Leitsatz (amtlich)
a) Reiseveranstalter im Sinne des § 651k BGB kann auch ein Unternehmen sein, das die Vertragsleistungen selbst als Leistungsträger erbringt.
b) Ein Reiseveranstalter handelt wettbewerbswidrig, wenn er von seinen Reisekunden entgegen § 651k Abs. 4 BGB ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder entgegen § 651k Abs. 5 i.V. mit § 651k Abs. 4 BGB ohne Nachweis einer Sicherungsleistung Zahlungen auf den Reisepreis fordert oder annimmt.
Normenkette
BGB § 651k Abs. 1, 4-5; UWG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main |
OLG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 1997 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in Rotterdam, betreibt u.a. in Deutschland von ihr „C.” genannte Ferienparks, in denen sie für Familien-Kurzurlauber Ferienunterkünfte mit im Preis eingeschlossenen Nebenleistungen anbietet. Sie bewirbt ihr Angebot auch mit Katalogen (z.B. dem Katalog „C. Familien-Kurzurlaub 94/95”).
Ein Urlaub in einem „C.” kann unmittelbar bei der Beklagten über eine Buchungsstelle in Köln oder auch in Reisebüros gebucht werden. Bei Erhalt der Buchungsbestätigung verlangt die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises. Der Restbetrag wird in der Regel mit Erhalt der Reiseunterlagen fällig. Die Beklagte händigt Kunden, die einen Urlaub in einem „C.” gebucht haben, keine Sicherungsscheine im Sinne von § 651k Abs. 4 BGB aus.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist der Ansicht, die Beklagte sei bei dem Angebot von Urlauben in ihren „C.” Reiseveranstalter im Sinne des § 651a BGB, weil sie mit diesem eine Gesamtheit von Reiseleistungen anbiete, und unterliege deshalb insoweit auch den Verpflichtungen aus § 651k BGB. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht (LG Frankfurt am Main RRa 1996, 255) hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,
- es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs von Reiseteilnehmern am Reiseprogramm „C.” Familien-Kurzurlaub gemäß Katalog 94/95 – wie in Anlage K 1 zur Klageschrift – den über den Anzahlungsbetrag von 10 % des Reisepreises hinausgehenden Reisepreis vor Reisebeginn anzufordern und/oder anzunehmen, sofern dem Kunden nicht vorher ein Sicherungsschein gemäß § 651k Abs. 4 BGB oder eine entsprechende Sicherung im Sinne von § 651k Abs. 5 BGB übergeben worden ist;
- an die Klägerin 267,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt WRP 1997, 856 = NJW-RR 1997, 1209).
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren für unbegründet erachtet, weil die Beklagte nicht der Sicherungspflicht nach § 651k BGB unterliege und daher nicht gegen § 1 UWG verstoße, wenn sie den Reisekunden keine Sicherheit gemäß der genannten Vorschrift gewähre. Dazu hat es ausgeführt:
Der Anwendbarkeit des Reisevertragsrechts stehe nicht schon entgegen, daß die Beklagte Ferienunterkünfte in ihren „C.”, mithin im wesentlichen nur eine Reiseleistung, anbiete, weil die §§ 651a-651l BGB in einem solchen Fall entsprechend anwendbar sein könnten. Voraussetzung hierfür sei aber, daß der Reisekunde die Reiseleistung bei einem Reiseveranstalter oder Reisevermittler buche. Die Vorschriften der §§ 651a-651l BGB regelten – auch soweit sie entsprechend anwendbar seien – ausschließlich die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Reisekunden und einem Reiseveranstalter. Die Beklagte trete dem Reisekunden jedoch als Leistungsträger und nicht als Reiseveranstalter gegenüber, da sie selbst Betreiberin der „C.” sei und die Ferienunterkünfte deshalb als eigene Leistung anbiete. Der Vertrag zwischen dem Reisekunden und der Beklagten sei demgemäß kein Reisevertrag im Sinne der §§ 651a-651l BGB, sondern ein Mietvertrag über eine Ferienunterkunft. Deshalb sei es auch unerheblich, welche zusätzlichen Leistungen der Beklagten neben der Bereitstellung der Ferienunterkunft im Reisepreis inbegriffen seien.
Der Beurteilung, daß die Beklagte nicht Reiseveranstalter sei, stehe nicht entgegen, daß die Beklagte ihre Ferienunterkünfte – wie dies für Veranstalter von Pauschalreisen typisch sei – katalogmäßig mit einer entsprechenden inhaltlichen Aufmachung anbiete und dabei ihren Namen werbemäßig herausstelle, ebensowenig, daß die Beklagte als Betreiberin der Ferienparks den Urlaubsablauf des Reisekunden mit einem entsprechenden Veranstaltungsprogramm ganz wesentlich mitbestimme.
Es sei auch sachlich gerechtfertigt, die Beklagte nicht als Reiseveranstalter zu behandeln. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Insolvenzschutz des Reisekunden bei Verträgen mit Reiseveranstaltern sicherer zu gestalten, habe ihren Grund darin, daß bei einem Unternehmen, das sich zur Erbringung der vertragsgemäßen Reiseleistungen anderer Unternehmen bediene, die erhöhte Gefahr bestehe, daß der Reisepreis nicht an den tatsächlichen Leistungsträger weitergeleitet werde und der Kunde deshalb die gebuchte Reiseleistung nicht erhalte. Diese besondere Gefahr bestehe bei einem Unternehmen, das dem Kunden seine eigenen Leistungen anbiete, nicht. Zwar hätten auch die Kunden der Beklagten ein Interesse daran, geschützt zu sein, wenn diese als Betreiberin der „C.” zahlungsunfähig werden sollte; dieses Schutzbedürfnis sei aber nicht anders zu bewerten als das allgemeine Schutzbedürfnis des Mieters beim Abschluß eines Mietvertrages mit dem Eigentümer.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bestehen keine Bedenken, obwohl der Antrag in seinem mit „sofern” eingeleiteten Halbsatz auf die abstrakte gesetzliche Regelung in § 651k Abs. 4 und 5 BGB verweist. Die Klägerin beanstandet mit ihrer Klage, daß die Beklagte die über den Anzahlungsbetrag von 10 % hinausgehende Restzahlung des Reisekostenbetrages anfordert oder entgegennimmt, obwohl den Reisekunden zuvor keinerlei Sicherheit im Sinne des § 651k Abs. 4 und 5 BGB übergeben worden ist. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist mithin nicht ein Verhalten in Fällen, in denen nur eine unzureichende Sicherheit gegeben worden ist. Mit der Verweisung auf § 651k Abs. 4 und 5 BGB wird deshalb vorliegend nicht die Auslegung der gesetzlichen Regelung für den Einzelfall in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
2. Der Unterlassungsantrag ist begründet. Die Beklagte handelt wettbewerbswidrig, wenn sie von ihren Reisekunden, ohne irgendeine Sicherheit im Sinne des § 651k Abs. 4 und 5 BGB geleistet zu haben, die über den Anzahlungsbetrag von 10 % hinausgehende Restzahlung des Reisekostenbetrages anfordert oder entgegennimmt (§ 1 UWG).
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte Reiseveranstalterin im Sinne des § 651k BGB, wenn sie Verträge gemäß ihrem im Klageantrag genannten Reiseprogramm abschließt, obwohl sie die Vertragsleistungen selbst (als Leistungsträger) erbringt. Sie unterliegt demgemäß den Verpflichtungen aus § 651k BGB.
(1) Die Vorschriften der §§ 651a-651l BGB zum Reisevertragsrecht enthalten keine Definition des Begriffs des Reiseveranstalters. Dieser Begriff ist jedoch auszulegen anhand der Richtlinie des Rates 90/314/EWG der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158/59; im folgenden: Pauschalreise-Richtlinie), die durch das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1322) in nationales Recht umgesetzt worden ist.
Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 2 der Pauschalreise-Richtlinie ist Veranstalter „die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet”. Weder Art. 2 Nr. 2 noch den sonstigen Bestimmungen der Pauschalreise-Richtlinie kann entnommen werden, daß der in der Richtlinie vorgesehene Schutz der Verbraucher davon abhängen soll, daß der Veranstalter die für eine Pauschalreise typischen Leistungen wie Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht nur Nebenleistung von Beförderung und Unterbringung sind (Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreise-Richtlinie), nicht selbst, sondern – ganz oder teilweise – unter Einschaltung eines anderen Unternehmens erbringt.
Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich nichts anderes. Nach Art. 7 der Pauschalreise-Richtlinie muß der Reiseveranstalter nachweisen, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, den Verbraucher gegen Risiken zu schützen, die sich aus der Vorauszahlung des Pauschalreisepreises und aus der ungeklärten Aufteilung der Haftung zwischen dem Veranstalter und den verschiedenen Leistungsträgern ergeben, aus deren Dienstleistungen sich die Pauschalreise zusammensetzt (vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.1998 – Rs. C-364/96, Slg. 1998, I-2957, 2963 Tz. 18 = NJW 1998, 2201 – Verein für Konsumenteninformation; Urt. v. 15.6.1999 – Rs. C-140/97, NJW 1999 3181, 3183 Tz. 27 – Rechberger). Sinn der Regelung ist der Schutz des Verbrauchers gegen jedes einzelne dieser Risiken, nicht nur sein Schutz in Fällen, in denen diese beiden Risiken zusammentreffen. Das Schutzbedürfnis des Reisekunden gegen das Risiko, das sich aus der Vorauszahlung des Pauschalreisepreises ergibt, besteht auch dann, wenn er die Reise bei einem Veranstalter bucht, der die Reiseleistungen selbst als Leistungsträger erbringt. Der durch Art. 7 der Pauschalreise-Richtlinie vorgesehene Schutz des Verbrauchers kann dementsprechend nicht davon abhängen, ob der Veranstalter wenigstens für die Erbringung einzelner Reiseleistungen Dritte einschaltet oder ob er von der Einschaltung Dritter vollständig absieht.
Reiseveranstalter im Sinne der Pauschalreise-Richtlinie ist jedoch nur, wer Pauschalreisen anbietet. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie ist eine Pauschalreise „die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung und Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen”.
(2) Entsprechend diesen Vorgaben der Pauschalreise-Richtlinie ist als Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. BGB jedenfalls derjenige anzusehen, der als Vertragspartei des Reisekunden bei einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreise-Richtlinie die Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (vgl. dazu auch MünchKommBGB/Tonner, 3. Aufl., § 651a Rdn. 9; Staudinger/Schwerdtner, BGB, 12. Aufl., § 651a Rdn. 5; Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., Einf. vor § 651a Rdn. 2; Jauernig/Teichmann, BGB, 9. Aufl., § 651a Rdn. 5; Führich, Reiserecht, 3. Aufl., Rdn. 74; Kaller, Reiserecht, Rdn. 8). Dabei kommt es auch nach § 651a Abs. 1 BGB – im Einklang mit dem Wortlaut dieser Vorschrift – nicht entscheidend darauf an, ob sich der Reiseveranstalter zur Erbringung der geschuldeten Reiseleistungen eines anderen Leistungsträgers bedient.
(3) Die Beklagte ist danach Reiseveranstalterin im Sinne der §§ 651a-651l BGB. Sie bietet mit ihrem Reiseprogramm „C.” Familien-Kurzurlaub (gemäß Katalog 94/95) eine Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreise-Richtlinie an. Sie übernimmt zwar nicht die Beförderung der Reisekunden zu den „C.”. Zu ihren Leistungen gehört aber neben der Unterbringung in den Ferienunterkünften eine Vielzahl von weiteren Leistungen, die nicht nur als bloße Nebenleistungen zur Unterbringung (wie etwa das Angebot zur Benutzung eines Schwimmbads oder einer Sauna als Hotelnebenleistungen) angesehen werden können. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß die Beklagte als Betreiberin der Ferienparks mit ihrem Veranstaltungsprogramm den Urlaubsablauf des Reisekunden ganz wesentlich mitbestimmt. Nach dem Katalog der Beklagten, auf den der Klageantrag zu 1 Bezug nimmt, hält die Beklagte in ihren „C.” für Familien-Kurzurlauber neben den Ferienunterkünften auch Sport- und Freizeiteinrichtungen (wie Minigolfanlage, Sauna, subtropisches Schwimmparadies, Spielplatz und Kindergarten) bereit. Die Reisekunden der Beklagten können diese Einrichtungen ohne zusätzliche Vergütung benutzen. Darüber hinaus bietet die Beklagte nach ihrem Katalog den Reisekunden gegen gesondertes Entgelt u.a. Wassersport-, Tennis-, Ski- und Golfkurse an.
Aus der Sicht des durchschnittlichen Reisekunden, auf die maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 100, 157, 176), sind diese in dem Katalog beschriebenen Einrichtungen und Sportmöglichkeiten Teil des Dienstleistungsangebots der Beklagten im Rahmen des Urlaubs in einem „C.”. Zu ihrer Bereitstellung ist die Beklagte auch vertraglich verpflichtet; sie übernimmt aus der Sicht des Kunden die Haftung für den Erfolg des Urlaubs, soweit dieser von den angebotenen Leistungen abhängt (vgl. BGHZ 130, 128, 132). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Leistungen bereits mit der Buchung der Reise in Rechnung gestellt werden oder ob die Buchung und Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht wird.
b) Die Beklagte verstößt durch das beanstandete Verhalten zugleich gegen § 1 UWG.
(1) Die Vorschrift des § 651k BGB regelt zwar unmittelbar nur die Leistungsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern eines Reisevertrags. Sie trägt aber mittelbar auch zu gleichen Wettbewerbsbedingungen unter den Reiseveranstaltern bei, indem sie als zwingende Norm – verbindlich für sämtliche Reiseveranstalter – den Schutz der Verbraucher in allen einschlägigen Fällen regelt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber auch dadurch unterstrichen, daß er in § 147b GewO Verstöße der vorliegenden Art als Ordnungswidrigkeit eingestuft hat. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 651k BGB hat auch insofern einen Bezug zur Lauterkeit des Wettbewerbs, als es den guten kaufmännischen Sitten widerspricht, durch Verstoß gegen Vorschriften, die zum Schutz der typischerweise schwächeren Vertragspartei erlassen worden sind, Vorteile im Wettbewerb anzustreben. Dies gilt in Fällen der vorliegenden Art um so mehr, als die Nichtbeachtung der Pflichten aus § 651k BGB regelmäßig auch mit einer Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Vertragspartner verbunden sein wird (vgl. dazu auch – zur Widerrufsbelehrung nach § 1 HWiG – BGHZ 109, 127, 130; 121, 52, 57 f. – Widerrufsbelehrung, m.w.N.).
(2) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens – entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung – nicht ausnahmsweise mit Erfolg darauf berufen, daß sie die Rechtslage nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen müssen. Sie handelte zumindest in dem Bewußtsein, daß die Rechtslage zweifelhaft sei. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Pauschalreise-Richtlinie schon nach ihrem Wortlaut den vorliegenden Fall erfaßt. Im übrigen ging auch aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Schreiben des Dachverbandes der niederländischen Freizeitunternehmen vom 28. Mai 1997 hervor, daß die Frage, ob Freizeitparks unter die Pauschalreise-Richtlinie fallen, in den Niederlanden Gegenstand von Diskussionen war.
c) Der Verbotsausspruch greift auch nicht unzulässig in die Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihren Kunden ein. Dies gilt schon deshalb, weil das untersagte Verhalten bereits nach § 147b GewO verboten ist.
d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung verstößt der Ausspruch des Unterlassungsgebots entsprechend dem Klageantrag nicht gegen die in Art. 49, 50 EG (früher: Art. 59, 60 EGV) normierte Freiheit des Dienstleistungsverkehrs.
Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Zu diesen Allgemeininteressen gehört nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften der Verbraucherschutz (EuGH, Urt. v. 9.7.1997 – Rs. C-34/95, C-35/95 und C-36/95, Slg. 1997, I-3875, 3893 Tz. 53 = GRUR Int. 1997, 913, 917 = WRP 1998, 145 – De Agostini, m.w.N.).
Die Vorschrift des Art. 7 der Pauschalreise-Richtlinie dient dem Verbraucherschutz. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Sicherheiten vorzusehen, die im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters, bei dem der Verbraucher seine Reise gebucht hat, die Erstattung gezahlter Beträge oder die Rückreise des Verbrauchers ermöglichen. Diese Bestimmung ist so auszulegen, daß sie zum Schutz des Verbrauchers ein Ergebnis vorschreibt, das die Verleihung eines Rechts an den Pauschalreisenden umfaßt, mit dem seine Rückreise und die Erstattung gezahlter Beträge gesichert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 1.12.1998 – Rs. C-410/96, Slg. 1998, I-7875 Tz. 22 = WM 1998, 2517, 2519 – Ambry, m.w.N.). Die Anwendung des § 651k BGB auf Fälle wie den vorliegenden steht mit dieser Vorgabe der Pauschalreise-Richtlinie in Einklang.
Die Verurteilung nach dem Klageantrag verletzt die Dienstleistungsfreiheit auch deshalb nicht, weil der Beklagten vorbehalten bleibt, entweder nach § 651k Abs. 4 BGB durch Übergabe eines Sicherungsscheines Sicherheit zu leisten oder gemäß § 651k Abs. 4 BGB dadurch, daß sie dem Kunden eine entsprechende Sicherung im Sinne von § 651k Abs. 5 BGB übergibt. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, daß Reiseveranstalter, die ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, Sicherheit auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates leisten können, wenn diese Sicherheit den Anforderungen nach § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht. Die Beklagte ist daher aufgrund der Verurteilung nicht gezwungen, ihren Kunden Sicherheit nach dem Recht mehrerer Staaten zu leisten (vgl. dazu auch MünchKommBGB/Tonner aaO, § 651k Rdn. 31).
3. Die Klägerin hat – unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag – Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 115, 210, 212 – Abmahnkostenverjährung; BGH, Urt. v. 11.11.1993 – I ZR 315/91, GRUR 1994, 311, 312 f. = WRP 1994, 177 – Finanzkaufpreis „ohne Mehrkosten”; Urt. v. 15.12.1999 – I ZR 159/97, Umdr. S. 11 – Preisknaller).
III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
v. Ungern-Sternberg, RiBGH Prof. Dr. Mees ist nach Erreichen der Altersgrenze aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Büscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.11.1999 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556172 |
NJW 2000, 1639 |
NWB 2000, 1882 |
GRUR 2000, 731 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 975 |
ZAP 2000, 884 |
JZ 2000, 893 |
MDR 2000, 1207 |
RRa 2000, 115 |
RRa 2000, 160 |
VRS 2000, 24 |
WRP 2000, 633 |
RdW 2000, 337 |