einem Nebentisch saß der angetrunkene, zu agressivem Verhalten neigende V. V.. Dieser fühlte sich durch Blicke von H. T. gereizt und warf ihm einen Glasaschenbecher an den Kopf. Der Ehemann der Klägerin erhob sich. Ehe er etwas unternehmen konnte, hatte V. ihm mit dem Knauf seiner Pistole auf den Kopf geschlagen. Durch den Schlag sackte H. T. zusammen und erlitt eine stark blutende Wunde am Hinterkopf. Dem Gaststättenpersonal gelang es, V. zum Verlassen des Lokals zu bewegen. Von draußen hatte er durch ein Fenster Blickkontakt mit dem Ehemann der Klägerin, bedrohte ihn mit der Pistole, schoß auf einen PKW und schien sich dann zu entfernen. Nach fünf bis zehn Minuten verließ auch H. T. das Lokal. Er erblickte in einiger Entfernung V., nahm sich von einer Baustelle ein schmales, einen Meter langes Holzbrett und verfolgte den flüchtenden V.. Inzwischen waren auch zwei Polizeibeamte eingetroffen. Da der Ehemann der Klägerin näherkam, drehte V. sich um, drohte den Gebrauch der Schußwaffe an und gab einen Warnschuß in den Boden ab. H. T. setzte die Verfolgung fort, holte V. ein, schlug mit dem Holzbrett nach ihm und traf ihn damit leicht am Rücken. Beim Weiterlaufen schoß V. nach hinten und traf den Ehemann der Klägerin tödlich. V. wurde wegen Totschlags rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Beklagte hat die Leistung zunächst mit der Begründung abgelehnt, es liege kein Unfall vor. Da der Schußwaffengebrauch vorhersehbar gewesen sei, fehle es am Merkmal der Plötzlichkeit.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte nur noch auf den Leistungsausschluß in § 2 I (2) AUB 88 berufen. Nach dieser Bestimmung fallen Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, daß er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, nicht unter den Versicherungsschutz. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Vorinstanzen haben mit Recht angenommen, daß der Ehemann der Klägerin einen Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 erlitten hat. Dagegen wendet auch die Beklagte nichts mehr ein. Es geht im Revisionsverfahren noch darum, ob die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 2 I (2) AUB 88 gegeben sind. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dies verneint, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der von H. T. geführte Schlag mit der Dachlatte (dem schmalen Holzbrett) sei strafrechtlich als versuchte gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB zu werten, die weder durch Notwehr noch durch ein Festnahmerecht nach § 127 StPO gerechtfertigt sei. Dies alles könne letztlich aber auf sich beruhen. Auch wenn H. T. der Versuch einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung hätte zur Last gelegt werden können, würde es an dem erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dieser strafbaren Handlung und dem Unfall, dem tödlichen Schuß, fehlen. Daß es ohne die Verfolgung des V. zu dem tödlichen Unfall nicht gekommen wäre, reiche nicht aus, den für den Leistungsausschluß erforderlichen Ursachenzusammenhang im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1962 (II ZR 193/60 - VersR 1963, 133) herzustellen. Zum einen sei das Schlagen mit der Dachlatte für sich gesehen nicht geeignet, einen für den Schlagenden tödlichen Unfall herbeizuführen. Zum anderen sei die adäquate Kausalität schon deshalb zu verneinen, weil der tödliche Unfall allein auf das bewußte und gewollte Verhalten eines Dritten, hier des V., zurückzuführen sei. Nach den von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Strafurteils habe V. den tödlichen Schuß vorsätzlich, und zwar mit bedingtem Tötungsvorsatz auf H. T. abgefeuert. Daß er diesen Tötungsvorsatz gefaßt und unter Überwindung der bestehenden erheblichen Hemmschwelle in die Tat umgesetzt habe, könne somit nicht als adäquate Folge der Handlungsweise des H. T., sondern nur als ein von V. begangenes, durch nichts zu rechtfertigendes und deshalb auch schwer bestraftes Verbrechen angesehen werden.

