Leitsatz (amtlich)
Zur Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft durch eine bei Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 bereits anhängige Klage.
Normenkette
BGB § 1599 Abs. 1, § 1600b Abs. 1 F: 16. Dezember 1997; EGBGB 1986 Art. 224 § 1 Abs. 2; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Dresden (Aktenzeichen 10 U 1053/97) |
AG Hoyerswerda (Aktenzeichen 1 C 792/96) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht geltend, daß er nicht der Vater der Beklagten sei.
Mit Urkunde vom 22. März 1983 erkannte der Kläger vor dem Referat Jugendhilfe der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises H. an, der Vater der am 23. November 1982 geborenen Beklagten zu sein. Die Mutter hatte bereits am 18. Januar 1983 einer Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger zugestimmt. Am 2. Dezember 1983 heirateten der Kläger und die Mutter. Durch Verbundurteil vom 24. April 1996 wurde die Ehe geschieden.
Am 17. Juli 1996 reichte der Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit der Beklagten bei dem Amtsgericht ein. Er machte geltend, er habe im März 1995 durch eine im Rahmen einer Auseinandersetzung erfolgte Erklärung der Mutter erfahren, daß S. nicht seine Tochter sei; bis dahin sei er der Überzeugung gewesen, daß die Beklagte von ihm abstamme. Entgegen den Angaben der Mutter habe er dies nicht schon bei der Eheschließung gewußt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt festzustellen, daß er nicht der Vater der Beklagten sei. Die Berufung blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft daran, daß sie entgegen § 1600 h Abs. 1 und 2 BGB a.F. nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem dem Kläger die Umstände bekannt geworden sind, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne die behauptete anderweitige Abstammung der Beklagten nur durch Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses und nicht durch Anfechtung der Ehelichkeit geltend machen, da die Beklagte nicht während oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren worden sei. Eine analoge Anwendung des § 1594 BGB a.F. komme nicht deswegen in Betracht, weil die Beklagte nach § 54 Abs. 4 des Familiengesetzbuches der DDR (im folgenden: FGB) mit der Eheschließung der Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe. § 54 Abs. 4 FGB setze – nicht anders als § 1719 BGB a.F. – voraus, daß die Eltern des Kindes geheiratet hätten. Wer Vater sei, bestimme § 54 Abs. 1 FGB. Notwendig sei deshalb eine der Heirat vorausgehende Feststellung der Vaterschaft durch deren Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung. Hieran knüpften die weitergehenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung des durch die Eheschließung seiner Eltern legitimierten nichtehelichen Kindes an. Der Kläger habe es versäumt, die die Legitimation begründende Rechtshandlung durch rechtzeitige Anfechtung zu beseitigen.
2. Ob diese von der Revision angegriffene Beurteilung nach der bei Erlaß des Berufungsurteils geltenden Rechtslage zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Nach dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz (vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942 - KindRG), durch das das Abstammungsrecht grundlegend geändert worden ist, kann das angefochtene Urteil jedenfalls keinen Bestand mehr haben.
Nach § 1592 BGB n.F. ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war (Nr. 1 der Vorschrift), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2 der Vorschrift) oder dessen Vaterschaft nach 1600 d BGB n.F. gerichtlich festgestellt worden ist (Nr. 3 der Vorschrift). Das neue Recht kennt nicht mehr eine isolierte Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung (§ 1600 f. BGB a.F.), sondern sieht in den §§ 1599 ff. BGB n.F. eine einheitliche, auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtete Gestaltungsklage vor (Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für die Vaterschaftsanfechtung gilt nach § 1600 b Abs. 1 BGB n.F. eine einheitliche Frist von zwei Jahren, die wie bisher mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Berechtigte von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen erfährt.
Nach den Überleitungsbestimmungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes erfolgt die Anfechtung der Vaterschaft auch dann nach den neuen Vorschriften der §§ 1599 Abs. 1, 1600 bis 1600 c BGB, wenn das Kind vor dem 1. Juli 1998 geboren ist und die statusrechtliche Vaterschaft schon vor diesem Stichtag bestanden hat (Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB). Am 1. Juli 1998 bereits anhängige Verfahren, die die Anfechtung der Ehelichkeit oder die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft zum Gegenstand haben, werden nach dem 30. Juni 1998 gemäß Art. 15 § 2 Abs. 1 KindRG als Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach neuem Recht fortgeführt (Wax/FamRefK Art. 224 § 1 EGBGB Rdn. 5).
3. Die genannten Überleitungsbestimmungen erfassen auch das vorliegende Verfahren. Interlokalrechtlich verweist der Fall auf das Recht der DDR, weil der Kläger, die Beklagte und deren Mutter sowohl im Zeitpunkt der Geburt der Beklagten als auch des Wirksamwerdens des Beitritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten (Senatsurteil BGHZ 135, 209, 211). Die danach anwendbare Überleitungsvorschrift des Art. 234 § 1 EGBGB besagt, daß vom 3. Oktober 1990 an auf alle familienrechtlichen Verhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bestanden, das Vierte Buch des BGB (Familienrecht) anzuwenden ist, soweit in den folgenden Vorschriften (§§ 2 bis 15) nichts anderes bestimmt ist. Spezielle Übergangsvorschriften für das Abstammungsrecht enthält Art. 234 § 7 EGBGB, nach dessen Abs. 1 einschlägige gerichtliche Entscheidungen sowie Anerkennungen der Vaterschaft aus der Zeit vor dem Beitritt unberührt bleiben. Sie beurteilen sich nach der Grundnorm des Art. 234 § 1 EGBGB jedoch hinsichtlich ihrer Wirkungen seit dem 3. Oktober 1990 nach dem BGB und können insbesondere (nur) nach dessen insoweit maßgeblichen Vorschriften angefochten werden, soweit in Art. 234 §§ 2 bis 15 EGBGB nichts anderes bestimmt ist (Staudinger/Rauscher BGB 13. Bearb. 1996 Art. 234 § 7 EGBGB Rdn. 31; MünchKomm/Mutschler 3. Aufl. Art. 234 § 7 EGBGB Rdn. 11; Palandt/Diederichsen BGB 58. Aufl. Art. 234 § 7 EGBGB Rdn. 9; vgl. auch die Erläuterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7817, 44). Da die Überleitungsbestimmungen keine für den vorliegenden Fall einschlägige anderweitige Regelung enthalten, richtet sich die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft seit dem 1. Juli 1998 nach den §§ 1599 ff. BGB n.F..
4. Darin ist keine verfassungsrechtlich bedenkliche echte Rückwirkung zu sehen.
a) Auf seiten des Klägers fehlt es bereits an einem Eingriff des Gesetzes in eine bestehende Rechtsposition. Für die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses sahen sowohl § 59 Abs. 2 FGB als auch § 1600 h Abs. 1 BGB a.F. eine Jahresfrist vor. Demgegenüber hat sich die Rechtsposition des Klägers durch § 1600 b BGB n.F. verbessert. Wenn dagegen, wie die Revision meint, ohne das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB a.F. maßgebend gewesen wäre, weil die Beklagte vor dem Beitritt den Status eines ehelichen Kindes gehabt habe, wären die Anfechtungsfristen in § 1594 Abs. 1 BGB a.F. und in § 1600 b BGB n.F. gleich geblieben.
b) aa) Auch aus der Sicht der Beklagten führt das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nicht zu einem Eingriff in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörigen Tatbestand (echte Rückwirkung; vgl. etwa BVerfGE 72, 175, 196 m.w.N.). Während die Entstehung eines Abstammungsverhältnisses bereits mit der Anerkennung der Vaterschaft abgeschlossen ist, setzt deren Anfechtung die Kenntnis des zur Anfechtung Berechtigten von Umständen voraus, die gegen seine Vaterschaft sprechen (§§ 59 Abs. 2 Satz 2 FGB, 1594 Abs. 2, 1600 h Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). Eine Frist, nach deren Ablauf jede Anfechtung unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten ausgeschlossen ist, kennen weder das FGB noch das BGB in der alten und neuen Fassung. Nach § 59 Abs. 2 Satz 3 FGB war eine Klage selbst nach Fristablauf zuzulassen, wenn der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Von einem abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Tatbestand kann bei der Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses deshalb nicht gesprochen werden, bevor über eine erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage rechtskräftig entschieden worden ist. Nachdem das Verfahren bei Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes noch nicht abgeschlossen war, liegt insoweit zu Lasten der Beklagten eine unechte Rückwirkung des Gesetzes vor.
bb) Regelungen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die damit verfolgt werden, das Vertrauen des einzelnen in die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (BVerfGE 72, 175, 196; 88, 384, 406 f. m.w.N.). Das ist hier der Fall.
Dem Allgemeininteresse an der Vereinheitlichung des Abstammungsrechts für eheliche und nichteheliche Kinder, durch die ein überfälliges rechtspolitisches Postulat aus einer länger währenden Reformdiskussion erfüllt worden ist (vgl. Gaul FamRZ 1997, 1441, 1443), kommt ein größeres Gewicht zu als dem Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand ihrer Rechtsposition, die sie durch den Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1600 h Abs. 1 BGB a.F. erlangt hat. Die Frist für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung dient der Rechtssicherheit, der Wahrung des Rechtsfriedens und speziell der Bestandskraft des Kindschaftsstatus (Staudinger/Rauscher aaO § 1600 h Rdn. 1; MünchKomm/Mutschler aaO § 1600 h Rdn. 1) und begünstigt die hiervon Betroffenen nur mittelbar (vgl. Senatsurteil BGHZ aaO S. 216). Das Interesse an der Beibehaltung dieser Rechtsposition ist gegenüber der verfassungsrechtlich gebotenen Vereinheitlichung des materiellen Kindschaftsrechts jedenfalls nachrangig. Rechtsgeschichtlich hat es bereits eine ähnliche Situation gegeben, als durch das Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften vom 11. August 1961 (BGBl. I 1221) die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert wurde (§ 1594 BGB in der damaligen Neufassung). Seinerzeit begann trotz des Ablaufs der früheren einjährigen Frist und ohne Rücksicht darauf, wie lange diese Frist schon abgelaufen war, vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1961 eine neue Frist zu laufen, innerhalb derer die Anfechtung wieder möglich war (vgl. BGB-RGRK/Scheffler 10./11. Aufl. § 1594 BGB n.F. Anm. 4).
cc) Abgesehen davon bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den Bestand der Rechtsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs a.F. zum Kindschaftsrecht. Bereits bei deren Inkrafttreten im Beitrittsgebiet war abzusehen, daß zur Schaffung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet eine Reform des Kindschaftsrechts erfolgen würde. Bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag bestand Übereinstimmung darüber, daß die Bundesregierung dem Gesetzgeber eine Novellierung des Nichtehelichenrechts vorschlagen werde (BT-Drucks. 11/7817, 36 - zu Art. 230 EGBGB -). Mit seinen Entscheidungen vom 31. Januar 1989 zu dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfGE 79, 256) und vom 26. April 1994 zur Verfassungswidrigkeit von § 1598 Halbsatz 2 BGB a.F. (BVerfGE 90, 263) hatte zudem das Bundesverfassungsgericht wesentliche Teile des Abstammungsrechts außer Kraft gesetzt und dem Gesetzgeber aufgegeben, die Rechtslage mit der Verfassung in Einklang zu bringen, wobei hierzu wegen des engen Zusammenhangs der erforderlichen Korrekturen mit der Reform des Kindschaftsrechts eine Frist bis zum Ende der 13. Legislaturperiode gesetzt wurde (BVerfGE 90, aaO 276 f.). Weiterhin war eine Reform des Kindschaftsrechts nach dem Inkrafttreten der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 in der Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 (BGBl. II 990) ausdrücklich vorgesehen und in Angriff genommen worden (BT-Drucks. 12/4168, 2). Aus diesen Gründen war bereits im Zeitpunkt des Beitritts und danach in zunehmendem Maße damit zu rechnen, daß das Kindschaftsstatut des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit seiner Differenzierung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung durch eine Reform des Kindschaftsrechts beseitigt werden würde. Ein Schutz des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Vertrauens in den Bestand von Rechtsnormen ist jedoch nicht geboten, wenn in dem Zeitpunkt, auf den die Wirkung eines Gesetzes zurückbezogen wird, bereits mit einer anderen Regelung zu rechnen ist (BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 387).
5. Da das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat, auch wenn das Gericht der Vorinstanz – wie hier – diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888), ist vorliegend die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB n.F. maßgebend. Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger erst im März 1995 von den Umständen erfahren hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen (§ 1600 b Abs. 1 BGB n.F.). Entgegen der mit der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist die Klage nämlich nicht deshalb unschlüssig, weil der Kläger keine hinreichenden Angaben zu den die Vaterschaft in Frage stellenden Umständen gemacht habe (vgl. hierzu allgemein Senatsurteile vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 ff. und vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509). Der Kläger hat in der Klageschrift darauf hingewiesen, zwischen ihm und der Mutter der Beklagten stehe nicht in Zweifel, daß die Beklagte nicht von ihm abstamme. Im Hinblick darauf bedurfte es keiner näheren Darlegung von Umständen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken. Damit kommt es nach dem Vorbringen des Klägers allein darauf an, zu welchem Zeitpunkt er davon Kenntnis erlangt hat, daß er nicht der Vater der Beklagten ist. Da das Berufungsgericht hierzu – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Hahne, Sprick, Weber-Monecke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.03.1999 durch Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539588 |
NJW 1999, 1862 |
FamRZ 1999, 778 |
NJWE-FER 1999, 207 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP-Ost 1999, 296 |
ZAP 1999, 439 |
MDR 1999, 678 |
NJ 1999, 544 |
StAZ 1999, 269 |