Leitsatz (amtlich)
›a) Die Verjährung des Ersatzanspruchs aus § 945 ZPO beginnt nicht schon mit der Aufhebung des Vollzugs der einstweiligen Verfügung aufgrund außergerichtlicher Vereinbarung, wenn trotzdem eine streitige gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Anordnung der einstweiligen Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war, möglich bleibt (Ergänzung zu BGHZ 75, 1).
b) Ruht das Verfahren der einstweiligen Verfügung, setzt in der Regel weder eine den Anspruch des Verfügungsklägers abweisende nicht rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache noch die Unterlassung des Verfügungsbeklagten, daraufhin das Widerspruchsverfahren fortzuführen, die Verjährungsfrist in Lauf.‹
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Alleinerben der im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Frau F. G. auf Schadensersatz wegen einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Verfügung in Anspruch.
Am 9. September 1982 verkaufte die Erblasserin, vertreten durch einen Bevollmächtigten, mehrere ihr gehörende Grundstücke zum Preise von 525.000 DM an die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, die dort anschließend ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen errichtete. Am 5. Juli 1983 wurde die Erblasserin unter vorläufige Vormundschaft gestellt. Am 17. August 1983 reichte der Vormund Klage ein auf Feststellung, daß der notarielle Kaufvertrag und die Auflassung unwirksam seien. Er machte geltend, die Verkäuferin sei bereits zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig gewesen. Gleichzeitig beantragte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Verfügungsverbot über die Grundstücke, das antragsgemäß erlassen und noch im August 1983 im Grundbuch eingetragen wurde.
Erst im August 1984 erhob die Klägerin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch. Kurz danach kam dieses Verfahren zum Ruhen. Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. April 1986 wurde die Feststellungsklage der Verkäuferin abgewiesen. Diese legte gegen das Urteil Berufung ein. Bald darauf einigten sich die Parteien, das Verfügungsverbot gegen Beibringung einer Bankbürgschaft in Höhe von 525.000 DM zu beseitigen. Am 22. Juli 1986 wurde das Verfügungsverbot im Grundbuch gelöscht. Das Verfahren der einstweiligen Verfügung wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 30. Oktober 1986 abgeschlossen. Darin erklärten die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt und vereinbarten, die Kosten entsprechend der Entscheidung im Hauptprozeß zu verteilen. Mit Urteil vom 3. März 1988 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung von Frau G. zurück. Der Bundesgerichtshof lehnte die Annahme der Revision durch Beschluß vom 9. März 1989 ab.
Mit der am 20. September 1989 zugestellten Klage verlangt die Klägerin nunmehr 346.314,69 DM als Ausgleich der ihr angeblich aufgrund der einstweiligen Verfügung entstandenen Nachteile. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen, den Schaden bestritten und ein Mitverschulden geltend gemacht. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält Ansprüche aus § 945 ZPO für verjährt. Zwar beginne die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 75, 1) in der Regel erst mit dem Abschluß des vorläufigen Verfahrens. Das könne aber dann nicht gelten; wenn eine materielle Erledigung, wie sie hier mit der einvernehmlichen Löschung des Verfügungsverbots eingetreten sei, schon vorher zustande komme. Von diesem Zeitpunkt an habe der Schaden nicht mehr fortschreiten können. Die Parteien hätten einvernehmlich eine dem § 939 ZPO entsprechende Regelung getroffen. Ergehe eine Entscheidung nach dieser Vorschrift durch Urteil und werde die einstweilige Verfügung infolge der Sicherheitsleistung aufgehoben, so beginne ebenfalls die Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO. Der gerichtliche Vergleich vom 30. Oktober 1986 habe nur formal-prozessuale Bedeutung und sei daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn.
II.
