Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2000 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer von zwei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in F. Die Beklagte, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt aufgrund einer Anfang der 70er Jahre mit den Rechtsvorgängern der Kläger getroffenen und durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung die Befugnis, eines dieser Grundstücke zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Erdgasleitung nebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Der Schutzstreifen betrifft dieses Grundstück in einer Länge von 84 m. Die Kläger sind nach der Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitungen oder deren Zubehörs beeinträchtigen könnten. Sie sind insbesondere gehalten, den Schutzstreifen nicht zu überbauen, auf ihm nichts zu lagern, keine Bäume oder tief wurzelnden Sträucher zu pflanzen und auf ihm keine Bodenbearbeitung vorzunehmen, die über die übliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks hinausgeht. Ferner ist in Forststrecken oder bei Aufforstung rechts und links von der Rohrachse der Gasrohrleitung ein jeweils 2 m breiter Geländestreifen stockfrei zu halten.
Im Jahr 1997 ließ die Beklagte gegen den Willen der Kläger im Bereich des Schutzstreifens zwei Leerrohre einlegen, in die Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel) eingeblasen wurden. Diese Leitungen dienen seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes externen Zwecken. Aufgrund einer weiteren, 1994 mit den Klägern getroffenen Vereinbarung, die ebenfalls durch beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert ist, ist die Beklagte befugt, auch das zweite Grundstück zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Ferngasleitung in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Die den Klägern auferlegten Einschränkungen decken sich im wesentlichen mit den Vereinbarungen, die das andere Grundstück betreffen. Der Schutzstreifen durchschneidet das Grundstück in einer Länge von 140,5 m. Die Beklagte ließ 1997 in den Schutzstreifen ein zusätzliches Leerrohr mit einem LWL-Kabel für telekommunikative Zwecke einziehen. Ein bereits beim Bau der Gasleitung mitinstalliertes Leerrohr ist ebenfalls mit einem LWL-Kabel bestückt, das zunächst betriebsinternen Zwecken diente, seit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes aber telekommunikativen Zwecken dient.
Nunmehr betreibt die Beklagte auf beiden Grundstücken zu demselben Zweck den Einbau eines weiteren Schutzrohrbündels (acht Rohre für je zwei 120-faserige LWL-Kabel pro Rohr) in einem Abstand von 2,5 bzw. 4 m zu der Gasleitung. Dem widersetzen sich die Kläger. Sie verlangen von der Beklagten, es zu unterlassen, Telekommunikationskabel in das von ihr verlegte Schutzrohrbündel einzublasen, und bereits installierte Schutzrohrbündel zu beseitigen. Ferner begehren sie die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des durch die Beseitigung der Rohre entstehenden Schadens verpflichtet ist.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Kläger für verpflichtet, die von der Beklagten betriebenen Rohrleitungen zur Aufnahme von LWL-Kabeln in dem beabsichtigten Umfang zu dulden. Die Duldungspflicht ergebe sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Diese Vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen, daß nicht nur bereits vorhandene Leitungen oder Einrichtungen die Möglichkeit für den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien eröffneten, sondern daß eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bereits dann begründet werde, wenn das Energieversorgungsunternehmen für eine Neuverlegung von Kabelrohren den durch Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon eine Versorgungsleitung verlegt ist, in Anspruch nimmt. Eine die Duldungspflicht nach dieser Norm ausschließende dauerhafte zusätzliche Einschränkung sei mit der Verlegung und Nutzung der Rohre nicht verbunden. Soweit die Kläger durch die Verlegung der Rohre eine Behinderung der Feldbestellung, beispielsweise durch Einschränkung einer Tiefenlockerung, der Anpflanzung von Bäumen oder des Einbringens von Stangen zur Halterung von Pflanzen, geltend machen, verweist das Berufungsgericht darauf, daß sie diese Einschränkungen teilweise aufgrund der eingeräumten Dienstbarkeit hinzunehmen hätten. Z.T. bestünden aber auch gar keine Einschränkungen, da die Maßnahmen im Rahmen üblicher landwirtschaftlicher Nutzung lägen und von der Beklagten hinzunehmen seien.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Abwehr- und Schadensersatzansprüche (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) nicht zu, weil sie nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG verpflichtet sind, die von der Beklagten in dem von der Dienstbarkeit erfaßten Schutzstreifen verlegten Schutzrohrbündel und das Einblasen von LWL-Kabeln in die Schutzrohre zu dulden. Dazu bedarf es keiner „erweiternden” Auslegung dieser Norm. Das folgt vielmehr unmittelbar aus der Bestimmung, so wie sie nach ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt ist, zu verstehen ist.
1. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Eigentümer eines Grundstücks ohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts des Energieversorgungsunternehmens zu dulden verpflichtet ist. Sie knüpft daran das weitergehende Nutzungsrecht des Berechtigten für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien, soweit damit keine dauerhafte zusätzliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden ist.
a) Bezogen auf den konkreten Fall liegt es zunächst nahe, darauf abzustellen, daß die Kläger kraft der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung zur Duldung der bestehenden Gasleitung verpflichtet sind. Allerdings stellen sich bei dieser Sicht Zweifel ein, ob der Wortlaut der Norm die Annahme erlaubt, daß der Betrieb der Gasleitung auch dazu berechtigen soll, davon ganz unabhängige Telekommunikationslinien zu errichten und zu betreiben. Das Berufungsgericht verkennt dies nicht und hebt im Ansatz zutreffend darauf ab, daß nicht nur bestehende Leitungsrechte die weitergehende Duldungspflicht auslösen können. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG begünstigt auch denjenigen Energieversorger, der auf dem fremden Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Anlage unterhält. Es will aber unter dem Begriff der Anlage nicht den Schutzstreifen, die Kabeltrasse als solche, fassen, sondern bleibt in der Sache doch wieder, wenn auch jetzt unter dem Begriff der Anlage, bei den vorhandenen Leitungen stehen. Damit greift das Berufungsgericht zu kurz.
b) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamte von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und Zubehör geschützte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschließlich der verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen zu verstehen (ebenso OLG Oldenburg, NJW 1999, 957, 958; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424; Hamm, MMR 1999, 165, 167; Möller, RdE 1999, 217, 220; Schuster, MMR 1999, 137, 140; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, S. 145; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 118 f; Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 57 Rdn. 27; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1999, 956). Das ergibt sich aus folgendem.
aa) Der Begriff der Anlage läßt vom Wortlaut her eine solche weite Auslegung zu. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß in § 1020 BGB der Begriff der Anlage in einem engeren Sinne verwandt wird. Man versteht darunter eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung (vgl. Staudinger/Ring, BGB [1994], § 1020 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1020 Rdn. 8; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1020 Rdn. 3; wohl auch OLG Düsseldorf, NJW 1999, 956). Der Gesetzgeber verbindet mit dem Anlagenbegriff jedoch nicht generell die Vorstellung, daß es sich um ein menschliches Produkt, eine Einrichtung, handeln muß. So geht beispielsweise § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG von einem weiten Anlagenbegriff aus, wenn die Vorschrift dazu auch Grundstücke zählt, die keine besonderen Einrichtungen aufweisen, sofern von ihnen gleichwohl Emissionen ausgehen können (vgl. BT-Drucks. 7/179, S. 29). Auch in § 19 g WHG wird der – gesetzlich nicht definierte – Begriff der Anlage (zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) weit ausgelegt. Auf das Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte, maschineller oder sonstiger Teile, selbst auf einen „technischen Mindeststandard” soll es nicht ankommen (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 19 g Rdn. 2 m.w.N.). So genügt auch ein Platz, der nicht nur vorübergehend zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt wird, den Anforderungen an eine Anlage im Sinne der Norm (Czychowski aaO m.w.N.). Anknüpfend an den weiten Anlagenbegriff im Bundesimmissionsschutzgesetz wird auch für das Strafrecht, im Bereich der Straftaten gegen die Umwelt, für einen weiten Anlagenbegriff eingetreten, so daß ein Grundstück, von dem Luftverunreinigungen ausgehen, als Anlage im Sinn des § 325 StGB aufgefaßt werden kann (vgl. Steindorf, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 325 Rdn. 21).
