Leitsatz (amtlich)
›Zur Zulässigkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche.‹
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (BB 1983, 1435) |
LG Frankfurt am Main |
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Kraftfahrzeughandel betreiben und zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen gehört. Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her, die sie über ein Vertragshändlernetz vertreibt. Dabei verwendet sie zur Regelung ihrer geschäftlichen Beziehungen mit den Vertragshändlern Formularverträge. Diese setzen sich aus dem "O.-Händlervertrag für Verkauf und Kundendienst" (künftig: OHV), den "Zusatzbestimmungen zum O.-Händlervertrag für Verkauf und Kundendienst" (künftig: ZB), den "Kundendienst-Richtlinien für O.-Vertragshändler" (künftig: KDR), den "Liefer- und Zahlungsbedingungen für Kraftfahrzeuge" sowie weiteren Verträgen, Richtlinien und Anlagen zusammen. In diesem Vertragswerk sind unter anderem die folgenden Klauseln enthalten (Numerierung nach dem Klageantrag):
3. Soweit dieser VERTRAG O. ausdrücklich das Recht vorbehält, den Inhalt der von O. oder dem VERTRAGSHÄNDLER zu erbringenden Leistungen festzulegen oder zu ändern, wird O. die Entscheidung unter Prüfung und Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessenlagen von O. und der C.-VERTRAGSHÄNDLER nach billigem Ermessen treffen. Gleiches gilt, soweit O. sich die Zustimmung zu vom VERTRAGSHÄNDLER beabsichtigten Änderungen vorbehält. (§ 1 C OHV)
4. C. schließt diesen Vertrag im Vertrauen auf die Befähigung der nachstehend aufgeführten Personen sowie auf die Zusage des VERTRAGSHÄNDLERS, daß deren persönliche Dienste für die HANDELSGESCHÄFTE zur Verfügung stehen. Der VERTRAGSHÄNDLER erklärt, daß es sich bei diesen Personen um den oder die maßgeblichen Geschäftsführer (im folgenden HÄNDLER-GESCHAFTSFÜHRER genannt) und den oder die wesentlichen Eigentümer des VERTRAGSHÄNDLER-Unternehmens (nachstehend EIGENTÜMER genannt) handelt.
(diese beiden Spalten mit "ja" oder "nein" ausfüllen)
Name HÄNDLER-GESCHÄFTSFÜHRER EIGENTÜMER
(§ 3 Abs. 1 OHV)
O. und der VERTRAGSHÄNDLER sind sich darüber einig, daß der oder die HÄNDLER-GESCHÄFTSFÜHRER persönlich die aktive und umfassende Leitung der HANDELSGESCHÄFTE ausüben werden, und daß jeder EIGENTÜMER sowohl nominal als auch wirtschaftlich mit dem Prozentsatz am VERTRAGSHÄNDLER-Unternehmen beteiligt bleiben wird, der jeweils in der von O. genehmigten Anlage "ERKLÄRUNG DES VERTRAGSHÄNDLERS ÜBER GESCHÄFTSTFÜHRUNGS- UND EIGENTUMSVERHÄLTNISSE" angegeben ist. (§ 3 Abs. 2 OHV).
Jede Änderung in der Person eines HÄNDLER-GESCHÄFTSFÜHRERS, jede Änderung der genehmigten Eigentumsverhältnisse sowie jede Veräußerung von wesentlichen Teilen des Betriebsvermögens des VERTRAGSHÄNDLER-Unternehmens an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch O. Der VERTRAGSHÄNDLER wird O. jede beabsichtigte Änderung oder Veräußerung vorher schriftlich mitteilen und rechtzeitig in der verlangten Form alle Anträge und Informationen einreichen, die O. anfordert, um die beabsichtigte Änderung oder Veräußerung beurteilen zu können. (§ 4 Abs. 1 OHV)
Ist O. mit der beabsichtigten Änderung oder Veräußerung einverstanden, werden die Vertragsparteien eine neue Anlage "ERKLÄRUNG DES VERTRAGSHÄNDLERS ÜBER GESCHAFTSFÜHRUNGS- UND EIGENTUMSVERHÄLTNISSE" ausfertigen oder einen neuen O.-HÄNDLERVERTRAG FÜR VERKAUF UND KUNDENDIENST abschließen. Wird eine Änderung oder Veräußerung ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch O. vorgenommen, so kann dieser Vertrag gemäß Artikel 4 der ZUSATZBESTIMMUNGEN gekündigt werden. (§ 4 Abs. 2 OHV)
Wird das VERTRAGSHÄNDLER-Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben, so verpflichtet sich der VERTRAGSHÄNDLER, 9 , jede Veräußerung von Anteilen vorher schriftlich anzukündigen, wenn sie mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals ausmacht oder dazu führt, daß eine natürliche oder juristische Person oder mehrere Personen, die gemeinsam handeln, maßgebliche Eigentümer oder Mehrheitseigentümer des VERTRAGSHÄNDLER-Unternehmens werden. Jede derartige Veräußerung von Anteilen ist auch dann als Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen, wenn die bisherigen Inhaber dieser Anteile in der Anlage "ERKLÄRUNG DES VERLAGSHÄNDLERS ÜBER GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND EIGENTUMSVERHÄLTNISSE" nicht als EIGENTÜMER aufgeführt waren.
(§ 4 Abs. 3 OHV)
7. O. behält sich das Recht vor, ... Versand- und Übergabeorte ... und die Transportunternehmen für die Auslieferung von KRAFTFAHRZEUGEN an den VERTRAGSHÄNDLER zu bestimmen.
(Art. 1.1.4 Satz 1 ZB)
8. O. kann die von ihr übernommene Gewährleistung und Garantie jederzeit andern, soweit dies aus Wettbewerbs- oder wirtschaftlichen Gründen als zweckmäßig erscheint. O. übernimmt keine weiteren Verpflichtungen und keine weitergehende Haftung im Zusammenhang mit Produkten .... Soweit das Gesetz nicht etwas anderes zwingend vorschreibt, sind die gedruckte Garantie gegenüber den Kunden sowie die in der Anlage "KUNDENDIENST-RICHTLINIEN" niedergelegte Gewährleistung die einzige Haftung, die O. für KRAFTFAHRZEUGE sowie TEILE und ZUBEHÖR übernimmt. Jede andere Gewährleistung sowie Verschuldens-, Gefährdungs- oder sonstige Haftung für Schäden aller Art, gleichgültig worauf sie beruhen mögen, sind ausgeschlossen.
(Art. 1.3 Abs. 3 Sätze 1-2, 4-5 ZB)
9. O. kann jederzeit die Produktion bestimmter PRODUKTE einstellen oder die Konstruktion oder Spezifikation von PRODUKTEN und Sonderausstattungen ändern, ohne damit dem VERTRAGSHÄNDLER gegenüber Verpflichtungen zu übernehmen, die nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen enthalten sind.
(Art. 1.5 ZB)
11. O. entscheidet allein nach eigenem unternehmerischen Ermessen über die Einsetzung weiterer O.-VERTRAGSHÄNDLER; diese bedarf nicht der Zustimmung des VERTRAGSHÄNDLERS.
