Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter Werklohn für Bauleistungen. Die Gemeinschuldnerin hat an sechs Häusern eines Bauvorhabens der Beklagten Rohbau-, Zimmerer- und Klempnerarbeiten erbracht. Der VOB-Vertrag ist vorzeitig beendet worden.
Für die Leistungen an jedem der Häuser war jeweils ein Pauschalpreis vereinbart, unter anderem für das Haus Nr. 11 netto 67.852,51 DM sowie für die Häuser Nr. 28 und 29 zusammen 90.517,36 DM netto. Die Gemeinschuldnerin hat diese Beträge neben weiteren Rechnungsposten für andere Häuser in ihre Rechnung vom 10. März 1995 eingestellt; der Kläger hat sie mit der Klage geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der beiden genannten Beträge stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rechnung der Gemeinschuldnerin vom 10. März 1995 nicht prüfbar. Es könne offenbleiben, ob das Vertragsverhältnis durch Kündigung oder einvernehmlich beendet worden sei. In jedem Fall wäre eine nach erbrachten und nicht erbrachten Leistungen aufgeschlüsselte Abrechnung erforderlich gewesen. Unstreitig habe die Gemeinschuldnerin an den Häusern Nrn. 11 sowie 28 und 29 nicht sämtliche Leistungen selbst erbracht. Zumindest einen Teil des Materials habe nicht sie gestellt. Umstritten sei nur, in welchem Umfang Material durch die Beklagten beigesteuert worden sei. Eine hinreichend aufgeschlüsselte Abrechnung habe der Kläger nicht vorgelegt.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Rechnung vom 10. März 1995 prüfbar ist. Nach den bisher getroffenen Feststellungen konnte der Kläger sich darauf beschränken, in seiner Rechnung neben den weiteren, hier nicht streitigen Rechnungsposten die für die Häuser Nrn. 11 sowie 28 und 29 vereinbarten Pauschalpreise auszuweisen.
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß bei einem vorzeitig beendeten Pauschalvertrag der Unternehmer seine erbrachten Leistungen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat. Die Abgrenzung und die Bewertung müssen den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – VII ZR 91/98, BauR 1999, 632 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194).
2. Das Berufungsgericht zieht aus diesen Grundsätzen unzutreffende Schlüsse. Auf der Grundlage seines Vortrages hat der Kläger prüfbar abgerechnet. Er hat insbesondere die mit den Beklagten für die genannten drei Häuser vereinbarten Pauschalpreise geltend gemacht und dazu ausgeführt, er habe die geschuldeten Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht. Das von den Beklagten lediglich in geringem Umfang gelieferte Material habe auf die Preisbildung keinen Einfluß gehabt. Wenn das richtig ist, bedurfte es keiner weiteren Aufschlüsselung seiner Rechnung.
3. Die Beklagten haben unter Beweisantritt behauptet, sämtliche Materialien für die Dachkonstruktion, die Dacheindeckung und die Dachklempnerei selbst gestellt zu haben, so daß die Pauschalpreise anzupassen seien. Nachdem der Kläger das ebenfalls unter Beweisantritt bestritten hat, durfte das Berufungsgericht nicht der weiteren Aufklärung unter Hinweis auf die vermeintlich schon feststehende fehlende Prüfbarkeit der Rechnung ausweichen. Vielmehr hätte es diesen Streitpunkt klären müssen. Das wird nachzuholen sein.
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf das Urteil vom 4. Mai 2000 (VII ZR 53/99, BauR 2000, S. 1182 = ZfBR 2000, 472) hin.
Unterschriften
Thode, Hausmann, Wiebel, Kuffer, Kniffka
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.10.2000 durch Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 510942 |
NJW-RR 2001, 311 |
NZBau 2001, 138 |