Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbeugung
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 1998 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von den Anklagevorwürfen tateinheitlicher Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung – den Angeklagten La in drei Fällen – freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen, mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
Den Angeklagten lag zur Last, in den Jahren 1954 und 1955 als Staatsanwälte in insgesamt vier gegen Angehörige der Glaubensgemeinschaft der „Zeugen Jehovas” gerichteten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Dresden – die Angeklagte L einmal, der Angeklagte La dreimal – wegen Verbrechen der „Kriegs- und Boykotthetze” nach Art. 6 der DDR-Verfassung/1949 als staatsanwaltliche Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung auf – vom Gericht anschließend auch verhängte – Zuchthausstrafen zwischen vier und zehn Jahren angetragen und damit zur Rechtsbeugung durch die Richter sowie zugleich zur mehrjährigen Freiheitsberaubung von zwei (Angeklagte L) bzw. insgesamt 19 Verfolgten (Angeklagter La) Hilfe geleistet zu haben.
1. Obgleich die Anklagen und Verurteilungen der Angehörigen der „Zeugen Jehovas” in den Ausgangsverfahren mit rechtsstaatlich orientierten Maßstäben unvereinbar waren, ist eine direkt vorsätzliche rechtsbeugerische Überdehnung des zur Tatzeit geltenden DDR-Strafrechts zutreffend verneint worden. Dies gilt sowohl für die Heranziehung von Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung/1949 unmittelbar als Strafnorm als auch für die extensive Auslegung dieser Norm (vgl. BGHSt 41, 317, 321 ff.). Namentlich im Blick auf die festgestellten Vorgaben durch das Oberste Gericht der DDR und auf die Tatzeit am Höhepunkt des „Kalten Krieges” (vgl. BGHSt 41, 317, 328) gilt aber auch nichts anderes für die Subsumtion des geahndeten Verhaltens der Verfolgten unter die „Verbrechens”-Merkmale der „Kriegs- und Boykotthetze” (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 36). Elemente der Religionsfreiheit, wie sie auch die damalige DDR-Verfassung enthielt (Art. 41 bis 43), hinderten solche Interpretationen aus der Sicht von DDR-Strafjuristen zur Tatzeit nicht. Das folgt schon aus der in dieser Verfassung angelegten zentralen Bedeutung der Staatsbelange der DDR. Hiernach wurden angeblich gewährte Freiheitsrechte selbstverständlich von vornherein als eingeschränkt angesehen (vgl. BGH aaO; ferner Willnow JR 1997, 265, 267; BGHSt 41, 247, 262 ff.; BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 7; BGH, Urteil vom 15. Juni 1999 - 5 StR 614/98).
2. Durch die von den Angeklagten beantragten Bestrafungen der Verfolgten ist nicht nur – was außer Frage steht – die Grenze einer mit rechtsstaatlichen Anschauungen noch zu vereinbarenden Bestrafung deutlich überschritten. Vielmehr liegt – noch weitergehend – objektiv bereits eine rechtsbeugerische Bestrafung vor. Zwischen den Strafhöhen und dem damit jeweils geahndeten als schuldhaft erachteten Verhalten bestand ein schlechterdings unerträgliches Mißverhältnis (vgl. BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975). Ersichtlich bestimmte der Strafzweck der Abschreckung die maßlose Höhe der beantragten und verhängten Strafen. Die religiöse Überzeugung der Verfolgten blieb bei der Beurteilung ihres Verhaltens weitestgehend ausgeblendet, obgleich sie als entscheidende Motivation für ihr Handeln in sämtlichen Fällen auf der Hand lag. „Schuldhaftigkeit”, aber auch „Gefährlichkeit” (im Sinne einer Gefahr für die DDR) des geahndeten Verhaltens hätten hiernach als maßgeblich gemindert angesehen werden müssen.
3. Das Vorgehen der DDR-Justiz entsprach allerdings in diesen Fällen den Vorgaben, welche die Angeklagten durch die im angefochtenen Urteil angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR erfahren hatten. Diese Vorgaben und ihre Akzeptanz durch die Angeklagten zur Tatzeit waren wiederum maßgeblich durch Feindbilder des „Kalten Krieges” geprägt. Deshalb wurde die Organisation der „Zeugen Jehovas” letztlich dem Spionagesystem der USA zugerechnet und die Verbreitung aus dem Westen eingeschmuggelter, den politischen Zielen der DDR nicht konformer Literatur als Verfolgung feindlicher kriegstreiberischer Ziele und gefährliche staatsfeindliche Beeinflussung der mit dem Informationsmaterial versorgten Menschen gewertet. Dieses Bild von den „Zeugen Jehovas” war Anlaß, als Reaktion auf ihre – bereits im Jahre 1950 verbotene – Organisation und deren auch danach weiterhin tätige aktivere Mitglieder besonders abschreckende Bestrafungen für geboten zu halten.
Im Blick auf die weit zurückliegende, durch den „Kalten Krieg” besonders geprägte Tatzeit, die damaligen Anschauungen der DDR-Justiz, die daraus resultierenden, zudem sehr konkreten Vorgaben, welchen sich die als Staatsanwälte weisungsgebundenen, zudem nur unzureichend vorgebildeten Angeklagten nur schwerlich hätten entziehen können, ferner angesichts immerhin nach „Tatbeiträgen” der Verfolgten differenzierender, vom zeitigen Höchstmaß möglicher Zuchthausstrafen noch abgesetzter Strafanträge, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Angeklagten die Verfolgten nicht zusätzlich durch ihr Prozeßverhalten besonders belastet haben (vgl. UA S. 175 f.), nimmt der Senat die Verneinung des – nach § 244 StGB-DDR als mildestem Zwischengesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) erforderlichen – direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hin.
Ungeachtet des Grundsatzes, daß angesichts der hohen objektiven Schranke für die Annahme von Rechtsbeugung in politischen Strafverfahren der DDR in vielen damit auch krassen Fällen die Annahme des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes außer Frage steht (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; 41, 317, 336 ff.), hat der Bundesgerichtshof gleichwohl in Einzelfällen, die nach besonders langem Zeitablauf, nach Begleitumständen oder Folgen weniger kraß erscheinen, eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung auch aus subjektiven Gründen verneint (vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 10; BGH NStZ-RR 1997, 36) und Freisprüche häufiger – möglicherweise zuletzt unter gleichzeitiger gewisser Verschärfung der Grenzen für Rechtsbeugung aus objektiven Gründen – unter Billigung der Ablehnung des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes nicht beanstandet. Dabei hat er überwiegend zugleich die maßgebliche Bedeutung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes und des Art. 103 Abs. 2 GG hervorgehoben sowie die gebotene besondere Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 25, 30; § 339 - Vorsatz 1; BGH NStZ-RR 1998, 297, 298; 1998, 360, 361; 1999, 42, 43; BGH, Urteile vom 24. November 1998 - 5 StR 253/98 -, vom 11. Februar 1999 - 3 StR 576/98 - und vom 17. Februar 1999 - 5 StR 580/98 -). Im vorliegenden Fall gilt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nichts anderes.
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Nack, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 541095 |
NStZ-RR 1999, 361 |
www.judicialis.de 1999 |