Leitsatz (amtlich)
Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf die Fahrbahn läuft und erkennbar alkoholisiert ist, ist als hilfsbedürftig im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. a StVO anzusehen.
Normenkette
StVO § 3 Abs. 2a
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 4 U 39/98) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/26 O 255/96) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am Samstag, dem 28. Mai 1995 gegen 5.15 Uhr ereignet hat. Der Erstbeklagte befuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW zwischen den Orten W. und G. die dort ca. 7 m breite Bundesstraße 456. In Höhe von km 0,8 erfaßte der PKW den zu Fuß auf der Fahrbahn befindlichen Kläger, der sich auf dem Heimweg aus einer Diskothek befand und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,6 und 2,11 Promille aufwies. Der Hergang des Unfalls im einzelnen ist streitig. Der Kläger wurde durch den Zusammenstoß in den linken Straßengraben geschleudert und erlitt hierbei schwere Verletzungen. Er macht geltend, der Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe seine Geschwindigkeit allenfalls unwesentlich verlangsamt, nachdem er ihn am Fahrbahnrand schwankend und winkend gesehen habe. Er meint, der Erstbeklagte hätte deshalb das Fahrzeug abbremsen und zum Stillstand bringen müssen. Der Kläger hat unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50% eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 60.000 DM sowie von materiellem Schadensersatz in Höhe von 11.908,74 DM, jeweils nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit, sowie ab 1. Juli 1995 zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 243,50 DM, zunächst befristet bis Dezember 1999, zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte 50% aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, eine schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Erstbeklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Der Erstbeklagte habe bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 100 km/h aus ca. 200 m Entfernung wahrgenommen, daß sich der Kläger ziemlich nahe am rechten Fahrbahnrand befunden habe und sodann mit beiden Armen winkend auf die Fahrspur getreten sei, um ihn zum Anhalten zu veranlassen. Der Versuch des Erstbeklagten, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, stelle keine Fehlreaktion dar, sondern könne im Hinblick auf die von ihm objektiv wahrnehmbare Situation als nachvollziehbare und angemessen erscheinende Reaktion beurteilt werden. Er habe davon ausgehen dürfen, daß die winkende Person nicht weiter auf das Fahrzeug zulaufen, sondern stehenbleiben werde, sobald sie erkannt habe, daß das Kraftfahrzeug nicht anhalten werde. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger stark alkoholisiert gewesen sei. Zwar habe der Erstbeklagte ihn als schwankend wahrgenommen. Selbst wenn man dies als hinreichendes Indiz für starke Alkoholisierung ansehen wolle, was jedoch zweifelhaft erscheine, reiche das nicht aus, um vom Kraftfahrer die Erwartung zu verlangen, daß die betreffende Person sich weiter willentlich auf das herannahende Fahrzeug zubewegen werde. Zwar sei bei einer offenbar betrunkenen Person im Straßenverkehr mit einem Fehlverhalten zu rechnen, jedoch nicht ohne weiteres mit dem Versuch, ein mit hoher Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug dadurch zum Anhalten zu zwingen, daß man sich ihm in den Weg stelle. Die vom Erstbeklagten erwogene Möglichkeit krimineller Absichten des Klägers sei in der gegebenen Situation jedenfalls nicht abwegig, so daß auch nachvollziehbar erscheine, daß der Erstbeklagte erst am Kläger habe vorbeifahren wollen, um sich danach über den Grund des Winkens zu erkundigen. Auch die vom Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h begründe in dieser Situation keinen Verschuldensvorwurf. Insbesondere könne nicht von einer der gegebenen Situation nicht angepaßten Geschwindigkeit ausgegangen werden. Der Erstbeklagte habe nämlich annehmen dürfen, daß sich der Kläger einem noch mit relativ hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug nicht in den Weg stellen werde, während bei einer erheblichen Geschwindigkeitsverminderung mit dieser Möglichkeit zu rechnen gewesen wäre, weil der Kläger dann möglicherweise auf die Fortsetzung des Abbremsmanövers vertraut hätte. Auch eine Haftung aus § 7 StVG komme nicht in Betracht. Wenngleich der Unfall für den Erstbeklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinn des Abs. 2 dieser Vorschrift dargestellt habe, führe die nach § 9 StVG und § 254 BGB vorzunehmende Interessenabwägung zum Ergebnis, daß die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter dem groben Verschulden des Klägers zurücktrete. Dieser habe durch den Versuch, das mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 100 km/h herannahende Fahrzeug durch Betreten der Gegenfahrbahn zum Anhalten zu zwingen, selbst in grob fahrlässiger Weise die Gefährdungssituation herbeigeführt. Bei dieser Sachlage erscheine es unbillig, die Beklagten allein aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mithaften zu lassen.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, daß den Erstbeklagten kein Verschulden treffe, wird diese Beurteilung von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.
