Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift. Liquiditätsverschaffung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber nicht eingelöste Lastschriften durch konkrete, nachträgliche Überweisungen ausgleicht, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung zuvor gebuchter Lastschriften sprechen, durch deren Widerruf er sich auf leichterem Weg hätte Liquidität verschaffen können.
Normenkette
BGB § 684 S. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 23.4.2009 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 11.4.2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Sparkasse die Auszahlung von Beträgen, die zwischen dem 1. April und dem 23.6.2005 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.
Rz. 2
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das jeweils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erstellt wurden. Nach Nr. 7 Abs. 3 der dem Girovertrag zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB), die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen a.F. entsprachen, galten unbeschadet der Verpflichtung des Kontoinhabers, Einwendungen unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB), Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn diesen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach ihrem Zugang schriftlich widersprochen wurde. Nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 AGB war der Kontoinhaber gehalten, Einwendungen gegen Belastungsbuchungen aus einer Lastschrift unverzüglich zu erheben. Hatte er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift nicht schon zuvor genehmigt, so galt nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB die Genehmigung spätestens als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wurde. Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung der Pflicht, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse und Lastschriften unverzüglich zu erheben, gingen nach Nr. 20 Abs. 2 AGB zu Lasten des Kontoinhabers.
Rz. 3
Die Beklagte belastete aufgrund der streitigen Lastschriften, für die die Schuldnerin wirksame Einzugsermächtigungen erteilt hatte, deren Girokonto zwischen dem 1. April und dem 23.6.2005 mit insgesamt 24.278,24 EUR. Diesen Lastschriften lagen ausschließlich regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten zugrunde, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen worden waren und denen die Schuldnerin niemals widersprochen hatte. Ein von der Beklagten zum 30.6.2005 erstellter Rechnungsabschluss, der diese Buchungen enthielt, ging der Schuldnerin zu, die keiner Buchung widersprach. Sie glich ferner mit zwei Überweisungen vom 8. und 13.7.2005 drei am 30.6.2005 und 7.7.2005 belastete, jedoch mangels Kontodeckung nicht eingelöste Lastschriften aus.
Rz. 4
Mit Beschluss vom 4.8.2005 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am 10.8.2005 widersprach er mit Ausnahme einzelner, konkret bezeichneter Lastschriften allen weiteren Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungen. Die Beklagte reichte alle vom Widerspruch betroffenen, seit dem 30.6.2005 gebuchten Lastschriften zurück. Sie verweigerte jedoch eine Rückgabe der streitigen Lastschriften.
Rz. 5
Der Kläger, der mit Wirkung vom 1.11.2005 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, hat die Beklagte auf Zahlung von 24.278,24 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Klage.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in WM 2009, 1468 ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 8
Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Berichtigung der Kontobelastungen und auf Auszahlung des sich daraus ergebenden Kontoguthabens, weil die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen nicht genehmigt worden seien. Eine Genehmigung gelte nicht nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB als erteilt, da der dazu als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigte Kläger den streitgegenständlichen Belastungsbuchungen rechtzeitig vor Ablauf der Sechswochenfrist nach Zugang des Rechnungsabschlusses für das zweite Quartal 2005 widersprochen habe.
Rz. 9
Weiter scheide auch eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriften vor Ablauf der Sechswochenfrist durch die Schuldnerin aus. Die unstreitigen Umstände, dass sämtliche Lastschriften ausschließlich regelmäßige und schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten vornehmlich für die Finanzierung der im Unternehmen der Schuldnerin genutzten Fahrzeuge beträfen, dass sie bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen und ihnen zu keinem Zeitpunkt widersprochen worden sei, seien nicht geeignet, die Annahme einer konkludenten Genehmigung zu rechtfertigen, da diese vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB festgelegten Sechswochenfrist ausgeschlossen sei. Dasselbe gelte für zwei unstreitige Überweisungen des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 8. und 13.7.2005 zum Ausgleich von drei am 30.6.2005 und 7.7.2005 belasteten, jedoch mangels Kontodeckung nicht eingelösten Lastschriften. Nach den AGB sei an die nicht unverzügliche Erhebung von Einwendungen gegen Belastungsbuchungen ausschließlich die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches und nicht die einer Genehmigung von Belastungsbuchungen geknüpft. Eine Genehmigung werde nur bei einem mehr als sechswöchigen Schweigen auf einen Rechnungsabschluss fingiert. Der Hinweis in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB auf die Möglichkeit einer früheren Genehmigung beziehe sich ausschließlich auf deren ausdrückliche Erklärung, da für die Konstruktion einer konkludenten Genehmigung ein Bedürfnis nicht bestehe.
II.
Rz. 10
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 11
1. Rechtsfehlerfrei geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 10.8.2005 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (s. zuletzt BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rz. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 11; v. 23.11.2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rz. 13).
Rz. 12
2. Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB genannten Frist nicht in Betracht.
Rz. 13
a) Der Senat kann die Auslegung der AGB durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, da diese über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 11; v. 13.4.2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rz. 20).
Rz. 14
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, einem Verhalten des Kontoinhabers könne vor Ablauf von sechs Wochen nach Mitteilung eines Rechnungsabschlusses der Erklärungswert einer Genehmigung nicht zukommen, da diese wegen Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB nur nach Ablauf dieser Frist fingiert werden könne, ist mit dem Wortlaut dieser Klausel nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "spätestens" als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu, ohne dabei zwischen ausdrücklicher und konkludenter Genehmigung zu unterscheiden.
Rz. 15
Der vom Berufungsgericht angenommene Ausschluss einer konkludenten Genehmigung berücksichtigt zudem nicht den von Nr. 7 Abs. 4 AGB verfolgten Regelungszweck, möglichst frühzeitig den endgültigen Bestand von Lastschriften zu klären. Dem würde es widersprechen, ein Verhalten des Kontoinhabers, mit dem dieser erkennbar den Bestand einer Lastschriftbuchung bestätigt, vor Ablauf von sechs Wochen seit Mitteilung des entsprechenden Rechnungsabschlusses nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzusehen. Lastschriftbuchungen können vielmehr ohne Weiteres durch schlüssiges Verhalten auch vor diesem Zeitpunkt genehmigt werden (s. BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rz. 43; v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 16; v. 23.11.2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rz. 15).
Rz. 16
Dem entspricht Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendungen gegen Belastungsbuchungen aufgrund von Lastschriften nicht erst am Ende der sechswöchigen Frist, sondern "unverzüglich" zu erheben hat. Ebenso ist der Kontoinhaber nach Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB allgemein gehalten, Einwendungen gegen Lastschriften "unverzüglich" geltend zu machen. Bei systematischem Verständnis dieser Klauseln besteht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB. Die genannten Klauseln gehen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist nicht nur Einwendungen gegen die auf Lastschriften beruhenden Buchungen unverzüglich zu erheben hat, sondern diese Lastschriften - auch konkludent - genehmigen kann.
Rz. 17
Schließlich stützen Nr. 7 Abs. 4 Satz 1 und Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g, Abs. 2 AGB nicht die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die AGB knüpften an die Tatsache, dass der Kontoinhaber vor Ablauf der Sechswochenfrist Einwendungen gegen Belastungsbuchungen nicht erhebt, ausschließlich die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruches. Zwar ordnet Nr. 20 Abs. 2 AGB nach schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, zu denen auch die Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung unberechtigter Lastschriften gehört (Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB), eine Haftung des Bankkunden für dadurch entstandene Schäden an. Einen Anhalt dafür, dass damit zugleich die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung solcher Lastschriften ausgeschlossen sein soll, enthält diese Klausel jedoch nicht. Das gilt umso mehr für Nr. 7 Abs. 4 AGB, der eine ausdrückliche Regelung zur Haftung des Kontoinhabers auf Schadensersatz nicht enthält. Auch diese Klausel steht mithin einer konkludenten Genehmigung von Lastschriften durch den Kontoinhaber nicht entgegen.
Rz. 18
Damit können weder der Kontoinhaber noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, das Verhalten des Kontoinhabers werde vor Ablauf der Sechswochenfrist keine den Bestand der Lastschrift betreffenden Rechtsfolgen auslösen (BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rz. 43; v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 17).
III.
Rz. 19
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend geklärt worden ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abweisen.
Rz. 20
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sämtliche streitige Lastschriften regelmäßige, schon seit Jahren bestehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin betreffen, die bereits seit mehreren Jahren zu den gleichen Terminen eingezogen wurden. Die Schuldnerin hat in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen. Danach sind die streitigen Lastschriften von der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, besteht bei regelmäßigen Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen der Schuldner niemals widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rz. 48; v. 30.9.2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rz. 13; v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 21).
Rz. 21
2. Zudem hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schuldnerin nach Kenntnis von den streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen und vor Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger drei weitere, mangels Kontodeckung nicht eingelöste Lastschriften durch zwei Überweisungen ausgeglichen. Dies rechtfertigt aus Sicht der Beklagten als kontoführender Bank ebenfalls die Überzeugung, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von der Schuldnerin als Kontoinhaberin abschließend akzeptiert worden, da sie sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem sie älteren, ihrer Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.11.2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rz. 20).
Fundstellen
Haufe-Index 2643677 |
BB 2011, 642 |
DB 2011, 585 |
DStR 2011, 12 |