Leitsatz (amtlich)
Dem Dienstherrn eines getöteten Beamten, dessen Hinterbliebenen keine Versorgung erhalten, steht gegen den Schädiger kein Anspruch auf Ersatz der von ihm an den Rentenversicherer gezahlten Nachversicherungsbeiträge zu.
Normenkette
BBG § 87; RVO § 1232 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 16.12.1976) |
LG Augsburg (Urteil vom 27.02.1976) |
Tenor
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1976 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27. Februar 1976 abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 548,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 1975 an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten 1/13 und die Klägerin 12/13 zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision fallen der Klägerin zur Last; jedoch haben die Beklagten für den Berufungsrechtszug 18,– DM Gerichtskosten zu zahlen und der Klägerin 99,20 DM der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin, die Deutsche Bundespost, verlangt von den Beklagten, gestützt auf § 87 a BBG, Erstattung der Nachversicherungsbeiträge, die sie zu Gunsten der Hinterbliebenen ihres früheren Postschaffners R., eines Beamten auf Probe, nach § 1232 RVO an die Landesversicherungsanstalt Schwaben und gemäß § 9 AVG an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) abgeführt hat.
Der Beamte war bei einem vom Zweitbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Der Pkw des Zweitbeklagten war bei der Erstbeklagten gegen Haftpflicht versichert. R. hinterließ zwei Kinder; seine Witwe ist inzwischen wieder verheiratet. Die beiden Kinder beziehen, nachdem die Klägerin insgesamt 12.158,32 DM Nachversicherungsbeiträge entrichtet hat, rückwirkend seit dem Unfall Halbwaisenrenten von der BfA.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hafteten auch für die von der Klägerin gezahlten Nachversicherungsbeiträge. Auf sie sei nämlich der Anspruch auf Erstattung dieser Beiträge – als Gesamtgläubiger mit dem Rentenversicherer – übergegangen, weil zwischen dem Unterhaltsschaden, den die Beklagten teilweise zu ersetzen hätten, und den von der Klägerin erbrachten Zahlungen an die Sozialversicherungsträger eine sachliche und zeitliche Kongruenz bestehe und es sich bei der Zahlung dieser Beträge durch die Klägerin um „andere Leistungen” (als Dienstbezüge und Versorgungsleistungen) i.S. des § 87 a BBG handele.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auf den Dienstherrn eines getöteten Beamten ein Ersatzanspruch nach § 87 a BBG nur übergehen kann, wenn und soweit seinen Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche gegen den für den Tod Verantwortlichen zustehen. Zumindest ungenau ist es aber schon, wenn das Berufungsgericht zu Beginn seiner diesbezüglichen Ausführungen erwähnt, auf die Klägerin sei „der Anspruch auf Erstattung der Nachversicherungsbeiträge” übergegangen. Die Hinterbliebenen des Getöteten hatten keinen Anspruch auf Nachversicherung gegen die Beklagten. Ein aus seinem Dienstverhältnis ausgeschiedener Beamter bzw. seine Hinterbliebenen, deren Aussicht auf beamtenrechtliche Versorgung unerfüllt geblieben ist, wie hier gemäß dem damaligen § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG, haben nicht einmal einen Rechtsanspruch auf Nachversicherung gegen den Dienstherrn, sondern können sich nur an den zuständigen Sozialversicherungsträger wenden und von ihm die Einziehung der fälligen Beiträge verlangen (BSGE 11, 278, 279 = NJW 1960, 788). Der Dienstherr schuldet die Nachversicherungsbeiträge nur aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, von der er allein im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger betroffen ist (BSGE a.a.O.; Maunz/Schraft/Rindt, Die Sozialversicherung und ihre Selbstverwaltung, § 1232 RVO, Anm. 2; Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, AVG, 2./3. Aufl., § 9 Anm. B V; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Juli 1972 – 5 RJ 112/71 = SozR Nr. 16 zu § 1232 RVO und BVerwGE 14, 259, 261).
2. Ein Anspruchsübergang bezüglich der Nachversicherungsbeiträge könnte daher allein daran geknüpft sein, daß die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entgangenen Unterhaltsansprüche haben. Dieser Anspruch könnte gemäß § 87 a BBG in Höhe der von der Klägerin gezahlten Nachversicherungsbeiträge auf diese übergegangen sein, wenn es sich dabei um eine Leistung handeln würde, bezüglich deren nach dieser Vorschrift ein Forderungsübergang möglich ist.
Die Nachversicherungsbeiträge gehören aber nicht zu den Leistungen, wegen deren § 87 a BBG einen Forderungsübergang anordnet.
a) Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge ist keine Versorgungsleistung (vgl. BVerwGE 14, 259, 260 f). Voraussetzung der Nachversicherungspflicht des Dienstherrn ist es gerade, daß ein Beamter oder seine Hinterbliebenen die (beamtenrechtliche) Versorgung nicht erhalten (BSGE 24, 106, 108, 110; BSG Urt. v. 11. Juli 1972 – 5 RJ 112/71 = a.a.O.). Sie bezweckt, daß der Sozialversicherungsträger, der die Beiträge erhält, und nicht der Dienstherr die Versorgungsanwartschaft gewährt (BVerwGE 3, 223, 224).
