Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Mai 1997 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 19. September 1995 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die B. B. AG i.L., war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in B. -T.. Ihr Stammkapital befand sich Ende des Zweiten Weltkriegs mehrheitlich in ausländischem Besitz.
Am 9. Februar 1949 erließ der Magistrat von Groß-Berlin eine „Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)”, in der unter lfd.Nr. 447 vermerkt ist:
„B. B. B. -F. M.
(deutsche Anteile enteignet)”
Aufgrund des Enteignungsgesetzes und eines Ersuchens des Magistrats von G. -B. vom 27. Mai 1949 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch gelöscht und statt dessen Volkseigentum eingetragen. Letzter Rechtsträger war das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR. Die Beklagte ist aufgrund eines Zuordnungsbescheids vom 19. November 1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu ihren Gunsten und auf Herausgabe in Anspruch genommen. Hiermit ist sie in den Tatsacheninstanzen durchgedrungen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung fort. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat aus den Gründen der Entscheidung des Senats vom heutigen Tage über Ansprüche der Klägerin hinsichtlich weiterer Grundstücke in B. (V ZR 212/96), die an das Urteil vom 16. Oktober 1998 (V ZR 65/97, WM 1999, 192) anschließt, Erfolg. Danach ist zwar die Auslegung der Konfiskationsliste 1 durch das Berufungsgericht, die eine Enteignung der Klägerin selbst verneint, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Eigentum an dem streitigen Grundstück ist aber durch dessen dauernde Inbesitznahme durch den Staat, die Wahrnehmung der Eigentümerbefugnis durch diesen und die Dokumentation des Volkseigentums im Grundbuch erloschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Wenzel, Lambert-Lang, Schneider, Krüger, Klein
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.02.1999 durch Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen