Tenor
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Operationsleuchten (OP-Leuchten) und die dazugehörenden Leuchtmittel (OP-Lampen). Sie ist nach ihrer Darstellung bei OP-Leuchten Marktführerin. Für ihre OP-Leuchten, die sie selbst herstellt, benutzt sie die Marke „H. 2000”, für die von ihr dazu vertriebenen Lampen die Marke „H. C.”. Für das Leuchtensystem der Klägerin hat die VDE-Prüfstelle in O. eine Genehmigung zur Führung des VDE-Prüfzeichens (Verbandszeichens) erteilt.
Nachdem Wettbewerber – u.a. der Beklagte – bestimmte OP-Lampen für die OP-Leuchten „H.” der Klägerin preisgünstig auf dem Markt angeboten hatten, warnte die Klägerin ihre Abnehmer in einer Werbekampagne dringend davor, in ihrem Operationslichtsystem „H. 2000” andere Leuchtmittel als ihre Lampen „H. C.” einzusetzen. Dabei behauptete die Klägerin u.a., mit dem Einsatz von Fremd-Leuchtmitteln werde das Erlöschen der Garantie und sämtlicher VDE-Zulassungen riskiert. Falls für Verschleiß- und Ersatzteile, die für die Funktionssicherheit und Einhaltung von Spezifikationen maßgebend seien, nicht originale Ersatzteile verwendet würden, bedürfe es einer gesonderten Freigabe durch das VDE-Prüf- und Zertifizierungsinstitut.
Der Beklagte verbreitete daraufhin ein Werbeschreiben, das u.a. folgende Sätze enthielt:
„K. OP-Speziallampen entsprechen lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch dem Original. Das bedeutet für Sie, daß Sie keine Probleme mit der VDE-Zulassung Ihrer Leuchte bekommen. Mit dem Einsatz von K.-OP-Speziallampen erhalten Sie sich die volle Garantie des Leuchtenherstellers, da diese Lampen absolut baugleich sind.”
Die Klägerin beanstandet es als irreführend, wenn der Beklagte wie in dem Werbeschreiben behaupte, die von ihm vertriebenen OP-Lampen entsprächen lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch dem Original, und erkläre, seine OP-Lampen seien mit denen des Leuchtenherstellers baugleich. Mit diesen Behauptungen lehne sich der Beklagte auch unzulässig an ihren guten Ruf und den guten Ruf ihrer Erzeugnisse an. Der Beklagte werbe weiter irreführend, wenn er – wie in dem beanstandeten Werbeschreiben geschehen – beim Anbieten, Bewerben und Vertreiben von Lampen für OP-Leuchten vom Typ „H. 2000” nicht darüber aufkläre, daß die VDE-Zertifikation der Normgerechtigkeit dieser OP-Leuchte nicht gelte, wenn für sie andere Lampen als diejenigen der Klägerin verwendet würden.
Die Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
im Zusammenhang mit der Werbung für und/oder dem Vertrieb von nicht von der Klägerin stammender OP-Lampen, insbesondere K. OP-Speziallampen, zum Zwecke des Einsatzes in OP-Leuchten der Klägerin, insbesondere in Operationsleuchten vom Typ „H.”,
- zu behaupten, K. OP-Speziallampen entsprächen lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch dem Original;
zu behaupten, K. OP-Speziallampen seien mit denen des Leuchtenherstellers baugleich, insbesondere wenn dies wie folgt formuliert ist:
„Mit dem Einsatz von K. OP-Speziallampen erhalten Sie sich die volle Garantie des Leuchtenherstellers, da diese Lampen absolut baugleich sind”;
- OP-Lampen für OP-Leuchten der Klägerin vom Typ „H. 2000” anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, ohne dabei darauf hinzuweisen, daß bei Verwendung anderer OP-Lampen als derjenigen der Klägerin die VDE-Zertifikation der Normgerechtigkeit der OP-Leuchte nicht gilt;
- der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie unter Angabe der Adressaten der Empfänger von schriftlichen Werbemitteln, die Angaben gemäß vorstehender Ziffer I. 1. enthalten;
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die beanstandeten Angaben seien zutreffend, da die von ihm vertriebenen OP-Lampen identisch mit den Lampen der Klägerin seien. Die Zeichengenehmigung, die von der VDE-Prüfstelle in O. für die Leuchte der Klägerin erteilt worden sei, erlösche nicht, wenn eine Ersatzlampe eingesetzt werde, die nicht von dem Hersteller der Leuchte geliefert worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen den Beklagten in teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag zu I 1 a und den darauf rückbezogenen Anträgen zu I 2 (Verurteilung zur Auskunftserteilung) und zu II (Feststellung der Schadensersatzpflicht) verurteilt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt, mit der sie ihre im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge im Umfang ihrer Beschwer weiterverfolgt. Beide Parteien beantragen, die Revisionsanträge der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Revision des Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch zu I 1 a zugesprochen, weil sich der Beklagte durch die mit diesem Antrag beanstandeten Aussagen zur Empfehlung der eigenen Ware offen an die Klägerin und deren Produkte angelehnt habe. Er habe mit den Worten „dem Original” und „des Leuchtenherstellers” erkennbar auf die Klägerin und deren unter der Marke „H. C.” vertriebene Lampen für die OP-Leuchten „H. 2000” Bezug genommen. Die Angabe, seine Lampen entsprächen „lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch” den Lampen der Klägerin für die Leuchten „H. 2000” und seien mit diesen „absolut baugleich”, betreffe die entscheidenden Kriterien für derartige Lampen. Sie erwecke deshalb bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur den Eindruck, die OP-Lampen des Beklagten könnten für die entsprechenden Leuchten der Klägerin verwandt werden, sondern auch die Vorstellung, diese Lampen seien in Güte und Beschaffenheit denen der Klägerin „absolut” gleichwertig.
