Leitsatz (amtlich)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters führt regelmäßig zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters.
Normenkette
ZPO § 240; InsO § 80 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 16.12.2015; Aktenzeichen 13 U 857/15) |
LG Görlitz (Urteil vom 06.05.2015; Aktenzeichen 3 HKO 393/11) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Dresden vom 16.12.2015 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Görlitz vom 6.5.2015 aufgehoben.
Die Sache wird an das LG zurückverwiesen, dem die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens vorbehalten wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Gesellschafterversammlung der beklagten Vor-GmbH vom 28.9.2011, die neben dem Kläger eine weitere Gesellschafterin hatte, beschloss, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen.
Rz. 2
Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse festzustellen.
Rz. 3
Am 15.4.2015 um 9:50 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Das LG hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.4.2015, die um 13:30 Uhr begann, die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des LG hinsichtlich der Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers aufgehoben, weil das Verfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen sei, und die weitergehende Berufung im Hinblick auf die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Aufhebung des Urteils des LG.
Rz. 5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Urteil des LG habe nicht ergehen dürfen, soweit über den Einziehungsbeschluss entschieden worden sei. Der Geschäftsanteil des Klägers, der vom Einziehungsbeschluss betroffen sei, sei Bestandteil der Insolvenzmasse, da er zum pfändbaren Vermögen des Klägers gehöre. Damit sei der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Klageantrags zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LG nach § 240 ZPO unterbrochen gewesen.
Rz. 6
Hingegen betreffe die Stellung als Geschäftsführer den Kläger höchstpersönlich. Die Insolvenzmasse bleibe davon unberührt, so dass insoweit keine Unterbrechung nach § 240 ZPO eingetreten sei. Allerdings nähmen Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums an, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen werde, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betreffe. Vielfach werde in der Literatur aber auch vertreten, dass jedenfalls bei objektiver Klagehäufung die Unterbrechung nur teilweise eintrete und der Rechtsstreit hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die die Masse nicht berühren, fortgesetzt werde. Dieser Ansicht schließe sich das Berufungsgericht an. Da das LG zu Recht festgestellt habe, dass der Beschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten nichtig sei, sei die Berufung insoweit zurückzuweisen.
Rz. 7
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 8
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist zwar nur beschränkt auf die Zulässigkeit der Fortsetzung des Verfahrens zugelassen und damit zu der von der Revisionsbegründung in den Vordergrund gestellten Frage der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses nicht zulässig. Zum zugelassenen Teil des Streitstoffs ist sie aber dennoch zulässig.
Rz. 9
a) Die Zulassung der Revision ist vom Berufungsgericht auf die Frage der Zulässigkeit beschränkt. Der Tenor enthält insoweit zwar keine Beschränkung der Zulassung. Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die Entscheidungsformel im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rz. 18; Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rz. 9; Beschl. v. 16.1.2014 - XII ZB 377/12, juris Rz. 12; Urt. v. 3.6.2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1532 Rz. 10; Urt. v. 3.11.2015 - II ZR 446/13, ZIP 2016, 211 Rz. 12; Beschl. v. 22.3.2016 - II ZR 253/15, ZIP 2016, 2413 Rz. 20; Urt. v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16, juris Rz. 15).
Rz. 10
Das Berufungsgericht hat die Revision hier ausdrücklich in Bezug auf die Frage zugelassen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO auf denjenigen Streitgegenstand beschränkt ist, der die Masse betrifft, oder den gesamten Rechtsstreit umfasst. Das betrifft jedenfalls einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den das Rechtsmittel beschränkt werden kann.
Rz. 11
b) Durch das Urteil in der Sache ist auch die Beklagte beschwert. Die Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens können der Insolvenzschuldner, der insoweit selbst prozessführungsbefugt bleibt, aber auch die Gegenpartei geltend machen. Das folgt aus § 249 Abs. 2 ZPO, der keine Differenzierung nach der Parteirolle kennt (BGH, Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).
Rz. 12
c) Die Revision weist im Umfang der Zulassung durch das Berufungsgericht zur Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Abberufungsbeschlusses auch eine den Anforderungen noch genügende Begründung auf (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Angabe der Revisionsgründe besteht darin, dass dargelegt wird, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Rechtsmittelkläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Beschl. v. 26.6.2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533 zur Berufungsbegründung).
Rz. 13
Die Revisionsbegründung bezieht sich zwar größtenteils, aber nicht nur auf den Teil des Streitstoffes, zu dem sie nicht zugelassen ist. Sie enthält mit dem ausdrücklich gestellten Antrag und dem größten Teil des Revisionsbegründungsschriftsatzes zwar nur Angriffe gegen die Begründetheit der Klage. Sie befasst sich aber auch noch mit dem zugelassen Teil des Streitstoffes, der Unterbrechung des Rechtsstreits, und genügt damit einer ausreichenden Revisionsbegründung. Die Revision stellt die Rechtsprechung zur Gesamtunterbrechung sowie die Ausnahme für die Drittauskunftsklage dar und führt weiter aus, dass für den Fall, dass der Senat trotz der vom Berufungsgericht und im Schrifttum erhobenen Einwände am Grundsatz der Gesamtunterbrechung festhält, vorsorglich beantragt wird, dass der Senat die Unterbrechung des Rechtsstreits auch hinsichtlich des Beschlusses über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer feststellt.
Rz. 14
2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Einziehungsbeschlusses, unterbrochen ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH führt vielmehr auch dann zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters, wenn ein Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers angefochten wird.
Rz. 15
Auch soweit ein Beschluss die Organbestellung oder -abberufung betrifft, ist das Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters berührt, das zur Vermögenssphäre gehört und bei Insolvenz unter die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters fällt. Unterbrochen wird ein Rechtsstreit durch die Insolvenzeröffnung, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§ 240 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist dabei, ob der Gegenstand des Rechtsstreits zur Insolvenzmasse gehört. Der Gegenstand eines Beschlussmängelstreits gehört regelmäßig zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat als Teil seines Verwaltungsrechts das Recht zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung und zur Beschlussanfechtung, jedenfalls soweit der Beschlussgegenstand, wie dies regelmäßig der Fall ist, die Vermögenssphäre betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rz. 7; OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 443, 444; OLG München ZIP 2010, 1756; Bergmann, Festschrift Kirchhof, 2003, S. 15, 20 ff.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 GmbHG Rz. 128 m.w.N.). Nach § 80 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten. Der GmbH-Geschäftsanteil gehört zur Masse (§ 35 Abs. 1 InsO). Zum Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters, das auf dem Geschäftsanteil als Vermögensrecht beruht, gehört nicht nur die Ausübung des Stimmrechts, sondern auch die Befugnis, Gesellschafterbeschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Rz. 16
In den insolvenzfreien Bereich fällt die Anfechtungsbefugnis hier nicht deshalb, weil der Kläger gleichzeitig auch der vom Abberufungsbeschluss betroffene Geschäftsführer ist. Zwar soll die Stellung als Geschäftsführer als persönliches Recht nicht in die Insolvenzmasse fallen (Görner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 15 Rz. 166). Die Klagebefugnis des Klägers beruht aber nicht auf seiner Organstellung als Geschäftsführer und einer persönlichen Betroffenheit durch den Abberufungsbeschluss, sondern auf seiner Gesellschafterstellung und dem daraus folgenden Mitverwaltungsrecht. Ein Gesellschafter kann als Ausfluss seines Mitverwaltungsrechts ihm unrechtmäßig erscheinende Beschlüsse der Gesellschaft auch anfechten, wenn er davon nicht persönlich betroffen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter oder ein Dritter Geschäftsführer ist, auch für einen Beschluss zur Abberufung eines Geschäftsführers.
Rz. 17
3. Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben und das Urteil des LG insgesamt aufzuheben, weil es wegen der Unterbrechung des Rechtsstreits vor Beginn der mündlichen Verhandlung nicht hätte ergehen dürfen. Wegen der Unterbrechung des Verfahrens hätte vor dem LG am 15.4.2015 weder mündlich verhandelt noch später ein Urteil verkündet werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563; Urt. v. 29.1.1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61).
Fundstellen
Haufe-Index 11378104 |
BB 2017, 2882 |
DB 2017, 2919 |
DB 2017, 6 |
DStR 2017, 10 |
DStR 2018, 924 |
NJW-RR 2018, 39 |
EWiR 2018, 95 |
NZG 2018, 32 |
WM 2017, 2363 |
ZIP 2017, 2379 |
DZWir 2018, 94 |
JZ 2018, 121 |
MDR 2018, 42 |
NZI 2017, 7 |
NZI 2018, 202 |
NZI 2018, 75 |
ZInsO 2017, 2759 |
GmbHR 2018, 201 |
KSI 2018, 87 |
NJW-Spezial 2018, 17 |
GmbH-Stpr 2018, 52 |
GmbH-Stpr 2018, 92 |
ZCG 2018, 78 |