Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 10. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war seit 1934 mit dem Mechaniker Wilhelm Hermann W… in B…-L… verheiratet. Seit 1951 suchte der Ehemann, nachdem er zu der Beklagten in Beziehungen getreten war, aus denen 1954 ein Kind hervorging, die Scheidung der Ehe zu erreichen. Wiederholte Scheidungsklagen blieben ohne Erfolg. In dem Rechtsstreit 2 R 430/59 des Landgerichts Bochum (= 18 U 107/60 des Oberlandesgerichte Hamm) wurde die Ehe schließlich auf die Widerklage der Ehefrau durch das Urteil des Oberlandesgericht Hamm/Westf. vom 2. März 1961 gemäß § 43 EheG aus Alleinschuld des Ehemannes geschieden. Durch gerichtlichen Vergleich vom gleichen Tage hatte sich der Ehemann zuvor verpflichtet, für den Fall der Scheidung an die Klägerin einen Unterhaltsbetrag von monatlich 200,– DM zu zahlen; in dem Vergleich verzichtete der Ehemann auf eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO für den Fall, daß seine Familienverhältnisse sich änderten (Heirat, Kinder); der Unterhaltsanspruch sollte bei Wiederheirat der Klägerin entfallen.
Im November 1961 ging W… mit der Beklagten eine neue Ehe ein.
W… betrieb seit Jahren ein Fahrrad- und Mopedgeschäft mit Reparaturwerkstatt und Tankstelle auf dem Grundstück seiner Mutter in B…-L…. Die Beklagte, eine Ostvertriebene, war 1951 als Angestellte in das Geschäft gekommen. Am 4. Januar 1953 schloß W… mit ihr einen „Teilhabervertrag”, wonach sie zu 50% am Geschäftsvermögen und am Gewinn und Verlust des Geschäfts beteiligt sein sollte, dessen Einheitswert damals auf etwa 20.000 DM festgesetzt war. Nach dem Inhalt des Vertrages sollte die Beklagte verpflichtet sein, dem Geschäft innerhalb eines Jahres ein Darlehen von 5.000 DM zuzuführen; flüssiges Geld stand ihr damals in nennenswertem Umfang nicht zur Verfügung; sie erwartete, daß ihr Mittel aus dem Lastenausgleich und eine Entschädigung für Sparguthaben gezahlt würden. W… gab 1954 ein zusätzlich betriebenes Transportunternehmen auf, verkaufte den Wagenpark, verwendete den Erlös zum Teil für die Anschaffung von Möbeln und investierte ihn im übrigen im Geschäft. Im gleichen Jahr wurde mit Betriebsmitteln ein Umbau für das Geschäftslokal ausgeführt. Nach der Ehescheidung schloß W… mit der Beklagten am 1. Juli 1961 einen „Auseinandersetzungsvertrag”, wonach die Beklagte unter Verzicht auf eine Schuld des W… von 2.476,39 DM gegenüber der bisherigen Gesellschaft das gesamte Geschäftsvermögen übernahm und das Geschäft unter der bisherigen Firmenbezeichnung allein weiterführte; für die Maschinen und Geräte nebst Personenkraftwagen wurde im Vertrag der Zeitwert auf 4.795,– DM angegeben; nach einer Bilanz, die für die bisherige Gesellschaft zum 31. Dezember 1960 von dem Helfer in Steuersachen B… aufgestellt worden war, hatte das Kapitalkonto des W… einen Debetsaldo in Höhe des genannten Betrages von 2.476,39 DM, die Beklagte dagegen ein Guthaben von 14.399,02 DM.
W… arbeitet in dem Betrieb seitdem als Angestellter; die Beklagte zahlt ihm einen monatlichen Nettolohn von 200,– DM. In dem Betrieb sind außer ihm ein Geselle und ein Lehrling beschäftigt; der Geselle erhält einen Wochenlohn von 132,– DM, der Lehrling monatlich 70,– DM.