(Art. 2.10 Abs. 4 ZB)
12. Die nachstehend aufgeführten Handlungen und Ereignisse stehen so sehr in Widerspruch zu den Grundlagen und zu Sinn und Zweck dieses VERTRAGES, daß sie die Kündigung dieses VERTRAGES rechtfertigen:
...
a) Jede ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch O. freiwillig oder unfreiwillig herbeigeführte Änderung in der Person der in der Anlage "ERKLÄRUNG DES VERTRAGSHÄNDLERS ÜBER GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND EIGENTUMSVERHÄLTNISSE" aufgeführten maßgeblichen Geschäftsführer oder der darin angegebenen wesentlichen EIGENTÜMER des VERTRAGSHÄNDLER-Unternehmens.
...
c) Jede Veräußerung, Übertragung oder Abtretung dieses VERTRAGES oder einzelner sich daraus ergebender Rechte oder Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch O.
...
e) Jede Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit zwischen EIGENTÜMERN und/oder HÄNDLER-GESCHÄFTSFÜHRERN, die sich nachteilig auf die HANDELSGESCHÄFTE oder die Interessen des VERTRAGSHÄNDLERS oder von O. auswirken kann.
..
Danach kann O. diesen VERTRAG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VERTRAGSHÄNDLER zu einem in dieser Kündigungserklärung anzugebenden Zeitpunkt kündigen. (Art. 4.1.2 Abs. 1, 2 Satz 2 ZB)
13. O. kann diesen VERTRAG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VERTRAGSHÄNDLER kündigen, wenn ein EIGENTÜMER stirbt oder ein HÄNDLER-GESCHÄFTSFÜHRER stirbt oder körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, die Geschäftsführungsbefugnis aktiv und uneingeschränkt wahrzunehmen. Diese Kündigung wird frühestens drei Monate nach Zugang wirksam; der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kann gemäß Artikel 5.1 hinausgeschoben werden.
(Art. 4.1.4 ZB)
14. Soweit dieser VERTRAG nichts anderes bestimmt, steht dem VERTRAGSHÄNDLER keine Abfindung oder Entschädigung durch O. zu, wenn dieser VERTRAG nach den darin enthaltenen Bestimmungen beendet wird.
(Art. 4.1.7 Abs. 2 ZB)
15. Soweit in diesem VERTRAG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen ist, hat O. dem VERTRAGSHÄNDLER oder einem HÄNDLER-GESCHÄFTSFÜHRER oder EIGENTÜMER keine Zusagen gemacht. Weitere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Parteien, die diesen VERTRAG oder einen der darin geregelten Gegenstände betreffen, bestehen nicht. ....
Vereinbarungen der Parteien, die einen der in diesem VERTRAG geregelten Gegenstände betreffen, und Änderungen, Ergänzungen (mit Ausnahme der im Vertragsvordruck vorgesehenen Einfügungen) oder Streichungen einer vorgedruckten Passage dieses VERTRAGES sind nur wirksam, wenn sie in einer schriftlichen Vereinbarung bestätigt werden, die gemäß § 7 dieses VERTRAGES ausgefertigt ist.
(Art. 6.9 ZB)
17. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages, auf Minderung des Kaufpreises oder auf ersatzweise Lieferung eines fehlerfreien neuen KRAFTFAHRZEUGS besteht nicht, es sei denn, daß C. nicht in der Lage ist, den Fehler zu beheben.
(Nr. 5.1.1.4 KDR)
Nach erfolgloser Abmahnung verlangt der Kläger von der Beklagten gemäß § 13 AGBG, die Verwendung der genannten Klauseln - und weiterer Bestimmungen, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsrechtszuges sind - In Vertragshändler-Verträgen zu unterlassen.
Das Landgericht (veröffentlicht in ZIP 1982, 1224) hat der Beklagten die Verwendung der genannten Bestimmungen - bis auf die Klauseln Nr. 11 und 13, die es für wirksam gehalten hat untersagt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (veröffentlicht in ZIP 1983, 952 = BB 1983, 1435) zurückgewiesen und der Beklagten auf die Berufung des Klägers auch die Verwendung der Klauseln Nr. 11 und 13 untersagt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat hinsichtlich der Klauseln Nr. 3, 7, 9 und 11 in vollem Umfang und hinsichtlich der Klauseln Nr. 4, 8, 12 und 15 teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Klauseln Nr. 13, 14 und 17 mußte sie dagegen zurückgewiesen werden.
I. 1. Die K l a u s e l N r . 3 hält das Berufungsgericht für unwirksam, weil sie die der Beklagten in anderen Klauseln eingeräumten einseitigen Bestimmungsrechte nicht ausreichend konkretisiere. Die nähere Ausgestaltung derartiger Bestimmungsrechte müsse einer Überprüfung zugänglich sein. Eine abstrakte Inhaltskontrolle aller Klauseln, die ein einseitiges Bestimmungsrecht der Beklagten enthielten und auf die sich die hier beanstandete Klausel zurückbeziehe, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, das ihr zugestandene Recht wahrzunehmen, könne aber gar nicht durchgeführt werden, wenn der Verwender sich auf die Wirksamkeit einer Generalklausel, wie sie die Nr. 3 enthalte, berufen dürfe. Die Klausel sei auch nicht als bloße Wiederholung des Gesetzestextes in § 315 Abs. 3 BGB unschädlich, da für die Frage der unangemessenen Benachteiligung der Vertragshändler allein der Wortlaut der ein einseitiges Bestimmungsrecht der Beklagten enthaltenden anderen Klauseln maßgebend sei.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts (zustimmend Bunte, ZIP 1982, 1166, 1171) halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht erkennt zwar, daß die Klausel Nr. 3 nicht selbst ein einseitiges Bestimmungsrecht der Beklagten enthält, sondern solche in anderen Klauseln geregelte Rechte voraussetzt, zieht daraus für die Inhaltskontrolle aber nicht die richtigen Schlußfolgerungen. Zu unterscheiden ist nämlich, ob die Klausel die E i n r ä u m u n g eines Bestimmungsrechts oder die Maßstäbe für seine A u s ü b u n g regelt (zutreffend Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 9 Rdn. L 61). Soweit es um die E i n r ä u m u n g eines Leistungsbestimmungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, hat der erkennende Senat grundsätzlich - jedenfalls für bestimmte Änderungsrechte - eine Konkretisierung der Voraussetzungen und des Umfangs des Änderungsvorbehalts für erforderlich gehalten (Senatsurteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120, 1121; vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 25 f.; vom 21. Dezember 1983 = BGHZ 89, 206, 211 ff.). Fehlt es an der notwendigen Eingrenzung und Konkretisierung, so vermag die Einbeziehung des Rechtsgedankens aus § 315 BGB an der Unwirksamkeit der zu weit gefaßten Klausel auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nichts zu ändern (insbesondere Senatsurteil vom 21. Dezember 1983, aaO., 213). Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in einer - das zitierte Senatsurteil nicht erwähnenden - Entscheidung vom 27. September 1984 (X ZR 12/84, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) das Preisbestimmungsrecht eines Unternehmers im Verkehr unter Kaufleuten unbeanstandet gelassen. Ob dem unter den in diesem Urteil genannten Voraussetzungen gefolgt werden könnte, kann offenbleiben. Der vom X. Zivilsenat beurteilte Sachverhalt unterschied sich schon dadurch von dem vorliegenden, daß auf ihn das AGB-Gesetz keine Anwendung fand (aaO., unter Nr. 2) und daß bei dem Handel mit den dort in Streit stehenden Waren - nach der vom X. Zivilsenat hervorgehobenen Ansicht (aaO., unter Nr. 4 b) - der Klauselverwender eine beliebige und unverhältnismäßige Ausübung des Bestimmungsrechts nicht am Markt durchsetzen konnte. Für einen nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geschlossenen Vertragshändlervertrag verbleibt der erkennende Senat bei seiner im Urteil vom 21. Dezember 1983 (aaO.) ausführlich begründeten Auffassung, daß die E i n r ä u m u n g eines eingeschränkten Leistungsbestimmungs- oder Leistungsänderungsrechts auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht deshalb seine Unangemessenheit verliert, weil seine A u s ü b u n g an die Einhaltung billigen Ermessens gebunden ist. Das besagt aber weder, daß ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nicht standhält (dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 220/83 m.Nachw., zur Veröffentlichung vorgesehen), noch folgt daraus, daß eine Klausel als Maßstab für die A u s ü b u n g des Bestimmungsrechts nicht den Inhalt der Vorschrift des § 315 Abs. 1 BGB (nicht Abs. 3, wie das Berufungsgericht meint) wiederholen dürfte. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) kann bei einer Klausel, die die Ausübung des Bestimmungsrechts zum Inhalt hat, nur vorliegen, wenn von den §§ 315, 317 BGB abweichende Maßstäbe festgelegt werden (ebenso Wolf, aaO., Rdn. L 64). Wiederholt eine Klausel dagegen rein deklaratorisch den Inhalt einer ohnehin geltenden gesetzlichen Regelung, so verbietet in der Regel schon § 8 AGBG eine Inhaltskontrolle (BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83 = WM 1984, 695, dort - aaO., 697 - auch zu Ausnahmefällen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Überlegungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung, die Beklagte wolle sich mit der Berufung auf die "salvatorische Generalklausel" in die Lage versetzen, nicht ausreichend konkretisierte Bestimmungsrechte wahrzunehmen, und so den von den §§ 13 ff. AGBG beabsichtigten Schutz des Vertragspartners unterlaufen: Soweit Bestimmungsrechte in anderen Klauseln der Inhaltskontrolle nicht standhalten, kann die Klausel Nr. 3 hieran nichts ändern, ist deshalb aber noch nicht ihrerseits unwirksam; sie behält ihren Sinn, soweit der Beklagten zugestandene Bestimmungsvorbehalte unbeanstandet bleiben.
II. 1. Die in der K l a u s e l N r . 4 vorgenommene Verknüpfung des Fortbestandes des Vertragshändlervertrages mit den Eigentums- und Geschäftsführerverhältnissen des Vertragshändlerunternehmens erscheint dem Berufungsgericht zwar nicht grundsätzlich unangemessen, da der Erfolg des Vertriebssystems wesentlich von der Leistungsfähigkeit der Händlerunternehmen abhänge. Die Ausgestaltung der Klausel werde jedoch der Eigenständigkeit des Vertragspartners nicht gerecht, weil sie der Beklagten selbst bei geringfügigen Änderungen Kontrollrechte und damit eine Eingriffsbefugnis in den schützenswerten Besitzstand des Vertragshändlers einräume, während zum Schutz der legitimen Interessen der Beklagten eine Beschränkung ihrer Zustimmungs- und Kündigungsrechte auf bestimmte schwerwiegende - etwa die Effektivität des Betriebes beeinflussende - Änderungen im Händlerunternehmen ausreiche. Gegen Absatz 1 der Klausel bestünden zwar keine rechtlichen Bedenken; da aber ein unmittelbarer Zusammenhang mit der nachfolgenden Regelung bestehe, sei die Klausel gleichwohl insgesamt unwirksam. Das auf eine Verletzung des Zustimmungsvorbehalts gegründete Kündigungsrecht in der K l a u s e l N r . 1 2 a (in Verbindung mit der Klausel Nr. 4 Abs. 4 Satz 2) hält das Berufungsgericht für unwirksam, weil es nicht auf die Schwere und Intensität einer Vertragsverletzung abstelle und so dem auf eine angemessene Ausgestaltung der Klausel gerichteten Interesse der durch eine einseitige Kündigung erheblich betroffenen Vertragshändler nicht ausreichend Rechnung trage.
2. Diese Beurteilung beanstandet die Revision im wesentlichen zu Unrecht.
a) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß allein die Verknüpfung der §§ 3 und 4 OHV (= Klausel Nr. 4 Abs. 1 und 2 einerseits, Abs. 3-5 andererseits) miteinander unabhängig von deren Angemessenheit im einzelnen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt.
aa) Gegen Absatz 1 der Klausel Nr. 4 sind Bedenken schon deshalb nicht zu erheben, weil er ohne jeden sachlich-rechtlichen Regelungsgehalt ist. Er enthält in seinem Satz 1 eine Erklärung der Beklagten zu ihren bei Vertragsabschluß bestehenden Vorstellungen über die Befähigung der für den Vertragshändler tätigen Personen und den Einsatzwillen des Vertragshändlers selbst. Nach Satz 2 macht der Vertragshändler Angaben über seine "maßgeblichen Geschäftsführer" (Begriffsbestimmung in Art. 7.6 ZB) und "wesentlichen Eigentümer" (Begriffsbestimmung in Art. 7.7 ZB). Auch wenn die folgenden - und teilweise, wie noch zu zeigen ist, zu beanstandenden - Absätze auf diesen Sätzen aufbauen, ist nicht einzusehen, wieso bereits diese Erklärungen selbst den Vertragshändler beeinträchtigen könnten und ihre Aufnahme in den Formularvertrag der Beklagten verwehrt sein sollte. Bei sprachlicher und inhaltlicher Teilbarkeit verschiedener - hier sogar in getrennten Paragraphen des Vertragswerks enthaltener - Klauseln, die für sich genommen nur zum Teil unwirksam sind, reicht allein ein sachlicher Zusammenhang nicht aus, um ihre Verwendung insgesamt zu verbieten.
bb) Ähnlich liegt es bei Absatz 2 der Klausel Nr. 4. Sein erster Halbsatz entspricht im wesentlichen dem mit dem früheren Klageantrag zu 10 angegriffenen Art. 2.2 Abs. 1 ZB, den das Berufungsgericht für wirksam gehalten hat, ohne daß der Kläger sich dagegen wendet. Auch gegen den zweiten Halbsatz bestehen keine Bedenken, da er keine Rechtsfolgen nennt, sondern nur die gemeinsame Erwartung der Vertragsparteien ausdrückt, daß sich an den Eigentumsverhältnissen des Vertragshändlerunternehmens nichts ändern werde.