Eine solche Werbung sei als anlehnende Werbung selbst dann wettbewerbswidrig, wenn sie inhaltlich richtig sei. Nach den Regeln des Leistungswettbewerbs sei es geboten, daß sich ein Wettbewerber auf die Werbung für seine eigenen Waren beschränke und eine Bezugnahme auf die Waren anderer unterlasse. Ohne sachlich zu rechtfertigenden Anlaß dürfe der Name und der gute Ruf der Ware eines Wettbewerbers auch im Ersatzteil- und Zubehörgeschäft nicht zu dessen Lasten und zum eigenen wettbewerblichen Vorteil genutzt werden. Der Beklagte hätte sich darauf beschränken können, auf die Bestimmung der von ihm angebotenen Lampen für OP-Leuchten der Klägerin hinzuweisen. Um die Eignung seiner Lampen zu diesem Zweck zu betonen, hätte er deren konkrete Eigenschaften werblich herausstellen können; es sei für ihn nicht notwendig gewesen, sich in seiner Werbung an die entsprechenden OP-Lampen der Klägerin anzulehnen mit den Angaben, seine Lampen entsprächen diesen „lichttechnisch, geometrisch und fotometrisch” und seien „absolut baugleich”. Diese offene Rufanlehnung sei auch nicht gerechtfertigt als Abwehr gegen die Werbekampagne der Klägerin, mit der diese vor dem Einsatz nicht von ihr stammender Lampen in ihren OP-Leuchten gewarnt habe. Da das Unterlassungsbegehren schon unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen offenen Rufanlehnung begründet sei, könne offenbleiben, ob die beanstandeten Werbeaussagen auch als irreführend zu verbieten seien.
2. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot kann im Licht der Entwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht mit dieser Begründung aufrechterhalten werden.
a) Etwa zeitgleich mit dem Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat die Rechtsgrundsätze zur vergleichenden Werbung, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1989 – I ZR 59/87, GRUR 1989, 602, 603 = WRP 1989, 577 – Die echte Alternative, m.w.N.), aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18 = GRUR 1998, 117 = WRP 1998, 798) in Einklang stehen. Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung ist vergleichende Werbung zulässig, sofern die in Art. 3a Abs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 138, 55 ff. – Testpreis-Angebot; 139, 378 ff. – Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 23.4.1998 – I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 ff. = WRP 1998, 1065 – Preisvergleichsliste II; Urt. v. 25.3.1999 – I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 – Generika-Werbung). Die genannte Richtlinie ist allerdings bei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung zum damaligen Zeitpunkt wettbewerbswidrig war, noch nicht unmittelbar anzuwenden. Die Richtlinie war bis zum Ablauf des 23. April 2000 umzusetzen (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/55/EG); dies ist durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 mit Wirkung vom 14. September 2000 geschehen (Art. 1 Nr. 1 bis 3 und Art. 4 des Gesetzes, BGBl. I S. 1374).
b) Die konkret angegriffene Werbung des Beklagten fällt unter den Begriff der vergleichenden Werbung (vgl. Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 97/55/EG; BGHZ 138, 55, 59 – Testpreis-Angebot; vgl. § 2 Abs. 1 UWG n.F.), weil sie – wie das Berufungsgericht festgestellt hat – die Klägerin als Mitbewerberin ebenso wie ihre Erzeugnisse für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar gemacht hat.
Danach kann die hier beanstandete Werbung für die OP-Lampen des Beklagten nur dann als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen bei Anwendung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 97/55/EG (vgl. § 2 Abs. 2 UWG n. F.) eine vergleichende Werbung zulässig ist, nicht gegeben waren. Ob dies hier der Fall war, kann der Senat auf der Sachverhaltsgrundlage, von der im Revisionsverfahren auszugehen ist, nicht selbst beurteilen. Den Parteien ist zudem Gelegenheit zu geben, im Hinblick auf die Veränderung der rechtlichen Beurteilung einer vergleichenden Werbung in einem erneuten Berufungsverfahren ergänzend vorzutragen (vgl. auch BGH GRUR 1999, 69, 71 – Preisvergleichsliste II).
3. Aus denselben Gründen wie der Verbotsausspruch zu I 1 können auch die darauf rückbezogenen Aussprüche des Berufungsurteils zu I 2 (Verurteilung zur Auskunftserteilung) und II (Feststellung der Schadensersatzpflicht) keinen Bestand haben.