W… zahlt seit dem 1. Juli 1961 nichts mehr an die Klägerin. Vollstreckungsversuche der Klägerin blieben fruchtlos; W… leistete den Offenbarungseid. Die Klägerin hat das fiktive Arbeitseinkommen ihres früheren Ehemannes nach § 850h ZPO pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Zahlung des ihr nach dem Vergleich zustehenden Unterhalts in Anspruch. Sie hat vorgetragen, ihr früherer Ehemann habe sich vermögenslos gemacht, um sie um ihre Unterhaltsansprüche zu bringen. Die Beklagte habe hierbei zum Schaden der Klägerin in sittenwidriger Weise bewußt mitgewirkt. Die Entrechtung der Klägerin sei von beiden von langer Hand vorbereitet worden. Das zeige sich schon in dem Vertrag vom 4. Januar 1953. Sei die Beklagte auch in dem Geschäft tätig gewesen, so habe sie den hierdurch verdienten Lohn doch bereits in der Form der Unterhaltsgewährung durch W… bekommen. Daß die Beklagte an W… jetzt nur einen Nettolohn von 200,– DM monatlich zahle, sei völlig unangemessen; ein angemessenes Tätigkeitsentgelt betrage mindestens 550,– DM netto monatlich. Bei den Vergleichsverhandlungen hätten sowohl W… als auch die Beklagte wiederholt erklärt, die vereinbarten Zahlungen seien zu erfüllen. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, daß sie die Übertragung des halben Geschäftsanteils von W… an die Beklagte durch den Vertrag vom 1. Juli 1961 auch nach § 3 Ziff. 1, 2 und 3 AnfG anfechte.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200 DM sowie ab 1. Januar 1962 monatlich jeweils bis zum 5. eines jeden Monats 200,– DM zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den von ihr in B…-L…, L… 3 betriebenen Geschäftsbetrieb – Handel mit Fahrrädern und Mopeds nebst Reparaturwerkstatt und Shell-Tankstelle – zu dulden.
Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Der Vertrag vom 4. Januar 1953 habe der damaligen Situation entsprochen; sie habe seinerzeit ohne Lohn gearbeitet, um nur das Unternehmen aufrecht zu erhalten. Die Entwicklung des Geschäfts- und des Kapitalkontos ihres Ehemannes sei durch das Branchenrisiko, durch Konkurrenzunternehmen, durch die an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeträge, durch die Unkosten der Prozesse und durch Aufwendungen für Krankheitsbehandlung ihres Ehemannes so schlecht verlaufen, daß der Abschluß des Vertrages vom 1. Juli 1961 nur eine Frage der Zeit gewesen sei. Bei der zunehmenden Verschuldung ihres Ehemannes gegenüber der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft habe seine Stellung in dem Unternehmen nach und nach jeden Rückhalt verloren. Seine Arbeitsleistung sei im steten Schwinden. Der Betrieb habe dauernd mit Steuerrückständen zu kämpfen. Mit dem Abschluß des Vertrages vom 1. Juli 1961 habe sie ein durchaus legitimes eigenes Interesse verfolgt; um den Betrieb nicht aufgeben zu müssen, habe sie, auch mit Rücksicht auf ihr Kind nicht anders handeln dürfen. Da ihr auf Grund ihrer Teilhaberschaft von den Vermögenswerten die Hälfte mit 2.397 DM bereits gehört habe, habe sie durch den Vertrag von ihrem Ehemann letztlich nichts bekommen, sondern ihm noch 78,79 DM an Schulden erlassen. Notfalls hätte sie von ihrem Recht Gebrauch machen können, die Gesellschaft zu kündigen und auseinanderzusetzen; das Ergebnis wäre dann für die Klägerin eindeutig gewesen.
Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin entsprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich W… im einverständlichen Zusammenwirken mit der Beklagten zu deren Gunsten vermögenslos und – von unpfändbarer Lohnforderung abgesehen – einkommenslos gemacht, um die Klägerin um ihre Unterhaltsansprüche zu bringen; der Klägerin ist dadurch die Möglichkeit genommen, wegen ihrer Unterhaltsansprüche aus dem Prozeßvergleich durch Zwangsvollstreckung in vorhandenes Vermögen oder vertragliche Lohnforderungen ihres Schuldners W… Befriedigung zu erlangen. Das Berufungsgericht erblickt hierin eine von der Beklagten mitbegangene gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Klägerin. Es hat daher die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche nach § 826 BGB für begründet gehalten.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGZ 74, 224, 227; BGH LM Nr. 2 zu § 826 [Ge] BGB = NJW 1954, 600); sie wird von der Revision vergeblich bekämpft.
Die Revision vertritt die Ansicht, es sei nicht gerechtfertigt, von einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin zu sprechen, weil W… schon z.Zt. des Vertragsabschlusses vom 1. Juli 1961 keinen Vermögensanteil an der mit der Beklagten gebildeten Gesellschaft mehr gehabt, der Gesellschaft im Gegenteil bereits etwas geschuldet habe und die Auflösung der Gesellschaft nicht mehr zu verhindern gewesen sei; der Auseinandersetzungsvertrag habe nur die rechtlich zulässige Folgerung aus W…s Vermögensverfall gezogen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich dies mangels erschöpfender Würdigung der Einzelumstände des Falles nicht klar gemacht.
Die Rüge der Revision ist unbegründet. Die Revision geht davon aus, daß zwischen W… und der Beklagten eine einwandfrei zustandegekommene Gesellschaft bestanden und daß sich auf ihrem Boden mit den für beide Gesellschafter entstandenen Gewinnen und den von W… vorgenommenen Entnahmen die Sachlage ergeben habe, die zu der Ausschaltung von W… unter vollständiger Übernahme des Geschäfts durch die Beklagte habe führen müssen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht jedoch die Überzeugung gewonnen, daß bereits mit dem Teilhabervertrag vom Jahre 1953 der erste Schritt getan worden ist, um W… mit dem Ziel der Schmälerung oder gar Vereitelung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin vermögenslos zu machen. W… habe der Beklagten nämlich die Hälfte seines Geschäftsvermögens im Einheitswert von erheblich mehr als 10.000 DM für die bloße Zusage eines Geschäftsdarlehens von 5.000 DM übertragen, ohne daß sich überhaupt die spätere Hergabe des vollen Betrages eindeutig feststellen lasse; für den Vertrag habe keinerlei wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden; es sei noch völlig ungewiß gewesen, ob und in welcher Höhe die Beklagte die als Darlehen in Aussicht gestellten Mittel wirklich würde aufbringen können; wenn es W… damals wirklich darauf angekommen wäre, dem Geschäft Geld zuzuführen, so hätte er sich dies zweifellos schneller und sicherer über ein Geldinstitut oder einen sonstigen kapitalkräftigen Geldgeber beschaffen können. Mit dem Teilhabervertrag von 1953, so hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, hätten W… und die Beklagte bereits die Entwicklung eingeleitet, auf die sie dann dadurch den Schlußstein gesetzt hätten, daß sich W… nach endlich erreichter Scheidung seiner Ehe mit der Klägerin alsbald völlig vermögenslos gemacht habe, um die Klägerin mit Wissen und Willen der Beklagten um ihre Unterhaltsansprüche zu bringen. Das Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß nach den Angaben der persönlich gehörten Beklagten selbst die Möbel, die zwischenzeitlich mit dem Gelde des Schuldners W… erworben worden sind, ihr gehören.
Diese Würdigung des Berufungsgerichtes ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Die Beklagte hat zwar den Steuerberater Wi…, dessen Nichtvernehmung die Revision bemängelt, als sachverständigen Zeugen dafür benannt, daß der Vertrag vom 4. Januar 1953 der damaligen Situation entsprochen habe. Mit diesem allgemein gehaltenen Beweiserbieten hat die Beklagte aber kein tatsächliches Vorbringen unter Beweis gestellt, daß das Berufungsgericht als erheblich hätte ansehen müssen; soweit es sich mit darauf bezogen haben sollte, daß die Beklagte zum Teil ohne Lohn gearbeitet habe, fehlte es ihm angesichts der unbestrittenen Behauptung der Klägerin, daß die Beklagte von W… unterhalten worden sei, an hinreichender Substantiierung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Vertrages vom Jahre 1953 ohne die Hilfe eines Sachverständigen nicht hätte auskommen können. Das es auf den Beweisantrag nicht eingegangen ist, läßt sich daher nicht beanstanden. War aber, wie das Berufungsgericht für gewiß hält, bereits mit dem Teilhabervertrag von 1953 der Weg beschritten worden, durch Vermögensverlagerung von W… auf die Beklagte den Zugriff der Klägerin wegen ihrer Unterhaltsansprüche zu erschweren und zu verhindern, so bedeutet es nur die Fortsetzung und Ausweitung dieses Beginnens, daß der Beklagten auf den ihr übertragenen Geschäftsanteil entsprechende Gewinne zugeschrieben, dem Ehemann W… aber zu Lasten der ihm zunächst verbliebenen Beteiligung seine Entnahmen angerechnet wurden. Auf die Beweiserbieten der Beklagten über diese Vorgänge konnte es hiernach nicht ankommen.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß sich W… keiner ungeschmälerten Gesundheit erfreut und daß nach dem Vorbringen der Beklagten seine allgemeine Erwerbsfähigkeit, in Prozentzahlen ausgedrückt, gemindert ist. Daß er in dem Geschäft nicht mehr hätte tätig sein können, und es aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen, hat die Beklagte aber selbst nicht behauptet. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hiernach die Annahme abgelehnt; daß den Maßnahmen, durch die sich W… im Zusammenwirken mit der Beklagten zum Schaden der Klägerin völlig vermögenslos und unpfändbar gemacht hat, aus Gründen seines Gesundheitszustandes das Merkmal der Sittenwidrigkeit fehle.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß W… und die Beklagte die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben, kann die Revision auch nicht mit Erfolg ins Feld führen, daß zwischen diesen im Zusammenhang mit dem Auseinandersetzungsvertrag der Anstellungsvertrag geschlossen worden sei, auf Grund dessen die Beklagte für die Dienstleistungen des W… gemäß §§ 850, 850h Abs. 2 ZPO eine angemessene Vergütung zu zahlen habe. Nur im Verhältnis des pfändenden Gläubigers zu dem Empfänger der Dienstleistungen gilt bei einer Pfändung nach diesen Bestimmungen eine angemessene Vergütung als geschuldet; das unmittelbare Verhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner bleibt unberührt; dem Schuldner gegenüber, der ihm Dienste leistet, ist der Empfänger der Dienstleistungen zu keiner weitergehenden Zahlung verpflichtet, als dies unter ihnen vereinbart worden ist. Es bedeutet daher eine Verkürzung zum Nachteil des Gläubigers, wenn der Schuldner mit seinem Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 826 BGB dahin übereinkommt, daß eine Arbeitsvergütung nur in unpfändbarer Höhe gezahlt werden soll, obwohl eine höhere Vergütung angemessen wäre. An dem Vorhandensein dieses Gläubigerschadens ändert es nichts, daß der Gläubiger auf dem Wege einer Pfändung des fiktiven Einkommens seines Schuldners versuchen kann, für seine Forderung dennoch eine Befriedigung zu erlangen. Der Schaden wäre erst behoben, wenn und soweit der Drittschuldner auf eine solche Pfändung an den Pfändungsgläubiger Zahlung leistete. Die Beklagte hat aber an die Klägerin auf die von ihr ausgebrachte Pfändung nichts gezahlt.
Die Revision wendet sich noch gegen die Entscheidung zur Höhe des Klagebegehrens, indem sie darauf zurückkommt, daß W… in der mit der Beklagten gebildeten Gesellschaft z.Zt. des Vertrages vom 1. Juli 1961 schon nichts mehr gehabt habe. Daß diese Auffassung nicht durchgreift, ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten. W… ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in der Lage gewesen, aus seinem Einkommen und Vermögen, die vereinbarten Unterhaltsleistungen für die Klägerin aufzubringen, als er sich nach eingehenden Besprechungen mit der Beklagten am 2. März 1961 in dem Prozeßvergleich zu diesen Unterhaltszahlungen verpflichtete. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß er zu diesen Leistungen auch weiterhin in der Lage geblieben wäre, wenn er sich nicht unter Mitwirkung der Beklagten durch den Vertrag vom 1. Juli 1961 völlig vermögenslos und einkommensunpfändbar gemacht hätte. Es hat keinen Anhalt dafür gesehen, daß sich seine Verhältnisse mittlerweile wesentlich geändert hätten und die Klägerin auch ohne den Auseinandersetzung- und Anstellungsvertrag vom 1. Juli 1961 ihre Unterhaltsansprüche nicht mehr hätte verwirklichen können. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende und im Revisionsverfahren nicht weiter nachprüfbare Würdigung trägt die Entscheidung.
Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 609601 |
JZ 1964, 459 |
JZ 1965, 66 |