Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortdauer des Hausratversicherungsschutzes nach VHB 74 nach dem Tod des Versicherungsnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

In der Hausratversicherung, der die VHB 74 (juris: VHB 1974) zugrunde liegen, bleibt das Versicherungsverhältnis nach dem Tode des Versicherungsnehmers grundsätzlich noch für eine Übergangszeit bestehen.

 

Orientierungssatz

1. Mit dem Tod des Wohnungsinhabers wird die Wohnung , auch wenn sie zunächst unbewohnt bleibt, nicht schon zum Lagerraum; vielmehr bleibt der Charakter der Räume als (versicherte) Wohnung zumindest für eine Übergangszeit erhalten.

2. Hier: Andauer des Versicherungsschutzes bei Eintritt des Versicherungsfalls sieben Wochen nach dem Tod des Versicherungsnehmers.

 

Normenkette

VHB 1974 § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 29.11.1991; Aktenzeichen 20 U 178/91)

LG Essen (Entscheidung vom 04.04.1991; Aktenzeichen 16 O 62/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537876

NJW-RR 1993, 1048

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