Leitsatz (amtlich)

1. Jedes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist dem Aufsichtsrat gegenüber zu unbedingter Offenheit verpflichtet.

2. Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft darf sich nicht auf die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht berufen, wenn es eine Verbesserung seines Anstellungsvertrages in Anspruch nimmt, die ihm der Aufsichtsrat tatsächlich nicht gewähren wollte.

3. Die unberechtigte fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds kann als ordentliche Kündigung angesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649162

BGHZ, 239

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