2. Dieser Kausalitätsbeurteilung liegt ein fehlerhaftes Verständnis vom Zweck des Leistungsausschlusses nach § 2 I (2) AUB 88 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gleichartigen Ausschlußklauseln zugrunde.

a) Der Ausschluß des Versicherungsschutzes wegen Unfällen, die dem Versicherten dadurch zustoßen, daß er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, ist rechtlich unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289 unter III a.E., IV). Er dient der Ausschaltung des selbstverschuldeten besonderen Unfallrisikos, das mit der Ausführung einer strafbaren Handlung gewöhnlich verbunden ist und durch die Erregung und Furcht vor Entdeckung noch gesteigert wird (BGHZ 23, 76, 82). Die Adäquanz einer nicht hinwegzudenkenden Erfolgsbedingung zwischen der Ausführung der Straftat und dem Unfall ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1990 - IV ZR 176/89 - VersR 1990, 1268 re.Sp. unter 2 und vom 10. Februar 1982 - IVa ZR 243/80 - VersR 1982, 465 f.). Handelt es sich bei der Straftat um eine gefährliche Körperverletzung, also um einen tätlichen Angriff gegen die körperliche Integrität einer anderen Person, besteht die typische, vom Zweck des Risikoausschlusses mit umfaßte Gefahrerhöhung darin, daß der Angegriffene sich wehrt und dadurch den Angreifer verletzt oder – vorsätzlich oder fahrlässig – auch tötet. Das Risiko eines tödlichen Ausgangs ist erfahrungsgemäß besonders hoch, wenn der Angegriffene eine Schußwaffe bei sich führt. Es ist naheliegend, daß er davon berechtigt oder auch die Grenzen des Notwehrrechts überschreitend Gebrauch macht.

An der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs und damit an einem billigenswerten, vom Zweck des Risikoausschlusses nicht umfaßten Grund für die Versagung des Versicherungsschutzes fehlt es lediglich in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGHZ 23, 76, 82; vgl. ferner BGH, Urteile vom 26. September 1990 und vom 10. Februar 1982, aaO). Das ist unter anderem der Fall, wenn der Unfall unabhängig von der Straftat allein auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist und dessen Handeln durch die Rechtsverletzung des Versicherten weder ausgelöst noch veranlaßt oder auch nur mitveranlaßt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1962, aaO).

b) Im vorliegenden Fall hat sich das typische, mit der Ausführung oder dem Versuch einer gefährlichen Körperverletzung verbundene erhöhte Unfallrisiko verwirklicht. V. hat, auch wenn es ihm vorrangig um das Entkommen vor seinem Verfolger gegangen sein sollte, gemäß der vorausgegangenen Androhung von der Schußwaffe Gebrauch gemacht, um zu verhindern, daß er durch weitere Hiebe mit dem Holzbrett niedergeschlagen oder zu Fall gebracht und dadurch an der Flucht gehindert wird (vgl. Strafurteil des LG Darmstadt vom 30. Mai 1997 S. 23-25, 27-31, 37-40). Der Ehemann der Klägerin hat durch sein Verhalten den (nach den Feststellungen im Strafverfahren ungezielten, Strafurteil S. 17, 29, 30 oben) Schuß des V. mitveranlaßt und sich dadurch, sofern er nicht ohne Schuld im Sinne von § 20 StGB gehandelt hat, bewußt einem tödlichen Unfallrisiko ausgesetzt, das nach dem Zweck des § 2 I (2) AUB 88 vom Deckungsschutz ausgeschlossen ist.

II. Für eine abschließende Entscheidung sind weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich. Nach den bisherigen Feststellungen kann zwar angenommen werden, daß der Unfall adäquat kausal durch die Ausführung oder den Versuch einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB in der damaligen Fassung verursacht worden ist. Es kann aber nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausgeschlossen werden, daß der Ehemann der Klägerin ohne Schuld gehandelt hat, § 20 StGB. Dies hat die Klägerin im Berufungsverfahren unter Beweisantritt geltend gemacht und sich dabei auf die vorausgegangenen Kopfverletzungen und die vernünftigerweise nicht zu erklärende Selbstgefährdung bezogen.

Ob diese oder weitere Umstände seelischer Art beim Ehemann der Klägerin zu einem Affektzustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt haben können, läßt sich nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilen. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, hat die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren. Da § 2 I (2) AUB 88 den Leistungsausschluß an die Ausführung einer Straftat anknüpft, richtet sich auch die zivilrechtliche Beurteilung nach den Grundsätzen des Strafrechts einschließlich der Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1990, aaO unter II 2; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 2 AUB 88 Rdn. 23; Wussow/Pürckhauer, AUB 6. Aufl. § 2 Rdn. 31; Grimm, AUB 2. Aufl. § 2 Rdn. 28). Bleiben nicht behebbare Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters, ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (Tröndle, StGB 48. Aufl. § 20 Rdn. 28 m.w.N.)

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Terno, Seiffert

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 23.09.1998 durch Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 539772

NJW-RR 1999, 98

Nachschlagewerk BGH

ZAP 1998, 1264

MDR 1998, 1478

NVersZ 1999, 27

ZfS 1999, 69

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung (WEMoG) / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    31
  • § 4 Ehegattenunterhalt / 7. Zahlungsantrag
    4
  • ZAP 13/2023, Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht ... / III. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
    4
  • § 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
    3
  • § 8 Sachverständigenkosten / a) Der Fall
    3
  • § 20 Mietrecht / 1. Erklärung gegenüber dem Vermieter
    2
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    2
  • § 5 Ermittlung des Sachverhalts / 2. Verkehrsunfall
    2
  • AGS 06/2020, Gerichtsvollziehergebühr – Versuch einer gütlichen Einigung
    2
  • AGS 0809/2019, Keine Verjährungshemmung für Rückforderungsansprüche des Auftraggebers durch eigenen Vergütungsfestsetzungsantrag
    2
  • Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2079 Anfec ... / E. Verfahrensfragen
    2
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    2
  • Überbelegung im Wohnungseigentum (WEMoG)
    2
  • zfs 01/2019, Keine Möglichkeit der fiktiven Abrechnung bei Schadensersatzansprüchen aller Art
    2
  • § 12 Der Miterbe als Mandant (die Erbengemeinschaft) / II. Abschichtung durch Erbteilsübertragung
    1
  • § 18 Grundstücksrecht / XV. Salvatorische Klausel
    1
  • § 2 Vergleich und Abfindung / b) Mitgliedschaft
    1
  • § 20 Handelsvertreterrecht / a) Voraussetzungen
    1
  • § 20 Mahnverfahren / VIII. Zuständiges Gericht für das streitige Verfahren
    1
  • § 22 Stiftungsrecht / B. Aktuelle Entwicklungen
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten
Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten
Top-Thema
18.09.2024

Verkehrsunfall im Ausland
Verkehrsunfall im Ausland
Top-Thema
02.07.2024

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen
Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen
Top-Thema
19.12.2023

Übersicht Personengesellschaften
Übersicht Personengesellschaften
Top-Thema
12.12.2023

Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften
Top-Thema
22.11.2023

Wie Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz gefährdet
Wie Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz gefährdet
Top-Thema
15.11.2023

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Top-Thema
17.10.2023

Anwaltsgebühren: Praxisprobleme, Bearbeitungsoptimierung, angemessene Honorierung
Anwaltsgebühren: Praxisprobleme, Bearbeitungsoptimierung, angemessene Honorierung
Top-Thema
26.09.2023

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?
Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?
Top-Thema
29.08.2023

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten
Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten
Top-Thema
22.08.2023

Downloads
Digital Guide Real Estate 2025
Digital Guide Real Estate 2025
Whitepaper
17.06.2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile
Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile
Whitepaper
06.06.2025

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist
Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist
Whitepaper
11.11.2024

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist
Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist
Whitepaper
16.11.2023

Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


OLG Hamm 20 U 258/06
OLG Hamm 20 U 258/06

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unfall nach Beendigung einer Straftat  Leitsatz (amtlich) 1. Der Ausschluss nach § 2 Abschnitt I Abs. 2 AUB 88/94 ("dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht") kann auch ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Immobilienwirtschaft
Immobilienwirtschaft 3/2025

IMMOBILIENWIRTSCHAFT ist das führende Fachmagazin für alle, die Immobilien entwickeln, verwalten, vermitteln, pflegen oder bewirtschaften. ...

Personalmagazin
Personalmagazin 10/2025

Personalmagazin ist Deutschlands meistgelesenes Fachmagazin im Personalwesen. ...

PERSONALquarterly
PERSONALquarterly 4/2025

Das Wissenschaftsjournal PERSONALquarterly ist die ideale Lektüre für alle Personalfachleute, die ihre Entscheidungen auf der Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse treffen wollen. ...

Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren