Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortdauer des Hausratversicherungsschutzes nach VHB 74 nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Leitsatz (redaktionell)
In der Hausratversicherung, der die VHB 74 (juris: VHB 1974) zugrunde liegen, bleibt das Versicherungsverhältnis nach dem Tode des Versicherungsnehmers grundsätzlich noch für eine Übergangszeit bestehen.
Orientierungssatz
1. Mit dem Tod des Wohnungsinhabers wird die Wohnung , auch wenn sie zunächst unbewohnt bleibt, nicht schon zum Lagerraum; vielmehr bleibt der Charakter der Räume als (versicherte) Wohnung zumindest für eine Übergangszeit erhalten.
2. Hier: Andauer des Versicherungsschutzes bei Eintritt des Versicherungsfalls sieben Wochen nach dem Tod des Versicherungsnehmers.
Normenkette
VHB 1974 § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 04.04.1991; Aktenzeichen 16 O 62/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 537876 |
NJW-RR 1993, 1048 |
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