Leitsatz (amtlich)
a) Der Krankenhausträger ist grundsätzlich nicht von der Haftung für den von ihm verschuldeten Arbeitsunfall einer Raumpflegerin nach § 636 RVO freigestellt, wenn diese zu einem Reinigungsunternehmen gehört, dem der Krankenhausträger die Reinigungsarbeiten im Krankenhaus übertragen hat.
b) Zur Haftung des Krankenhausträgers für Gesundheitsschäden durch ein Desinfektionsspray.
Normenkette
BGB § 823; RVO § 636
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 28.07.1989) |
LG Itzehoe |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juli 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Träger des Kreiskrankenhauses E. auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.
Im Jahre 1981 war die damals 39-jährige Klägerin als Raumpflegerin bei der I.-GmbH beschäftigt, der Reinigungsarbeiten in dem Krankenhaus des Beklagten übertragen waren. Am Nachmittag des 20. November 1981 hatte die Klägerin den Kreißsaal A des Krankenhauses zu reinigen, der vormittags von dem Desinfektor H. mit dem Desinfektionsmittel „Bacillol” ausgesprüht worden war. In einer von dem Hersteller dieses Mittels herausgegebenen Produktbeschreibung heißt es u.a.:
„Bacillol-Spray entkeimt Gegenstände und schwer zugängliche Flächen (Winkel und Ecken), benetzt gleichmäßig und dringt auch in Ritzen und Poren, trocknet ohne sichtbare Rückstände auf, greift das Desinfektionsgut nicht an, ist indifferent gegenüber der Haut, führt bei normaler Dosierung nicht zu Reizungen der Atmungsorgane, eignet sich zur Raumdesodorierung mit gleichzeitiger Keimreduktion der Luft, ist farblos und angenehm im Geruch.”
Bei Raumdesinfektionen im Kreiskrankenhaus E. bestand die Übung, daß Türen und Fenster verklebt wurden, um die Wirkung des Desinfektionsmittels zu erhöhen und eine Belästigung in angrenzenden Räumlichkeiten zu verhindern. Außerdem wurde jeweils ein Hinweisschild über die erfolgte Desinfektion und das Ende der Einwirkungszeit an den verschlossenen Türen angebracht. Nach regelmäßig drei Stunden wurden die Hinweisschilder vom Personal des Krankenhauses entfernt, die Räume belüftet und anschließend für die Reinigungskräfte freigegeben.
Als die Klägerin gegen 14.00 Uhr ihre Arbeit aufnehmen wollte, hatten einige Kolleginnen bereits den Kreißsaal B betreten und dort mit der Arbeit begonnen. Die Klägerin begab sich zu dem Kreißsaal A; dessen Tür war weder verschlossen noch mit Klebestreifen abgedichtet. Ein Hinweisschild über die Desinfektion war nicht vorhanden. Als die Klägerin die Tür öffnete, bemerkte sie die starke Einwirkung des Desinfektionsmittels, insbesondere aufgrund eines bitteren Geschmacks auf ihrer Zunge, und verließ den Raum kurz danach wieder.
Abends gegen 18.30 Uhr verspürte die Klägerin ein Brennen in den Augen und hatte Sehstörungen. Sie begab sich in die Behandlung des diensthabenden Arztes des Kreiskrankenhauses E.. Dieser diagnostizierte Sehbeschwerden und verschrieb ihr Augentropfen. In der Nacht steigerten sich die Beschwerden der Klägerin, insbesondere an den Augen und an den Bronchien. Gegen 2.30 Uhr begab sie sich erneut ins Krankenhaus. Diesmal wurden ihr Schmerztabletten verordnet. Am nächsten Tag, einem Sonnabend, suchte sie den diensthabenden Notarzt in P. auf, der Erscheinungen wie bei einer Verbrennung, beispielsweise durch eine Höhensonne, feststellte. Die Klägerin ist mittlerweile wegen asthmatischer Luftnotanfälle ständig in ärztlicher Behandlung. In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde ihre Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Die Klägerin behauptet, ihr asthmatisches Leiden sei Folge der am 20. November 1981 beim Betreten des Kreißsaales eingeatmeten Bacilloldämpfe.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 DM zu zahlen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Sachverständig beraten stellt das Berufungsgericht fest, daß durch das Desinfektionsmittel Bacillol eine nicht reversible Hyperreagibilität ausgelöst werden kann und daß die von der Klägerin beim Betreten des Kreißsaales A eingeatmeten Bacilloldämpfe ursächlich für ihre seit dieser Zeit aufgetretenen Beschwerden sind. Es ist auch überzeugt, daß der Desinfektor H. eine überhöhte Menge des Desinfektionsmittels versprüht hat.