bb) Eine weite Auslegung des Begriffs der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG entspricht der Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungen oder Anlagen als Anknüpfungspunkte für die gesteigerte Duldungspflicht nennt, muß unter einer Anlage etwas anderes zu verstehen sein als unter einer Versorgungsleitung. Anderenfalls bliebe für die Anlage kein Anwendungsbereich. Das zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall. Obwohl das Berufungsgericht am Begriff der Anlage ansetzen will, erfaßt es doch nur die bestehenden Versorgungsleitungen als solche. Bei verständiger Würdigung kann daher Anlage nur die Gesamtheit der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nicht beschränkt auf die technischen Gegenstände wie Rohre und Zubehöreinrichtungen, sondern einschließlich der für die Versorgung zweckbestimmten Grundstücke oder Teilflächen, soweit deren Grenzen jedenfalls aus dem Grundbuch ersichtlich sind und den Schutzbereich klar erkennen lassen (vgl. Nienhaus, aaO, S. 117). Dem entspricht es, daß nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (in der Fassung vom 12. Dezember 1996, BGBl. I, S. 1914) in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der VO (BGBl. I, S. 3595) Gashochdruckleitungen unterirdisch zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen sind. Das veranschaulicht, daß dieser Schutzstreifen funktional zu der Gesamtheit der Versorgungseinrichtung gehört.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht dieses Verständnis, zu dem im Ergebnis auch das Berufungsgericht kommt, dem Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften (insbesondere durch die Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13. März 1996, ABl EG Nr. L 74, S. 13) als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Telekommunikation durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs privater Anbieter zu gewährleisten (vgl. auch Begründung zum Entwurf des Telekommunikationsgesetzes, BT-Drucks. 13/3609, S. 1-2, 33-36). Zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftlichen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs, den der Gesetzgeber zu fördern hatte, unter Einbindung der Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft auch private Grundstücke in Anspruch genommen werden (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, S. 36; Senat, BGHZ 145, 16, 25 f). Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden, wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Möglichkeit eröffnet wurde, bereits verlegte Leitungen und Schutzrohre für Zwecke der Telekommunikation zu nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingeräumt wurde, bestehende Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien nutzbar zu machen. Erfaßte nämlich die vom Gesetz begründete Duldungspflicht der Grundstückseigentümer nur bestehende Leitungen und Schutzrohre, wäre der Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschränkt. Denn erst seit jüngerer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von Versorgungsleitungen Schutzrohre zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt. In früherer Zeit war dies unüblich (Schütz, in Beck'scher TKG-Kommentar, § 57 Rdn. 27). In solchen Fällen bliebe das Anliegen des Gesetzgebers ohne Wirkung. Das aber ist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.