a) Das Berufungsgericht geht nämlich davon aus, der Erstbeklagte habe aus einer Entfernung von ca. 200 m wahrgenommen, daß der Kläger vom rechten Fahrbahnrand aus winkend und schwankend auf die Fahrbahn gelaufen sei. Bei dieser Sachlage rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 a StVO verkannt hat. Nach dieser Vorschrift muß der Fahrzeugführer sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese durch die Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1060) eingefügte und am 1. August 1980 in Kraft getretene Vorschrift soll den Schutz der darin genannten Verkehrsteilnehmer verbessern (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1994 - VI ZR 219/93 - VersR 1994, 739). Dabei entspricht es der ganz überwiegenden Auffassung, daß erkennbar alkoholisierte Fußgänger als hilfsbedürftig im Sinn dieser Vorschrift anzusehen sind (so KG, VM 1987 Nr. 46; OLG Köln, VRS 67, 140, 141; LG Köln, VersR 1984, 796; AG Köln, VRS 65, 9 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., StVO § 3 Rdn. 29; Greger, NZV 1990, 409, 412; a.A. Hempfing, BA 1983, 363, 364). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Von der Zielsetzung der Vorschrift her, die gesteigerte Rücksichtnahme auf erkennbar objektiv hilfsbedürftige Personen verlangt, kann es nämlich keinen Unterschied bedeuten, ob die mangelnde Verkehrstüchtigkeit auf Jugend, Alter oder einem besonderen körperlichen bzw. geistigen Zustand beruht, ob dieser dauerhaft oder nur vorübergehend ist und ob der Betroffene verschuldet oder unverschuldet in diesen Zustand geraten ist. Es wäre auch wenig praktikabel darauf abzustellen, ob die hilfsbedürftige Person verschuldet oder unverschuldet in diesen Zustand geraten ist, weil dies für den beteiligten Kraftfahrer häufig nicht erkennbar sein wird. Voraussetzung für das von § 3 Abs. 2 a StVO verlangte „Äußerste an Sorgfalt” (so ausdrücklich Abs. 2 der Begründung, abgedr. bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. § 3 StVO Rdn. 10 a) ist vielmehr lediglich, daß der gefährdete Verkehrsteilnehmer aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale als eine den vorgenannten Gruppen zugehörige Person zu erkennen ist. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift sind nämlich die Verpflichtungen des § 3 Abs. 2 a StVO zu erfüllen, wenn nicht ihre Voraussetzungen – hier die Hilfsbedürftigkeit – ausgeschlossen werden können (OLG München NZV 1988, 66, 67). Insoweit kann es mithin für den Streitfall nur darauf ankommen, ob für den Erstbeklagten der verkehrsuntüchtige Zustand des Klägers und seine sich hieraus ergebende Hilfsbedürftigkeit erkennbar war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1994 - aaO - sowie OLG Schleswig, VersR 1987, 825 und OLG Hamm NZV 1991, 466, 467).
b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint, begegnen durchgreifenden Bedenken. Der Erstbeklagte hat nach seiner eigenen Darstellung nicht nur wahrgenommen, daß der Kläger winkend auf die Fahrbahn gelaufen ist, sondern auch dessen schwankende Bewegungsweise bemerkt. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Wenn es gleichwohl als zweifelhaft bezeichnet, ob der Erstbeklagte das Schwanken des Klägers als Indiz für eine starke Alkoholisierung ansehen mußte, sind solche Zweifel unter Berücksichtigung der sonstigen vom Berufungsgericht festgestellten Umstände des Streitfalls (früher Samstagmorgen, einsame Landstraße zwischen zwei Ortschaften) nicht gerechtfertigt. Zudem ließ das Schwanken und Winken des Klägers unabhängig von der Frage, ob dieses auffällige Verhalten durch Alkohol, Drogen, Verletzung o.ä. verursacht war, in jedem Fall auf einen hilfsbedürftigen Zustand schließen, der erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 a StVO gebot (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 1959 - 4 StR 409/59 - VRS 18, 52 f.).
c) Soweit das Berufungsgericht meint, daß auch bei einer offenbar betrunkenen Person im Straßenverkehr zwar mit einem Fehlverhalten, nicht jedoch damit zu rechnen sei, daß sie sich dem Kfz in den Weg stellen werde, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Insoweit geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß der Kläger erkennbar betrunken war. Bei dieser Sachlage ist jedoch für die Anwendung eines auf die Erwartung von verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers gerichteten Vertrauensgrundsatzes kein Raum. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 28. März 1961 - VI ZR 173/60 - VersR 1961, 592 f. ausgeführt, ein solcher Grundsatz, wie er dort wegen des unauffälligen Verhaltens des Fußgängers zur Anwendung gelangt ist, könne nicht eingreifen, wenn der Beklagte Anlaß hätte haben müssen, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Verletzten zu zweifeln, vor allem also, wenn er hätte erkennen können, daß der Verletzte betrunken und verkehrsuntüchtig war. Hiernach steht ein Verhalten, wie es der Erstbeklagte beim Kläger wahrgenommen hat, der Anwendung jenes Vertrauensgrundsatzes entgegen. Das vom Erstbeklagten bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht geschilderte Verhalten des Klägers, der taumelnd und winkend auf die Straße gerannt sei, wies den Kläger als erkennbar verkehrsuntauglich aus und ließ eine geordnete Reaktion auf ein schnell herannahendes Kraftfahrzeug nicht erwarten (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1960 - VI ZR 28/59 - VersR 1960, 429 sowie OLG Köln VRS 75, 87, 88). Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage meint, der Beklagte habe gerade deshalb noch mit relativ hoher Geschwindigkeit vorbeifahren dürfen, um es dem Kläger unmöglich zu machen, sich dem Fahrzeug in den Weg zu stellen, wird dies dem durch § 3 Abs. 2 a StVO festgelegten Gebot der Rücksichtnahme auf hilfsbedürftige Personen im Straßenverkehr nicht gerecht. War vielmehr, was die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, die Hilfsbedürftigkeit des Klägers erkennbar, so mußte der Erstbeklagte sein Fahrverhalten so einrichten, daß eine Gefährdung dieser erkennbar hilfsbedürftigen Person ausgeschlossen war.
