Leitsatz (amtlich)
Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 823 Abs. 1 BGB und des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung. Er enthält kein kausalitätsbezogenes Element.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1, § 11
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.02.2021; Aktenzeichen 22 S 151/20) |
AG Bielefeld (Entscheidung vom 29.06.2020; Aktenzeichen 411 C 65/20) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Rz. 2
Am 23. November 2015 fuhr der Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers von hinten auf das wegen eines Rückstaus an einer Kreuzung stehende Fahrzeug der Klägerin, in dem diese als Fahrerin saß, auf. Durch den Anstoß wurden unter anderem der Stoßfänger am PKW der Klägerin hinten durchstoßen und die Schalldämpferanlage aus der Halterung gerissen. Die Airbags im Fahrzeug der Klägerin öffneten sich nicht. Bis zu diesem Tag war die Klägerin noch nicht bei einem Unfall verletzt worden. Eine Freundin von ihr war indes bei einem Verkehrsunfall verstorben. Darüber hinaus war die Klägerin Ersthelferin bei einem Verkehrsunfall gewesen, bei dem zwei Menschen verstorben sind.
Rz. 3
Die Klägerin behauptet, sie sei bei dem Unfall körperlich verletzt worden. Unmittelbar nach dem Unfall habe sie unter Kopfschmerzen gelitten. Später am Abend sei ihr übel geworden und sie habe sich übergeben. Sie habe sich daraufhin in das Evangelische Krankenhaus B. begeben, wo sie geröntgt worden sei. Im Anschluss sei eine HWS-Distorsion 2. Grades diagnostiziert worden. Ihre Nackenmuskulatur habe sich verhärtet gezeigt. Sie sei sodann zunächst bis zum 26. November 2015 krankgeschrieben worden. In dieser Zeit habe sie unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie starken Kopf- und Nackenschmerzen, die in den Rücken ausgestrahlt hätten, gelitten. Wegen anhaltender starker Kopf- und Nackenschmerzen sei sie am 30. November 2015 erneut krankgeschrieben worden und ihr seien Ibuprofen 600 mg zur Schmerzlinderung und Tizanidin zur Auflösung von Muskelverspannungen verordnet worden. Weiterhin seien ihr physiotherapeutische Behandlungen verordnet worden. Bis heute leide sie immer wieder an Nacken- und Kopfschmerzen. Bis zu dem Unfall sei sie beschwerdefrei gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe deshalb ein Schmerzensgeld von 750 € gegen den Beklagten zu.
Rz. 4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Zwar stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Klägerin nach dem Unfallgeschehen Beschwerden und sichtbare Befunde vorgelegen hätten, die die Diagnose einer HWS-Dis-torsion 2. Grades rechtfertigten, und die Klägerin unter Kopf- und Nackenschmerzen gelitten habe. Eine HWS-Distorsion 2. Grades sei durch Beschwerden inklusive sichtbarer Befunde gekennzeichnet. Vorliegend seien bei der Klägerin ein Muskelhartspann und eine Steilstellung der Halswirbelsäule als sichtbare Befunde einer HWS-Distorsion feststellbar gewesen. Damit vereinbar seien auch die durch die Klägerin beschriebenen Kopf- und Nackenschmerzen, da insbesondere Verspannungen häufig mit einer Schmerzentwicklung einhergingen. Die Kammer habe aber Zweifel daran, dass die die Diagnose einer HWS-Distorsion rechtfertigenden sichtbaren Befunde bei der Klägerin eine Primärverletzung, verursacht durch einen Verkehrsunfall mit einer allein bewiesenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von 4 km/h und einer kollisionsbedingten mittleren Beschleunigung von etwa 11 m/s² darstellten. Die Sachverständige habe angegeben, es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine Verletzungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule der Klägerin bestanden habe. Es lägen keine Anhaltspunkte für vorbestehende Beschwerden der Halswirbelsäule der Klägerin vor. Auch der Untersuchungsbefund der Klägerin sei im Wesentlichen unauffällig, so dass von einer normalen Belastbarkeit ihrer Halswirbelsäule auszugehen sei. Hinsichtlich der individuellen Unfallsituation ergäben sich ebenfalls keine Besonderheiten. Die Klägerin habe als angeschnallte Fahrerin im stehenden Fahrzeug nach vorne schauend einen Auffahrunfall erlitten. Ihr Körper sei nirgendwo im Fahrzeug angestoßen. Weder die Feststellung eines Muskelhartspanns noch einer Steilstellung der Halswirbelsäule seien verletzungsspezifisch. Sie träten auch bei unfallunabhängigen Beschwerdebildern auf.
