Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.06.1996; Aktenzeichen 2/6 O 444/95) |
Tenor
Auf die Berufung wird das am 5.6.1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 30267,50– DM.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gehört.
Die Beklagte ist eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in … die unter anderem in Deutschland sogenannte … betreibt, in denen sie für Familien-Kurzurlaube Ferienunterkünfte mit eingeschlossenen Nebenleistungen anbietet, die sie katalogmäßig wie in dem Katalog … Familien-Kurzurlaub 94/95” (Anlage K 1 zur Klageschrift) bewirbt.
Ein Urlaub in einem … kann entweder direkt bei der Beklagten über eine Buchungsstelle in Köln oder in jedem … sowie in allen Reisebüros mit … gebucht werden.
Bei Erhalt der Buchungsbestätigung verlangt die Beklagte 10 % des Reisepreises als Anzahlung. Der Restbetrag wird in der Regel fällig, sobald der Kunde die Reiseunterlagen erhält.
Einen Sicherungsschein im Sinne des § 651 k BGB händigt die Beklagte dem Kunden nicht aus.
Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 651 k BGB und zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG. Sie hat vorgetragen, die Beklagte sei Reiseveranstalter im Sinne des § 651 k BGB, weil sie eine Gesamtheit von Reiseleistungen anbiete. Jedenfalls biete sie einen Ferienhausvertrag an, auf den die Bestimmungen des Reisevertragsrechts analog anzuwenden seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zum Betrag von 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Direktoren, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs von Reiseteilnehmern am Reiseprogramm … Familien-Kurzurlaub gemäß Katalog 94/95 – wie in Anlage Kl zur Klageschrift – den über den Anzahlungsbetrag von 10 % des Reisepreises hinausgehenden Reisepreis vor Reisebeginn anzufordern und/oder anzunehmen, sofern dem Kunden nicht vorher ein Sicherungsschein gemäß § 651 k Abs. 4 BGB oder eine entsprechende Sicherung im Sinne von § 651 k Abs. 5 BGB übergeben worden ist;
2. an sie 267,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 5.1.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, nicht Reiseveranstalter zu sein. Auch sei § 651 k BGB auf die von ihr angebotenen Leistungen nicht analog anwendbar.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, § 651 k BGB sei auf die Beklagte entsprechend anwendbar, so daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Reisekunden einen Sicherungsschein oder einen entsprechenden Sicherungsnachweis vor Erhalt des vollen Reisepreises vor Reisebeginn auszuhändigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertieft ihr Vorbringen und ist nach wie vor der Auffassung, dem Reisevertragsrecht nicht zu unterliegen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit weiteren Rechtsausführungen das angefochtene Urteil.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klagebefugnis der Klägerin ist nach der UWG-Novelle gegeben (BGH, WRP 1995, 69 – Laienwerbung für Augenoptiker).
Die Beklagte unterliegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Sicherungspflicht gemäß § 651 k BGB und verstößt daher nicht gegen § 1 UWG, wenn sie dem Reisekunden keine Sicherheit gemäß dieser Vorschrift gewährt.
Dies folgt allerdings nicht daraus, daß die Beklagte im wesentlichen nur eine Reiseleistung anbietet, nämlich Ferienunterkünfte in ihren … (siehe Ziff. 2 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen). Damit wären zwar die §§ 651 a ff. BGB nicht unmittelbar anwendbar, weil § 651 a Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, daß der Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, also mindestens zwei Reiseleistungen entsprechend einer typischen Pauschalreise (BGH, NJW 1992, 3158, 3160; 1995, 2629, 2630; vgl. auch Art. 1 und 2 der EG-Richtlinie 90/314). Der BGH (a.a.O.; auch NJW 1985, 906) hat aber in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur entschieden, daß auf diesen Fall die §§...