b) Unwirksam sind dagegen das in der Klausel Nr. 4 geregelte Zustimmungserfordernis (Abs. 3 Satz 1) und das Kündigungsrecht der Beklagten (Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit der Klausel Nr. 12 a).
aa) Zu Unrecht meint die Revision, der Zustimmungsvorbehalt gebe nur deklaratorisch den schon nach allgemeinem Vertragsrecht zu beachtenden Grundsatz wieder, daß die Identität der Vertragspartner gewahrt bleiben müsse. Hinsichtlich der Geschäftsführer ist das schon deshalb unrichtig, weil sie bei einem Vertragsschluß mit dem Unternehmen nicht selbst Vertragspartner werden. Hinsichtlich der Inhaber mag die Auffassung der Revision zutreffen, wenn ein Vertrag mit einer Einzelhandelsfirma geschlossen wird (dazu Ulmer, Der Vertragshändler, S. 117 Fußn. 41; Stumpf, Der Vertragshändlervertrag, 2 Aufl., S. 119). Verträge mit Personen- oder Kapitalgesellschaften werden dagegen mit der Gesellschaft (§§ 124, 161 Abs. 2 HGB, 13 GmbHG, 1 AktG), nicht mit den Gesellschaftern geschlossen; deren Auswechslung kann daher grundsätzlich weder notwendig von der Zustimmung des Vertragspartners abhängen noch ohne sie die Beendigung des Vertrages zur Folge haben. Die Angemessenheit des Zustimmungsvorbehalts und des Kündigungsrechts laßt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus der Erwägung ableiten, daß die Beklagte statt zu den Händlerunternehmen in vertragliche Beziehungen zu deren "maßgeblichen Geschäftsführern" und "wesentlichen Eigentümern" hätte treten können. Denn die Beklagte schließt - aus sicher wohlüberlegten Gründen und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen, etwa haftungsrechtlicher Art Vertragshändlerverträge mit den Gesellschaften selbst.
bb) Der Beklagten ist einzuräumen, daß sie über den Vertriebsweg ihrer Produkte in erster Linie selbst zu entscheiden hat (BGH, Beschluß vom 22. September 1981 - KVR 9/80 = WM 1982, 69, 73) und daß der Erfolg des von ihr gewählten selektiven Vertriebssystems, also des Vertriebs durch eine begrenzte Anzahl ausgewählter Absatzmittler (dazu z.B. Pawlikowski, MA 1982, 492; ders. WRP 1983, 658), in erheblichem Maße auf den persönlichen Beziehungen zu den Inhabern und Geschäftsführern des Vertragshändlerunternehmens beruhen und von einer Beibehaltung der personellen Verhältnisse im Unternehmen des Vertragshändlers abhängen kann (Ulmer, aaO., 117 f., 409 f.). Dem darauf gerichteten Interesse der Beklagten steht aber die Stellung der Vertragshändlerfirma als selbständiges Handelsunternehmen gegenüber, dem seine personelle Entscheidungsfreiheit nicht genommen werden darf. Eine Lösung dieses Interessengegensatzes darf nicht allein den Belangen der Beklagten Rechnung tragen. Denn nicht nur der Vertragshändler hat mit Übernahme der Verpflichtung, für die Interessen des Herstellers tätig zu sein, einen Teil seiner unternehmerischen Freiheit aufgegeben; auch der Hersteller hat sich dieser Freiheit mit seiner Entscheidung, seine Produkte durch selbständige Unternehmen vertreiben zu lassen, in gewissem Umfang begeben. Daraus folgt eine besondere Treu- und Rücksichtspflicht des Herstellers, der ohne begründeten Anlaß den Interessen des Vertragshändlers nicht zuwiderhandeln darf (Senatsurteile vom 19. Januar 1972 - VIII ZR 86/71 = WM 1972, 464, 465 und vom 21. Juni 1972 - VIII ZR 96/71 = WM 1972, 1092, 1094; Ulmer, aaO., 410, 411 f., 431 ff.; Graf von Westphalen NJW 1982, 2465, 2469 f.) und der darüber hinaus gerade bei einer Regelung der gegenseitigen Verpflichtungen in einem von ihm verwendeten Formularvertrag gehalten ist, die Belange des Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung eines Kündigungsrechts des Herstellers sind außerdem die schwerwiegenden Folgen für den Vertragshändler zu beachten: Er verliert nicht nur seine Erwerbsquelle und die von ihm (mit-)aufgebauten Kundenbeziehungen, sondern muß auch eine - zumindest teilweise - Entwertung seiner Investitionen hinnehmen, die er nach dem Inhalt des Vertragshändlervertrages für die Bereitstellung der Betriebsanlagen, die Anschaffung der erforderlichen Ausrüstung, die Einrichtung des Kunden-, Wartungs- und Instandsetzungsdienstes und den Kauf und die Unterhaltung eines ausreichenden Lagerbestandes erbringen mußte (vgl. dazu im einzelnen Art. 2.3.1, 2.5.1, 2.5.4, 2.5.6.2, 2.5.6.3 ZB); der dem Händler möglicherweise bei Vertragsbeendigung zustehende Ausgleichsanspruch (dazu näher unten IX) muß dafür keine volle Kompensation geben (Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 887).
Aus diesen Gründen ist ein einschränkungsloses Zustimmungs- und Kündigungsrecht der Beklagten bei personellen Veränderungen im Vertragshändlerunternehmen jedenfalls dann unangemessen, wenn es ohne Rücksicht darauf eingreifen soll, ob und inwieweit Interessen der Beklagten durch die Veränderungen berührt werden (ebenso Bunte, aaO., L 1169, 1171; Ulmer, aaO., Rdn. 885, 887; Wolf, aaO., § 9 Rdn. V 33). Es liegt auf der Hand, daß nicht jede Änderung in der Person des Geschäftsführers oder den Eigentumsverhältnissen des Händlerunternehmens die Belange der Beklagten beeinträchtigen muß: Ein neu eintretender Geschäftsführer kann im gleichen oder gar höheren Maße fachlich qualifiziert, erfahren und geschäftstüchtig sein wie ein ausscheidender Mitarbeiter, ein neuer Gesellschafter kann ebenso kapitalkräftig und kreditwürdig sein wie derjenige, an dessen Stelle er tritt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagten auch in solchen Fällen ein uneingeschränkter Zustimmungsvorbehalt und ein ebenso einschränkungsloses Kündigungsrecht, wie es in den Klauseln Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Nr. 12 a geregelt ist, zustehen muß.
Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber auf die in Art. 4.1.2 Abs. 2 Satz 1 ZB vorgesehene Möglichkeit, die Angelegenheit vor Ausspruch der Kündigung mit dem Vertragshändler zu erörtern. Denn eine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Beklagten ist damit nicht verbunden.
cc) Der Beklagten kann nicht zugegeben werden, daß eine über die - im Rahmen der Inhaltskontrolle wirkungslose (dazu oben I 2) - Bezugnahme auf den Maßstab des § 315 BGB hinausgehende Konkretisierung ihres Zustimmungs- und Rücktrittsrechts nicht möglich ist. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, der Beklagten das Risiko einer gesetzeskonformen Ausgestaltung der Klausel abzunehmen. Immerhin lassen sich verschiedene Wege denken, wie der Formularbestimmung - ohne Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Beklagten - ein höheres Maß an Konkretisierung gegeben werden kann, sei es, daß die Beklagte ihre in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Anforderungen an die Geschäftsführer und Eigentümer des Vertragshändlerunternehmens in einem Katalog zusammenfaßt, sei es, daß sie in einer Generalklausel auf die ungestörte Fortführung des Geschäftsbetriebes und die gleichbleibende Kapitalausstattung des Händlerunternehmens sowie auf die unbeeinträchtigte Durchführung des Vertragshändlervertrages abstellt (zu Formulierungsvorschlägen vgl. Bunte, aaO., 1172 Fußn. 49), sei es auch, daß sie eine beispielhafte Aufzählung besonders wichtiger Voraussetzungen mit einer Generalklausel verbindet. Daß sie dabei - wie die Revision meint - vom Berufungsgericht auf die Beibehaltung eines "rein negativen Standards" verwiesen worden sei und auf diese Weise keine Gewähr für die Aufrechterhaltung eines höchsten Ansprüchen genügenden Verkaufs- und Kundendienstnetzes erhalte, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen; denn die Weiterführung des Vertragsverhältnisses "auf der bisherigen Grundlage" entspricht den von der Beklagten bei Vertragsschluß für gut befundenen Verhältnissen. Eine Konkretisierung der Klauseln kann zwar zu einem größeren Umfang des Formularvertrages führen; das muß aber angesichts der Bedeutung der Kündigungsgründe, der dem Vertragshändler aus einer einschränkungslosen Klausel drohenden Gefahren und des bereits jetzt - mit Anlagen - rund 170 Seiten starken und zahlreiche Einzelheiten enthaltenden Vertragswerks hingenommen werden.
c) Das sich aus Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 der Klausel Nr. 4 ergehende Zustimmungserfordernis und Kündigungsrecht der Beklagten bei Veräußerung von Anteilen des Händlerunternehmens, die mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals ausmachen, hält aus denselben Gründen der Inhaltskontrolle nicht stand. Die sehr niedrig gewählte Grenze von 10 % macht besonders deutlich, daß eine Veränderung auf der Händlerseite die Interessen der Beklagten nicht berühren muß. Dem Vorschlag der Revision, diese Grenze im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzuheben, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil hierfür verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel getroffen hätten (BGHZ 90, 59, 80).
d) Die in Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 der Klausel Nr. 4 geregelten Mitteilungs- und Ankündigungspflichten der Vertragshändler sind zwar für sich genommen nicht zu beanstanden, soweit sie auf bereits durchgeführte Änderungen oder Veräußerungen beschränkt werden könnten. Die Regelungen darüber müssen aber ebenfalls entfallen, weil sie zum Teil durch den Wegfall der unwirksamen Klauselteile unklar werden ("Änderung oder Veräußerung" in Absatz 3 Satz 2) und insgesamt nach dem Zusammenhang der Klausel der Beurteilung des der Beklagten nicht zustehenden Zustimmungsrechts dienen sollen. Auch Absatz 4 Satz 1 der Klausel (Verfahrensweise bei Einverständnis der Beklagten) ist unwirksam, weil er von einem uneingeschränkten Zustimmungsvorbehalt ausgeht.
III. 1. Das einseitige Bestimmungsrecht der Beklagten gemäß der K l a u s e l N r . 7 kann nach Ansicht des Berufungsgerichts dazu führen, daß die Übergabe- und Transportbedingungen im Ergebnis unterschiedliche Wettbewerbsstellungen der Vertragshändler zur Folge hätten; dadurch könne die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Vertragshändler gegenüber anderen in zeitlicher und finanzieller Hinsicht eingeschränkt werden. Eine Konkretisierung der Klausel zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen habe die Beklagte nicht vorgenommen.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts (zustimmend Bunte, aaO., 1171; Wolf, aaO., § 9 Rdn. V 25) halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat es versäumt, den Inhalt des Bestimmungsrechts der Beklagten durch Auslegung der Klausel Nr. 7 festzustellen. Vor dieser Klärung laßt sich die Auswirkung des Dispositionsrechts auf den Vertragspartner aber nicht zuverlässig beurteilen.
aa) Haben die Beklagte und der Vertragshändler bereits einen Einzelkaufvertrag über die Lieferung eines Kraftfahrzeugs geschlossen, der ausdrückliche Vereinbarungen über Versand- und Übergabeort und das Transportunternehmen enthielt, so erlaubt die Klausel der Beklagten eine hiervon abweichende Bestimmung nicht. Dies ergibt schon ihr Wortlaut: Denn für eine "Bestimmung" ist kein Raum, wo die Vertragsparteien den Regelungsgegenstand bereits b e s t i m m t h a b e n . Ein Recht zur "Änderung" einer gemeinsam getroffenen Bestimmung aber gesteht die Klausel der Beklagten nicht zu; es wird von ihr auch nicht in Anspruch genommen.
bb) Ist ein Einzelkaufvertrag schon abgeschlossen, enthielt er aber keine Vereinbarung über die in der Klausel Nr. 7 genannten Punkte, so kann zweifelhaft sein, ob das allgemeine Vertragsrecht - hinsichtlich des Erfüllungsortes also etwa die Vorschrift des § 269 BGB - Anwendung findet oder ob die Beklagte noch von dem Bestimmungsrecht Gebrauch machen kann. Das bedarf keiner Entscheidung, weil die Ausübung des Dispositionsrechts in diesem Fall nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragshändlers führt (dazu unten b).
cc) Liegt erst ein Angebot des Vertragshändlers auf Abschluß eines Kaufvertrages vor, das die Beklagte noch nicht angenommen hat, und sind in das Angebot auch Wünsche hinsichtlich des Versand- und Übergabeortes einbezogen, so gestattet die Klausel Nr. 7 es der Beklagten nicht, das Angebet unter Abänderung der fraglichen Punkte anzunehmen. Denn die Formularbestimmung läßt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß sie zugunsten der Beklagten von dem allgemeinen Grundsatz des Vertragsrechts abweichen will, nach dem Antrag und Annahmeerklärung übereinstimmen müssen. Die Beklagte hat zwar die Möglichkeit, das Angebot abzulehnen. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Recht zur Ablehnung von Bestellungen in einem formularmäßig gestalteten Vertragshändlervertrag wirksam ausbedungen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, weil dies nicht unmittelbar zum Inhalt der Klausel Nr. 7 gehört. Ein freies Ablehnungsrecht der Beklagten, wie es Art. 1.1.2 Abs. 2 Satz 2 ZB enthält, hat das Landgericht entsprechend dem früheren Klageantrag zu 5 für unwirksam erklärt (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 19. Januar 1972 aaO. und vom 29. April 1958 - VIII ZR 189/57 = NJW 1958, 1138); das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte insoweit nicht angefochten.
dd) Dagegen kann die Beklagte ihr Bestimmungsrecht ausüben, wenn der Vertragshändler ihr ein Angebot macht, das Angaben über die in der Klausel Nr. 7 aufgeführten Punkte nicht enthält.
