Leitsatz (amtlich)
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemeinschaftskonto vereinbarte Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen.
Das AGB-Pfandrecht der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das "Tagesguthaben".
Normenkette
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2; AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 S. 2; BGB § 1279 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 2.10.2018 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 78 vom Hundert und die Beklagte zu 22 vom Hundert.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag eines Gläubigers vom 13.2.2014 am 16.6.2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. C. (nachfolgend: Schuldner). Er nimmt die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens in Anspruch.
Rz. 2
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend nur noch: Beklagte) führte das Girokonto für den Schuldner und dessen Ehefrau als Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto). Nach dem im Jahr 2010 geschlossenen Vertrag über die Kontoeröffnung war der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis jederzeit möglich. In den Vertrag waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen, die den AGB-Banken entsprachen. Zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Schuldner und seiner Ehefrau andererseits bestand zudem ein bereits im Jahr 2009 geschlossener Darlehensvertrag über 30.000 EUR.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 25.3.2014 informierte der damals als Gutachter tätige Kläger die Beklagte über das laufende Insolvenzeröffnungsverfahren. Am 10.4.2014 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam seien. Überdies ermächtigte es den Kläger, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Ein allgemeines Verfügungsverbot erlegte das Insolvenzgericht dem Schuldner nicht auf.
Rz. 4
Mit Schreiben vom 14.4.2014 erklärte der Kläger den Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis für das Gemeinschaftskonto. Am 2.6.2014 kündigte die Beklagte sowohl den Vertrag über die Führung des Girokontos als auch den Darlehensvertrag. Den Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. noch 26.305,31 EUR verrechnete die Beklagte mit dem im Kündigungszeitpunkt auf dem Girokonto vorhandenen Guthaben von 14.911,97 EUR.
Rz. 5
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrags sei anfechtbar. Die von ihr vorgenommene Verrechnung sei deshalb insolvenzrechtlich unwirksam. Das LG hat die auf Auszahlung des Kontoguthabens gerichtete Klage abgewiesen. Der vom Kläger erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis habe eine Umwandlung des Oder-Kontos in ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (sog. Und-Konto) bewirkt, weshalb es dem Kläger an der (alleinigen) Sachbefugnis fehle. Das Berufungsgericht ist von der Sachbefugnis des Klägers ausgegangen. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen hat es die Beklagte zur Zahlung von 3.328,31 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt. Sie will die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Revision und Anschlussrevision haben keinen Erfolg.
A.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Rz. 8
Der Kläger sei sachbefugt. Der vom Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis der Ehefrau des Schuldners sei ins Leere gegangen. Da das Insolvenzgericht dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt habe, sei es nicht zum Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Kläger gekommen. Dem Kläger habe deshalb die Rechtsmacht zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis gefehlt.
Rz. 9
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto bestehe nur i.H.v. 3.328,31 EUR. Der weitergehende Anspruch (11.583,66 EUR) sei durch Aufrechnung der Beklagten mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch erloschen. Insoweit sei die Beklagte durch ein insolvenzanfechtungsfestes Pfandrecht an dem Guthaben auf dem Girokonto gesichert gewesen, das sie gem. Nr. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erworben habe. Das Pfandrecht schließe eine objektive Gläubigerbenachteiligung durch die Aufrechnungslage aus, die infolge der Kündigung des Darlehensvertrags und der damit verbundenen Fälligstellung des Darlehensrückzahlungsanspruchs entstanden sei.
Rz. 10
Das einmal anfechtungsfest erworbene Pfandrecht sei nicht durch die fortlaufende Bildung neuer Tagessalden nach jedem Buchungsvorgang oder den vertraglich vereinbarten periodischen Rechnungsabschluss im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag untergegangen. Vielmehr habe das Pfandrecht in Höhe des niedrigsten Saldos in diesem Zeitraum fortbestanden. Verminderungen des Saldos im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach, die durch vorhergehende Habenbuchungen in dieser Zeit gedeckt gewesen seien, hätten keine Auswirkungen auf das zuvor entstandene Pfandrecht gehabt. Die so vorgenommenen Soll- und Habenbuchungen seien als Bargeschäft anzusehen und deshalb der Anfechtung entzogen.
B.
Rz. 11
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
I.
Rz. 12
Die Revision des Klägers ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ohne Einschränkungen statthaft. Eine nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f.; v. 17.5.2017 - IV ZB 25/16, BGHZ 215, 109 Rz. 19) im Grundsatz mögliche Beschränkung der Revisionszulassung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen.
Rz. 13
Eine solche Beschränkung muss nicht in der Zulassungsentscheidung selbst enthalten sein. Sie kann sich auch aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2012 - IX ZR 143/11 WM 2012, 1451 Rz. 11; v. 8.1.2019 - II ZR 139/17 WM 2019, 495 Rz. 17; st.Rspr.). Mit einer den Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Auslegung der Urteilsgründe ist jedoch im Allgemeinen Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2003 - IX ZR 138/02 WM 2003, 1631, 1632). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit macht es erforderlich, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Vor diesem Hintergrund muss eine Beschränkung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2019 - , BeckRS 2019, 16200 Rz. 3). An einer zweifelsfrei anzunehmenden Beschränkung der Zulassung der Revision fehlt es im Streitfall. Der Ausspruch zur Zulassung der Revision selbst ist einschränkungslos. Die den Gründen des Urteils zu entnehmenden Ausführungen zur Zulassung der Revision können auch im Sinne einer bloßen Angabe des Grunds für die (unbeschränkte) Zulassung der Revision verstanden werden.
II.
Rz. 14
Die Revision ist nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto ist i.H.v. 11.583,66 EUR durch Aufrechnung der Beklagten mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Schuldner und seine Ehefrau erloschen (§ 389 BGB). Zahlung von mehr als 3.328,31 EUR kann der Kläger von der Beklagten deshalb nicht verlangen.
Rz. 15
1. Der Kläger ist berechtigt, allein über das Kontoguthaben zu verfügen. Der von ihm als vorläufiger Insolvenzverwalter erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis über das Guthaben auf dem Girokonto steht dem nicht entgegen. Dem Kläger fehlte es an der für den Widerruf erforderlichen Rechtsmacht. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis durch einseitige Erklärung erfolgen konnte oder eine übereinstimmende schriftliche Weisung aller Kontoinhaber voraussetzte.
Rz. 16
a) Die Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) sind hinsichtlich des vertraglichen Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB. Aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft kann deshalb jeder Kontoinhaber Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen (BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 352/89 NJW 1991, 420; v. 20.3.2018 - XI ZR 30/16 NJW 2018, 2632 Rz. 16). Die Inhaber eines Kontos mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (sog. Und-Konto) bilden demgegenüber im Grundsatz eine Gemeinschaft nach Bruchteilen i.S.d. §§ 741 ff. BGB. Als bloße Mitgläubiger können sie selbständig nur über ihren Anteil an der gemeinschaftlichen Einlageforderung, nicht aber über das Kontoguthaben verfügen (BGH, Urt. v. 30.10.1990, a.a.O.). Nichts Anderes gilt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Kontoinhaber, wenn dessen Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO). Im Streitfall kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob der vom Kläger als vorläufiger Verwalter erklärte Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis zur Umwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto geführt hat.
Rz. 17
b) Da die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto zu einer Änderung der vertraglichen Rechtsstellung sowohl der Kontoinhaber als auch der Bank führt, setzt sie im Grundsatz eine Änderung der Kontoverträge unter Beteiligung aller Vertragsparteien voraus (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990, a.a.O.). Anders ist dies im Falle eines den Kontoinhabern vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts. Dieses kann als einseitiges Recht jedes Kontoinhabers ausgestaltet sein (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2018, a.a.O., Rz. 17). Die vertraglichen Vereinbarungen können aber auch das Erfordernis eines Widerrufs aller Kontoinhaber vorsehen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990, a.a.O.).
Rz. 18
Der hier maßgebliche Vertrag sah vor, dass der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis jederzeit möglich sei. Ob der Widerruf von jedem Kontoinhaber allein erklärt werden konnte oder eine übereinstimmende Weisung aller Kontoinhaber voraussetzte, war im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt. In den Vertrag waren (auch) die Sonderbedingungen der Beklagten für Gemeinschaftskonten einbezogen. Feststellungen zum Inhalt der Sonderbedingungen fehlen.
Rz. 19
c) Es kann dahinstehen, ob der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis nach den vertraglichen Vereinbarungen durch einseitige Erklärung möglich war. Jedenfalls fehlte dem Kläger die erforderliche Rechtsmacht zum Widerruf. Diese ergab sich weder aus dem vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) noch aus der dem Kläger eingeräumten Befugnis, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Rz. 20
aa) Der vom Insolvenzgericht angeordnete Zustimmungsvorbehalt befähigte den Kläger nicht zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis für das Gemeinschaftskonto. Der Vorbehalt beschränkt die Verfügungsbefugnis des Schuldners nicht. Er bewirkt lediglich, dass der vorläufige Verwalter wirksame Verfügungen des Schuldners verhindern kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 361). Der vorläufige Verwalter ist rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten (BGH, Urt. v. 18.7.2002, a.a.O.). Ebenso wenig kann er selbst Verfügungen mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vornehmen. Er hat kein Initiativrecht (vgl. Graf-Schlicker/Voß/Lienau, InsO, 5. Aufl., § 21 Rz. 15). Der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Verwalter tritt nicht an die Stelle des Schuldners, sondern an seine Seite (Haarmeyer in MünchKomm/InsO/Schildt, 4. Aufl., § 21 Rz. 65). Aufgrund der durch einen Zustimmungsvorbehalt bewirkten Verfügungsbeschränkung des Schuldners kann der vorläufige Verwalter dementsprechend nicht von sich aus den Widerruf der für ein Gemeinschaftskonto vereinbarten Einzelverfügungsbefugnis erklären.
Rz. 21
bb) Die Rechtsmacht zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis ergab sich auch nicht aus der Ermächtigung, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Rz. 22
(1) Wird - wie hier - ein vorläufiger Verwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, bestimmt das Insolvenzgericht die Pflichten des vorläufigen Verwalters (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO). Ebenso muss das Gericht im Einzelnen die Rechte festlegen, die dem vorläufigen Verwalter eingeräumt werden, damit er seine Verpflichtungen zu erfüllen vermag. Eine entsprechende Ermächtigung kann für bestimmte, abgrenzbare Arten von Maßnahmen erteilt werden (BGH, Urt. v. 18.7.2002, a.a.O., S. 367). Eine derartige Maßnahme ist auch die Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2019 - IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rz. 19). Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern muss für diese aus der gerichtlichen Anordnung selbst unmissverständlich zu erkennen sein, mit welchen Einzelbefugnissen - nach Art und Umfang - der vorläufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist (BGH, Urt. v. 18.7.2002, a.a.O.; vgl. auch Urt. v. 3.12.2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rz. 22). Das Gebot der Rechtsklarheit und der Schutz des Vertragspartners streiten daher für eine enge, am Wortlaut der jeweils getroffenen Anordnung ausgerichtete Auslegung.
Rz. 23
(2) Die enge, am Wortlaut ausgerichtete Auslegung der Einziehungsermächtigung des Klägers führt dazu, dass der Widerruf der für ein Gemeinschaftskonto vereinbarten Einzelverfügungsbefugnis nicht von der Anordnung umfasst ist. Das Insolvenzgericht hat dem Kläger nicht etwa die Rechte aus dem Vertrag über die Führung des Gemeinschaftskontos insgesamt zur Ausübung überwiesen (vgl. dazu Sander/Reichelt in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., § 22 Rz. 99). Die Ermächtigung zur Einziehung von Kontoguthaben stellt nur einen begrenzten Ausschnitt dieser Rechte dar.
Rz. 24
Überträgt der Inhaber einer Forderung einem Dritten die Rechtsmacht zur Einziehung seiner Forderung, ist die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über die dem Inhaber verbleibende Forderung durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein eines entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einklagen. Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2014 - IX ZR 201/13 WM 2014, 1009 Rz. 18). Die mit der Einziehungsermächtigung verbundenen Befugnisse gehen regelmäßig nicht weiter, als es für die Geltendmachung der Forderung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288 ff.; v. 9.12.1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395 f.).
Rz. 25
Dieses Verständnis ist auch für die Bestimmung der Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich, der vom Insolvenzgericht mit einer Einzelermächtigung zur Einziehung von Bankguthaben ausgestattet ist. Seine Rechtsmacht erschöpft sich demzufolge darin, alle zur Einziehung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto durch Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis gehört nicht zu diesen Handlungen. Die mit der Umwandlung des Kontos verbundene Änderung der vertraglichen Rechtsstellung sowohl der Kontoinhaber als auch der Bank (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 352/89 NJW 1991, 420) ist zur Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs des (bis dahin) einzelverfügungsberechtigten Schuldners nicht erforderlich. Der mit der Umwandlung des Kontos verbundene Wegfall der Einzelverfügungsbefugnis erschwert vielmehr die Geltendmachung des Anspruchs, weil der vorläufige Verwalter nur noch gemeinsam mit dem weiteren Kontoinhaber verfügen kann. Der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis führt zu einer von der Einziehungsermächtigung des vorläufigen Verwalters nicht gedeckten Verschlechterung der Rechtsstellung (auch) des Schuldners (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990, a.a.O.).
Rz. 26
(3) Freilich kann die Umwandlung des Gemeinschaftskontos mit Einzelverfügungsbefugnis in ein Und-Konto zur Sicherung des dem Schuldner im Innenverhältnis zu dem weiteren Kontoinhaber zustehenden Ausgleichsanspruchs geboten sein, denn selbst das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen des vorläufigen Verwalters steht einer schuldbefreienden Leistung der Bank an den weiteren Kontoinhaber nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2018 - XI ZR 30/16 NJW 2018, 2632 Rz. 19 ff.). Eine derartige Absicherung ist aber nicht als Minus in der Ermächtigung des vorläufigen Verwalters zur Geltendmachung der Einziehungsbefugnis des Schuldners enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2013 - IX ZR 13/12 WM 2013, 180 Rz. 21). Vielmehr ist eine gesonderte Ermächtigung erforderlich, die auch darin liegen kann, dass dem vorläufigen Verwalter die Rechte des Schuldners aus der Vertragsbeziehung zur kontoführenden Bank insgesamt zur Ausübung übertragen werden.
Rz. 27
2. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto besteht nur i.H.v. 3.328,31 EUR; im Übrigen, also i.H.v. 11.583,66 EUR, ist er durch Aufrechnung der Beklagten mit dem infolge der Kündigung des Darlehensvertrags fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Schuldner und seine Ehefrau erloschen (§ 389 BGB).
Rz. 28
a) Da die Beklagte nicht nur den Darlehensvertrag, sondern zeitgleich auch den Vertrag über das Gemeinschaftskonto wirksam gekündigt hatte, war auch das Kontokorrentverhältnis beendet. Unabhängig von der Frage, ob anderenfalls der Darlehensrückzahlungsanspruch kontokorrentgebunden gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1982 - VIII ZR 28/81 ZIP 1982, 292, 293), bedurfte es daher einer Gesamtaufrechnung der wechselseitigen Forderungen (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1967 - II ZR 46/65, BGHZ 49, 24, 29 f.; Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., 5. Aufl., § 47 Rz. 96). Zu den wechselseitigen Forderungen gehörte auch der Darlehensrückzahlungsanspruch. Die vorgenommene Aufrechnung war allerdings insolvenzrechtlich unwirksam, soweit die Beklagte die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hatte (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Rz. 29
An dieser Ausgangslage ändert sich nichts, wenn man mit der Revision von einer Anfechtbarkeit der Kündigung des Vertrags über das Gemeinschaftskonto ausgeht. In diesem Fall wäre die Beklagte zur Aufrechnung mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Anspruch auf den "Tagessaldo" (vgl. Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., 5. Aufl., § 47 Rz. 46 ff.) berechtigt gewesen. Wäre der Darlehensrückzahlungsanspruch, wie die Revisionserwiderung meint, überdies kontokorrentgebunden gewesen, käme für die dann vorzunehmende Verrechnung im Kontokorrent § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenfalls zur Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rz. 11; v. 2.2.2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rz. 8).
Rz. 30
b) Die Beklagte hat die Möglichkeit zur Aufrechnung i.H.v. 3.328,31 EUR durch eine anfechtbare Rechtshandlung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erlangt, weil sie in dieser Höhe nicht anfechtungsfest durch ein AGB-Pfandrecht an dem Guthaben auf dem Girokonto gesichert war (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.2017, a.a.O., Rz. 11 ff.).
Rz. 31
aa) Anfechtbare Rechtshandlung ist die Kündigung des Darlehensvertrags durch die Beklagte. Durch die Kündigung ist der Darlehensrückzahlungsanspruch fällig gestellt und die Aufrechnungslage begründet worden. Im Wege der Aufrechnung ermöglichte die Kündigung der Beklagten deshalb die (teilweise) Befriedigung ihrer persönlichen Forderung auf Rückzahlung des Darlehens (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2017 - IX ZR 130/16 WM 2017, 439 Rz. 14). Mit dieser Forderung wäre sie Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 38 InsO gewesen, woran ein etwa bestehendes Absonderungsrecht nichts änderte (§ 52 Satz 1 InsO). Die Vorschriften über die Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO sind deshalb anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2007 - IX ZR 27/06 WM 2007, 1129 Rz. 21 ff.). Die weiteren Voraussetzungen (jedenfalls) des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO waren erfüllt. Die Kündigung des Darlehensvertrags erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den die Beklagte durch den Kläger in Kenntnis gesetzt worden war.
Rz. 32
bb) Unabdingbare Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist eine objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit (§ 129 Abs. 1 InsO). Eine solche haben die Herstellung der Aufrechnungslage und die nachfolgende Aufrechnung i.H.v. 3.328,31 EUR bewirkt. Im Übrigen, also i.H.v. 11.583,66 EUR, bestand ein insolvenzanfechtungsfestes AGB-Pfandrecht der Beklagten.
Rz. 33
(1) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag an dem Kontoguthaben entstandenes AGB-Pfandrecht als inkongruente Sicherung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist. Das entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 7.3.2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 125 f.; v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rz. 17).
Rz. 34
(2) Unmittelbar vor Beginn des nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO maßgeblichen Anfechtungszeitraums betrug das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto 11.779,29 EUR. An diesem Guthaben war die Beklagte anfechtungsfest durch ihr AGB-Pfandrecht gesichert.
Rz. 35
(a) Daran ändert nichts, dass der nächste im Kontokorrent vorzunehmende Rechnungsabschluss erst später und damit während des von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfassten Zeitraums anstand. Zwar kann bei bestehender Kontokorrentbindung ein Pfandrecht an den in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen nicht erworben werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.2009 - IX ZR 98/08, BGHZ 181, 362 Rz. 9; Beschl. v. 18.3.2010 - IX ZR 111/08, ZInsO 2010, 710 Rz. 4). Im Falle eines - wie hier - im Kontokorrent geführten Girokontos sind jedoch Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus den girovertraglichen Vereinbarungen ergeben.
Rz. 36
Gemäß Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 ihrer den AGB-Banken entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwirbt die Beklagte ein Pfandrecht an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen sie aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden. Als Beispiel für derartige Ansprüche werden Kontoguthaben genannt. Nr. 12 Satz 2 der in den Darlehensvertrag zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Schuldner und seiner Ehefrau andererseits einbezogenen Darlehensbedingungen regelt ein inhaltsgleiches Pfandrecht. Der von den AGB-Klauseln beispielhaft genannte Anspruch auf Kontoguthaben zerfällt im Falle eines im Kontokorrent geführten Girokontos in mehrere, getrennt voneinander zu betrachtende Einzelansprüche. Das AGB-Pfandrecht erfasst den Anspruch auf Gutschrift, den girovertraglichen Auszahlungsanspruch und den aus dem Saldoanerkenntnis nach Rechnungsabschluss folgenden Anspruch auf den anerkannten Saldo.
Rz. 37
(aa) Kommt es zu einer Einzahlung auf das Konto, erwirbt der Kontoinhaber gegen die Bank einen Anspruch auf Gutschrift (§ 667 BGB). Dieser unterliegt zwar der Kontokorrentbindung. Der Anspruch auf Gutschrift ist jedoch pfändbar, so dass die Kontokorrentbindung einem AGB-Pfandrecht der Bank nicht entgegensteht (BGH, Urt. v. 2.2.2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rz. 13 m.w.N.). Das Pfandrecht der Bank am Anspruch auf Gutschrift ermöglicht einen masseneutralen Sicherheitentausch, wenn es sogleich zur Verrechnung mit einem auf dem Konto vorhandenen Sollsaldo kommt (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.2017, a.a.O., Rz. 13 ff.).
Rz. 38
(bb) Führt die Einzahlung zu einem Guthaben, folgt aus der girovertraglichen Abrede ein Auszahlungsanspruch des Kunden. Diesem Anspruch steht die Kontokorrentbindung nicht entgegen (vgl. Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., 5. Aufl., § 47 Rz. 37; Lange in MünchKomm/HGBnbucher, 4. Aufl., § 355 Rz. 60). Der Auszahlungsanspruch wird gemeinhin als Anspruch auf das "Tagesguthaben" oder den "Tagessaldo" bezeichnet (§ 833a ZPO; BGH, Urt. v. 30.6.1982 - VIII ZR 129/81, BGHZ 84, 325, 329 ff.; v. 8.7.1982 - I ZR 148/80, BGHZ 84, 371, 376 ff.; Brünink in Lwowski/G. Fischer/Gehrlein, Das Recht der Kreditsicherung, 10. Aufl., § 12 Rz. 26; BeckOK/BGB/Schmalenbach, 2020, § 675 f Rz. 37; kritisch zur Begrifflichkeit Bitter, WM 2008, 141, 143). Der Anspruch ist sowohl pfändbar (§ 833a ZPO) als auch abtretbar (BGH, Urt. v. 8.7.1982, a.a.O.; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Bank- und Börsenrecht Rz. I 210; Staudinger/Omlor, BGB, 2020, § 675 f Rz. 19; Brünink in Lwowski/G. Fischer/Gehrlein, a.a.O.). Dementsprechend unterliegt der Anspruch auf das Tagesguthaben auch dem AGB-Pfandrecht der Bank. Dieses erfasst jegliche, auf das Kontoguthaben bezogene Ansprüche des Kunden gegen die Bank, an denen ein Pfandrecht bestellt werden kann.
Rz. 39
(cc) Das Pfandrecht der Bank an dem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den aus dem Saldoanerkenntnis nach Rechnungsabschluss folgenden neuen Anspruch des Bankkunden auf den anerkannten Saldo. Auch hier handelt es sich um einen selbständigen Anspruch des Kunden gegen die Bank, der sowohl pfändbar (BGH, Urt. v. 8.7.1982, a.a.O., S. 376) als auch abtretbar (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1977 - VIII ZR 164/76, BGHZ 70, 86, 93) ist. Dass der Anspruch sogleich auf die neue Rechnungsperiode vorgetragen wird und daher zu einer in dem Kontokorrent eingestellten Einzelforderung wird, steht einer Erstreckung des AGB-Pfandrechts auf den Anspruch nicht entgegen (so aber Brünink in Lwowski/G. Fischer/Gehrlein, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.12.1977, a.a.O.).
Rz. 40
(b) Im Streitfall ist das AGB-Pfandrecht der Beklagten an dem girovertraglichen Auszahlungsanspruch i.H.v. 11.779,29 EUR entscheidend, der vor dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Dessen Insolvenzfestigkeit steht nicht entgegen, dass (auch) in dem der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegenden Zeitraum fortlaufend neue Tagessalden gebildet worden sind und es zu einem Rechnungsabschluss mit anschließendem Saldoanerkenntnis gekommen sein mag.
Rz. 41
Dabei kann offenbleiben, ob das einmal entstandene AGB-Pfandrecht am girovertraglichen Auszahlungsanspruch - bis zur Höhe des entsprechenden Guthabens - fortbesteht oder mit der Bildung eines jeden Tagessaldos neu begründet wird (in diesem Sinne OLG Düsseldorf ZIP 2015, 2490, 2491; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rz. 6.446). Gleiches gilt für die Frage, welche Auswirkungen der im Kontokorrent erfolgende Rechnungsabschluss und ein nachfolgendes Saldoanerkenntnis auf das Pfandrecht am girovertraglichen Auszahlungsanspruch haben. In Höhe des vor Beginn des Anfechtungszeitraums bestehenden Auszahlungsanspruchs wäre das Pfandrecht auch dann nicht gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn es in dem nach dieser Vorschrift maßgeblichen Zeitraum (mehrfach) neu entstanden wäre. Es fehlte an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil ein masseneutraler Sicherheitentausch vorläge. Der vorliegende Fall stellte sich wertungsmäßig nicht anders dar, als die vom BGH bislang beurteilten Fälle des Austauschs einer gleichwertigen Sicherheit gegen eine andere (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.2002 - IX ZR 360/99, NZI 2003, 34, 35; v. 28.2.2008 - IX ZR 177/05 WM 2008, 701 Rz. 12; v. 2.2.2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rz. 12).
Rz. 42
(c) Die Beklagte hat das ihr anfechtungsfest zustehende Pfandrecht i.H.v. 195,63 EUR freigegeben, indem sie am 15.1.2014 entsprechende Belastungsbuchungen zugelassen hat. Es verblieb ein anfechtungsfestes Pfandrecht i.H.v. 11.583,66 EUR. Die nach dem 15.1.2014 noch erfolgten Belastungsbuchungen haben keine weitergehende Freigabe bewirkt, weil zwischenzeitlich Gutschriften erfolgt waren, welche die weiteren Belastungsbuchungen deckten. Dies ergibt die Auslegung der schlüssigen Freigabeerklärung. Ob die vorgenommenen Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5.10.1994 (BGBl. I 2866) anzusehen sind, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.
Rz. 43
(1) Der BGH hat bereits entschieden, dass es zur Freigabe des AGB-Pfandrechts an einem Kontoguthaben in entsprechender Höhe kommt, wenn das vom Pfandrecht erfasste Guthaben durch von der Bank hingenommene Sollbuchungen herabgemindert wird (BGH, Urt. v. 12.2.2004 - IX ZR 98/03 WM 2004, 666, 668). In der Hinnahme der Sollbuchungen liegt eine stillschweigende Freigabeerklärung. Diese bezieht sich auf das insolvenzfest entstandene Pfandrecht, wenn es (nur) zu einer Herabminderung des von diesem erfassten Guthaben kommt. Nachfolgende Gutschriften begründen zwar ein neues Pfandrecht. Dieses kann jedoch - wie im Streitfall - anfechtbar sein. Gegebenenfalls steht das neue Recht der Annahme einer durch eine später vorgenommene Auf- oder Verrechnung bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen.
Rz. 44
(2) Kommt es im anfechtbaren Zeitraum zunächst zu weiteren Gutschriften und wird das Guthaben erst danach durch von der Bank hingenommene Sollbuchungen herabgemindert, ist es eine Frage der Auslegung der stillschweigenden Freigabeerklärung, auf welches Pfandrecht sich die Erklärung beziehen soll - auf das zunächst anfechtungsfest oder das später anfechtbar entstandene. Dabei gilt der allgemeine Auslegungsgrundsatz, dass der Erklärende im Zweifel das "Vernünftige" will. Das ist vorliegend die Freigabe des anfechtbaren Pfandrechts, weil es der Bank weniger Sicherheit bietet (vgl. § 366 Abs. 2 BGB). Deswegen haben die nach dem 15.1.2014 vorgenommenen Belastungsbuchungen keine weitergehende Freigabe des insolvenzfest begründeten AGB-Pfandrechts der Beklagten bewirkt.
C.
Rz. 45
Die zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244) Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Ohne Erfolg rügt die Beklagte insb. die Sachbefugnis des Klägers.
Fundstellen
Haufe-Index 14176027 |
BGHZ 2021, 123 |
BB 2020, 2369 |
DB 2020, 2405 |
DStR 2020, 13 |
DStR 2021, 43 |