Leitsatz (amtlich)
Zur Einstandspflicht des Schädigers für einen Schaden, wenn der Schädigungsbeitrag, für den er verantwortlich ist, nur ein Faktor in einem „Ursachenbündel” ist, das den Gesamtschaden herbeigeführt hat.
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Aktenzeichen 2 U 25/96) |
LG Cottbus (Aktenzeichen 4(9) O 132/94) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. November 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin kam am 12. Juni 1991 als Radfahrerin zu Fall, nachdem sie ein LKW des Erstbeklagten überholt hatte. Sie erlitt bei diesem Sturz Verletzungen, deren Umfang und Folgen im einzelnen streitig sind. Es ist jedoch außer Streit, daß der Erstbeklagte und neben ihm die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen nach §§ 831 Abs. 1, 842, 843, 847 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG einstehen müssen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe sich durch den Sturz vom Fahrrad neben Blutergüssen ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen, dessen Spätfolge ein Psychosyndrom sei, das ihre geistige Leistungsfähigkeit und ihr körperliches Wohlbefinden beeinträchtige und sie außerstande setze, ihren Zwei-Personen-Haushalt wie bisher eigenständig zu führen. Sie hat von den Beklagten die Zahlung eines über den gezahlten Betrag von 250 DM hinausgehenden Schmerzensgeldes von 98.000 DM, eine monatliche Rente von 2.097,06 DM wegen vermehrter Bedürfnisse, eines auf 93.319,07 DM bezifferten Betrages für in der Vergangenheit entstandene unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse und eines auf 405 DM bezifferten Betrages für Fahrtkosten für Besuche ihrer Verwandten im Krankenhaus verlangt.
Die Beklagten haben bestritten, daß die von der Klägerin behaupteten Spätfolgen durch den Unfall verursacht worden sind.
Das Landgericht hat der Klägerin auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 DM, eine monatliche Rente von 630 DM, einen Betrag von 28.035 DM wegen vermehrter Bedürfnisse und die geltend gemachten Fahrtkosten für Besuche zugesprochen; die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, das ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, hat sich im Unterschied zum Landgericht nicht davon überzeugen können, daß die Beschwerden, aus denen die Klägerin die Klageansprüche herleitet, auf dem Unfall vom 12. Juni 1991 beruhen. Bei diesem Unfall habe die Klägerin lediglich ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades erlitten. Eine Verschlechterung ihres Zustandes mit spezifisch psychopathologischer Beschwerdeentwicklung sei erst im Dezember 1991 aufgetreten. Ein ursächlicher Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Fahrradsturz sei nicht bewiesen. Die Klägerin leide seit 1971 unter einem neurasthenischen Syndrom; außerdem seien im August 1990 Angst- und Unruhezustände sowie psychische Erschöpfungszustände aufgetreten. Das bei dem Unfall erlittene Schädel-Hirn-Trauma habe im Rahmen der danach festgestellten Veränderung der Befindlichkeit der Klägerin, der Herausbildung von psychischen Störungen und Funktionsstörungen sowie der Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit den Stellenwert eines einzelnen Faktors im Zusammenwirken mehrerer Faktoren in einem typischen Ursachenbündel, keineswegs jedoch eine herausragende, gegenüber den anderen Faktoren überwiegende Bedeutung bei der Verursachung der weiteren Beschwerdeentwicklung.
II.
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht auf dem Boden des in der zweiten Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens die Kausalität der bei dem Fahrradsturz erlittenen Verletzungen für die Beschwerden verneint hat, unter denen die Klägerin jetzt leidet und auf die sie die Klageansprüche stützt. Das Berufungsurteil ist insoweit in sich widersprüchlich. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die zunächst getroffene Feststellung, eine Kausalität zwischen dem Sturz der Klägerin und dem entstandenen Psychosyndrom sei nicht gegeben, weiter – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – ausgeführt, das von der Klägerin bei dem Unfall erlittene Schädel-Hirn-Trauma habe im Rahmen der Veränderung ihrer Befindlichkeit, der Herausbildung von psychischen Störungen und Funktionsstörungen sowie der Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit den Stellenwert eines einzelnen Faktors im Zusammenwirken mehrerer Faktoren in einem typischen Ursachenbündel, keineswegs jedoch eine herausragende, gegenüber den anderen Faktoren überwiegende Bedeutung bei der Verursachung der weiteren Beschwerdeentwicklung. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu der zuvor angenommenen fehlenden Kausalität. Sie lassen offen, ob die bei dem Sturz vom Fahrrad aufgetretenen Verletzungen der Klägerin auf eine durch frühere Beschwerden vorbelastete Befindlichkeit der Klägerin getroffen sind und dadurch das jetzige Beschwerdebild hervorgerufen haben. In einem solchen Fall, in dem die durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen der Klägerin als „Auslöser” im Sinne einer Mitursache gewirkt hätten, müßten die Beklagten – worauf die Revision zutreffend hinweist – für die Folgen der jetzigen Beschwerden der Klägerin aufkommen. Das gilt auch dann, wenn die Wirkung der Unfallverletzungen nur deshalb eingetreten ist, weil die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Konstitution und ihrer Vorschädigungen für die jetzigen Beschwerden besonders anfällig war. An der Einstandspflicht der Beklagten ändert sich grundsätzlich selbst dann nichts, wenn das jetzige Beschwerdebild in einer psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen seine Ursache hat (vgl. Senat BGHZ 132, 341, 345 f.; Senatsurteile vom 5. November 1996 - VI ZR 275/95 - VersR 1997, 122, 123 und vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 und VI ZR 376/96 - VersR 1998, 200 f. und 201 ff., jeweils m.w.N.).
III.
Da das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben ist, kommt es auf die weiteren Revisionsrügen nicht mehr an. Das Berufungsgericht wird bei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung – ggf. mit sachverständiger Hilfe – unter Beachtung des § 287 ZPO zu prüfen haben, ob unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten eine Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen der jetzigen Beschwerden der Klägerin besteht, oder ob – wofür einzelne Wendungen im Berufungsurteil sprechen könnten – jegliche Ursächlichkeit der durch den Fahrradsturz erlittenen Verletzungen für das jetzige Befinden der Klägerin zu verneinen ist.
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler, Dr. Greiner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.01.1999 durch Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539018 |
NJW-RR 1999, 819 |
Nachschlagewerk BGH |
DAR 1999, 215 |
MDR 1999, 546 |
NZV 1999, 201 |
VRS 1999, 406 |
VersR 1999, 862 |
ZfS 1999, 326 |