ee) Darüber hinaus gibt die Klausel Nr. 7 der Beklagten die Möglichkeit, generell und ohne Bezug auf einen konkreten einzelnen Kaufvertrag den Versand- und den Übergabeort sowie das Transportunternehmen für künftig abzuschließende Verträge zu bestimmen.
b) Mithin ergibt die Auslegung der Klausel, daß nur in den Fällen zu bb, dd und ee Raum für das beanstandete Bestimmungsrecht der Beklagten ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragshändlers ist damit nicht verbunden:
aa) Zum einen ist es sachgerecht, daß die Beklagte, die ihre Fahrzeuge in mehreren westeuropäischen Städten produzieren und montieren läßt, die Entscheidung über den Produktions- und damit auch den Versandort trifft. Nur sie als Unternehmer kann die Kapazität und Ausnutzung ihrer Werke, die Herstellkosten an den verschiedenen Produktionsorten und die weiteren unterschiedlichen Standortvor- und -nachteile beurteilen. Auch die Koordination von Produktion und Versand und die Auswahl des Transportunternehmers muß der Beklagten verbleiben, nicht zuletzt, weil sie die über das ganze Land verteilten Vertragshändler beliefern muß und überdies weit eher als der einzelne Händler günstige Bedingungen mit den Transportunternehmen, die auch den Händlern zugute kommen, aushandeln kann.
bb) Zum anderen hat der Vertragshändler die Möglichkeit, sich gegenüber seinem Kunden abzusichern. Er braucht sich ihm gegenüber erst zu binden, wenn sein eigener Antrag von der Beklagten angenommen worden ist. Dies geschieht auch in aller Regel, wie die Neuwagen-Verkaufsbedingungen abgedruckt bei Bunse, Handbuch der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, S. 237 ff.) zeigen, die in Nr. I 1 Satz 1 und 2 vorsehen, daß der Käufer zunächst nur eine Bestellung abgibt, an die er vier Wochen gebunden ist, und daß der Vertrag erst durch schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer zustande kommt, damit dieser die Annahmefrist zur "Klärung der Lieferbarkeit" (Satz 3) nutzen kann.
cc) Welche Konkretisierung der Klausel Nr. 7 das Berufungsgericht vermißt und welche Wettbewerbsverzerrungen der Vertragshändler untereinander es befürchtet, wird in dem angefochtenen Urteil nicht deutlich. Ob die oben (unter aa) genannten, für die Entscheidung des Unternehmers wesentlichen Umstände bei der Auswahl der Produktions- und Versandorte und des Transportunternehmens in einer Formularklausel überhaupt nachvollziehbar und überprüfbar dargestellt werden können, mag dahinstehen: die Aufnahme dieser Gesichtspunkte in die Klausel ist jedenfalls weder zum Schutz der Vertragshändler erforderlich noch der Beklagten zumutbar. Wettbewerbsnachteile einzelner Vertragshändler, die sich aus dem Standort ihres Unternehmens ergeben, braucht die Beklagte nicht auszugleichen. Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung darin sehen sollte, daß die Beklagte die Entscheidung über Produktion und Versand der Kraftfahrzeuge nicht nach den dargestellten unternehmerischen Gesichtspunkten, sondern - aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen - mit der Absicht der sachwidrigen Bevorzugung des einen und der Benachteiligung des anderen Vertragshändlers treffen könnte, so verbietet eine derartige unterschiedliche Behandlung nicht nur die Vorschrift des § 26 Abs. 2 GWB, sondern eine solche Verfahrensweise liegt auch derart fern, daß sie nicht berücksichtigt zu werden braucht. Jedenfalls erlaubt die Klausel bei ungezwungener Auslegung ein solches Verhalten nicht, so daß die vom Berufungsgericht möglicherweise in Betracht gezogene Auslegung ausscheiden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 unter I 2 b bb m.Nachw., zur Veröffentlichung bestimmt).
IV. 1. In der K l a u s e l N r . 8 hat sich die Beklagte nach Meinung des Berufungsgerichts eine nicht nachprüfbare Änderungsbefugnis der von ihr übernommenen Gewährleistung und Garantie vorbehalten, deren Ausübung allein von ihrer Beurteilung der Wettbewerbs- und Wirtschaftslage - ohne Rücksicht auf die bestehenden Interessen der Vertragshändler, die die entsprechenden Arbeiten als wesentlichen Teil ihrer Ertragsquelle auszuführen hätten - abhänge. Selbst wenn eine "Deckungslücke" zwischen Hersteller, Händler und Kunde zur Zeit nicht bestünde, wenn nämlich die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen durch die Bezugnahme auf die Kundendienst-Richtlinien konkretisiert sein sollten, sei eine entsprechende Absicherung für die Zukunft in der Klausel nicht vorgesehen. Auch der Haftungsausschluß sei unwirksam, weil der Vertragshändler eine derartige Klausel seinen Kunden gegenüber nicht verwenden dürfe und die Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung als "Leerformel" gegen das Konkretisierungsgebot verstoße.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben nur zum kleineren Teil Erfolg.
a) Zu Unrecht beanstandet der Kläger allerdings die Änderungsbefugnis hinsichtlich der von der Beklagten übernommenen Garantie.
aa) Gemäß Nr. 5.2 KDR übernimmt die Beklagte die Garantie unmittelbar den Kunden gegenüber. Dies begründet einen direkten vertraglichen Anspruch des Endabnehmers gegenüber dem Hersteller (Senatsurteil vom 12. November 1980 - VIII ZR 293/79 - WM 1981, 37). Vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und den Vertragshändlern entstehen daraus nicht. Es ist daher auch nicht erkennbar, inwiefern die Mitglieder des Klägers durch eine Änderung der Garantie betroffen sein sollten (a.A. Wolf, aaO., § 9 Rdn. V 29). Die Vertragshändler sind zwar der Beklagten gegenüber verpflichtet, Garantiearbeiten auszuführen (Art. 2.5.1.2 Abs. 2 ZB). Dadurch wird aber - was die Revisionserwiderung übersieht - die Gewährleistungshaftung der Vertragshändler in ihrem Verhältnis zum Kunden nicht erweitert oder verändert. Die auf Wunsch des Kunden in Erfüllung der Garantie von dem Vertragshändler erbrachten Arbeiten erhält er von der Beklagten vergütet (Art. 2.5.2 Abs. 1 ZB). Eine als Folge einer Einschränkung der Garantie sich ergebende verstärkte Inanspruchnahme des Vertragshändlers aus seinen Gewährleistungsverpflichtungen könnte ihn nur dann belasten, wenn er nicht seinerseits in demselben Umfang die Beklagte auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann. Das würde voraussetzen, daß er die im Vertragshändlervertrag getroffenen Gewährleistungsregelungen in den seiner Kundschaft gegenüber angewendeten Geschäftsbedingungen nicht zugrunde legen kann. Dafür ergibt sich bei einem Vergleich der Regelungen in Nr. 5.1 KDR mit den Vorschriften des AGB-Gesetzes kein Anhaltspunkt und ist von dem Kläger konkret auch nichts vorgetragen.
bb) Zwar ist der Vertragshändler mittelbar betroffen, wenn die Beklagte die Garantie den Kunden gegenüber ändert; darin liegt aber keine unbillige Benachteiligung der Händler: Wird die Garantie erweitert, so muß er Garantiearbeiten nur gegen Bezahlung durch die Beklagte ausführen. Wird die Garantie eingeschränkt, so mögen zwar die bei dem Vertragshändler von den Kunden in Auftrag gegebenen Garantiearbeiten zurückgehen; der Händler hat jedoch aus dem Vertragshändlervertrag keinen Anspruch auf einen bestimmten Umfang der auszuführenden Garantiearbeiten
b) Unwirksam ist die Klausel Nr. 8, soweit sie der Beklagten gestattet, die übernommenen Gewährleistungspflichten zu ändern. Dabei kommt es auf den Streit der Parteien darüber, ob die Klausel der Beklagten auch hinsichtlich bereits abgeschlossener Einzelkaufverträge eine Änderungsbefugnis einräumt und der Vertragshändler in diesem Fall in eine "Deckungslücke" gegenüber seinem Kunden geraten kann, nicht an. Denn der Rahmenvertrag verpflichtet die Beklagte, dem Händler in bestimmter Weise Gewähr zu leisten (Nr. 5.1 KDR). Ein Recht, diese von ihr übernommene Verpflichtung einseitig - auch zum Nachteil der Vertragshändler - zu ändern, kann sich die Beklagte in einem Formularvertrag allenfalls dann einräumen, wenn die Klausel die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung möglich ist, hinreichend konkret benennt (zu Preisänderungsklauseln vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/19 = WM 1980, 1120, 1121 und vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 26 f.). Ein völlig freies, an keine Voraussetzungen gebundenes Änderungsrecht ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unangemessen (Senatsurteil vom 21. Dezember 1983 = BGHZ 89, 206, 21L; dazu oben I 2). Die Berechtigung des Vertragshändlers, den Vertrag jederzeit zu kündigen (Art. 4.1.1 ZB), vermag schon im Hinblick auf die vom Händler erbrachten Investitionen und die weiteren ihm bei einer Vertragsbeendigung entstehenden Nachteile (dazu oben II 2 b bb) die Unangemessenheit eines einschränkungslosen Änderungsvorbehalts nicht auszugleichen; insofern liegt dieser Fall anders als bei einem Einzelschuldverhältnis (dazu BGHZ 82, 21, 27) oder einer Dauerrechtsbeziehung, die sich in dem gegenseitigen Leistungsaustausch erschöpft (dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1980 aaO.).
Das Änderungsrecht der Beklagten ist an keine konkretisierten Voraussetzungen gebunden. Die Begriffe "Wettbewerbs- oder wirtschaftliche(n) Gründe(n)" und "zweckmäßig" enthalten keinen nachprüfbaren Begriffskern. Sie stellen das Änderungsrecht im praktischen Ergebnis zur freien Disposition der Beklagten. Das ist, wie ausgeführt, zu beanstanden.
c) Satz 2 der Klausel Nr. 8 steht im engen Zusammenhang mit Satz 1 und erlaubt der Beklagten, nach einer - unzulässigen - Änderung ihrer Gewährleistungsverpflichtungen berechtigte Ansprüche des Händlers unter Hinweis auf den Wertlaut der Klausel abzuwehren. Er ist deshalb ebenfalls unwirksam.
d) Das trifft im selben Maße auf Satz 3 zu, soweit dort nicht nur die Garantie gegenüber dem Kunden genannt ist. Die Aussage, daß die in den Kundendienst-Richtlinien (Nr. 5.1 KDR) niedergelegte Gewährleistung die einzige Haftungsgrundlage darstellt, trifft nicht zu, wenn die Beklagte ihre Gewährleistungsverpflichtung unter Inanspruchnahme der - unwirksamen - Änderungsbefugnis in Satz 1 der Klausel Nr. 8 eingeschränkt hat. Daran ändert nichts, daß Satz 3 nur gelten soll, "soweit das Gesetz nicht etwas anderes zwingend vorschreibt" (ebenso z.B. Wolf, aaO., § 9 Rdn. 128 m.Nachw.). Könnte der Klauselverwender mit einer derartigen Einschränkung alle unzulässigen Klauseln vor dem Unterlassungsgebot bewahren, so wäre das Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG ohne Sinn. Dies gilt unter Kaufleuten ebenso wie im nichtkaufmännischen Verkehr.
e) Auch die Haftungsausschlußklausel in Satz 4 ist unwirksam. Sie umfaßt mangels jeder Einschränkung auch eine Haftung der Beklagten bei Verletzung einer Vertragspflicht durch einen leitenden Angestellten sowie bei dem schuldhaften Verstoß eines Erfüllungsgehilfen gegen "wesentliche Pflichten" im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Diese Haftung kann auch im Handelsverkehr formularmäßig nicht ausgeschlossen werden (BGHZ 89, 363, 366, 367; Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 137/83 = WM 1984, 1053, 1055 f., jeweils m.w.Nachw.).
f) Mit Ausnahme der in den Sätzen 1 und 3 mitenthaltenen Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Garantie ist der Beklagten die Verwendung der Klausel Nr. 8 nach allem zu Recht untersagt worden. In dem verbleibenden Umfang kann die inhaltlich und ihrer sprachlichen Fassung nach teilbare Bestimmung aufrecht erhalten werden (dazu Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 = WM 1981, 1354, 1357 und vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82 = WM 1984, 663, 665).
V. 1. Ein jederzeitiges Recht der Beklagten, ihre Produktion einzustellen oder ihre Produkte zu ändern (K l a u s e l N r. 9), gelte, so meint das Berufungsgericht, nach dem Wortlaut der Formularbestimmung auch dann, wenn die Beklagte Bestellungen bereits angenommen habe. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragshändlers, der seinen Kunden gegenüber an deren Bestellungen gebunden sei (§ 10 Nr. 4 AGBG). Der Händler könne sich auch nicht, um dies zu vermeiden, für jede Bestellmöglichkeit vor einer Bindung an den Kunden eindecken. Die Praxis der Beklagten, den Händlern drei Monate im voraus mitzuteilen, welche Modelle für Bestellungen zur Verfügung stünden, könne zwar geeignet sein, den Änderungsvorbehalt in einer für den Händler zumutbaren Weise einzuschränken, habe aber in der Klausel keinen Niederschlag gefunden.