II. Anschlußrevision der Klägerin
1. Mit ihrer Anschlußrevision wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Abweisung ihres Berufungsantrags zu I 1 b, der darauf gerichtet war, daß dem Beklagten verboten wird, Lampen für OP-Leuchten der Klägerin vom Typ „H. 2000” anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, ohne dabei darauf hinzuweisen, daß bei Verwendung anderer Lampen als derjenigen der Klägerin die VDE-Zertifikation der Normgerechtigkeit der OP-Leuchte nicht gilt.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der mit dem Berufungsantrag zu I 1 b gegen den Beklagten erhobene Vorwurf der irreführenden Werbung nicht begründet sei. Es könne offenbleiben, ob es für die Käufer von Ersatzlampen für eine OP-Leuchte der Klägerin so wesentlich sei, daß das für die OP-Leuchte erteilte VDE-Zeichen auch bei Verwendung von Lampen anderer Hersteller gelte, daß sie darüber aufgeklärt werden müßten, wenn das nicht der Fall sei. In der einschlägigen Prüfordnung der VDE-Prüfstelle (Anlage K 20 d) werde nämlich der Fall, daß für ein geprüftes Gerät ein nicht vom Genehmigungsinhaber in den Verkehr gebrachtes Zubehörteil verwendet werde, nicht unter den Gründen für das Erlöschen der Zeichengenehmigung aufgeführt (vgl. § 4 Nr. 10 der Prüfordnung). Es sei auch nichts dafür dargetan, daß das geprüfte Erzeugnis hier aus der OP-Leuchte (als der Hauptware) und der OP-Lampe (als dem Zubehörteil) bestehe.
b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Anschlußrevision nicht stand.
(1) Aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Frage, ob für das Leuchtensystem der Klägerin die VDE-Zeichengenehmigung auch dann gilt, wenn Ersatzlampen anderer Unternehmen als der Klägerin verwendet werden, für die möglichen Käufer eine so erhebliche Bedeutung hat, daß gegebenenfalls über das Nichtfortbestehen der Zeichengenehmigung aufzuklären wäre.
(2) Die Anschlußrevision weist zutreffend darauf hin, daß es – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – vorliegend nicht um die Frage geht, ob einer der Gründe des § 4 der Prüfordnung der VDE-Prüfstelle für das Erlöschen der Genehmigung zur Führung des VDE-Zeichens vorliegt, sondern darum, auf welchen Gegenstand sich die Genehmigung zur Benutzung des VDE-Zeichens, des Prüfzeichens des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) e.V., bezieht. Dies ist durch Auslegung des Zeichengenehmigungs-Ausweises der VDE-Prüfstelle vom 3. Mai 1990 (Anlage K 26) zu ermitteln. Nach Ansicht der Klägerin bezieht sich die Zeichengenehmigung auf ein „Leuchtensystem in medizinischer Anwendung”. Zu diesem geprüften Leuchtensystem gehöre ausweislich von Blatt 14 und 15 des Genehmigungsausweises als geprüftes Einzelteil eine näher bezeichnete „H. C.”-Halogenlampe als Leuchtmittel. Die Klägerin hat zudem beantragt, zum Inhalt der Zeichengenehmigung Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung eines leitenden Ingenieurs der VDE-Prüfstelle O., die die Zeichengenehmigung erteilt hat.
Das Berufungsgericht hat sich bisher noch nicht mit der Auslegung der Zeichengenehmigung befaßt. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein. Die Behauptungen der Klägerin über den Gegenstand der Zeichengenehmigung können nicht mit der Begründung, es handele sich um Behauptungen „ins Blaue hinein”, als unbeachtlich behandelt werden. Die Behauptungen der Klägerin über den Gegenstand der Zeichengenehmigung stehen jedenfalls im Einklang mit ihrem Vorbringen, die „H.”-Leuchtensysteme bildeten mit den zugehörigen Lampen jeweils eine Einheit, weshalb die Verwendung von anderen Lampen aus Sicherheitsgründen bedenklich sei.
(3) Die erneute Überprüfung des Gegenstands der Zeichengenehmigung der VDE-Prüfstelle ist – abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts – auch nicht im Hinblick auf die Antragsfassung entbehrlich. Aus dem Klagevorbringen der Klägerin und insbesondere ihren Beweisanträgen ergibt sich, daß die Klägerin ihren Berufungsantrag zu I 1 b gerade auf die Behauptung stützt, daß das von der VDE-Prüfstelle als Grundlage der Zeichengenehmigung geprüfte Erzeugnis ein Leuchtensystem ist, das nicht nur aus der Hauptware (OP-Leuchte), sondern auch aus dem Zubehörteil (OP-Lampe) besteht.
2. Aus den vorgenannten Gründen kann auch die Abweisung der Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, soweit sie auf den Berufungsantrag zu I 1 b rückbezogen sind, keinen Bestand haben.
III. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Büscher, Schaffert
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.11.2000 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 584502 |
BGHR 2001, 251 |