Soweit die Revision aus den Gesetzesmaterialien zu der ursprünglichen Entwurfsfassung des § 57 TKG (§ 56 des Entwurfs) ableitet, der Gesetzgeber habe lediglich die Möglichkeit eröffnen wollen, ein etwa bereits vorhandenes internes Kommunikationsnetz auszubauen, berücksichtigt sie nicht, daß die Gesetz gewordene Fassung, die auf der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Post und Telekommunikation vom 12. Juni 1996 beruht, eine solche eingeschränkte Befugnis nicht mehr vorsieht. Vielmehr lassen die Materialien erkennen, daß durch die gegenüber dem Entwurf geänderte Fassung der Anwendungsbereich und die Duldungspflicht zugunsten der Energieversorgungsunternehmen ausgedehnt werden sollte. Insbesondere sollte klargestellt werden, daß etwa zur Errichtung von Telekommunikationslinien das Grundstück auch kurzfristig mit technischem Gerät befahren bzw. in ähnlicher Weise in Anspruch genommen werden kann. Für den Fall, daß bereits dinglich gesicherte Leitungen in einem Schutzstreifen liegen, sollte die Möglichkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke erweitert werden, soweit das Grundstück durch die Nutzung zu Telekommunikationszwecken nicht zusätzlich beeinträchtigt wird (vgl. BT-Drucks. 13/4864 [neu], S. 36, 81). Danach können die von der Revision angeführten, zeitlich früher gemachten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden. Mag auch ursprünglich der Gedanke vorherrschend gewesen sein, nur den Ausbau bestehender Leitungssysteme für Telekommunikationszwecke durch Statuierung von Duldungspflichten zu unterstützen, so läßt sich dieser Wille für die Gesetz gewordene Fassung nicht mehr feststellen. Das gilt auch für die von der Revision angeführte Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 13/4438 Ziff. 68, S. 17 f), die zwar zu einer Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfs beigetragen hat, jedoch nicht auf der letztlich Gesetz gewordenen Fassung beruhte. Beide Fassungen unterscheiden sich vielmehr in einem wesentlichen Punkt. Während der Bundesrat die Duldungspflicht daran knüpfen wollte, daß „auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch als Telekommunikationslinie genutzt” wird, so heißt es jetzt, daß die Leitung oder Anlage „auch für die Errichtung … einer Telekommunikationslinie genutzt” wird. Wortlaut, Zielrichtung und in den Materialien zum Ausdruck gekommene Beweggründe lassen daher keinen Zweifel daran, daß die Duldungspflicht umfassender ausgestaltet werden und auch die Neuerrichtung im Rahmen gesicherter Schutzstreifen erfassen sollte.
c) Dieses Verständnis der Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der gegenüber § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG allgemeineren Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 22) entschieden, daß ein Grundstückseigentümer bei fehlender oder unwesentlicher Beeinträchtigung seines Grundstücks u.a. die Errichtung von Telekommunikationslinien nicht verbieten kann. Die von der Norm getroffene Inhaltsbestimmung des Eigentums hält sich vor dem Hintergrund der auch von der Verfassung geforderten und vom Gesetzgeber angestrebten Versorgung der Bevölkerung mit flächendeckend angemessener Telekommunikationsdienstleistung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber hat hierbei die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszuhöhlen (BVerfG NJW 2000, 798, 799). Dasselbe gilt für den spezielleren Tatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, der den Eigentümer eher noch weitergehend schützt, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist. Denn hier wird einem Grundstückseigentümer eine Duldungspflicht überhaupt nur dann abverlangt, wenn er sein Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechts bereits belastet hat und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zusätzliche und dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft wird (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 27; Schuster, MMR 2000, 89, 90). Deshalb ergibt sich auch, anders als die Revision meint, aus Art. 14 GG keine Verpflichtung der Versorgungsunternehmen, vorrangig öffentliche Verkehrswege für die Verlegung von Telekommunikationslinien zu nutzen (Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, § 57 Rdn. 6).
