Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbstatut bei vorzeitigem Erbausgleich
Leitsatz (amtlich)
Macht das nichteheliche Kind den vorzeitigen Erbausgleich gerichtlich geltend, ist für das Erbstatut jedenfalls kein früherer Zeitpunkt maßgebend als der Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter.
Normenkette
EGBGB 1986 Art. 25; BGB § 1934d
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilsenat, vom 22. August 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie verlangt von ihrem Vater vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 24.846 DM.
Nach Erreichung der Volljährigkeit hatte die Klägerin zunächst erfolgreich die eheliche Abstammung von dem Ehemann ihrer Mutter angefochten. Der Beklagte erkannte sodann durch Erklärung vom 19. Oktober 1990 die Vaterschaft an. Die Klägerin stimmte der Anerkennung am 29. Oktober 1990 zu.
Am 9. Januar 1991 beantragte sie – anwaltlich vertreten – beim Landgericht Hamburg Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 82.820 DM. Der Antrag enthielt den Hinweis, daß Klage nur im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe erhoben werde. Durch Beschluß vom 28. Oktober 1993 bewilligte das Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 24.846 DM. Die Klage wurde dem Beklagten am 8. November 1993 zugestellt.
Der Beklagte war 1988 nach Kanada ausgewandert. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er in H. gewohnt und dort eine Arztpraxis betrieben. Am 25. Januar 1993 erwarb er die kanadische und verlor zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit. Mitte November 1993 ließ er sich von der A. Lebensversicherungs-AG – Niederlassung Ha. – Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen in Höhe von 455.000 DM ausbezahlen.
Der Beklagte hat die Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg gerügt und die Auffassung vertreten, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil kanadisches Recht zur Anwendung komme und dieses einen vorzeitigen Erbausgleich nicht vorsehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit bejaht und die Klage für zulässig gehalten.
Die – auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende –internationale Zuständigkeit folgt der örtlichen Zuständigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 44, 46f.; BGHZ 119, 392f.). Sie ergibt sich hier aus § 23 ZPO.
1. Bei Klageerhebung am 8. November 1993 stand dem Beklagten gegen die A. Lebensversicherungs-AG – Niederlassung Ha. – eine Forderung über 455.000 DM zu. Dadurch wurde in Deutschland der Gerichtsstand des Vermögens begründet. Als Ort, an dem sich das Vermögen befindet, gilt bei Forderungen der Wohnsitz des Schuldners, bei juristischen Personen deren Sitz (§§ 23 Satz 2, 17 Abs. 1 ZPO) oder der Ort, an dem sich eine Niederlassung befindet (§ 21 Abs. 1 ZPO), hier also Ha.. Der hinreichende Bezug des Rechtsstreits zum Inland (vgl. BGHZ 115, 90, 94 ff.) liegt vor, da die Rechtsbeziehungen der Parteien ihren Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Daß der Beklagte die Forderung kurze Zeit nach Klagezustellung eingezogen hat, berührt die Zuständigkeit nicht (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
2. Ob das Landgericht Hamburg als Gericht des ersten Rechtszugs auch örtlich zuständig war – die Klägerin beruft sich insoweit auf eine entsprechende Anwendung von § 27 Abs. 2 ZPO –, kann offen bleiben. Diese Frage ist in der Revisionsinstanz nicht zu prüfen (§ 549 Abs. 2 ZPO).
II.
Das Berufungsgericht hat der Klage auf vorzeitigen Erbausgleich den Erfolg versagt, weil die anspruchsbegründende Norm (§ 1934d BGB) nicht anwendbar sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Der vorzeitige Erbausgleich stellt einen Ausschnitt aus einem Gesamtkonzept für die erbrechtliche Behandlung des nichtehelichen Kindes dar. Der auf ihn gerichtete Anspruch ist deshalb international-privatrechtlich genauso anzuknüpfen wie das Erbrecht selbst (Senat, BGHZ 96, 262, 268). Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Für den Fall des vorzeitigen Erbausgleichs ist diese Kollisionsregel dahin zu modifizieren, daß es auf das hypothetische Erbstatut des Vaters ankommt, also grundsätzlich „auf die Verhältnisse zur Zeit des Erbausgleichs” (Senat, aaO S. 270).
2. Der Beklagte ist seit dem 25. Januar 1993 Kanadier. Art. 25 Abs. 1 EGBGB verweist daher auf das kanadische Recht. Das Berufungsgericht hat – für den Senat bindend (§§ 562, 549 ZPO) – dargelegt, daß das internationale Privatrecht Kanadas die Verweisung annimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 EGBGB). Demgemäß wird sich die Erbfolge nach dem Beklagten – voraussichtlich – nach kanadischem Recht beurteilen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, kennt das kanadische Recht einen vorzeitigen Erbausgleich oder ein vergleichbares Rechtsinstitut nicht.
3. Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß der Statutenwechsel erst eingetreten ist, nachdem die Klägerin von ihrem Vater den vorzeitigen Erbausgleich verlangt hatte. Die Revision meint daher, die Klägerin habe mit der – vorprozessualen – Geltendmachung des Anspruchs auf vorzeitigen Erbausgleich bereits eine Rechtsposition erlangt, die durch die spätere Veränderung des Anknüpfungsgrundes nicht mehr in Frage gestellt werde. Das Ausgleichsverlangen habe – als Gestaltungsrecht – den Anspruch entstehen lassen, mithin einen abgeschlossenen Tatbestand geschaffen. Aus diesem Grunde sei nach wie vor deutsches Erbrecht anzuwenden. Der Senat teilt diese Ansicht nicht.
a) Knüpft die Anwendung des Sachrechts an einen zeitlich genau fixierten und begrenzten Tatbestand an, bleibt ein Statutenwechsel ohne Auswirkung. So verhält es sich beispielsweise beim Erbstatut, das unwandelbar an die Staatsangehörigkeit des Erblassers „im Zeitpunkt seines Todes” (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) anknüpft. In ähnlicher Weise bestimmt sich das für den vorzeitigen Erbausgleich maßgebende Sachrecht. Auch hier ist – wie dargelegt – auf die Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich „zur Zeit des Erbausgleichs” (BGHZ 96, 262, 270), abzustellen.
b) Der Gesetzgeber hat den vorzeitigen Erbausgleich jedoch als mehraktigen Tatbestand ausgestattet, dessen Verwirklichung sich regelmäßig über einen gewissen Zeitraum erstreckt. Damit stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt es ankommt.
Die Revision will – unter Berufung auf MünchKomm-BGB/Birk, 2. Aufl. Art. 26 EGBGB Rdn. 143 – auf die Verhältnisse bei Geltendmachung des Anspruchs abstellen. Demgegenüber wird im Schrifttum – unter Bezugnahme auf die vom Senat in BGHZ 96, 262 gewählte Formulierung – überwiegend vertreten, es komme auf das Zustandekommen des Erbausgleichs (Vertragsschluß, Rechtskraft) an (MünchKomm-BGB/Leipold, 2. Aufl. § 1934d Rdn. 3; Palandt/Heldrich, BGB 55. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 10; Kegel, IPrax 1986, 229, 231). Als weitere Anknüpfungszeitpunkte werden – für den Fall gerichtlicher Geltendmachung – der Eintritt der Rechtshängigkeit (Staudinger/Dörner, BGB 13. Bearb. Art. 25 EGBGB Rdn. 156) und der Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter (v. Bar, Internationales Privatrecht 1991 Bd. 2 Rdn. 376 Fn. 110) genannt.