Wie die Revision zutreffend rügt, halten diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur verjährt der Anspruch aus § 945 ZPO in drei Jahren gemäß § 852 BGB. Nach dieser Vorschrift kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
a) Abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 289, 292; 149, 321, 324; 157, 14, 18) hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 75, 1) entschieden, diese Voraussetzungen seien im Regelfall erst mit dem Abschluß des Verfahrens betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegeben. Dieser Ansicht hat sich in der Folgezeit das Schrifttum, soweit ersichtlich, einhellig angeschlossen (Erman/Schiemann, BGB 8. Aufl. § 852 Rdnr. 16; BGBRGRK/Kreft, 12. Aufl. § 852 Rdnr. 78; MünchKomm/Mertens, BGB 2. Aufl. § 852 Rdnr. 36; Staudinger/Schaefer, BGB 12. Aufl. § 852 Rdnr. 100; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 945 Rdnr. 10; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 945 Anm. A I a 1; Zimmermann, ZPO 2. Aufl. § 945 Rdnr. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. § 945 Rdnr. 13). Maßgebend für die Änderung der Rechtsprechung war vor allem die Erwägung, daß die Haftungsnorm des § 945 ZPO nicht nur mit der Anknüpfung an die Aufhebung der einstweiligen Entscheidung nach §§ 926 Abs. 2, 942 Abs. 3 ZPO, sondern auch in der ersten Alternative, wonach sich die Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen muß, ein ausgesprochen formales Element enthält (BGHZ 75, 1, 5).
b) Der erkennende Senat teilt diese Auffassung.
Die formale Gestaltung der Haftungsvoraussetzungen wird aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift besonders deutlich. Im ursprünglichen Entwurf zu der mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft getretenen Änderungsnovelle zur Zivilprozeßordnung lautete die Vorschrift (damals §§ 813 a ZPO) folgendermaßen:
Wird ein vollzogener Arrest nach § 805 (jetzt § 925) oder § 806 Abs. 2 (jetzt § 926 Abs. 2) aufgehoben oder abgeändert oder fällt er weg, weil der Hauptanspruch als unbegründet erkannt wird, so ist diejenige Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat; verpflichtet, dem Gegner den aus der Vollziehung des Arrestes entstandenen Schaden zu ersetzen.
Jene Bestimmung ließ daher die Aufhebung im Widerspruchsverfahren als - unwiderlegliche - Anspruchsvoraussetzung genügen (vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle der Kommission für die 2. Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs ed. II S. 679). Maßgebend für die Wahl der heute geltenden Fassung war lediglich die Absicht, § 813 a ZPO zu Lasten des Verfügungsklägers zu erweitern. Die Vorschrift sollte darüber hinaus die Fälle erfassen, in denen der Hauptanspruch für unbegründet erklärt werde oder der Gläubiger den Arrest freiwillig aufhebe, weil er sich von dem ›Ungrunde‹ seines Anspruchs überzeugt habe (Achilles/Gebhard/Spahn aaO. S. 724 f). Die schon im Entwurf enthaltene Regelung wollte der Gesetzgeber mit dieser Änderung also nicht einschränken.
Die Vorschrift des § 945 ZPO ist zudem in einer Linie mit den gleichzeitig eingefügten Bestimmungen der §§ 302 Abs. 4 Satz 3, 600 Abs. 2, 717 Abs. 2 ZPO zu sehen. Sie soll den dort zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß derjenige, welcher von einem noch nicht endgültig rechtsbeständigen Titel Gebrauch macht, aber im weiteren Verlauf des Rechtsstreits unterliegt, dem Gegner auch ohne Verschulden Schadensersatz zu leisten hat, auf das Gebiet des einstweiligen Rechtsschutzes ausdehnen (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Bd. 8 S. 102, 117 f, 135, 173). Der Anspruch ist daher wie dort im wesentlichen an formale, leicht festzustellende Voraussetzungen geknüpft (Fischer, Festschrift für Merz, S. 81, 85 ff m.w.N.). Infolgedessen haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im vorläufigen Verfahren als von Anfang an unbegründet sei vom Richter im Schadensersatzprozeß hinzunehmen, schließe also eine erneute Prüfung der Unbegründetheit des einstweiligen Rechtsschutzes aus (RGZ 58, 236; 59, 355, 359; 143, 118, 120; 157, 14, 19; BGHZ 62, 7; 75, 1, 5; vgl. auch BGHZ 95, 10, 14 f). Somit ist der Ausgang des vorläufigen Verfahrens für den Anspruch nach § 945 ZPO von streitentscheidender Bedeutung, wenn sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Daher erscheint es grundsätzlich unbillig und prozeßwirtschaftlich unvernünftig, dem Verfügungsbeklagten schon vorher eine Klage auf Feststellung seines Schadensersatzanspruchs zuzumuten (BGHZ 75, 1, 5 f).