Den Beklagten hält das Berufungsgericht gemäß § 831 Abs. 1 BGB der Klägerin gegenüber für schadensersatzpflichtig, weil der Desinfektor H. als sein Verrichtungsgehilfe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es ist der Auffassung, der Beklagte könne sich nicht deshalb gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Haftung entlasten, weil der Desinfektor H. bereits seit zwei Jahren beanstandungslos gearbeitet habe. Denn der Beklagte habe selbst allgemeine Sicherheits- und Aufsichtsanweisungen erteilen müssen. Wenn die Leitung des Krankenhauses nicht darauf geachtet habe, daß Dritte nicht Räume betraten, die gerade desinfiziert worden seien, dann hafte der Beklagte für seine Organe gemäß §§ 31 und 89 BGB.
Die Haftung des Beklagten sei auch nicht entsprechend § 636 RVO ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht in den Betrieb des Krankenhauses im Sinne der §§ 636, 637 RVO eingegliedert gewesen sei.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht nach § 636 RVO von einer Haftung gegenüber der Klägerin freigestellt ist. Ein Unternehmer genießt nach § 636 Abs. 1 RVO ein Haftungsprivileg nur gegenüber den „in seinem Unternehmen tätigen Versicherten” sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen.
Ist – wie im Streitfalle – der Unfallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so hängt die Anwendbarkeit des § 636 RVO zu Gunsten des Unternehmers des Unfallbetriebes davon ab, ob der Verletzte wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden und damit gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in diesem Betrieb unfallversichert gewesen ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 – VI ZR 67/88 – VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 – VI ZR 244/89 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß für die Beantwortung der Frage, ob der Verletzte in den Unfallbetrieb eingegliedert war, nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats andere Kriterien gelten als für die Frage, ob der Schädiger als Angehöriger dieses Betriebs i.S.v. § 637 RVO eingegliedert war, und daß insbesondere eine Beziehung zum Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers dieses Betriebes zu qualifizieren ist, für die Teilhabe des Verletzten am Versicherungsschutz im Unfallbetrieb gemäß § 636 RVO nicht erforderlich ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Mai 1984 – VI ZR 234/82 – VersR 1984, 736, 737 und vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 181/85 – VersR 1987, 384, 385). Indes muß die Tätigkeit, bei der er verunglückt ist, für den Unfallbetrieb und nicht für den Stammbetrieb geleistet worden sein. Ist der Verletzte Betriebsangehöriger eines anderen Unternehmens, so ist entscheidend, welchem Aufgabenbereich – dem des Unfallbetriebes oder dem des Stammbetriebes – die Tätigkeit zuzuordnen ist, bei welcher er den Unfall erlitten hat. Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die in den Aufgabenbereich seines Stammbetriebes fällt, so ist er grundsätzlich allein für diesen Betrieb tätig geworden. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit (auch) dem Unfallbetrieb genützt hat und der Verletzte von den Gefahren des Unfallbetriebes bei der Verrichtung von Arbeiten für seinen Stammbetrieb nur deshalb betroffen worden ist, weil seine Arbeitsstelle im Gefahrenbereich des Unfallbetriebes lag; ein innerer Zusammenhang mit dem Unfallbetrieb besteht nicht schon dann, wenn die Tätigkeit funktional der Aufrechterhaltung des Unfallbetriebes diente. Hat ein Unternehmen mit bestimmten Tätigkeiten, die es auch von eigenen Arbeitskräften ausführen lassen könnte, ein anderes Unternehmen beauftragt, und wird bei Ausführung der Arbeiten ein Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmens verletzt, so ist der Unfall als Arbeitsunfall grundsätzlich allein dessen Stammbetrieb zuzuordnen. Etwas anderes gilt nur bei den sog. „Arbeiterleihverhältnissen”, wenn und soweit nicht der Stammbetrieb als solcher für den Auftraggeber tätig wird, sondern die „ausgeliehenen” Arbeitnehmer voll in den anderen Betrieb integriert werden (Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 – VI ZR 79/76 – VersR 1978, 150 und vom 13. Januar 1981 – VI ZR 26/80 – BGHZ 79, 216, 218 f.).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Eingliederung der Klägerin in den Betrieb des Krankenhauses des Beklagten zu verneinen.
Die von der Klägerin beabsichtigte Reinigungstätigkeit im Kreißsaal A fiel in den Aufgabenbereich ihres Stammbetriebes, der die Ausführung dieser Arbeiten vertraglich übernommen hatte. Für ein Gebäudereinigungsunternehmen ist es sogar der Regelfall, daß die Arbeitsstelle – wie hier – im Gefahrenbereich eines anderen Betriebes liegt. Die Tätigkeit der Klägerin erscheint daher nur äußerlich als Teilnahme an Arbeitsvorgängen des anderen Betriebes; ein innerer Zusammenhang mit dem Betrieb des Krankenhauses besteht nicht.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte für die Gesundheitsschäden der Klägerin haftet, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflußt.
Aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich weder eine Haftung des Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89 BGB wegen Verletzung von Organisationspflichten der Krankenhausorgane begründen, noch eine Haftung des Beklagten aus § 831 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Desinfektor H. als Verrichtungsgehilfen des Beklagten.
a) Das Berufungsgericht sieht (BU S. 19) einen Organisationsfehler der Krankenhausleitung zunächst darin, daß diese nicht verhindert habe, daß Dritte Räume betraten, die gerade desinfiziert worden waren. Unstreitig zwischen den Parteien war jedoch, wie auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils ausweist, daß die Klägerin den Kreißsaal keineswegs unmittelbar nach der Desinfektion, sondern erst drei Stunden danach betreten hat, und daß in dem Kreiskrankenhaus E. – offenbar aufgrund einer Anordnung der Krankenhausverwaltung – die Übung bestand, bei Raumdesinfektionen die Räume für die Reinigungskräfte erst nach einer dreistündigen Einwirkungszeit des Desinfektionsmittels und anschließender Belüftung freizugeben. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß diese Regelung unzureichend war. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung ist nicht ersichtlich, worin der vom Berufungsgericht angenommene Organisationsfehler der Krankenhausverwaltung liegen soll.
b) An anderer Stelle im Berufungsurteil (S. 21) nimmt das Berufungsgericht offensichtlich an, daß der Desinfektor H. eine unzulässig hohe Menge des Desinfektionsmittels versprüht hat, obwohl ihm die Grenzwerte bekannt waren. War das aber der Fall, dann kann der Krankenhausleitung kein Organisationsfehler zur Last gelegt werden, sondern es handelte sich um einen Fehler des Verrichtungsgehilfen, für den der Beklagte nur nach Maßgabe von § 831 BGB einzustehen hat. Das Berufungsgericht hätte deshalb der Frage nachgehen müssen, ob die Haftung des Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt, nachdem der Desinfektor – wie ebenfalls unstreitig war – seit zwei Jahren beanstandungsfrei gearbeitet hatte und der Beklagte vorgetragen hatte, der Desinfektor habe seine Prüfung vor der zuständigen Stelle des Landes Schleswig-Holstein abgelegt und sei ständig überprüft worden und auch – bis jetzt – nicht ersichtlich ist, daß der Beklagte bei der Leitung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet haben könnte.