b) Dem Berufungsgericht kann vor allem nicht darin gefolgt werden, wenn es im Anschluß an Plog/Wiedow/Beck (BBG, 2. Aufl. § 87 a Rdn. 16) und Fischbach (BBG I, 3. Aufl. § 87 a Anm. II 3 b; wie diese auch Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Erläuterung 7 zu dem mit § 87 a BBG wörtlich übereinstimmenden § 103 LBG Baden-Württemberg ohne nähere Begründung) meint, bei den Nachversicherungsbeiträgen handele es sich um „andere Leistungen” im Sinne des § 87 a BBG. Die Einbeziehung der anderen Leistungen in diese Vorschrift zeigt zwar, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Forderungsübergang weitgehend eintreten, das Gesetz also nicht eng ausgelegt werden soll (vgl. Plog/Wiedow/Beck, a.a.O. Rdn. 6 und 16). Die Auslegung muß sich aber am Sinn und Zweck des § 87 a BBG orientieren, nämlich daran, daß die hierin angeordnete Legalzession nur verhindern will, daß sich der Schädiger auf Leistungen des Dienstherrn berufen kann, die nicht ihm, sondern dem Geschädigten zugutekommen sollen, und zugleich ausschließen soll, daß der Geschädigte wegen derselben Einbuße sowohl vom Schädiger als auch vom Dienstherrn entschädigt wird; nur dann eröffnet § 87 a BBG dem Dienstherrn die Möglichkeit, sich durch Rückgriff auf Schadensersatzansprüche des Leistungsberechtigten von eigenen Leistungsverpflichtungen zu entlasten (Senatsurteil vom 18. Januar 1977 – VI ZR 250/74 = VersR 1977, 427 = ZBR 77, 226 = VerwRspr Bd. 28, 954; vgl. auch BVerwGE 47, 55, 60). Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt bei schadensdeckenden Leistungen des Dienstherrn, die er infolge des schädigenden Ereignisses dem (verletzten) Beamten oder den Hinterbliebenen eines getöteten Beamten unmittelbar oder unter Umständen auch nur mittelbar gewährt. „Andere Leistungen” als Dienstbezüge und Versorgungsleistungen können daher z.B. Beihilfen (vgl. Crisolli/Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, Erläuterung 12 zu § 103 und Hefele/Schmidt, Bayerisches Beamtengesetz, Anm. 3 zu Art. 96, die beide mit § 87 a BBG wörtlich übereinstimmen) oder Beerdigungskosten (vgl. Fischbach a.a.O.) sein und auch das Sterbegeld nach § 122 BBG (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1977 – VI ZR 250/74 = a.a.O.). Für Nachversicherungsbeiträge, die der Dienstherr nicht an die Hinterbliebenen, sondern an die Sozialversicherungsträger zahlt, gilt dies jedoch nicht. Sie sind nämlich nicht dazu bestimmt, den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen auszugleichen.
Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Dienstherr durch die Nachversicherungsbeiträge mittelbar den Unterhalt der Hinterbliebenen sicherstellt. Die Unterhaltsersatzleistung erbringt aber nicht er, sondern der Rentenversicherungsträger. Er erleichtert diesem lediglich seine Aufgabe, indem er den bei ihm für den getöteten Beamten bis zu dessen Tod gebildeten Pensionsdeckungsstock auf den Rentenversicherer überträgt.
Es handelt sich also bei seiner Leistung nur um einen internen Lastenausgleich zweier öffentlicher Kassen. Durch die Zahlung dieser Beiträge werden auch weder die Hinterbliebenen doppelt entschädigt noch der Schädiger in irgendeiner Weise entlastet. Er kann dadurch nicht, wie das Berufungsgericht meint, einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen. Ersatz von Rentenleistungen ersparen die Beklagten nämlich keineswegs. Bis zur Höhe der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Rente können – wie auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erkennt – die Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen gemäß § 1542 R auf diesen übergehen, so daß die Beklagten entsprechend belastet werden.
3. Bei dieser Sachlage kann sich die vom Berufungsgericht erörterte Frage der sachlichen oder zeitlichen Kongruenz nicht stellen. Denn Kongruenz bedeutet, daß die Leistung, deretwegen das Gesetz einen Rechtsübergang anordnet, einen Schaden des Geschädigten, wenn auch nur zum Teil, deckt und nichts anderes ausgleicht. Die von der Klägerin aufgebrachten Nachversicherungsbeiträge waren aber nicht zur Deckung des Unterhaltsschadens bestimmt, sondern stellten, wie vorstehend ausgeführt, nur eine Umschichtung des Versorgungsanspruches dar, die auch ohne ein Schadensereignis, etwa durch Ausscheiden des Verstorbenen aus dem öffentlichen Dienst, hätte erforderlich werden können.
III.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird, soweit die Klägerin Ersatz von Nachversicherungsbeiträgen verlangt.
Bei der Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug war zu berücksichtigen, daß die Beklagten auch insoweit Berufung eingelegt hatten, als sie verurteilt waren, die von der Klägerin für den Sterbemonat ihres Bediensteten noch gezahlten Bezüge zu ersetzen, insoweit ihre Rechtsmittel aber vor Antragstellung noch zurückgenommen haben (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Unterschriften
Dr. Weber, Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann
Fundstellen
Haufe-Index 1759019 |
BGHZ |
BGHZ, 227 |
Nachschlagewerk BGH |
VerwRspr 1980, 435 |
DVBl. 1980, 205 |