Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit über die Erfindung eines Rotationsbürstenwerkzeugs
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sind pfändbar.
2. Das Pfändungspfandrecht an der durch die Anmeldung begründeten Anwartschaft setzt sich nach Erteilung des Patents an diesem fort.
3. Das Patentrecht verbleibt nach Pfändung dem Patentinhaber. Die Pfändung nimmt dem Patentinhaber die Berechtigung zu allen das Pfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen. Das Recht zur Eigennutzung des Patents durch den Patentinhaber wird bis zur Pfandverwertung ebensowenig eingeschränkt wie der Fortbestand der bereits vor der Pfändung begründeten Lizenzrechte. Der Pfändungspfandgläubiger erlangt durch die Pfändung kein ausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung oder an dem Patent. Er ist daher nicht berechtigt, den Abnehmern des Patentinhabers die Benutzung der von diesem oder dem Inhaber einer fortbestehenden Lizenz erworbenen patentgemäßen Gegenstände zu untersagen.
Normenkette
PatG 1981 § 15 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 1-2
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der – am vorliegenden Revisionsverfahren nicht beteiligte – Widerbeklagte zu 2, K., ist eingetragener Inhaber des am 5. Juni 1987 angemeldeten und am 13. Juni 1990 veröffentlichten deutschen Patents 37 18 932 (Klagepatents), das ein Rotationsbürstenwerkzeug zur Oberflächenbearbeitung betrifft. Die Parteien streiten darüber, ob K. oder der Beklagte zu 2 der Erfinder ist.
Im Hinblick auf eine geplante Zusammenarbeit gewährte der Beklagte zu 2 K. ein Darlehen von 160.000,– DM, über das am 17. Januar 1986 eine notarielle Urkunde ausgestellt wurde. Aus dieser betrieb der Beklagte zu 2 die Zwangsvollstreckung und erwirkte gegen K. am 13. November 1987 beim Amtsgericht München einen Pfändungsbeschluß, mit dem unter anderem die bei dem Deutschen Patentamt für K. eingetragene Anmeldung des Klagepatents gepfändet wurde. K. wurde verboten, über die Patente und Patentanmeldungen und die Rechte aus diesen zu verfügen. Der Beschluß wurde K. am 19. November 1987 zugestellt.
Am 6. Januar 1989 schlossen K., dessen Mutter und der Geschäftsführer der Klägerin, T., notariell einen Patentübertragungsvertrag. In diesem wurde festgehalten, daß K. vor der Anmeldung des Patents alle Rechte an dieser Erfindung auf seine Mutter privatschriftlich übertragen habe. Die Mutter des Widerbeklagten K. übertrug nunmehr die Patentanmeldung auf T.; K. als Patentanmelder willigte in die Umschreibung ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 1989 ließ der Beklagte zu 2 T. unter Bezug auf den Vertrag vom 6. Januar 1989 auffordern, die beim Deutschen Patentamt gestellten Anträge auf Umschreibung der Anmeldung des Klagepatents zurückzunehmen. Er behauptete, Erfinder des Rotationswerkzeuges zu sein, verwies darauf, daß K. das Klagepatent unzulässig in eigenem Namen angemeldet habe und untersagte T. und der damals in Gründung befindlichen Klägerin jede Nutzung der Rechte. T. widersprach mit Anwaltsschreiben vom 14. März 1989: Die Erfindung sei von K. im Auftrag der Firma K. I. erarbeitet worden. Da K. angestellter Arbeitnehmer gewesen sei, sei ein originärer Eigentumserwerb durch das Einzelunternehmen seines Vaters eingetreten.
Die Klägerin vertreibt unter dem eingetragenen Warenzeichen „T.” von ihr hergestellte Systembürsten, bei denen sie nach ihrem Vorbringen mit Zustimmung des Widerbeklagten K. von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1989 und vom 1. März 1989 wandte sich der Beklagte zu 2 in eigenem Namen wie auch namens der Beklagten zu 1 an Lieferanten und Abnehmer der Klägerin, wies auf die Pfändung der Patentanmeldung hin und behauptete unter anderem, niemand sei berechtigt, den Erfindungsgegenstand (Rotationsbürstenwerkzeug) ohne seine Zustimmung zu benutzen und zu produzieren.
Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, die von ihr beanstandeten Schreiben vom 24. Februar und 1. März 1989 seien unzulässig und verletzten ihre Rechte. Aus einer Patentanmeldung könne nicht einmal deren Inhaber Unterlassungsansprüche gegen Dritte herleiten. Erst recht gelte dies für einen Vollstreckungsgläubiger, der die Patentanmeldung habe pfänden lassen. Zudem erwecke das zweite Schreiben den unzutreffenden Eindruck, die Pfändungsmaßnahme richte sich gegen die Klägerin. Die Beklagten haben dem widersprochen. Wegen der Verwertung des Klagepatents haben sie im Wege der Widerklage von der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2 Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz verlangt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als diese sich gegen die Verurteilung durch das Landgericht richtet.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Revision. Sie beantragen,
das Teilurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 1991 teilweise aufzuheben, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 1990 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, es zu unterlassen, gegenüber Abnehmern oder potentiellen Abnehmern der Klägerin zu behaupten, niemand sei berechtigt, den Erfindungsgegenstand „Rotationsbürstenwerkzeug” gemäß dem deutschen Patent 37 18 932 ohne Zustimmung der Beklagten zu benutzen oder diesen Gegenstand zu produzieren.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision greift das Teilurteil des Oberlandesgerichts nur insoweit an, als die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und zur Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Behauptung gegenüber Abnehmern oder potentiellen Abnehmern der Klägerin verurteilt worden sind, niemand sei berechtigt, den Erfindungsgegenstand „Rotationsbürstenwerkzeug” gemäß dem deutschen Patent 37 18 932 ohne Zustimmung der Beklagten zu benutzen oder diesen Gegenstand zu produzieren. Die hiergegen gerichtete Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
II.
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Behauptung der Beklagten als irreführend und deshalb wettbewerbswidrig im Sinne von § 3 UWG angesehen und ferner als eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gewertet, mit der rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen worden sei (§ 823 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat dazu im wesentlichen ausgeführt:
Mit dieser Behauptung hätten die Beklagten gegenüber potentiellen Abnehmern der Klägerin den Eindruck erweckt, ihnen stünden Ausschließlichkeitsrechte bezüglich des Erfindungsgegenstandes gemäß der Patentanmeldung P 37 18 932 zu. Dieser Eindruck habe mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Einklang gestanden, da zum damaligen Zeitpunkt (Februar/März 1989) den Beklagten solche Ausschließlichkeitsrechte selbst dann nicht zugestanden hätten, wenn der Beklagte zu 2 alleiniger Erfinder des Rotationsbürstenwerkzeuges sein sollte. Die bloße Patentanmeldung begründe solche Ausschließlichkeitsrechte nicht, sondern erst die Veröffentlichung des Patents 37 18 932 am 13. Juni 1990. Da zum Zeitpunkt der angegriffenen Behauptung deshalb jedermann befugt gewesen sei, den Erfindungsgegenstand zu benutzen, sei diese unzutreffend und verstoße gegen § 3 UWG. Überdies stelle sich die Behauptung jedenfalls gegenüber Abnehmern oder potentiellen Abnehmern der Klägerin als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar, mit der die Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hätten. In der Behauptung, niemand sei berechtigt, den Erfindungsgegenstand gemäß der deutschen Patentanmeldung P 37 18 932 ohne Zustimmung der Beklagten zu benutzen oder diesen Gegenstand zu produzieren, liege ein ernsthaftes und endgültiges, auf ein Schutzrecht gestütztes Unterlassungsbegehren. Diese Verwarnung sei rechtswidrig, weil sie von der Schutzrechtslage nicht gedeckt sei. Daran ändere auch nichts die Pfändung der Patentanmeldung, weil die Pfändung nicht Ausschließlichkeitsrechte begründen könne, die nicht einmal dem Inhaber der Patentanmeldung zustünden.
