Leitsatz (amtlich)
a) Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.
Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.
b) Ist die Revision wirksam nur für einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes zugelassen worden, so kann durch eine unselbständige Anschlußrevision die angefochtene Entscheidung nicht hinsichtlich eines anderen Teils des Streitgegenstandes zur Nachprüfung gestellt werden.
Normenkette
BGB § 823; ZPO § 556
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 28.06.1994) |
LG Berlin |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Juni 1994 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet, die Aufzeichnung der Bildnisse der Kläger auf dem öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken der Parteien zu unterlassen. Im übrigen wird sie, ebenso wie die Anschlußrevision der Kläger, als unzulässig verworfen.
Die Kosten das Revisionsverfahrens fallen zu 2/3 der Beklagten, zu 1/3 den Klägern zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung von Bildaufzeichnungen mittels einer Videokamera in Anspruch.
Die Parteien wohnen auf einander gegenüberliegenden, durch einen etwa 1,20 m breiten öffentlichen Zugangsweg getrennten Grundstücken. Das Anwesen der Kläger wird auf der dem Weg zugewandten Seite von einer Hecke begrenzt. Die Beklagte hat, nachdem vom Weg aus des öfteren Unrat auf ihr Grundstück geworfen worden war, auf ihrem Anwesen eine Videokamera installieren lassen, die einen Teil des Zugangsweges in seiner gesamten Breite umfaßt. Die Beklagte nimmt mit der Videoanlage aufgrund einer automatischen Programmierung nachts und in Zeiten ihrer Abwesenheit Aufzeichnungen vor.
Die Kläger haben mit dem Vorbringen, die Videoaufzeichnungen führten in rechtswidriger Weise zu einer Überwachung auch von Teilen ihres eigenen Grundstücks und von dessen Zugangsbereich, die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der Videoanlage, hilfsweise dazu begehrt, die Anlage so einzurichten, daß sie das Grundstück der Kläger nicht erfasse, insbesondere keine Aufzeichnung von Vorgängen darauf ermögliche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger zusätzlich zu ihrem bisherigen Begehren hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Videoanlage so einzurichten, daß sie Vorgänge auf dem öffentlichen Weg nicht erfasse. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Videokamera sei nach erfolgter Neueinstellung in zulässiger Weise nur noch auf den Zugangsweg sowie auf die Hecke des Grundstücks der Kläger gerichtet, das als solches gegen jegliche Einsichtnahme geschützt sei; die technische Einrichtung der Anlage gewährleiste, daß auch der Grundstückseingang der Kläger nicht beobachtet werde.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, eine Überwachung des Grundstücks der Kläger einschließlich des Zugangs dazu durch den Einsatz technischer Mittel sowie die Aufzeichnung der Bildnisse der Kläger auf dem öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken der Parteien zu unterlassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Kläger begehren mit der Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung, der Videoanlage.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Beklagten ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Verurteilung wendet, die Aufzeichnung der Bildnisse der Kläger auf dem öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken der Parteien zu unterlassen. Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten ist mangels der erforderlichen Zulassung durch das Berufungsgericht unzulässig. Auch die Anschlußrevision der Kläger ist nicht zulässig.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel zwar ohne Einschränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 48, 134, 136; Senatsurteil vom 19. November 1991 – VI ZR 171/91 – NJW 1992, 1039, 1040; BGH, Urteile vom 16. März 1988 – VIII ZR 184/87 – NJW 1988, 1778 und vom 25. Februar 1993 – III ZR 9/92 – NJW 1993, 1799). Hierfür reicht allerdings nicht schon aus, daß das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Hat jedoch das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, so ist hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 – IV b ZR 19/89 – NJW 1990, 1795, 1796 und vom 25. Februar 1993 – III ZR 9/92 a.a.O.). Ein derartiger Fall ist hier gegeben.
Die Verurteilung der Beklagten, die Aufzeichnung der Bildnisse der Kläger auf dem öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken der Parteien zu unterlassen, erfolgte auf einen (erst im Berufungsrechtszug gestellten) zusätzlichen Hilfsantrag der Kläger, der gegenüber den im übrigen gestellten Klageanträgen einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren – gegebenenfalls der Entscheidung durch Teilurteil zugänglichen – Teil des Streitstoffs darstellt. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, daß die „höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob, bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen auf öffentlichen Wegen gezielt Videoaufzeichnungen von Passanten ohne deren Zustimmung und ohne die Absicht der Ausstellung oder Verbreitung solcher Bilder gefertigt werden dürfen”, grundsätzliche Bedeutung habe; es hat sodann ausdrücklich erklärt, es lasse „insoweit” die Revision zu. Dies stellt eine eindeutige, verfahrensrechtlich zulässige und prozessual wirksame Begrenzung der Revisionszulassung dar.
Die Beklagte kann daher die auf einem anderen Teil des Streitgegenstandes und einem anderen Klageantrag beruhende Verurteilung, eine Überwachung des Grundstücks der Kläger einschließlich des Zugangs dazu durch den Einsatz technischer Mittel zu unterlassen, nicht in zulässiger weise mit der Revision angreifen.
2. Da das Berufungsgericht die Revision in der dargestellten Weise nur beschränkt zugelassen hat, kann auch nicht durch die unselbständige Anschlußrevision der Kläger die angefochtene Entscheidung hinsichtlich eines anderen prozessualen Anspruchs zur Nachprüfung gestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1968 – VI ZR 27/68 – MDR 1968, 832; siehe auch BAG, MDR 1983, 348). Denn mit Sinn und Zweck der wirksamen Begrenzung der Revisionszulassung wäre es unvereinbar, wenn durch eine unselbständige Anschlußrevision ein von der Revisionszulassung nicht erfaßter Teil des Streitgegenstandes in die Revisionsinstanz gebracht werden könnte, hinsichtlich dessen eine selbständige Revision nicht zulässig wäre. Deshalb ist es den Klägern verwehrt, die Abweisung ihres Hauptantrages, der auf Entfernung der Videoanlage gerichtet war, mit der Anschlußrevision anzugreifen. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat insoweit den für die Revisionsinstanz möglichen Streitgegenstand endgültig eingegrenzt; der abgewiesene Hauptantrag der Kläger steht außerhalb dieses Teils des Streitstoffs.
Die Kläger hätten sich daher in zulässiger Weise mit der Anschlußrevision nur dagegen wehren können, daß auch ihrem („zusätzlichen”) Hilfsantrag, der die Unterlassung von Videoaufnahmen über Vorgänge auf dem öffentlichen Weg betraf, vom Berufungsgericht nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Indessen findet sich hierzu in der gemäß § 556 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Begründung der Anschlußrevision kein ausgeführter Revisionsangriff; vielmehr wendet sich die Anschlußrevision, wie ihrer Begründung eindeutig zu entnehmen ist, nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten die Entfernung der Videoanlage nicht verlangen.
II.
Das Berufungsgericht hält die Überwachung des öffentlichen Zugangsweges durch die Beklagte mittels der Videoanlage insoweit für unzulässig, als auf diese Weise Bildnisse der Kläger aufgezeichnet werden. Die Herstellung derartiger Filmaufnahmen stelle auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit den Videoaufzeichnungen verfolgten Belange einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger dar. Ein Mißbrauch solcher Videoaufzeichnungen könne nicht schlechthin ausgeschlossen werden, zumal die Kläger möglicherweise in Interessen der Beklagten nicht berührenden Situationen bildlich erfaßt und festgehalten würden, die ihnen peinlich sein könnten.
III.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Kläger müssen nicht hinnehmen, von der Beklagten beliebig mittels Videoaufzeichnungen bildlich festgehalten zu werden, wenn sie sich auf dem öffentlichen Zugangsweg zu ihrem Grundstück befinden.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muß der einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden, daß jedermann von ihm Bildnisse, insbesondere Filmaufnahmen mittels einer Videokamera, fertigt.
Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. April 1992 – VI ZR 285/91 – VersR 1993, 66 f. und vom 12. Oktober 1993 – VI ZR 23/93 – VersR 1994, 57, 58) gewährt allerdings keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Zu Recht geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, daß – da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202, 224; Senatsurteile vom 14. April 1992 – VI ZR 285/91 – a.a.O. und vom 12. Oktober 1993 – VI ZR 23/93 – a.a.O.) – die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann (vgl. BGHZ 24, 200, 208; Senatsurteil vom 16. September 1966 – VI ZR 268/64 – NJW 1966, 2353, 2354; s. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urteil vom 12. August 1975 – 1 StR 42/75 – NJW 1975, 2075, 2076; vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, 7.15; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 71 ff.). Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur im Fall einer „Bildniserschleichung” verletzt, indem etwa Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich gefertigt werden in der Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (hierzu BGHZ 24, 200, 209). Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, Insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beklagten durchgeführte Überwachung des Zugangsweges mittels Videoaufzeichnungen hier zu einer die Kläger in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzenden Herstellung von Bildaufnahmen führt.
a) Es geht hier nicht darum, daß nur schlicht ein öffentlicher Weg im Rahmen einer Videoaufnahme erfaßt wird, die, wie dies etwa bei Foto- und Filmaufnahmen von Touristen oder dergleichen der Fall ist, in erster Linie dem Festhalten eines Stadt- oder Straßenbildes oder von baulichen Anlagen dienen soll, wobei vorübergehende Passanten zufällig miteinbezogen werden; derartige Fertigungen seines Bildnisses muß ein Passant, der öffentlichen Wegeraum benutzt, allerdings ohne weiteres hinnehmen.
b) Vielmehr betreibt die Beklagte eine gezielte Überwachung eines bestimmten Stücks eines öffentlichen Weges über längere Zeiträume und mit Regelmäßigkeit. Diese Überwachung ist darauf angelegt, Benutzer des Weges in einer Vielzahl von Fällen abzubilden und aufzuzeichnen. Dabei geht es um den Zugangsweg zu Wohngrundstücken, darunter demjenigen der Kläger, die der Videoaufnahme nicht ausweichen können, wenn sie sich auf dem Wege von oder zu ihrem Grundstück befinden. Die Kläger können weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen werden, noch können sie jeweils feststellen, ob solche Aufzeichnungen gefertigt worden sind oder nicht. Sie müssen daher, wenn sie den Weg benutzen, ständig mit der Überwachung dienenden Aufzeichnungen ihres Bildes rechnen.
c) Derartige Maßnahmen der Beklagten bewirken eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. Diese müssen sich praktisch stets, wenn sie, von ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend, den öffentlichen Zugangsweg benutzen, in einer jede ihrer Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert fühlen. Auf dem jeweiligen Videofilm ist nicht nur festgehalten, wann, wie oft und in welcher Begleitung sie den Weg begangen haben, sondern auch in welcher Stimmung, mit welchem Gesichtsausdruck etc. sie dies getan haben. Die hierin liegende Beeinträchtigung der Kläger wird nicht dadurch gemindert, daß die Beklagte ihrem unwidersprochenen Vorbringen nach die Videoaufzeichnungen nach Überprüfung wieder löscht. Es kann nicht dem – für den Betroffenen letztlich gänzlich unkontrollierbaren – Belieben eines anderen überlassen bleiben, wie er mit derart hergestellten Bildaufzeichnungen verfährt.
d) Dem dargestellten, durchaus gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger stehen auf der anderen Seite keine diesen aufwiegende Gründe entgegen, die sich aus rechtlich geschützten Belangen der Beklagten ergeben könnten. Gewiß hat diese das verfassungsrechtlich garantierte (Art. 14 Abs. 1 GG) Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für ihr Grundstückseigentum, zu ergreifen. Dies darf aber nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen.
Es kann hier dahinstehen, ob und in welcher Weise es der Beklagten gestattet sein könnte, Videoaufzeichnungen von den Klägern auf dem Zugangsweg zu fertigen, um im Falle eines begründeten Verdachtes ihnen gegenüber Beweismittel zu erlangen, die sie unzulässiger, gar strafbarer Handlungen in Bezug auf das Grundstück der Beklagten überführen könnten (vgl. hierzu OLG Kamm, JZ 1988, 308 mit Anm. v. Helle, JZ 1988, 309; zur Videoüberwachung eines einer Straftat Verdächtigen BGH, Urteil vom 14. Mai 1991 – 1 StR 699/90 – NJW 1991, 2651 sowie Kramer, NJW 1992, 1732 ff.); für einen derartigen Sachverhalt ist den getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen.
Gegenüber den Klägern als gänzlich unbeteiligten Dritten könnte ein derartiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte der Beklagten, etwa Angriffen auf ihre Person oder ihre unmittelbare Wohnsphäre, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnte. Um solche besonders schwerwiegenden Gefahren für die Beklagte geht es aber vorliegend nicht, auch wenn die Übergriffe auf das Grundstück der Beklagten, denen diese durch ihre Überwachungsmaßnahmen begegnen will, durchaus als gewichtig angesehen werden können.
3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil das vom Berufungsgericht der Beklagten auferlegte Verbot, Bilder der Kläger auf dem öffentlichen Zugangswege aufzuzeichnen, im Ergebnis einer Überwachung dieses Weges durch die Videokamera generell im Wege steht. Angesichts der örtlichen Verhältnisse, die dadurch geprägt sind, daß die Kläger und andere Anwohner den schmalen Weg ständig benutzen müssen, um zu und von ihren Grundstücken zu gelangen, muß die Beklagte auf eine Videokontrolle dieses Weges verzichten und sich auf eine Überwachung ihres eigenen Grundstücks beschränken oder gegebenenfalls andere Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die nicht in unzulässiger Weise in geschützte Rechte Dritter eingreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien bestehenden nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses.
IV.
Die Rechtsmittel der Parteien konnten daher keinen Erfolg haben. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO auf die Parteien zu verteilen.
Unterschriften
Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler
Fundstellen
Haufe-Index 1237722 |
BB 1995, 2136 |
NJW 1995, 1955 |
GRUR 1995, 621 |
Nachschlagewerk BGH |
AfP 1995, 597 |
JZ 1995, 1114 |
ZUM 1995, 719 |
Kriminalistik 1995, 696 |