c) Ein wesentlicher Grund dafür, den vorzeitigen Erbausgleich international-privatrechtlich nicht anders anzuknüpfen als das Erbrecht selbst, ist das Bestreben, widersprüchliche Ergebnisse bei der erbrechtlichen Behandlung nichtehelicher Kinder zu vermeiden. Wenig sinnvoll wäre es etwa, dem nichtehelichen Kind nach deutschem Recht einen Anspruch auf Erbausgleich zu geben, wenn sich die Erbfolge nach dem Vater nach ausländischem Recht bestimmt und nicht sichergestellt ist, daß das ausländische Recht die Wirkungen des vorzeitigen Erbausgleichs (§ 1934e BGB) nachvollzieht oder Ausgleichszahlungen im Erbfall auch nur anrechnet (BGHZ 96, 262, 269). Diese Erwägungen sprechen dafür, einen Staatsangehörigkeitswechsel des Vaters zu berücksichtigen, solange der Erbausgleich nicht endgültig zustande gekommen ist und die in § 1934e BGB geregelten Rechtsfolgen noch nicht eingetreten sind. Demgemäß ist ein Statutenwechsel bis zum Abschluß der Vereinbarung zwischen Vater und Kind vor dem Notar zu beachten. Ändert sich das Erbstatut des Vaters nachträglich, bleibt davon im Interesse der Rechtssicherheit die Wirksamkeit des durchgeführten Erbausgleichs unberührt (MünchKomm-BGB/Leipold, aaO; Jochem, Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nach deutschem Recht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung 1972, S. 71; Siehr, FamRZ 1970, 457, 463). Im Falle gerichtlicher Geltendmachung kann es für das hypothetische Erbstatut jedenfalls auf keinen früheren Zeitpunkt ankommen als den Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat dieser festzustellen, nach welchem Sachrecht der nichteheliche Vater voraussichtlich beerbt werden wird.
4. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin demgegenüber darauf, ihr ursprünglicher Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich bleibe als wohlerworbenes Recht bestehen.
a) Nach dem von Zitelmann (Internationales Privatrecht, Erster Band 1897, S. 151f.) aufgestellten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 63, 107, 111f.; Urteil vom 27.10.1976 – IV ZR 147/75 – NJW 1977, 498f.; BGHZ 100, 321, 327) wiederholt anerkannten Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte bleiben subjektive Rechte, die nach dem bisherigen Statut entstanden sind, auch unter der Herrschaft des neuen Rechts bestehen.
b) Von einem „wohlerworbenen Recht” kann freilich erst gesprochen werden, wenn es seinem Inhaber nach der Rechtsordnung, die es gewährt hat, eine gefestigte Rechtsposition verleiht. Eine solche hatte die Klägerin noch nicht erlangt, als der Beklagte seine Staatsangehörigkeit wechselte. Zwar läßt das einseitige Ausgleichsverlangen als Gestaltungserklärung den Anspruch auf Vornahme des Erbausgleichs entstehen (MünchKomm-BGB/Leipold, aaO § 1934d Rdn. 16, 17; Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1934d Rdn. 17), doch erwirbt das nichteheliche Kind dadurch noch keinen Zahlungsanspruch. Zusätzlich erforderlich ist vielmehr eine notarielle Vereinbarung mit dem Vater oder ein rechtskräftiges Urteil. Vor dem endgültigen Zustandekommen des Erbausgleichs ist die Rechtsposition des Kindes nicht vor Veränderungen sicher. So kann etwa eine Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters noch Einfluß auf die Höhe des zu zahlenden Betrages haben (vgl. BGHZ 96, 262, 272f.). Aber auch der Anspruch auf Durchführung des Ausgleichs selbst kann entfallen, wenn der Vater oder das Kind in dieser Phase stirbt. Dann ist der vorzeitige Erbausgleich gescheitert; die Beerbung folgt den allgemeinen Regeln (MünchKomm-BGB/Leipold, aaO § 1934d Rdn. 21) und richtet sich daher nach dem Heimatrecht des Erblassers im Todeszeitpunkt.
5. Daß die Klägerin nach kanadischem Recht von ihrem ausländischen Vater keinen vorzeitigen Erbausgleich verlangen kann, während nichtehelichen Kindern deutscher Väter der Anspruch aus § 1934d BGB zusteht, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG (noch offengelassen in BGHZ 96, 262, 267). Den Maßstab für die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung bildet der „Normalfall” des ehelichen Kindes (BVerfGE 84, 168, 185). Wenn nichteheliche Kinder ausländischer Väter erbrechtliche Ansprüche nur nach ausländischem Recht erwerben können, werden sie nicht schlechter behandelt als eheliche Kinder ausländischer Väter. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 25 Abs. 1 EGBGB als Kollisionsnorm sind unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erheben. Gibt das Erbstatut Maß, gilt es grundsätzlich für alle Erbberechtigten (so zutreffend Kegel, IPrax 1986, 229, 230).
Unterschriften
Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Terno, Seiffert
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.04.1996 durch Dietz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 604910 |
NJW 1996, 2096 |
JuS 1996, 940 |
IPRspr. 1996, 115 |