2. Die Sicht des Berufungsgerichts könnte im Hinblick auf die beschriebene formale Gestaltung der Anspruchsnorm allenfalls dann zutreffen, wenn die vertragliche Vereinbarung, die zur Aufhebung der im einstweiligen Rechtsschutz erwirkten Maßnahme führte, zwingend Art und Inhalt der prozeßrechtlichen Beendigung des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung festgelegt hätte oder wenn mit dessen formellem Abschluß nicht mehr zu rechnen gewesen wäre. Beides ist indes nicht der Fall.
a) Die Parteien haben mit der außergerichtlichen Vereinbarung wirtschaftlich gesehen lediglich einen Austausch der Sicherheiten vollzogen. Als Gegenleistung für die Freigabe des Grundstücks hat die Erblasserin eine Bankbürgschaft in Höhe von 525.000 DM zur Absicherung aller Schadensersatzansprüche im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erhalten. Keine Partei gab mit dieser Vereinbarung den bisher bezogenen Rechtsstandpunkt auf. Die Feststellungsklage wurde unberührt davon weitergeführt. Der Sinn der Vereinbarung erschöpfte sich darin, die durch die Blockierung der Grundstücke bei der Klägerin eintretenden Nachteile - und damit die Höhe ihres möglichen Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO - zu begrenzen. Ein Eingeständnis oder auch nur ein Indiz, daß das Verfügungsverbot zu Unrecht erwirkt worden sei, enthielt die Zustimmung zu dessen Löschung nicht. Folglich besagte die Aufhebung des Vollzugs der einstweiligen Verfügung nichts für den Anspruch aus § 945 ZPO. Besaß danach die Löschung des Verfügungsverbots für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs keine Bedeutung, fehlt bereits deshalb jeder vernünftige Grund, hieran statt an den Abschluß des gerichtlichen Verfahrens der einstweiligen Verfügung den Beginn der Verjährung zu knüpfen.
b) Das Berufungsgericht hat aber auch verkannt, daß die Klägerin trotz der Löschung des Verfügungsverbots nicht gehindert war, dessen Aufhebung und die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an unbegründet zu beantragen.
Daß sie erst etwa ein Jahr nach Erlaß der einstweiligen Verfügung Widerspruch erhoben und sich anschließend mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt hatte, stand dem nicht entgegen. Der Widerspruch ist ein unbefristet zulässiger Rechtsbehelf. Er kann grundsätzlich noch nach längerem Zeitablauf erhoben werden. Unter welchen Voraussetzungen der Widerspruch als rechtsmißbräuchlich und infolgedessen unzulässig anzusehen ist, kann auf sich beruhen; denn solange der Hauptsacheprozeß läuft, muß der Gläubiger grundsätzlich mit einem Widerspruch rechnen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 50. Aufl. § 924 Anm. 2 E; Zöller/Vollkommer, § 924 Rdnr. 10).
Der aufgrund der Löschung des Verfügungsverbots gebotenen Erledigungserklärung des Verfügungsgläubigers konnte die Klägerin widersprechen und auf diese Weise eine streitige Sachentscheidung über die Begründetheit des ergangenen Verfügungsverbots erzwingen. Insoweit gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nichts anderes als im Hauptsacheprozeß. Erst der am 30. Oktober 1986 beurkundete Vergleich schloß daher ein streitiges Urteil im Verfügungsprozeß aus: bis dahin hätte eine den Schadensersatzrichter möglicherweise bindende Streitentscheidung ergehen können.
3. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht im Ergebnis mit den vom Beklagten und dessen Streithelfer in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Erwägungen halten, die Verjährung habe jedenfalls deshalb spätestens im Sommer 1986 zu laufen begonnen, weil damals bereits das die Hauptsacheklage abweisende erstinstanzliche Urteil vorgelegen habe und die Klägerin infolgedessen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren ohne weiteres hätte erreichen können:
a) Ist die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben worden und führen die Parteien einen Rechtsstreit in der Hauptsache über den Verfügungsanspruch, so bildet erst dessen rechtskräftige Abweisung die erforderliche Voraussetzung für eine Klage aus § 945 ZPO. Ebenso wie die Ansprüche aus §§ 302 Abs. 4 Satz 3, 600 Abs. 2, 717 Abs. 2 ZPO setzt diese Haftungsnorm voraus, daß die Entscheidung, auf der der Schaden beruht, aufgehoben ist. Geschieht das nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, so liefert erst der rechtskräftige Abschluß in der Hauptsache bei einem für den Verfügungsbeklagten günstigen Ergebnis die Grundlage für eine jederzeit mögliche Beseitigung der einstweiligen Verfügung. Auch in diesem Falle hängt der Anspruch daher außer von einem schädigenden Tathergang von einem weiteren prozessualen Geschehen ab, das im voraus nicht abschließend beurteilt werden kann (vgl. BGHZ 75, 1, 4 f).
