Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 10.08.2023; Aktenzeichen 4 KLs 11 Js 44491/21) |
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. August 2023 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Rz. 2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 3
Die bereits zweifach wegen Volksverhetzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilte Angeklagte schickte im Oktober 2021 per Telefax ein 339-seitiges Schreiben an das Finanzamt M. zu sie betreffenden Steuernummern. Zu Beginn des Schreibens führte sie aus, dass drei im Vormonat ergangene Bescheide weder sachlich noch rechtlich berechtigt seien. Darüber hinaus befasste sie sich unter anderem mit Corona-Maßnahmen und über mehr als fünfzig Seiten mit der „Verfolgung sogenannter ‚Holocaustleugner‘“. Hierbei stellte sie den geschichtlich anerkannten Holocaust mehrere Male bewusst in Abrede. An anderer Stelle schrieb sie: „Der Hinweis auf Verbrechen von Immigranten bzw. Ausländern gegenüber Deutschen, wird als ‚Haßrede‘ bezeichnet und u.U. wegen ‚Volksverhetzung‘ bestraft. Tatsache ist, daß von Immigranten bzw. Ausländern viele schwerwiegende Verbrechen begangen werden.“ Ferner diskreditierte sie bewusst und gewollt Menschen aus anderen Ländern pauschal als Straftäter und stellte sie gezielt aufgrund ihrer Herkunft in einen vermeintlichen Gegensatz zu deutschen Staatsangehörigen. Das Schreiben endete mit einem den Leser ansprechenden Absatz: „Soweit die ausführliche Begründung. Vielleicht sind Sie der Meinung, um die Hintergründe Ihrer Tätigkeit bräuchten Sie sich keine Gedanken zu machen, da dies nicht in Ihren ‚Zuständigkeitsbereich‘ fällt. […] Was sind Sie bereit, für Wahrheit und Recht und ein Leben in Freiheit einzusetzen?“
Rz. 4
Die Angeklagte ging bei Einreichen des Schreibens davon aus, dass es als Einspruch behandelt werde und sich daher nur die mit dem Steuervorgang befassten Personen, namentlich der jeweilige Sachbearbeiter, gegebenenfalls ein Vertreter und Vorgesetzte, damit inhaltlich befassen könnten. Sie zielte darauf ab, durch den Umfang ihrer Ausführungen die Sachbearbeitung zu erschweren, und rechnete damit, dass das Schreiben nicht im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis genommen, sondern nur kursorisch geprüft werde. Mit der Weitergabe an einen größeren Mitarbeiterkreis innerhalb des Finanzamts oder an Personen außerhalb der Behörde, möglicherweise abgesehen von weiteren Prüfungen durch Finanz- oder Strafverfolgungsorgane, rechnete sie weder, noch zielte sie darauf ab.
Rz. 5
2. Die Strafkammer hat dies rechtlich dahin gewertet, dass die Angeklagte zwar den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den europäischen Juden als historische Tatsache geleugnet habe. Allerdings liege keine Tathandlung nach § 130 Abs. 3 oder Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vor. Insbesondere fehle für ein Verbreiten die dazu erforderliche subjektive Komponente. Die Ausländer betreffende Äußerung unterfalle inhaltlich § 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB, sei jedoch ebenfalls nicht verbreitet worden. Für eine Strafbarkeit fehle es im Übrigen auch an der Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören.
II.
Rz. 6
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden von der Beweiswürdigung getragen. Nach ihnen ist kein Straftatbestand erfüllt.
Rz. 7
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
Rz. 8
a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so hat das Revisionsgericht dies grundsätzlich hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat. Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, so ist die tatgerichtliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten. Das Revisionsgericht ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt und nicht befugt, auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung der Indiztatsachen in dessen Überzeugungsbildung einzugreifen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17).
Rz. 9
b) Hieran gemessen ist die in den Gründen des angefochtenen Urteils niedergelegte Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat insbesondere seine Feststellungen zur subjektiven Seite aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung der Äußerungen der Angeklagten im Strafverfahren, ihrer Persönlichkeit einschließlich der zwei Vorverurteilungen, der Übersendung des Schreibens im Rahmen konkreter Steuervorgänge, seines konkreten Inhalts und des anschließenden tatsächlichen Geschehensablaufs getroffen. Bei den dagegen mit der Revision vorgebrachten Gesichtspunkten handelt es sich im Wesentlichen um eigene Wertungen, die an die Stelle derjenigen des Tatgerichts gesetzt werden sollen und dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können.
Rz. 10
Dies gilt namentlich für die Erwägung, angesichts der nur geringen Bezüge des an das Finanzamt gerichteten Schreibens zum steuerrechtlichen Verfahren könnten diese nur vorgeschoben sein. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich berücksichtigt, dass sich ein Großteil des Textes nicht unmittelbar auf den steuerrelevanten Sachverhalt bezieht, allerdings mit näherer Begründung den möglichen Schluss gezogen, die Angeklagte habe ihr übriges Schreiben noch als Begründung dafür verfasst, dass die zugrundeliegenden Vorschriften ungültig seien. Dem angefochtenen Urteil ist ferner zu entnehmen, dass die Strafkammer in Bedacht genommen hat, die Angeklagte könnte das Schreiben an das Finanzamt nur als Plattform für die Streuung der Inhalte, gleichsam als Deckmantel, genutzt haben. Dies hat das Landgericht unter Heranziehung der Vorverurteilungen letztlich verneint. Dass es diesen einen anderen Bedeutungsgehalt zugesprochen hat als die Revision, stellt keinen Rechtsfehler dar.
Rz. 11
Im Übrigen liegt kein den Bestand des Urteils gefährdender Widerspruch darin, dass die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen einerseits davon ausging, das Schreiben werde als Einspruch behandelt und es könnten sich daher nur die mit dem Steuervorgang befassten Personen damit inhaltlich auseinandersetzen, andererseits sie eine weitere Prüfung durch Finanz- oder Strafverfolgungsorgane für möglich hielt. Nach den einheitlich zu betrachtenden Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht zugrunde gelegt hat, die Angeklagte habe auf eine Behandlung des Schreibens innerhalb des Finanzamts abgezielt, indes eine Übermittlung an nicht unmittelbar mit dem Steuervorgang befasste Personen innerhalb der Finanzbehörde oder zur Strafverfolgung nicht ausgeschlossen.
Rz. 12
Schließlich kommt es für den im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Gesichtspunkt, im Bereich der Finanzverwaltung seien die allgemeine beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht und das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu berücksichtigen, nicht entscheidend darauf an, inwieweit diese Vorschriften aus Rechtsgründen einer Weiterleitung tatsächlich entgegenstanden; denn es stellt zumindest einen möglichen Schluss dar, dass vor diesem Hintergrund die Überlassung an eine größere Personenzahl nicht vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war.
Rz. 13
2. Nach den mithin hier maßgeblichen Feststellungen hat sich die Angeklagte nicht strafbar gemacht.
Rz. 14
a) Mit ihren Aussagen leugnete die Angeklagte den historisch feststehenden Holocaust. Dies bedarf ungeachtet ihrer Bemühungen, dies in dem Schreiben an die Finanzbehörde semantisch zu verschleiern, keiner über die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts hinausgehenden Begründung.
Rz. 15
b) Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 5 StGB in der bis zum 8. Dezember 2022 geltenden Fassung scheidet gleichwohl mangels einer dort genannten Tathandlung aus. Insbesondere verbreitete die Angeklagte den in ihrem Schreiben enthaltenen Inhalt nicht im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Hierzu gilt:
Rz. 16
aa) Einen Inhalt verbreitet, wer ihn in seiner Verkörperung einem größeren Personenkreis zugänglich macht, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Eines Verbreitungserfolgs in dem Sinne, dass ein größerer Personenkreis tatsächlich von dem Inhalt Kenntnis genommen haben muss oder diese zumindest erlangt hat, bedarf es dabei nicht (s. entsprechend BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 144/16, BGHR StGB § 130 Abs. 2 Verbreiten 3 Rn. 4 mwN zu § 11 Abs. 3 StGB aF). In der Fallgruppe der hier primär in Betracht kommenden sogenannten Kettenverbreitung ist das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe des Inhalts an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger den Inhalt durch verkörperte Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (s. BGH aaO; zur Kettenverbreitung auch BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498 Rn. 23 ff.; BT-Drucks. 12/4825 S. 6). Eine feste Grenze, ab welcher Anzahl ein Verbreiten vorliegt, lässt sich nicht bestimmen (s. bereits RG, Urteile vom 5. Oktober 1882 - Rep. C. 2/82, RGSt 7, 113, 114; vom 22. Oktober 1883 - Rep. 2137/83, RGSt 9, 292, 293 f.). Die allgemein bestehende abstrakte Gefahr der Weitergabe durch den Empfänger an weitere Personen genügt allerdings nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn. 27).
Rz. 17
bb) Hieran gemessen liegt keine Verbreitung des Schriftstückes vor. Obschon bei der Übersendung eines Schreibens an eine Behörde einerseits nicht allgemein ausgeschlossen ist, dass der Absender eine breite Streuung - gegebenenfalls bloß innerhalb der Behörde - beabsichtigt und mithin ein Verbreiten gegeben sein kann, führt dies andererseits nicht dazu, den Versand an eine Behörde regelmäßig als Verbreitung zu bewerten. Entscheidend sind vielmehr die im Einzelfall getroffenen Feststellungen. Danach ging die Angeklagte davon aus, das Schreiben werde möglicherweise an verschiedene mit dem Steuervorgang befasste Personen gegeben, und hielt sie eine weitergehende Prüfung durch Strafverfolgungsorgane für möglich.