Aufgrund der vor Erteilung des Klagepatents begangenen Handlung in Verbindung mit dem Verhalten der Beklagten bestehe die ernsthafte Gefahr, daß die Beklagten diese Handlungsweise modifiziert fortsetzten und nunmehr nach Erteilung des Patents behaupteten, niemand sei berechtigt, den Erfindungsgegenstand gemäß diesem Patent ohne ihre Zustimmung zu benutzen oder zu produzieren. Auch eine solche Behauptung sei unzutreffend; denn die Beklagten seien nicht als Inhaber des Patents eingetragen und daher auch nicht befugt, Rechte aus dem Patent gegenüber Dritten geltend zu machen. Daran ändere auch die Pfändung der Patentanmeldung nichts. Gepfändet sei lediglich das Recht des Anmelders auf das Patent, nicht hingegen Rechte aus dem Patent. Deshalb sei dem Widerbeklagten zu 2 auch nur verboten, über die gepfändete Patentanmeldung und über die Rechte aus dieser zu verfügen. Hingegen dürfe er die patentierte Erfindung nutzen. Das Patent verbleibe bei einer Pfändung seinem Inhaber; dieser bedürfe jedoch bei Verfügungen über das Patent der Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers. Über das Pfandrecht hinaus entstünden aus der Pfändung keine Rechtsbeziehungen patentrechtlicher Art. Der Pfandgläubiger erwerbe insbesondere kein Benutzungsrecht an der Erfindung oder dem Patent.
III.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die beanstandete Behauptung der Beklagten gegenüber Abnehmern der Klägerin als Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG sowie als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB angesehen. Die Revision greift diese Ausführungen nicht an, soweit die vor Erteilung des Patents gegebene Sachlage zu beurteilen ist.
2. Zu Unrecht meint die Revision jedoch, die angegriffene Behauptung sei nach Erteilung des Patents nicht mehr als wettbewerbswidrig zu beanstanden, weil den Beklagten nunmehr aufgrund der Pfändung ein Verbietungsrecht zustehe und daher die Behauptung inhaltlich zutreffend sei.
a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß Patente und Patentanmeldungen der Zwangsvollstreckung unterliegen und nach den §§ 857 Abs. 1, 2, 828 ff. ZPO pfändbar sind (RGZ 52, 227, 230 ff.; RG Mitt. 1935, 343, 344; Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 29 m.w.N.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 857 Rdn. 20; Göttlich MDR 1957, 11). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PatG sind das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent übertragbar. Rechte, die übertragbar sind, sind auch pfändbar (§ 851 ZPO).
b) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, Verbietungsrechte der Beklagten gegen Dritte bestünden schon deshalb nicht, weil lediglich die Anmeldung und damit das Recht des Anmelders auf das Patent, nicht aber die Rechte aus dem Patent gepfändet worden seien. Das Berufungsgericht hat zum Inhalt des Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 13. November 1987 keine Feststellungen getroffen, so daß der Senat nicht gehindert ist, von sich aus eine Auslegung vorzunehmen, da der Pfändungsbeschluß in seinem Wortlaut unstreitig ist. Durch den Beschluß wurden die bei „dem Deutschen Patentamt für den Schuldner angeblich eingetragenen Patentanmeldungen des Schuldners (Anwartschaften) gepfändet”, nach der anschließenden Auflistung unter anderem „Rotationsbürste, Patentanmeldung vom 05.06.1987”. Die gepfändeten Rechte wurden gemäß §§ 857 Abs. 2, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugleich durch das dem Schuldner auferlegte Verbot gesichert, „über die Patente bzw. Patentanmeldungen und die Rechte aus diesen Patenten bzw. Patentanmeldungen zu verfügen”. Indem das Vollstreckungsgericht die gepfändeten Rechte als Anwartschaften bezeichnete, gab es zum Ausdruck, daß Gegenstand der Pfändung nicht nur die jeweilige Anmeldung und damit das Recht auf Erteilung des Patents, sondern die gesamte durch die Anmeldung der jeweiligen Erfindung beim Deutschen Patentamt begründete vermögensrechtliche Rechtsposition sein sollte. Das Verfügungsverbot bezog sich sowohl auf die Rechte aus der Patentanmeldung als auch auf die aus dem künftig entstehenden Patent. Ein solches Verbot machte zu einem Zeitpunkt, als noch kein Patent erteilt war, nur dann einen Sinn, wenn das Pfandrecht das gesamte im Entstehen begriffene Patentrecht erfassen sollte.