Rz. 6
Auch eine andere unfallbedingte Primärverletzung der Klägerin könne die Kammer nicht feststellen. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 23. Juni 2020 (VI ZR 435/19), wonach auch starke Kopf- und Nackenschmerzen als unfallbedingte Körperverletzungen zu bewerten seien, halte die Kammer nicht für überzeugend. Das Verständnis, dass starke Kopf- und Nackenschmerzen bereits eine Primärfolge eines schädigenden Ereignisses darstellen könnten, entspreche nicht der Lebenswirklichkeit. Schmerzen stellten stets lediglich eine Reaktion auf eine vorangegangene Körperverletzung dar. Eine Entstehung von Schmerzen ohne organische oder auch psychische Ursache erscheine nicht vorstellbar. Wolle man von diesem Verständnis abweichen, wäre letztlich nur die Aufgabe der Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärschäden als Ausdruck einer Körperverletzung konsequent. Vor diesem Hintergrund werte die Kammer die vorliegenden starken Kopf- und Nackenschmerzen der Klägerin während der Dauer ihrer Krankschreibung nach dem Unfall bereits nicht als Primärfolge des Unfalls.
Rz. 7
Abgesehen davon seien die Kopf- und Nackenschmerzen der Klägerin jedenfalls nicht durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden. Denn die Schmerzen und auch die geschilderte Übelkeit der Klägerin seien Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen. So habe die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung anschaulich davon berichtet, dass sie sich durch ihren eigenen Unfall plötzlich wieder an den tödlichen Unfall einer Freundin sowie den Tod zweier Menschen bei einem Verkehrsunfall, bei dem sie Ersthelferin gewesen sei, erinnert gefühlt habe. Diese Erklärungen sprächen nach Einschätzung der Sachverständigen dafür, dass die Aufregung der Klägerin durch die Erinnerung an den Tod der Freundin, akut ausgelöst durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen, zu einer derartigen An- und Verspannung der Klägerin geführt haben könnte, dass es zu den starken Kopf- und Nackenschmerzen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund könne der Unfall zwar im Sinne einer conditio-sine-qua-non nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Kopf- und Nackenschmerzen entfielen. Im Hinblick auf das Korrektiv der Schutzzwecklehre müsse eine Haftung der Beklagten jedoch gleichwohl ausscheiden, da ein Schutz vor der Erinnerung an vergangene belastende Ereignisse, die möglicherweise zu Schmerzen führten, jedenfalls nicht mehr in den sachlichen Schutzzweck der einschlägigen deliktischen Sorgfaltspflichten falle. Auch hier zeige sich, dass die durch den BGH geäußerte Ansicht, Kopf- und Nackenschmerzen nach einem Verkehrsunfall könnten bereits eine Primärverletzung darstellen, zu einer kaum im weiteren Prüfungsverlauf durch das Korrektiv der Kausalität wieder begrenzbaren Haftung des Schädigers führen könne. Die Revision sei zuzulassen, da die Frage, ob Kopf- und Nackenschmerzen tatsächlich bereits eine Primärverletzung oder lediglich Sekundärverletzungen darstellten, in Literatur und Rechtsprechung teils abweichend beurteilt werde.
II.