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei, daß die Nutzbarkeit der Grundstücke der Kläger durch Neuverlegung der Telekommunikationslinien in einem Abstand von etwa 1 m vom Rand des Schutzstreifens nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Die Nutzbarkeit eines Grundstücks ist dann nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, wenn die telekommunikative Nutzung, von vorübergehenden Überschreitungen abgesehen, von der Art der Grundstücksnutzung her nicht über den durch die Dienstbarkeit vorgegebenen Rahmen hinausgeht (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 155; Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, § 57 Rdn. 25). So liegt der Fall hier. Die nach der Dienstbarkeit im Bereich des Schutzstreifens noch zulässige übliche landwirtschaftliche Nutzung wird durch die in einem Meter Tiefe verlegten Schutzrohre nicht zusätzlich eingeschränkt. Eine über die übliche landwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Tiefenlockerung des Bodens oder ein Einbringen tief in das Erdreich ragender Pfähle ist im Bereich des Schutzstreifens nach dem Inhalt der Dienstbarkeit ohnehin ausgeschlossen. Denn der Sinn des Schutzstreifens besteht gerade darin, die in diesem Bereich verlegte Leitung – abstrakt – vor jeder Gefährdung zu schützen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Beklagte eine tiefergehende Bodenbearbeitung in enger Abstimmung mit ihr zu gestatten bereit ist. Grundsätzlich ausgeschlossen bleiben solche Maßnahmen wegen der Gefährdungsmöglichkeit gleichwohl. Durch die Verlegung der zusätzlichen Leitungen hat sich daher für die Kläger keine weitere Einschränkung ergeben. Nicht zu folgen ist demgegenüber der Auffassung der Revision, der Schutzstreifen diene auch ihrer eigenen Sicherheit, da hierdurch der Gefahr einer durch die tägliche Arbeit in der Landwirtschaft versehentlich hervorgerufenen Schädigung der im Boden verlegten Leitungen begegnet werde; würden nun am Rande des Streifens weitere Leitungen verlegt, so müßten sie, die Kläger, zur Vermeidung einer Haftung einen zusätzlichen Schutzbereich einhalten. Die Kläger waren jedoch auch bisher nicht berechtigt, den Schutzstreifen als eigene „Risikozone” zu nutzen. Daß früher eine Verletzung folgenlos geblieben ist, während sich jetzt die Gefahr einer Beschädigung bei einer Bodenbearbeitung über die Grenze hinaus erhöht hat, ist daher kein Umstand, aus dem die Kläger Rechte herleiten können.
Gleiches gilt im Ergebnis für den Einbau einer Drainage, abgesehen davon, daß die Revision nicht auf Sachvortrag verweist, wonach die Einrichtung einer Drainage gerade im Bereich des Schutzstreifens notwendig oder zumindest sachgerecht ist.
Soweit den Klägern außerhalb des inneren Schutzstreifens von je 2 m links und rechts der Achse der Gasrohrleitung das Anpflanzen von in der Landwirtschaft üblichen Bäumen und sonstigen Pflanzen erlaubt ist und sie ein erhöhtes (abstraktes) Haftungsrisiko für Kabelschäden fürchten, wenn die Beklagte weitere Kabel im Schutzstreifen außerhalb dieses inneren Bereichs unterhält, führt das ebenfalls nicht zu einer zusätzlichen Nutzbarkeitsbeschränkung (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 23 m.w.N.). Im übrigen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß es in diesem Bereich Sache der Beklagten ist, ihre Leitungen vor einer Schädigung durch Wurzelwerk abzusichern, da die Kläger nach der getroffenen Vereinbarung ausdrücklich befugt sind, Pflanzungen vorzunehmen. Die Revision verweist allerdings darauf, daß an sich der Eigentümer einer Rohrleitung, die auf fremdem Grund liegt, von dem Grundstückseigentümer verlangen kann, daß dieser das Eindringen von Wurzeln von auf seinem Grundstück gepflanzten Bäumen in die Rohrleitungen verhindert (Senat, Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826 ff). Dabei übersieht sie jedoch, daß dies nicht gelten kann, wenn – wie hier – der Betreiber der Leitungen eine Bepflanzung in dem für die Leitungen in Anspruch genommenen Raum gestattet hat. Ohne Bedeutung ist der von der Revision als nicht hinreichend gewürdigt gerügte Vortrag der Kläger, durch die zusätzliche Verlegung des Schutzrohrbündels hätten ihre Grundstücke um 50 % an Wert verloren. Abgesehen davon, daß dazu jede nähere Darlegung von Tatsachen fehlt, ist dieser Gedanke schon im Ansatz nicht richtig. Sollte eine solche gravierende Wertminderung eingetreten sein, so wäre das nicht Folge der zusätzlich verlegten Leitungen, sondern der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung. Denn die zusätzlichen Leitungen bürden den Klägern keine – wie dargelegt – weitergehende Duldungspflicht von wirtschaftlicher Bedeutung auf als die Vereinbarung selbst.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Tropf, Schneider, Krüger, Lemke, Gaier
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.11.2001 durch Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen