Leitsatz (amtlich)
Der Tatbestand des Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO ist nicht erfüllt, wenn der Fluggast auf dem vorgesehenen Flug befördert worden ist.
Normenkette
EGV 261/2004 Art. 2 Buchst. j, Art. 4 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 08.02.2022; Aktenzeichen 40 S 238/21) |
AG Köln (Entscheidung vom 04.12.2020; Aktenzeichen 116 C 26/20) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 40. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Februar 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.
Rz. 2
Der Zedent buchte eine Pauschalreise in die Türkei mit Flügen von München nach Antalya und zurück, die von der Beklagten ausgeführt werden sollten.
Rz. 3
Den Hinflug trat der Zedent nicht an, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Türkei geflogen war. Als er den Rückflug antreten wollte, machte die Beklagte die Beförderung von der Zahlung eines tariflichen Aufpreises abhängig. Der Zedent bezahlte den geforderten Betrag und wurde wie vorgesehen befördert.
Rz. 4
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro verurteilt.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Rz. 7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 8
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung zu. Ein Fall der Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO sei nicht gegeben. Zwar sei dem Zedenten die Beförderung gegen seinen Willen verweigert worden. Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setze nach seinem Sinn und Zweck aber zusätzlich voraus, dass eine Beförderung des Fluggastes mit dem Flug, auf den sich die ausgesprochene Weigerung beziehe, tatsächlich nicht stattfinde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.
Rz. 9
II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 10
Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Tatbestand des Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht erfüllt ist, wenn der Fluggast auf dem vorgesehenen Flug befördert worden ist.
Rz. 11
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich dies nicht erst aus einer am Zweck der Verordnung orientierten Auslegung des Begriffs der Nichtbeförderung, sondern schon daraus, dass es in dieser Konstellation an einer Weigerung im Sinne von Art. 2 Buchst. j und Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO fehlt.
Rz. 12
1. Eine Weigerung im Sinne von Art. 2 Buchst. j und Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO liegt nicht schon dann vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen erklärt, den Fluggast nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen auf dem vorgesehenen Flug zu befördern. Erforderlich ist vielmehr eine endgültige Weigerung mit der Folge, dass die vorgesehene Beförderung nicht stattfindet.
Rz. 13
a) Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut von Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO. Dieser setzt schon im Ausgangspunkt eine Nichtbeförderung (denied boarding, refus d'embarquement) voraus.
Rz. 14
Nach der Definition in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO ist in diesem Zusammenhang zwar von Bedeutung, ob vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung vorliegen. Daraus ergibt sich aber lediglich, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn das Unterbleiben der Beförderung auf vertretbaren Gründen beruht, nicht aber, dass eine Nichtbeförderung auch dann zu bejahen sein kann, wenn der Fluggast tatsächlich auf dem vorgesehenen Flug befördert worden ist.
Rz. 15
b) Dieses Verständnis steht in Einklang mit den Erwägungsgründen 9 und 2 der Verordnung.
Rz. 16
aa) Nach Erwägungsgrund 9 verfolgt die Verordnung das Ziel, denjenigen Fluggästen eine vollwertige Ausgleichszahlung zuzubilligen, die letztlich (finally, finalement) nicht befördert werden.
Rz. 17
Nach Erwägungsgrund 2 beruht die Verordnung auf dem Gedanken, dass eine Nichtbeförderung, eine Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten bereiten.
Rz. 18
Beides spricht dafür, einen zur Ausgleichsleistung verpflichtenden Tatbestand grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn eine Situation eingetreten ist, die typischerweise zu den genannten Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten (serious trouble and inconvenience, des difficultés et des désagréments sérieux) führt.
Rz. 19
Eine solche Situation liegt grundsätzlich vor, wenn ein Fluggast nicht auf dem vorgesehenen Flug befördert wird. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich unerheblich, ob eine Nichtbeförderung auf einer Überbuchung oder auf sonstigen Gründen beruht (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, EuZW 2012, 943 Rn. 21 ff. - Rodriguez Cachafeiro; Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, NJW 2013, 361 Rn. 19 ff. - Finnair).
Rz. 20
bb) Wenn das Luftfahrtunternehmen die Beförderung von einer zusätzlichen Zahlung abhängig macht, kann dies zwar ebenfalls zu Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten führen. Diese sind ihrer Art nach aber nicht mit den Ärgernissen und Unannehmlichkeiten im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung vergleichbar.
Rz. 21
Sofern sich die Zahlungsforderung als unberechtigt erweist, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Eine verweigerte Beförderung auf dem vorgesehenen Flug ist hingegen nicht nachholbar, sondern allenfalls durch eine anderweitige Beförderung kompensierbar.
Rz. 22
Im Falle eines nicht gerechtfertigten Zahlungsverlangens kann die Rückzahlung des zu Unrecht geforderten Betrags zwar nicht die Belastungssituation ungeschehen machen, der ein Fluggast angesichts einer kurz vor Abflug erhobenen Zahlungsforderung ausgesetzt ist. Auch solche Unannehmlichkeiten unterscheiden sich ihrer Art nach aber von den Unannehmlichkeiten einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung.
Rz. 23
c) Für das oben genannte Verständnis sprechen ferner die Regelungen in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FluggastrechteVO.
Rz. 24
Nach Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO darf das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistung um die Hälfte reduzieren, wenn sich die aufgrund der Nichtbeförderung oder Annullierung entstandene Verspätung innerhalb bestimmter Grenzen hält. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO ist bei der Ermittlung der für die Höhe der Ausgleichsleistung maßgeblichen Entfernung der letzte Zielort zugrunde zu legen, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Rz. 25
Beiden Regelungen ist zu entnehmen, dass eine Ausgleichsleistung grundsätzlich voraussetzt, dass der Fluggast später als vorgesehen am Endziel ankommt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Fluggast wie ursprünglich vorgesehen befördert wird und auf diesem Flug keine große Verspätung auftritt.
Rz. 26
In Einklang damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht, wenn bei einem einheitlich gebuchten, aus mehreren Teilen bestehenden Flug der erste Teilflug gegen den Willen des Fluggasts umgebucht worden war, dieser aber gleichwohl den zweiten Teilflug antreten konnte und sein Endziel planmäßig erreicht hat (EuGH, Urteil vom 30. April 2020 - C-191/19, NJW-RR 2020, 1000 - Air Nostrum).
Rz. 27
2. Ob ein Ausgleichsanspruch bestanden hätte, wenn der Zedent auf die Forderung der Beklagten nicht eingegangen wäre, ist unerheblich.
Rz. 28
3. Im Streitfall ist der Klageanspruch danach unbegründet, weil der Zedent mit dem vorgesehenen Flug befördert worden ist.
Rz. 29
Ob der Zedent einen Anspruch auf Rückzahlung des vor dem Abflug gezahlten zusätzlichen Entgelts hat, ist nicht zu entscheiden. Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand der Klage.
Rz. 30
III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.
Rz. 31
Wie oben dargelegt wurde, hat der Gerichtshof für eine bestimmte Konstellation bereits entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht, wenn ein Fluggast sein Endziel planmäßig erreicht hat.
Rz. 32
Für die im Streitfall zu beurteilende Konstellation kann angesichts der aufgezeigten Zusammenhänge nichts anderes gelten.
Rz. 33
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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