Leitsatz (amtlich)
Die formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen der kreditgebenden Bank gegen den mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Kreditschuldner verstößt im Gegensatz zur unbeschränkten Bürgschaft und zum Schuldbeitritt nicht gegen § 9 AGBG.
Normenkette
AGBG § 9 Cg
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 27.11.1996) |
LG Oldenburg |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. November 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Bank wegen Kontokorrentforderungen gegen den Ehemann der Klägerin aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vollstrecken darf.
Im April 1988 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 50.000 DM zur Finanzierung eines Hauskaufs. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterhielt der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto für seine Anwaltspraxis. Am 19. Mai 1988 bestellte die Klägerin an ihrem Grundstück in notarieller Form eine Grundschuld in Höhe des ausgereichten Darlehens. Zuvor hatte sie zusammen mit ihrem Ehemann am 18. April 1988 eine von der Beklagten vorformulierte Zweckerklärung unterzeichnet. Danach dient die Grundschuld als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Ansprüche und Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann.
Die Beklagte hat das Darlehen gekündigt und die Klägerin zur Rückzahlung von 44.893,92 DM aufgefordert. Zudem will sie wegen der ihr gegen den Ehemann der Klägerin zustehenden Kontokorrentforderungen von rund 270.000 DM aus der Grundschuld vorgehen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die formularmäßige Zweckerklärung sei wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 9 AGBG unwirksam, die Grundschuld sichere ausschließlich das für den Hauskauf aufgenommene Darlehen. Sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagte gegen sie keine die Darlehensforderung von 44.893,92 DM übersteigende Forderungen hat.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei vor der Unterschriftsleistung durch den Geschäftsstellenleiter C. auf die Bedeutung und die Tragweite der weiten Sicherungszweckerklärung hingewiesen worden, so daß diese ihren Überraschungscharakter i.S.d. § 3 AGBG verloren habe. § 9 AGBG ist nach ihrer Ansicht nicht verletzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Formularabrede habe ihr überraschendes Moment durch einen individuellen Hinweis der Beklagten auf den Umfang der Sicherungszweckerklärung verloren. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG sei die Klausel nicht zu beanstanden. Allerdings habe der Bundesgerichtshof in seiner neuesten Rechtsprechung angenommen, daß eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus bankmäßiger Geschäftsverbindung gegen das in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB normierte Verbot der Fremddisposition verstoße und deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AGBG unwirksam sei. Dieselben Grundsätze seien wenig später auf den Schuldbeitritt angewendet worden. Die hierfür maßgebenden Erwägungen beträfen aber nicht die in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertretene Auffassung, nach der Art und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld nicht gesetzlich geregelt seien, sondern freier Vereinbarung unterlägen. Dieser Regelungsmöglichkeit entspreche die streitige Zweckerklärung.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung in allen Punkten stand.
1. Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, daß die Klausel ihren Überraschungscharakter behalten habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten grundsätzlich überraschend (§ 3 AGBG). Das gilt selbst dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (BGHZ 106, 19, 24; 126, 174, 177; Senatsurteile vom 18. Februar 1992 – XI ZR 126/91, WM 1992, 563 f. und vom 3. Juni 1997 – XI ZR 133/96 S. 8). § 3 AGBG ist aber nicht mehr anwendbar, wenn der Sicherungsgeber im Rahmen der Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung individuell hingewiesen worden ist (BGHZ 109, 197, 203; 131, 55, 59; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 – XI ZR 126/91, WM 1992, 563 f.). Nach diesen strengen Maßstäben hat das Berufungsgericht in tatsächlich und rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine wirksame Einbeziehung der Klausel in den Sicherungsvertrag der Parteien angenommen.
Wenn das Berufungsgericht feststellt, das Überraschungsmoment der Formularabrede sei restlos ausgeräumt, so läßt dies einen in der Revisionsinstanz allein beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar stützt es seine Auffassung ausschließlich auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Daraus kann die Revision aber nichts für sich herleiten. Das Landgericht hat den Geschäftsstellenleiter O. und den Ehemann der Klägerin zum Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen vom 18. April 1988 als Zeugen vernommen und ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin ausreichend informiert worden sei. Daß bei dieser tatrichterlichen Beurteilung wesentlicher Tatsachenstoff außer acht gelassen oder rechtlich unzulässige Erwägungen angestellt worden sind, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
2. Ebensowenig sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG zu beanstanden.
Nach feststehender Rechtsprechung des erkennenden Senats scheidet bei der formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers für alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten eines Dritten ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG aus, weil Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld nicht gesetzlich festgelegt sind, sondern – in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB – freier Vereinbarung unterliegen (Senatsurteile vom 28. März 1995 – XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 f., vom 6. Februar 1996 – XI ZR 121/95, WM 1996, 2233, 2234 und vom 3. Juni 1997 – XI ZR 133/96 S. 9). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Soweit der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neuerdings für unbeschränkte Bürgschaften aus § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB eine Unwirksamkeit derartiger oder vergleichbarer Klauseln hergeleitet (BGHZ 132, 6, 9; vgl. auch BGHZ 130, 19, 31) und der erkennende Senat sich dieser Betrachtungsweise in seinem Urteil vom 7. November 1995 (XI ZR 235/94, ZIP 1995, 1976) für den Schuldbeitritt angeschlossen hat, ist daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, für die Sicherungszweckerklärungen bei Grundschulden nichts herzuleiten.
Nach der Vorschrift des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB kann die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert werden. Darin liegt das Verbot einer Fremddisposition über die Haftung und das Vermögen des Bürgen durch spätere Vereinbarungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger. Zwar fehlt für den Schuldbeitritt eine § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Regelung; der Schuldbeitritt ist von der Rechtsprechung und der Lehre entwickelt worden. Der Schuldbeitritt steht insbesondere der selbstschuldnerischen Bürgschaft aber so nahe, daß sich in bezug auf die Haftungsrisiken keine nennenswerten Unterschiede ergeben. Insbesondere die Rechtstatsache, daß der Bestimmtheitsgrundsatz sowohl für die Bürgschaft als auch für den Schuldbeitritt gilt (siehe dazu Senatsurteil vom 7. November 1995 – XI ZR 235/94 a.a.O. m.w.Nachw.), läßt keinen Zweifel an der Zulässigkeit der analogen Anwendung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auf den Schuldbeitritt aufkommen. Dabei kann offenbleiben, ob das gesetzliche Verbot der Fremddisposition lediglich eine besondere Ausprägung des Bestimmtheitsgrundsatzes in seiner den Bürgen schützenden Funktion darstellt (siehe dazu Horn ZIP 1997, 525, 528).
Dagegen ist der Grundschuldbesteller nicht im gleichen Umfang schutzbedürftig, so daß für eine entsprechende Anwendung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB die notwendige Wertungsbasis fehlt. Dies hat nicht nur etwas damit zu tun, daß das als Sicherheit für fremde Verbindlichkeiten dienende Grundstück häufig nur einen Bruchteil des Vermögens des Sicherungsgebers ausmacht. Vielmehr kommt hinzu, daß der dingliche Sicherungsgeber niemals sein künftiges Vermögen verlieren kann. Insofern ergibt sich ein wichtiger Unterschied zum gegenständlich unbeschränkt haftenden Bürgen. Diesem droht unter Umständen sogar der Verlust des erst nach Vertragsschluß erworbenen Vermögens. In Anbetracht dieses unkalkulierbaren Risikos war es notwendig, die Vorschrift des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB zu schaffen. Damit ist die Situation des Sicherungsgebers bei der Grundschuld nicht zu vergleichen. Vielmehr besteht eine gewisse Parallele zur Höchstbetragsbürgschaft, bei der der Bürge nur beschränkt haftet und daher auf den Schutz des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht angewiesen ist (siehe dazu BGH, Urteil vom 7. März 1996 – IX ZR 43/95, NJW 1996, 1470, 1472). Es ist somit unrichtig, wenn ein Teil der Literatur (siehe Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. Anh. §§ 9–11 Rdn. 663; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 9 S 96) den Grundschuldbesteller im Ergebnis für genauso schutzbedürftig hält wie einen Bürgen. Eine solche Gleichstellung kann auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung vorgenommen werden. Dafür sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck der Ausnahmevorschrift des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB zu eindeutig.
III.
Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Unterschriften
Schimansky, Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder, Dr. Müller
Fundstellen
Haufe-Index 1825801 |
NJW-RR 1998, 631 |
KTS 1998, 97 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1997, 1538 |
DNotZ 1998, 578 |
MDR 1997, 960 |
ZBB 1997, 383 |