Rz. 8
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG iVm § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden.
Rz. 9
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden bei der Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfall Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten; insbesondere war eine Muskelverspannung sowie eine Steilstellung der Halswirbelsäule gegeben. Darüber hinaus litt die Klägerin unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen.
Rz. 10
2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin könne nicht auf die bei ihr diagnostizierte HWS-Distorsion 2. Grades und die festgestellte Muskelverspannung gestützt werden. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, diese Verletzungen seien nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen.
Rz. 11
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine andere "unfallbedingte Primärverletzung" der Klägerin sei nicht festzustellen, die bei der Klägerin aufgetretene Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen könnten nicht als "Primärfolge des Unfalls" gewertet werden.
Rz. 12
a) Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welches Tatbestandsmerkmal der oben genannten Anspruchsgrundlagen mit diesen Ausführungen in Abrede gestellt werden soll. Die Formulierungen sprechen teilweise für die Verneinung der für eine Haftung erforderlichen Rechtsgutsverletzung, teilweise für eine Verneinung der haftungsbegründenden Kausalität.
Rz. 13
b) Soweit das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein sollte, dass die bei der Klägerin aufgetretene Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen schon nicht als Primärverletzung angesehen werden könnten - wofür insbesondere die Hilfsbegründung zur fehlenden Ursächlichkeit unter Ziffer 1 b) (3) des Urteils und die Begründung der Revisionszulassung sprechen - hätte das Berufungsgericht den Bedeutungsgehalt des Begriffs der Primärverletzung verkannt.
Rz. 14
aa) Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 823 Abs. 1 BGB und des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 8; vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 9, 20 a.E.; vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21, juris Rn. 33). Die genannten Bestimmungen bezwecken den Schutz konkret benannter Rechtsgüter und sehen die Sanktion des Schadensersatzes nur für den Fall vor, dass eine Rechtsgutsverletzung feststeht, d.h. unstreitig oder nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen ist (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 8, 12, 14; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118, juris Rn. 15; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, juris Rn. 22). Das Handeln des Schädigers als solches ohne festgestellte Rechtsgutsverletzung scheidet als Haftungsgrundlage ebenso aus wie der bloße Verdacht einer Verletzung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118, juris Rn. 15; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, juris Rn. 22).
Rz. 15
Demgegenüber enthält der Begriff der Primärverletzung - der Rechtsgutsverletzung - kein kausalitätsbezogenes Element; er nimmt insbesondere nicht die weitere Anspruchsvoraussetzung der haftungsbegründenden Kausalität in sich auf. Ob das Handeln des Schädigers die festgestellte Rechtsgutsverletzung verursacht hat, ist in einem weiteren Schritt - ebenfalls nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO - zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 12 ff.; vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 9, 20 a.E.).
Rz. 16
bb) Ist Gegenstand des Klagebegehrens - wie im Streitfall - ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, muss eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung gegeben sein (§ 253 Abs. 2 BGB, § 11 Satz 2 StVG). Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der Körperverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG weit auszulegen ist. Er umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 20; vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644, juris Rn. 9). So können auch Nacken- und Kopfschmerzen eine Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmungen und damit eine Primärverletzung begründen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021,1497 Rn. 20; vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 12). Dies hatte das Berufungsgericht in dem dem Senatsurteil vom 23. Juni 2020 (VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 9, 20) zugrundeliegenden Fall übersehen und deshalb Feststellungen zu der weiteren Frage unterlassen, ob diese Schmerzen durch den Unfall verursacht worden waren (haftungsbegründende Kausalität).
Rz. 17
cc) Von den Primärverletzungen sind Sekundärverletzungen abzugrenzen. Bei ihnen handelt es sich um die auf eine haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung zurückzuführenden haftungsausfüllenden Folgeschäden. Sie setzen schon begrifflich voraus, dass der Haftungsgrund feststeht (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 14 ff.; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 12, 22; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118, juris Rn. 15). Dementsprechend können vom Geschädigten geltend gemachte Beeinträchtigungen seiner körperlichen Befindlichkeit von vornherein nur dann als Sekundärverletzungen qualifiziert werden, wenn eine haftungsbegründende, d.h. durch das Handeln des Schädigers verursachte Primärverletzung unstreitig oder festgestellt und nach medizinischen Erkenntnissen grundsätzlich geeignet ist, die weitere behauptete Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit herbeizuführen. Fehlt es dagegen an einer haftungsbegründenden Primärverletzung oder steht diese in keinem erkennbaren medizinischen Zusammenhang zu der weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung, ist letztere als - ggf. zweite bzw. weitere - Primärverletzung anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 12, 22; von Pentz, ZfSch 2021, 64, 66 f.; Ullenboom, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, NJW 2019, 2092, 2095; Burmann/Jahnke, NZV 2012, 505, 508; Francke, jurisPR-MedizinR 12/2019 Anm. 2).
Rz. 18
4. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach die Kopf- und Nackenschmerzen und die Übelkeit der Klägerin jedenfalls nicht durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall in zurechenbarer Weise verursacht worden seien, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 19
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen allerdings angenommen, dass der Unfall äquivalent kausal für die bei der Klägerin aufgetretenen starken Kopf- und Nackenschmerzen und die Übelkeit war. Nach den von der Revision als ihr günstig hingenommenen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen kann der Unfall nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Schmerzen der Klägerin entfielen. Die Schmerzen und auch die geschilderte Übelkeit der Klägerin sind danach Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen. Die Aufregung der Klägerin infolge der Erinnerung an den Tod der Freundin, akut ausgelöst durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen, hat - im Sinne einer conditio sine qua non - zu einer derartigen An- und Verspannung der Klägerin geführt, dass es zu den genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist.
Rz. 20
b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bestehen auch keine Zweifel an der adäquaten Kausalität. Bei der gebotenen objektiven nachträglichen Prognose war es weder völlig unwahrscheinlich noch völlig ungewöhnlich, dass das Unfallgeschehen bei der Klägerin - die bereits eine Freundin durch einen Verkehrsunfall verloren hatte und Ersthelferin bei einem Verkehrsunfall gewesen war, bei dem zwei Menschen starben - zu einem psychoreaktiven Zustand führen würde, der sich in starken Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit manifestiert (vgl. zur adäquaten Kausalität: BGH, Urteile vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, NJW 2016, 3306 Rn. 34; vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, juris Rn. 15; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 26 ff).
Rz. 21
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aber mit der Begründung verneint, ein Schutz vor der Erinnerung an vergangene belastende Ereignisse, die möglicherweise zu Schmerzen führten, fiele nicht unter den Schutzzweck der einschlägigen deliktischen Sorgfaltspflichten.
Rz. 22
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass eine Schadensersatzpflicht nur besteht, wenn die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Die Rechtsgutsverletzung muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein rein äußerlicher, gewissermaßen zufälliger Zusammenhang genügt nicht. An dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 19/20, BGHZ 228, 264 Rn. 11; vom 2. April 2019 - VI ZR 13/18, BGHZ 221, 352 Rn. 29 f.; vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17, NJW 2018, 3215 Rn. 13; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55; vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, AfP 2019, 328 Rn. 16 ff.; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 14).
Rz. 23
bb) Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der Schädiger grundsätzlich auch für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung haftungsrechtlich einzustehen hat. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht für Beeinträchtigungen der körperlichen Befindlichkeit nicht voraussetzt, dass sie eine organische Ursache haben. Auch eine nur psychisch vermittelte Körperverletzung ist dem verantwortlichen Schädiger grundsätzlich zuzurechnen (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 17 ff., 25, 28; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96, VersR 1998, 200, juris Rn. 11; vom 16. März 1993 - VI ZR 101/92, VersR 1993, 589 juris Rn. 7 ff.; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, Ls. und juris Rn. 9 ff.; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 448, juris Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder in sonstiger Weise auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruht (Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 14 ff.; vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 9). Insbesondere entlastet es den Schädiger grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte durch frühere Unfälle in seiner seelischen Widerstandskraft soweit vorgeschädigt war, dass nur noch ein geringfügiger Anlass genügte, um psychische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 28; vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85, VersR 1986, 812, juris Rn. 8).
Rz. 24
Eine Ausnahme gilt nach allgemeinen Grundsätzen der Zurechnung aber in Fällen der sogenannten Begehrensneurose, in denen der Geschädigte den Vorfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 9; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 10; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 20; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, VersR 1997, 752, juris Rn. 7). Es entspricht nicht dem Zweck der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Schädiger für Beschwerden einstehen muss, die zwar äquivalent und adäquat kausal auf dem schädigenden Ereignis beruhen, aber entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt werden. In solchen Fällen realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko und nicht mehr das vom Schädiger zu tragende Risiko, dass es infolge seines Verhaltens zu Beeinträchtigungen der körperlichen oder gesundheitlichen Befindlichkeit bei dem Betroffenen kommt (Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 13).
Rz. 25
Grenzen der Zurechenbarkeit können sich darüber hinaus auch bei psychisch vermittelten Beeinträchtigungen der körperlichen Befindlichkeit in Extremfällen ergeben. So kann eine Haftung des Schädigers in Fällen extremer Schadensdisposition des Geschädigten ausscheiden; dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 9; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 9; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 21; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, VersR 1997, 752, juris Rn. 7).
Rz. 26
cc) Nach diesen Grundsätzen kann der haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall und den starken Kopf- und Nackenschmerzen und der Übelkeit der Klägerin auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen, in den durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall bedingten Beschwerden der Klägerin habe sich eine Gefahr realisiert, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen wäre. Es hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung der Klägerin geprägt werden. Eine Verneinung der Zurechnung unter dem Gesichtspunkt der Bagatelle scheidet ebenfalls aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Verletzungshandlung des Schädigers, auf die im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität für die Prüfung der Bagatelle abzustellen ist, im Streitfall als solche zu qualifizieren wäre. Denn auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen spricht viel dafür, dass das schädigende Ereignis eine - durch zwei tödliche Verkehrsunfälle begründete - spezielle Schadensanlage der Klägerin getroffen hat und nicht etwa eine allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, juris Rn. 15). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das streitgegenständliche Unfallgeschehen bei der Klägerin die Erinnerung an den Unfalltod ihrer Freundin und ihren Einsatz als Ersthelferin bei einem Unfall, bei dem zwei weitere Menschen gestorben sind, reaktualisiert.
Rz. 27
d) Anders als die Revisionserwiderung meint, kann der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe infolge des Unfalls nur Bagatellverletzungen erlitten. Zwar kann bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen eine Entschädigung versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Verletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91, VersR 1992, 504, juris Rn. 8; vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, juris Rn. 13).
Rz. 28
Als derartige Bagatellverletzungen können die Kopf- und Nackenschmerzen der Klägerin aber nicht qualifiziert werden. Nach ihrem mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag waren die Schmerzen der Klägerin so stark, dass sie zunächst für drei Tage bis zum 26. November 2015 und - nach einem gescheiterten Arbeitsversuch am 27. November 2015 (Freitag) - wegen persistierender Beschwerden erneut am 30. November 2015 krankgeschrieben worden sei; ihr seien Ibuprofen 600 mg zur Schmerzlinderung und Tizanidin zur Auflösung von Muskelverspannungen verordnet worden.
Rz. 29
5. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der gemäß § 559 ZPO der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Sachverhalt erlaubt keine Entscheidung über die Frage, ob die von dem Beklagten in den Tatsacheninstanzen erhobene Verjährungseinrede durchgreift. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung getroffen.
III.
Rz. 30
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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