b) Bei Amtshaftungsansprüchen beginnt die Frist des § 852 BGB erst mit dem Wissen des Geschädigten, daß zumindest teilweise keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (BGHZ 102, 246, 248 f; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 13/85, NJW 1986, 1866, 1867), setzt also die Kenntnis dieser rechtlichen Gegebenheit voraus. Während des Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den amtspflichtwidrigen Verwaltungsakt läuft die Verjährungsfrist gerade im Hinblick auf die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht (BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242). In einer damit vergleichbaren Lage befindet sich derjenige, gegen den eine einstweilige Verfügung ergangen ist, solange zum Verfügungsanspruch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Bis dahin kennt er häufig nicht hinreichend die Umstände, die die Ersatzpflicht des Verfügungsklägers begründen. Zudem kann sein Anspruch schon dem Grunde nach vom Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängen. Infolgedessen wäre es grundsätzlich nicht interessegerecht und auch prozeßökonomisch unbefriedigend, wenn der Verfügungsbeklagte lediglich zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung Parallelprozesse führen müßte.
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aufgrund des zu ihren Gunsten ergangenen erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache alsbald die Aufhebung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an unbegründet im Widerspruchsverfahren hätte erreichen können. Das Unterlassen dieses Versuchs hat selbst dann keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährung, wenn dieser Weg zum Erfolg geführt hätte. Grundsätzlich bleibt es den Beteiligten überlassen, ob sie das die Grundlage der einstweiligen Verfügung bildende Streitverhältnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Hauptsacheverfahren klären. Aus § 945 ZPO läßt sich insoweit kein Rangverhältnis ableiten. An die Art und Weise, wie sich der Verfügungsbeklagte verteidigt, können daher grundsätzlich keine Rechtsfolgen für den Lauf der Verjährungsfrist geknüpft werden. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn schon nach dem erstinstanzlichen Urteil die Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs klar auf der Hand liegt - was nur bei tatsächlich unstreitigen und rechtlich einfachen oder höchstrichterlich geklärten Sachverhalten in Betracht kommt -, kann offenbleiben. Im Streitfall hatte das Landgericht die Klage abgewiesen und damit einen Anspruch des Verfügungsklägers verneint, weil es aufgrund des Beweisergebnisses die behauptete Geisteskrankheit der Veräußerin nicht als erwiesen ansah. Bei dieser Sachlage ließ sich nicht von vornherein ausschließen, daß die einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren, wo Glaubhaftmachung des Anspruchs genügt, gleichwohl bestätigt werden würde.
III.
Aufgrund der Abweisung der Feststellungsklage steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Kaufvertrag vom 9. September 1982 und die darauf beruhende Auflassung wirksam sind (zum Umfang der Rechtskraft von klageabweisenden Feststellungsurteilen vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 1974 - II ZR 113/73, NJW 1975, 1320; v. 17. Februar 1983 - III ZR 174/81, NJW 1983, 2032; v. 9. April 1986 - IVb ZR 14/85, NJW 1986, 2508; v. 10. April 1986 - VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508). Damit bestand niemals ein Verfügungsanspruch der Verkäuferin; die einstweilige Verfügung hat sich als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen. Das angefochtene Urteil ist infolgedessen aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
Eine eigene Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil es bisher an den zur Schadenshöhe notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Diese wird das Berufungsgericht nunmehr nachholen müssen. Dabei wird es sich auch mit dem vom Beklagten erhobenen Einwand zu befassen haben, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt.
Fundstellen
Haufe-Index 2993129 |
DB 1992, 2341 |
NJW 1992, 2297 |
BGHR ZPO § 256 Rechtskraftwirkung 1 |
BGHR ZPO § 945 Verjährung 1 |
BGHR ZPO § 945 Verjährung 2 |
BGHR ZPO § 945 Verjährung 3 |
DRsp I(147)291e |
DRsp IV(432)142Nr.1a |
KTS 1992, 455 |
WM 1992, 1191 |
MDR 1992, 999 |
VersR 1993, 73 |