Rz. 18
Da es ihr mithin nicht auf die Weitergabe an andere Personen ankam, müsste es sich bei den von ihr für möglich gehaltenen Empfängern um eine nicht mehr zu kontrollierende Personenzahl handeln (vgl. zu diesem Merkmal LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 93; Heinrich, ZJS 2016, 569, 574; Hoven/Witting, NStZ 2022, 589, 591; Schwarz/Heger, ZStW 2024, 57, 65 f.). Dies ist mit Blick auf die konkreten Umstände und das gesetzliche Regelungsgefüge nicht der Fall. Insofern ist hier von Belang, dass der Angeklagten die aus ihrer Sicht potentiell mit dem Steuerverfahren befassten Personen zwar nicht namentlich bekannt waren, es sich indes nach ihrer Erwartung um einen überschaubaren, zudem durch rechtliche Vorgaben gebundenen und so an einer willkürlichen Weitergabe gehinderten Bearbeiterkreis handelte (vgl. zum Kriterium des individuell nicht miteinander Verbundenseins BGH, Urteile vom 24. März 1999 - 3 StR 240/98, BGHR StGB § 184 Verbreiten 1; vom 30. März 1977 - 4 StR 28/77, NJW 1977, 1695). Soweit die Angeklagte nicht mehr beeinflussen konnte, wie die Empfänger tatsächlich mit dem Schreiben umgingen, ist dies bei der Herausgabe eines Schreibens an eine andere Person regelmäßig der Fall und führt für sich genommen noch nicht zu einem Verbreiten.
Rz. 19
Die Möglichkeit, dass einer der Empfänger den Inhalt zur Prüfung der Strafbarkeit an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, eröffnet - zumindest ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände - ebenfalls keinen unkontrollierbaren Empfängerkreis. In dem Fall, in dem der in Rede stehende Inhalt in einem einzigen Schreiben verkörpert ist, verhindert dessen Eingang bei den Strafverfolgungsbehörden vielmehr in der Regel, dass der Inhalt an andere Personen gelangen und weiter gestreut werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498 Rn. 26; BT-Drucks. 19/31115, 16; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 121). Einer Breitenwirkung wird dadurch mithin entgegengewirkt, anstatt eine solche zu schaffen. Dass im Rahmen eines Ermittlungs- und Strafverfahrens mehrere Personen Kenntnis von dem Schreiben erhalten, liegt in der Natur der Sache und ist in diesem Zusammenhang jedenfalls regelmäßig nicht geeignet, ein strafbewehrtes Verbreiten zu begründen. Andernfalls würde die Strafbarkeit in Fallkonstellationen wie der vorliegenden maßgeblich bewirkt durch die Vorstellung des potentiellen Täters von der Möglichkeit seiner eigenen Strafverfolgung, gegebenenfalls einschließlich deren näheren Ausgestaltung. Dies widerstritte Sinn und Zweck der Verbreitungstatbestände. Ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen anderes gelten könnte, bedarf auf der Grundlage der hiesigen Feststellungen keiner Entscheidung.
Rz. 20
cc) Sonstige Tathandlungen im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB sind nicht gegeben.
Rz. 21
c) Der Straftatbestand des § 130 Abs. 1 StGB ist ebenfalls nicht verwirklicht. Ungeachtet der Frage, ob die Immigranten und Ausländer betreffenden Ausführungen im Schreiben der Angeklagten zu Hass aufstacheln oder die Menschwürde angreifen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 3 StR 141/23, GSZ 2024, 139 Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21, BVerwGE 178, 246; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19, NVwZ 2019, 963), ist die Handlung jedenfalls nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Rz. 22
aa) Öffentlicher Friede ist ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands (BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - AK 32/24, juris Rn. 47 mwN). Eine Störung dieses Friedens erfordert, dass berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, ein Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (s. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1 Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 27; vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 335). Die Eignung zur Friedensstörung kann, namentlich bei einer Leugnung und Billigung im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB, indiziert sein; soweit sie sich aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig ergibt, ist sie eigens festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23). Dabei kann eine Handlung gegenüber einem einzelnen genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der Angriff einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird (s. BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - 3 StR 131/79 [S], BGHSt 29, 26, 27; einschränkend BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1 Rn. 14).
Rz. 23
bb) Demnach hat das Landgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen zutreffend den Schluss gezogen, dass die Übersendung des Schreibens an das Finanzamt nicht geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Wie bereits ausgeführt, rechnete die Angeklagte nicht damit und war nicht zu erwarten, dass eine größere Personenzahl vom Inhalt ihres Telefaxes erfuhr (vgl. zu allein an staatliche Stellen gerichtete Schreiben BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 StR 33/12, NStZ 2012, 564; SSW-StGB/Lohse, 6. Aufl., § 130 Rn. 9). In Bezug auf eine etwaige Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB ist die Eignung zur Friedensstörung hier auch nicht indiziert.
Rz. 24
d) Weitere erörterungsbedürftige Straftatbestände kommen nicht in Betracht.
Schäfer Berg Hohoff
Kreicker Voigt
Fundstellen
Dokument-Index HI16707293 |