Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung einer Wertsicherungsklausel durch Leistungsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist in einem langjährigen Mietvertrag eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel vereinbart und ist es einer Partei nicht zuzumuten, in eine Änderung des Inhalts der genehmigungsbedürftigen Gleitklausel einzuwilligen, so kann sie nach Treu und Glauben verpflichtet sein, sich damit einverstanden zu erklären, daß an die Stelle der Gleitklausel ein genehmigungsfreier Leistungsvorbehalt tritt.

 

Normenkette

WährG § 3; BGB § 242

 

Fundstellen

Haufe-Index 538030

NJW 1967, 830

MDR 1967, 485

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