III.
Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei hat der Senat dem Berufungsgericht zugleich aufgegeben, über die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Pflicht zur Tragung der Kosten der Revision zu entscheiden.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
1. Sollte das Berufungsgericht erneut ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten bejahen, wird es sich nochmals näher mit der Frage zu befassen haben, ob die Gesundheitsschaden der Klägerin durch das Einatmen der Bacillol-Dämpfe verursacht werden konnten.
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der Toxizität von Bacillol bisher ausschließlich auf die gutachtlichen Äußerungen von Prof. S. und seine eigene Auslegung der Prospektangaben gestützt. Demgegenüber hatte aber der Beklagte eine schriftliche Stellungnahme von Prof. G. vorgelegt, in welcher dieser der Auffassung von Prof. S. widersprochen und das Desinfektionsmittel zumindest in den überlicherweise vorhandenen Konzentrationen als „absolut unproblematisch” bezeichnet und darüberhinaus darauf hingewiesen hatte, daß weder die von der Klägerin als mittelbare Folge der Bacilloleinwirkung geschilderten Reizerscheinungen noch der angeblich festgestellte bittere Geschmack für dieses Präparat charakteristisch seien (GA Bd. I Bl. 213).
Bei einem solchen Beweisergebnis ist das Berufungsgericht zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet. Es muß auf den Antrag des Beklagten hin entweder ein weiteres Gutachten zu der von der Klägerin behaupteten Toxizität des verwendeten Desinfektionsmittels einholen oder wenigstens den Widerspruch zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter aufklären (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1987 – VI ZR 146/86 – VersR 1988, 82, 83 und vom 8. März 1988 – VI ZR 201/87 – VersR 1988, 495, 496 m.w.Nachw.). Eine solche weitere sachverständige Beratung des Tatrichters ist im Streitfalle besonders auch um dessentwillen erforderlich, weil – worauf die Revision ebenfalls hinweist – der Sachverständige S. nicht näher dargelegt hatte, wodurch erwiesen sei, daß das in Bacillol enthaltene Stoffgemisch eine nicht reversible Hyperreagibilität auslösen könne und bei seiner mündlichen Anhörung einräumen mußte, daß für diese Frage keine speziellen Untersuchungsergebnisse und Veröffentlichungen vorliegen.
2. Sollte es auf die vom Berufungsgericht (BU S. 22) – offenbar in einer Hilfsbegründung – erörterte Frage ankommen, ob es sich bei den Schäden der Klägerin um allergische Reaktionen handelt, so vermag der erkennende Senat der vom Berufungsgericht insoweit vertretenen Ansicht, es sei Sache des Beklagten gewesen, bei Verwendung einer toxischen Substanz wie Bacillol Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die auch eine besondere Gefährdung von Allergikern ausgeschlossen hätten, in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Die Revision macht hierzu mit Recht geltend, daß die Auslösung allergischer Reaktionen durch (normalerweise völlig harmlose) im Handel befindliche Desinfektionsmittel grundsätzlich nicht zu einer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Anwenders führen darf. Schutzpflichten könnten dem Anwender allenfalls dann obliegen, wenn er weiß oder wissen muß, daß er Stoffe verwendet, die als Allergene in Betracht kommen und auch dann nur gegenüber solchen Personen, die ihm als Allergiker bekannt sind oder bekannt sein müssen. Nur wenn das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen könnte, daß der Beklagte entsprechende Kenntnisse habe, insbesondere auch mit einer allergischen Disposition der Klägerin oder einer anderen Raumpflegerin rechnen mußte, könnte davon ausgegangen werden, daß ihn insoweit ein Organisationsversäumnis trifft.
Unterschriften
Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff
Fundstellen
Haufe-Index 1502223 |
NJW 1991, 98 |
Nachschlagewerk BGH |
JuS 1991, 430 |