Dabei kann dahinstehen, ob das gepfändete Recht als Anwartschaftsrecht im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des zivilrechtlichen Anwartschaftsrechts verstanden werden kann. Voraussetzung eines derartigen, dem Vollrecht wesensähnlichen und selbständig verkehrsfähigen Rechts ist nämlich, daß von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch einseitige Erklärung zu zerstören vermag (BGHZ 45, 186, 188 f.; 49, 197, 201; 83, 395, 399). Ob diese Erfordernisse, an deren Vorliegen die Rechtsprechung strenge Anforderungen stellt (BGHZ 49, 197, 201), auch entsprechend bei einem Recht gegeben sind, dessen Entstehung von dem Erteilungsakt einer Behörde abhängt (§ 49 PatG), mag dann zweifelhaft sein, wenn lediglich der Antrag auf Erteilung dieses Rechts gestellt worden ist. Abgesehen davon, daß es kein einheitliches Rechtsinstitut der Anwartschaft gibt, sondern nur die nach den anwartschaftsbegründenen Vorschriften zu unterscheidenden Einzelformen (vgl. MünchKomm/Westermann, BGB, 2. Aufl., § 161 Rdn. 6; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 158 ff. Rdn. 48), kommt es hier auf die dogmatische Einordnung des auch im Schrifttum als Anwartschaft auf das Patent bezeichneten Rechts nicht an (vgl. PräsBescheid v. 11.02.1950, GRUR 1950, 294; Tetzner JR 1951, 166, 168; Hubmann, Festschrift f. Lehmann S. 812, 822; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 857 Rdn. 20 u. 107 a.E.).
c) Das Pfändungspfandrecht hat sich nach Erteilung des Patents an diesem fortgesetzt.
Im Schrifttum (Stöber, Forderungspfändung, 9. Aufl., Rdn. 1721; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 857 Rdn. 107 a.E.; Reimer, PatG, 3. Aufl., § 9 PatG Rdn. 117; Göttlich MDR 1957, 12) wird die Auffassung vertreten, das Pfandrecht an dem durch die Anmeldung begründeten Anwartschaftsrecht auf das Patent wandele sich mit der Erteilung des Patents in ein Pfandrecht an diesem um. Dem ist jedenfalls im vorliegenden Fall zuzustimmen. Wird nämlich die durch die Patentanmeldung begründete Anwartschaft als vermögensrechtliche Position und als Anspruch auf das erst in der Entstehung begriffene Recht des Anmelders, die Erfindung allein und unter Ausschluß Dritter gewerblich auszunützen, verstanden (vgl. PräsBescheid v. 11.02.1950, GRUR 1950, 294), so erscheint aus wirtschaftlichen und praktischen Gesichtspunkten die Annahme geboten, daß sich das Pfändungspfandrecht an dem durch die Erteilung erstarkten Recht fortsetzt. Dafür sprechen zum einen die Bestimmungen über die Surrogation beim Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1219 Abs. 2, 1247, 1287 BGB). Entsprechend § 1287 BGB wird im Falle der Verpfändung des Rechts auf das Patent oder des Anspruchs auf seine Erteilung mit der Patenterteilung ein Pfandrecht am Recht aus dem Patent begründet (MünchKomm/Damrau, a.a.O., § 1274 Rdn. 31; Staudinger/Riedel/Wiegand, a.a.O., § 1274 Rdn. 9; vgl. dazu auch Palandt/Bassenge, BGB, 53. Aufl., § 1287 Rdn. 2). Zudem ist auch in anderen Fällen eine Fortsetzung des Pfandrechts anerkannt: Das Pfandrecht an einem GmbH-Anteil setzt sich an dem Anspruch auf Einziehungsentgelt (RGZ 142, 378), am Liquidationserlös oder an der Abfindung fort (vgl. Palandt/Bassenge:, a.a.O., § 1287 Rdn. 2). Zum anderen läßt der Zweck der Zwangsvollstreckung eine Erstreckung des Pfändungspfandrechts auf das erteilte Patent, und zwar ohne weiteren Pfändungsakt, als erforderlich erscheinen. Pfändung und Verwertung dienen der Befriedigung des Gläubigers wegen einer Geldforderung. Durch Pfändung und Verfügungsverbot wird das gepfändete Recht gesichert. Das Verfügungsverbot begründet ein Veräußerungsverbot nach den §§ 135, 136 BGB mit der Folge, daß dem Verbot widerstreitende Verfügungen des Anmelders und Patentinhabers gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger unwirksam sind. Diese Sicherung und damit der wirtschaftliche Wert des Pfandrechts an der Anmeldung würden unterlaufen, wenn das Pfandrecht an der Anmeldung mit der Erteilung des Patents ins Leere liefe und der Gläubiger nunmehr durch einen weiteren Pfändungsakt ein Pfandrecht an dem Patent erwirken müßte.
Die Annahme einer Erstreckung des Pfändungspfandrechts auf das erteilte Patent findet im übrigen eine Parallele im rechtsgeschäftlichen Verkehr, bei dem die wirtschaftlichen Erwägungen im Vordergrund stehen und eine ähnliche Interessenlage gegeben ist. Im Rechtsverkehr wird bei einer Verfügung über eine Patentanmeldung regelmäßig von dem Willen der Vertragspartner auszugehen sein, daß die Verfügung sich auch auf ein für die Erfindung gegebenenfalls erteiltes Patent erstrecken soll. Die Übertragung gemäß § 15 Abs. 1 PatG kann sich auf ein künftiges Recht beziehen, sofern dieses hinreichend bestimmbar gekennzeichnet wird. In diesem Fall tritt ohne weiteren rechtsgeschäftlichen Akt die gewollte Verfügungswirkung ein, sobald das gemeinte Recht entsteht. Die Verfügungswirkung ergreift dann unmittelbar das Patent, sofern dieses Recht für den Verfügenden entsteht. Im Gemeinschaftspatentübereinkommen ist diese Rechtsfolge in Art. 45 Abs. 2 ausdrücklich geregelt (Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl. S. 687).
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht gegen die Annahme der Fortsetzung des Pfändungspfandrechts am Patent auch nicht, daß sich nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1954, 1325; vgl. auch Staudinger/Dilcher, a.a.O., Vorbem. zu §§ 158 ff. Rdn. 60 m.w.N.) die Pfändung an der Anwartschaft an einer beweglichen Sache nicht an dem später entstandenen Vollrecht an einer Sache fortsetzt, weil die Pfändung des Anwartschaftsrechts gemäß § 857 ZPO nach den Regeln der Forderungspfändung erfolgt, während die Pfändung der beweglichen Sache nach § 808 ZPO dadurch bewirkt wird, daß der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. Das Pfändungspfandrecht an beweglichen Sachen setzt Offenkundigkeit voraus. Geht das Vorbehaltseigentum bei Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, so erlangt sein Gläubiger, der das Anwartschaftsrecht gepfändet hat, deshalb ein Pfandrecht an der Sache selbst nur dann, wenn zur Zeit des Eigentumsübergangs auch die Sache für diesen Gläubiger nach § 808 ZPO gepfändet ist (BGH NJW 1954, 1325, 1327). Demgegenüber richtet sich die Pfändung der Patentanmeldung und des Patents nach den Regeln des § 857 Abs. 2 ZPO, wonach die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen ist, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
d) Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Pfändung und das Pfandrecht an dem Patent dem Pfändungspfandgläubiger kein Recht geben, Abnehmern des Schuldners gegenüber zu behaupten, niemand sei berechtigt, ohne Zustimmung der Beklagten den Erfindungsgegenstand zu benutzen und zu produzieren. Das Pfändungspfandrecht gewährt dem Gläubiger kein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Patent.
Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage, welche Rechte der Pfändungspfandgläubiger aufgrund der Pfändung des Patents gegenüber dem Patentinhaber und Dritten erwirbt. Auch wenn dem Pfandgläubiger zur Sicherung seines Verwertungsrechts aus § 844 ZPO ein selbständiger Unterlassungsanspruch gemäß § 139 PatG gegen Patentverletzer zuzubilligen ist (Benkard, a.a.O., § 15 Rdn. 29 u. § 139 Rdn. 17; Stöber, a.a.O., Rdn. 1729), folgt daraus nicht, daß er einen solchen Anspruch auch gegen einen Abnehmer des Patentinhabers besäße, der ihn berechtigte, diesem die Benutzung der vom nutzungsberechtigten Patentinhaber erworbenen und dadurch patentrechtlich gesehen gemeinfrei gewordenen Gegenstände zu untersagen (vgl. Benkard, a.a.O., § 9 Rdn. 17 zur Erschöpfung des Patentrechts). Das Pfandrecht an dem Patent dient lediglich der Sicherung der Befriedigung des Gläubigers. Deshalb verbleibt das Patentrecht selbst auch nach Pfändung dem Patentinhaber. Die Pfändung des Rechts aus dem Patent nimmt dem Patentinhaber und Schuldner zwar die Berechtigung zu allen gegen die Verstrickung gerichteten Verfügungen, soweit diese zu einer Beeinträchtigung des Pfandrechts führen (Stöber, a.a.O., Rdn. 1722). Der Pfandgläubiger erlangt durch die Pfändung auch die Stellung eines dinglich Berechtigten (§ 804 ZPO); er erlangt jedoch kein eigenes ausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung oder an dem Patent (Benkard, a.a.O., § 15 Rdn. 29; Stöber, a.a.O., Rdn. 1725; vgl. auch MünchKomm/Damrau, a.a.O., § 1274 Rdn. 31). Das Recht zur Eigennutzung des Patents durch den Patentinhaber wird bis zu einer etwaigen Pfandverwertung des gepfändeten Patentrechts ebensowenig eingeschränkt wie der Fortbestand der bereits vor der Pfändung begründeten Lizenzrechte. Nach den Grundsätzen der Erschöpfungslehre ist der Pfändungspfandgläubiger daher nicht berechtigt, den Abnehmern des Patentinhabers die Benutzung der von diesem oder dem Inhaber einer fortbestehenden Lizenz erworbenen patentgemäßen Gegenstände zu untersagen.
Diese Auslegung des Gesetzes führt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht zu einem unvollkommenen Schutz des Pfändungspfandgläubigers. Dieser hat es in der Hand, sein Pfandrecht an dem Patent durch Verwertungsakte nach den §§ 844, 857 Abs. 5 ZPO zu realisieren. Solange er sein Pfandrecht nicht durch Verwertungshandlungen verwirklicht, ist er auf die rechtliche Sicherung seines Befriedigungsrechts durch das gerichtliche Verfügungsverbot beschränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung kommt dem Pfändungspfandrecht nicht zu.
IV.
Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 604851 |
BGHZ, 334 |
BB 1994, 1246 |
NJW 1994, 3099 |
GRUR 1994, 602 |
JZ 1994, 1012 |