d) Unter diesen Umständen begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte sei mit einer den konkreten Verhältnissen angepaßten Geschwindigkeit gefahren, durchgreifenden Bedenken. Da der Erstbeklagte den Kläger und dessen auffälliges Verhalten frühzeitig erkannt hat, konnte er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf vertrauen, unter bloßer Reduzierung der Geschwindigkeit durch Ausweichen auf die Gegenfahrbahn gefahrlos vorbeifahren zu können. Insbesondere war für ein Vertrauen darauf, der Kläger werde stehenbleiben und sich nicht auf die linke Fahrbahn begeben, unter diesen Umständen kein Raum, zumal er durch das Ausweichen auf die linke Fahrspur der Laufrichtung des Klägers gefolgt ist, der nach den auf das Gutachten des Sachverständigen gestützten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Fahrbahn von rechts nach links überquert hat. War bei dieser Sachlage ein Ausweichen nach links in Fahrtrichtung des Fußgängers schon objektiv zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nicht geeignet (vgl. KG, VersR 1975, 140), so mußte der Erstbeklagte erst recht wegen des von ihm wahrgenommenen Verhaltens des Klägers, der sich bereits auf der Fahrbahn befand und sich taumelnd und winkend zur Fahrbahnmitte fortbewegte, mit einer Fortsetzung dieses verkehrswidrigen Verhaltens rechnen und deshalb seine Geschwindigkeit in wesentlich stärkerem Maß reduzieren, um eine Gefährdung des Fußgängers zu vermeiden. So ist von der Rechtsprechung bei einem vergleichbaren, auf Alkoholisierung hinweisenden Verhalten des Fußgängers eine Geschwindigkeit von 47-50 km/h (Senatsurteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 99/88 - NZV 1989, 265), von 30-35 km/h (OLG Celle VersR 1953, 290 und DAR 1957, 73) und selbst von 20-25 km/h (Senatsurteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 128/67 - VM 1968 Nr. 126) noch für zu schnell erachtet worden. Für das hier festgestellte Verhalten des Klägers kann nichts anderes gelten. Wenn der Erstbeklagte unter diesen Umständen seine Geschwindigkeit nach eigener Darstellung nur auf 70-80 km/h, nach dem Gutachten des Sachverständigen auf nicht weniger als 60 km/h ermäßigt hat, so hat dies bereits nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 StVO an eine der Situation angepaßte Geschwindigkeit genügt, zumal – wie oben dargelegt – im Hinblick auf die erkennbare Hilfsbedürftigkeit des Fußgängers noch zusätzlich eine erhöhte Rücksichtnahme und Bremsbereitschaft nach § 3 Abs. 2 a StVO geboten war. Soweit der Erstbeklagte geltend macht, er habe kriminelle Absichten des Klägers für denkbar gehalten und deshalb zunächst an ihm vorbeifahren wollen, um erst danach anzuhalten und den Grund für sein Verhalten zu erfragen, fehlt dieser Darstellung nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die erforderliche Überzeugungskraft, ohne daß es hierzu näherer Ausführungen bedarf.
2. Ist mithin von einem Verschulden des Erstbeklagten am Unfall auszugehen, so können auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Gefährdungshaftung der Beklagten nach §§ 7, 18 StVG verneint, weil nämlich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter dem groben Verschulden des Klägers zurücktrete, keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird vielmehr – erforderlichenfalls unter Ergänzung seiner tatsächlichen Feststellungen – bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile gemäß § 254 BGB und § 9 StVG das vom Kläger mit 50% eingeräumte Mitverschulden im Verhältnis zum Verschulden des Erstbeklagten unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung neu zu gewichten haben.
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.10.1999 durch Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538997 |
NJW 2000, 1040 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2000, 88 |
DAR 2000, 114 |
MDR 2000, 155 |
NZV 2000, 120 |
VRS 2000, 266 |
VersR 2000, 199 |
ZfS 2000, 99 |
GV/RP 2000, 467 |
KomVerw 2000, 156 |
NPA 2000 |
FuBW 2000, 297 |
FuHe 2000, 433 |