Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Erkennt der Pflichtteilsberechtigte, daß die Verfügung von Todes wegen wirksam ist und er grundsätzlich Pflichtteilsansprüche geltend machen könnte, steht dem Lauf der Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB nicht entgegen, daß er sich wegen einer unrichtigen Auslegung der letztwilligen Verfügung über das Ausmaß seiner Beeinträchtigung irrt.
Normenkette
BGB § 2332
Verfahrensgang
Tenor
I.
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1994 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefaßt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 11. Februar 1993 geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Schenkungen oder Verfügungen unter Lebenden, bei denen der Wert der Gegenleistung nicht dem Wert der Leistung des Erblassers entsprochen hat, der Erblasser während der Ehezeit zugunsten der Beklagten oder während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall (6. Mai 1984) zugunsten Dritter vorgenommen hat. Im übrigen wird die Auskunftsklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Entscheidung über die bisherigen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn der Beklagten. Er ist als einziges Kind aus deren Ehe mit dem am 6. Mai 1984 verstorbenen A. A. (künftig: Erblasser) hervorgegangen. Der Erblasser hatte am 25. November 1979 ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem es u.a. heißt:
„Nach meinem Tod gehört alles, was ich besitze, meiner Frau H. A. … Meine Frau und ich tun alles, um Frieden zu erhalten, denn nach dem Tod meiner Frau H. soll (der Kläger) Haus und Hof und alles, was meine Frau zum Leben nicht braucht, als Erbe erhalten, nach dem Willen meiner Frau H. …”
Bei der Testamentseröffnung am 7. Juni 1984 erklärten die Parteien gegenüber dem Nachlaßgericht, sie verstanden das Testament dahin, daß die Beklagte befreite Vorerbin und der Kläger Nacherbe geworden sei. Die Formulierung „nach dem willen meiner Frau” weise nicht auf eine – spätere Willensbildung der Beklagten hin, sondern stelle bereits eine Anordnung des Erblassers dar, wonach der Kläger nach dem Tode der Beklagten „den Nachlaß erhalten soll”. Demgemäß wurde der Beklagten am 4. Juli 1984 ein Erbschein erteilt, der sie als befreite Vorerbin, den Kläger als Nacherben auswies.
Am 4. Dezember 1986 beantragte der Kläger die Einziehung des Erbscheins. Er vertrat die Auffassung, die Beklagte sei lediglich nichtbefreite Vorerbin geworden. Gestützt auf diese Ansicht stellte er am 7. Mai 1987 beim Landgericht Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der seiner Mutter die Veräußerung näher bezeichneter Grundstücke untersagt und die Eintragung eines Veräußerungsverbots in das Grundbuch angeordnet werden sollte. Der Antrag blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. In den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 2. Dezember 1987 führte das Oberlandesgericht aus, daß es zu der Annahme neige, der Erblasser habe den Kläger nicht als Nacherben einsetzen, sondern lediglich die beabsichtigte Erbfolge nach dem Tode der Beklagten bekanntgeben wollen.
Durch Beschluß vom 9. März 1988 schloß sich das Nachlaßgericht dieser Beurteilung an, wies den Einziehungsantrag des Klägers zurück und zog den Erbschein von Amts wegen mit der Begründung ein, der Kläger sei nicht Nacherbe, die Beklagte vielmehr Vollerbin geworden. Daraufhin beantragte die Beklagte am 22. April 1988 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin – ohne Anordnung einer Nacherbfolge – ausweist. Nachdem der Kläger der Erteilung eines solchen Erbscheins entgegengetreten war, erhob sie beim Landgericht Klage auf Feststellung, daß sie Alleinerbin geworden sei. Durch Urteil vom 27. Februar 1992 gab das Landgericht der Klage statt. Sein Urteil wurde – infolge Berufungsrücknahme – am 27. April 1992 rechtskräftig.
Mit am 17. November 1992 beim Landgericht eingereichter Stufenklage macht der Kläger nunmehr gegen die Beklagte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.
Vor dem Landgericht hatte die Klage auf der ersten Stufe Erfolg. Die Beklagte ist durch Teilurteil zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses, zur Vorlage von Wertgutachten für zum Nachlaß gehörende Grundstücke sowie zur Auskunft über Schenkungen des Erblassers an sie – während der Ehezeit – und an Dritte – während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall – verurteilt worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen. Mit seiner – zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat nicht zwischen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch unterschieden. Soweit es den Pflichtteilsanspruch des Klägers für verjährt hält, wendet sich die Revision dagegen ohne Erfolg.
1. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat (§ 2332 Abs. 1 BGB).
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger vom Eintritt des Erbfalls noch am Todestag, dem 6. Mai 1984, Kenntnis erhalten. Seit der Testamentseröffnung am 7. Juni 1984 ist ihm das Testament des Erblassers, durch das er von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, im Wortlaut bekannt. Allerdings hat er die letztwillige Verfügung infolge unzutreffender Auslegung zunächst – in Übereinstimmung mit der Beklagten – dahin verstanden, daß er zwar mit dem Tod seines Vaters nicht Erbe, aber immerhin Nacherbe geworden sei und daß deshalb der väterliche Nachlaß nach dem Tod der Vorerbin, der Beklagten, auf ihn übergehen werde. Die Revision meint unter Bezugnahme auf ein Urteil des Kammergerichts (OLGE 30, 238), der Irrtum über den Umfang der von dem Testament ausgehenden nachteiligen Wirkung habe dazu geführt, daß der Kläger zunächst keine Kenntnis der ihn beeinträchtigenden Verfügung gehabt habe. Erst durch das Urteil des Landgerichts vom 27. Februar 1992 habe er die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis erlangt.
b) Diese Ansicht ist unzutreffend.
Kenntnis im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigenden Verfügung erkannt hat. Dazu ist eine in die Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und eine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur nicht erforderlich (RGZ 70, 360, 362; 115, 27, 30; BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 – IV ZR 19/50 – LM BGB S 2332 Nr. 1). Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Vorstellungen des Pflichtteilsberechtigten über den beim Erbfall vorhandenen Nachlaß und seinen Wert zutreffen (BGH, Urteil vom 10. November 1976 – IV ZR 187/75 – FamRZ 1977, 128, 129f.). Gleichwohl kann von dem Pflichtteilsberechtigten ein die Verjährung unterbrechendes Handeln erwartet werden (RGZ 140, 75, 76; BGH, Urteil vom 6. November 1963 – V ZR 191/61 – NJW 1964, 297; Urteil vom 19. Februar 1968 – III ZR 196/65 – Rpfleger 1968, 183). Nach diesem Maßstab hat der Kläger mit der Testamentseröffnung Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung erlangt.
aa) Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß die erforderliche Kenntnis fehlen kann, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung (RGZ 140, 75, 76; BGH, Urteil vom 19. Februar 1968, aaO). Das gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH, Urteil vom 6. November 1963, aaO).
bb) Ob auch ein Irrtum bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung, der nicht ihre Wirksamkeit, aber das Ausmaß der Beeinträchtigung des Pflichtteilsberechtigten betrifft, im Rahmen von § 2332 BGB Bedeutung haben kann, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt. In den zum Irrtum über die Wirksamkeit beeinträchtigender Verfügungen ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts ist allerdings wiederholt betont worden, daß diese Sachverhaltsgestaltung von jenen Fällen zu unterscheiden sei, in denen der Berechtigte nur eine unrichtige rechtliche Auffassung vom Inhalt der Verfügung habe. Daß der Gesetzgeber – wie sich aus den Motiven zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches (Bd. V, S. 426) ergebe – den Irrtum über die Auslegung für unbeachtlich gehalten habe, stehe der Anerkennung einer auf Wirksamkeitsbedenken beruhenden Unkenntnis nicht entgegen (RGZ 115, 27, 30; 140, 75, 77).
cc) Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, der Gesetzgeber habe „die Möglichkeit einer unrichtigen Auffassung der Verfügung” bei der Schaffung von § 2332 BGB bedacht und nicht zum Anlaß genommen, die Interessen des Pflichtteilsberechtigten besonders zu schützen. Er hat vielmehr „der Einfachheit wegen und weil die Kenntnis der das Pflichtteilsrecht beeinträchtigenden Verfügung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ausreichend erscheint, um die Verletzung zu erkennen”, bewußt „von dem Erfordernisse der Kenntnis der Verletzung abgesehen” (Motive V, 426).
Auch nach Auffassung der Literatur kommt es für den Lauf der Frist des § 2332 Abs. 1 BGB nicht darauf an, daß der Pflichtteilsberechtigte seine Beeinträchtigung in vollem Umfang erfaßt hat, solange er jedenfalls nicht über das Bestehen seines Pflichtteilsrechts überhaupt oder die Höhe seiner Pflichtteilsquote irrt (Kipp/Coing, Erbrecht 14. Bearb., § 9 III 3, S. 66; ihm folgend Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2332 Rdn. 13; Soergel/Dieckmann, BGB 12. Aufl. § 2332 Rdn. 18; Ebenroth, Erbrecht Rdn. 995; wohl auch RGRK-BGB/Johannsen, 12. Aufl. § 2332 Rdn. 7; MK Frank, BGB 2. Aufl. § 2332 Rdn. 7 Fn. 13 a.E.).
dd) Für diese Auffassung spricht der Sinn der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Es sollte im Interesse des Verpflichteten „nicht allzu lange in Zweifel” bleiben, ob und welche Ansprüche erhoben werden. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber die sich mit Zeitablauf mehrenden Schwierigkeiten bei der Feststellung des Nachlasses vermeiden (Motive V, 425). Deshalb muß der Pflichtteilsberechtigte das Risiko tragen, daß erst nach Ablauf der Verjährungsfrist Bedenken gegen die Auslegung der letztwilligen Verfügung auftauchen, die die Grundlage seiner Entscheidung in Frage stellen, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen. Im vorliegenden Fall wußte der Kläger bereits durch die Testamentseröffnung, daß er nicht Erbe, sondern allenfalls Nacherbe seines Vaters geworden war. Er hatte damit jedenfalls Kenntnis von einer Beeinträchtigung seines gesetzlichen Erbrechts, die geeignet war, den Pflichtteilsanspruch auszulösen (§ 2306 Abs. 2 BGB). Einem Pflichtteilsberechtigten, der – wie hier – nur unter gewissen Voraussetzungen bereit ist, den sein gesetzliches Erbrecht beeinträchtigenden letzten Willen des Erblassers hinzunehmen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung, ob es weitere, ihm ungünstige Auslegungsgesichtspunkte gibt, auch dann zuzumuten, wenn sie ihm von den anderen Nachlaßbeteiligten zunächst nicht entgegengehalten werden. Die wirksam gewordene und auch erkannte Beeinträchtigung des gesetzlichen Erbrechts gibt dem Pflichtteilsberechtigten unabhängig von ihrem Ausmaß schon hinreichenden Anlaß zum Handeln. Mithin ist im vorliegenden Fall der Pflichtteilsanspruch des Klägers verjährt.
2. Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
Zwar ist die Beklagte zunächst selbst der Auffassung gewesen, der Kläger sei Nacherbe geworden, und hat diesen dadurch möglicherweise von der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs abgehalten. Spätestens im April 1988 hat sie aber mit der Beantragung eines Erbscheins, der sie als Vollerbin ausweist, ihre Ansicht – für den Kläger erkennbar – aufgegeben. Damit ist dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in jedem Fall die Grundlage entzogen. Der Kläger hätte das Bestreiten seiner Nacherbenstellung zum Anlaß nehmen müssen, seine Rechte innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Überlegungsfrist gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 – VII ZR 126/90 – NJW 1991, 974, 975 unter II 4). Dazu wäre er, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ohne weiteres in der Lage gewesen. Von seiner rechtlichen Beurteilung ausgehend hätte er Klage auf Feststellung, daß er Nacherbe geworden sei, erheben und hilfsweise seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Der Kläger hat aber erst am 17. November 1992 im vorliegenden Verfahren Klage eingereicht.
3. Da der Pflichtteilsanspruch verjährt ist, besteht für eine Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses kein Bedürfnis mehr. Das Berufungsgericht hat deshalb die Klageanträge I.1 und 2 zu Recht abgewiesen (vgl. Senatsurteile vom 3. Oktober 1984 – IVa ZR 56/83 – NJW 1985, 384, 385 und vom 9. März 1988, BGHZ 103, 333, 334).
II.
Erfolg hat die Revision, soweit sie die Abweisung der Klageanträge I.3 und 4 (Auskunft über Schenkungen des Erblassers), II (eidesstattliche Versicherung) und III (unbezifferte Zahlungsklage) angreift.
1. Neben seinem Pflichtteil verlangt der Kläger Pflichtteilsergänzung. Die Auskunftspflicht der Beklagten nach § 2314 Abs. 1 BGB erstreckt sich demgemäß auch auf Schenkungen des Erblassers (BGHZ 33, 373, 374; 89, 24, 27). Daher hätten die Klageanträge I.3 und 4, die ersichtlich der Bezifferung eventueller Pflichtteilsergänzungsansprüche dienen, nur abgewiesen werden dürfen, wenn feststünde, daß Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung ebenfalls verjährt sind. Das ist indes, wie die Revision zutreffend rügt, nicht der Fall.
a) Auch die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich nach § 2332 BGB. In diesem Fall kann eine Kenntnis des Berechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung jedoch erst angenommen werden, wenn ihm sowohl die Verfügung von Todes wegen als auch die nachteilige Verfügung unter Lebenden bekannt sind. Aus der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs folgt deshalb nicht notwendig, daß auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Beide Ansprüche stehen vielmehr selbständig nebeneinander; sie entstehen unabhängig voneinander (BGHZ 103, 333, 337).
b) Die Beklagte hat nicht behauptet, der Kläger habe bei Klageerhebung bereits länger als drei Jahre von ihn beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers gewußt. Sie hat sich nur pauschal auf Verjährung berufen und dabei auf die Kenntnis des Klägers vom Inhalt der letztwilligen Verfügung abgehoben. Demzufolge enthält das Berufungsurteil auch keine Feststellungen über Kenntnisse des Klägers, die die Annahme, Pflichtteilsergänzungsansprüche seien verjährt, tragen. Dem Kläger geht es mit seinem Auskunftsbegehren gerade darum, die erforderlichen Informationen zu erlangen.
2. Da sich die Auskunftsklage als – zum Teil – begründet erweist, liegen die Voraussetzungen, die es dem Rechtsmittelgericht ausnahmsweise erlauben, auch über die weiteren, im Rahmen der Stufenklage erhobenen Ansprüche zu entscheiden (vgl. hierzu BGHZ 94, 268, 275), nicht vor. Das Berufungsurteil war deshalb auch insoweit aufzuheben, als es die Klageanträge II und III als unbegründet abgewiesen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 604900 |
ZEV 1995, 219 |
DNotZ 1996, 47 |