2. Dem kann nicht gefolgt werden (zustimmend dagegen Bunte, aaO., 1171; Wolf, aaO., § 9 Rdn. V 25; vgl. auch Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO., Anh. §§ 9-11 Rdn. 886; von Westphalen, NJW 1982, 2465, 2472).
a) Gäbe das Recht zur Produktionseinstellung oder -änderung der Beklagten die Möglichkeit, sich von ihrer Haftung für die Ausführung bereits angenommener Bestellungen zu befreien, dann könnte dies in der Tat den Vertragshändler unbillig belasten, weil er sich in seinen den Kunden gegenüber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 10 Nr. 4, 11 Nr. 8 einen entsprechenden Haftungsausschluß nicht vorbehalten kann. Die Klausel Nr. 9 ist aber auch im Unterlassungsverfahren nach §§ 13 ff. AGBG der vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Auslegung nicht zugänglich. Ihr Wortlaut besagt über den Einfluß einer Produktionsum- oder -einstellung auf die Haftung der Beklagten für eine vorher übernommene Lieferverpflichtung nichts. Auch aus dem Wort "jederzeit" folgt nicht, daß die Beklagte sich bereits begründeter Pflichten entledigen kann. Die systematische Stellung der Formularbestimmung in dem Klauselwerk spricht gegen eine solche Auslegung. Denn der beanstandeten Klausel geht in Art. 1.4 ZB ("Nichterfüllung, Liefer- und Annahmeverzug") eine Aufzählung der Fälle voraus, in denen die Beklagte für die verzögerte oder unterlassene Lieferung von Produkten nicht haften will. Die Produktionseinstellung oder Änderung von Produkten ist dort nicht genannt. Daraus folgt, daß diese Umstände für die Haftung der Beklagten für Nichterfüllung und Verzug keine Bedeutung haben. Die Folge dieser Umstände ist vielmehr allein, daß das dem Vertragshändler in Art. 1.1.1 ZB zugestandene Recht, alle in der Anlage "Kraftfahrzeuge" aufgeführten Fahrzeuge zu bestellen, eingeschränkt sein kann. Folgt bereits aus dem Vertragshändlervertrag nicht das Recht der Beklagten, vor der Produktionseinstellung bereits abgeschlossene Verträge nicht mehr zu erfüllen, so sind die von der Revisionserwiderung aus einem angeblichen Vorrang des Rahmenvertrages vor den Einzelkaufverträgen gezogenen Schlußfolgerungen ohne Grundlage.
b) Der Beklagten muß allerdings das Recht verbleiben, noch nicht angenommene Bestellungen des Vertragshändlers mit der Begründung abzulehnen, sie habe das bestellte Modell geändert oder dessen Produktion eingestellt. Dies ergibt sich aus dem Recht des Herstellers zur Bestimmung seiner Modellpolitik (so auch Ulmer, aaO., Rdn. 882, 886; Wolf, aaO.), das auch der Kläger nicht bestreiten will, das er aber dennoch mit seinem Klagebegehren eingeschränkt sehen möchte. Hierfür besteht keine Veranlassung. Denn das Schutzbedürfnis des Händlers erfordert eine solche Einschränkung nicht:
Der Vertragshändler kann eine Schadensersatzpflicht gegenüber seinen Kunden vermeiden, ohne daß er - wie das Berufungsgericht zu meinen scheint - gezwungen wäre, sich für alle Bestellmöglichkeiten einzudecken. Denn er kann bei Bestellungen von den in den Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen vorgesehenen Recht Gebrauch machen, sich die Annahme des Angebots innerhalb einer geräumigen Frist vorzubehalten, um die Lieferbarkeit des bestellten Modells zu klären (dazu oben III 2 b bb). Eine Bindung an "Bestellungen" des Kunden besteht entgegen den wohl nur mißverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht, so daß der Vertragshändler auch nicht wegen der Vorschriften der §§ 10 Nr. 4, 11 Nr. 8 AGBG in eine "Deckungslücke" zwischen Hersteller einerseits und Endabnehmer andererseits geraten kann.
c) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Vertragshändler könne seine gegenüber dem Kunden bestehende Verpflichtung zur Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs nicht mehr erfüllen, wenn die Beklagte nach Annahme der Bestellung, aber vor Auslieferung des Kraftfahrzeugs eine Modelländerung vornehme, weil als "fabrikneu" nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78 = NJW 1980, 1097, 1098) nur ein Wagen der jeweils aktuellen Produktionsserie gelte. Dem Senatsurteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Verkäufer über ein vorhandenes, bei ihm ausgestelltes Kraftfahrzeug erklärt hatte, es sei fabrikneu, während es tatsächlich nach der Behauptung des Käufers aus der Vorjahresserie stammte. Damit nicht vergleichbar ist ein Sachverhalt, nach dem die Vertragsparteien sich auf die Lieferung eines bestimmten, zu diesem Zeitpunkt dem neuesten Modell tatsächlich entsprechenden Kraftfahrzeugs einigen und erst später zwischen Vertragsschluß und Auslieferung eine - beiden Parteien vorher nicht bekannte - Modelländerung erfolgt.
d) Gleichwohl ist dem Kläger zuzugeben, daß den Vertragshändler die Beratung des Kunden und die Führung des Verkaufsgesprächs erleichtert wäre, wenn er schon zu diesem Zeitpunkt über die weiteren Produktionspläne und die Modellpolitik der Beklagten informiert ist. Dennoch geht es zu weit, der Beklagten aus diesem Grund eine Pflicht zur Information der Händler über beabsichtigte Änderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor ihrer Durchführung aufzuerlegen. Denn damit würde die unternehmerische Freiheit der Beklagten zu sehr eingeengt. Ihr muß nicht nur die Möglichkeit verbleiben, ihre Produktionspläne neuen wirtschaftlichen oder wettbewerblichen Gegebenheiten innerhalb kurzer Frist anzupassen ihr kann auch nicht zugemutet werden, das Risiko eines Rückgangs im Verkauf des auslaufenden Modells, der die Folge einer zu frühzeitigen Bekanntgabe einer geplanten Modelländerung sein könnte, zum Vorteil des Vertragshändlers auf sich zu nehmen. Wenn in dieser Frage auch andere Regelungsmöglichkeiten bestehen mögen, so läßt sich doch nicht sagen, daß die Berücksichtigung des Herstellerinteresses, wie sie die Klausel Nr. 9 vornimmt, unbillig wäre.
VI. 1. Nach der K l a u s e l N r . 1 1 darf die Beklagte allein nach eigenem unternehmerischen Ermessen und ohne Zustimmung des Vertragspartners über die Einsetzung weiterer Vertragshändler entscheiden. Das daraus folgende an keine sachlichen Schranken gebundene Bestimmungsrecht hält das Berufungsgericht für unangemessen, weil das Vertriebsgebiet zu den vertraglich eingeräumten Besitzständen des Händlers gehöre und er auf das ihm zugewiesene Gebiet seine langfristigen Dispositionen ausrichten müsse. Das sei ihm nur möglich, wenn die Voraussetzungen des einseitigen Änderungsrechts ausreichend transparent gestaltet seien. Dies lasse die beanstandete Klausel, die nur auf das unternehmerische Interesse der Beklagten abstelle, vermissen. Das dem betroffenen Vertragshändler zugestandene Anhörungsverfahren, dessen Ergebnis die Beklagte nicht zu berücksichtigen brauche, könne die erforderliche Konkretisierung der Klausel nicht ersetzen. Hierfür stünden objektive Kriterien wie etwa der Umsatz, die Zulassungsstatistik oder die Verkaufsleistungen des Vertragshändlers zur Verfügung.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts verdienen entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Meinung (Graf von Westphalen, NJW 1982, 2465, 2471 f.; Bunte, aaO., 1169, 1171; Wolf, aaO., § 9 Rdn. V 28; vgl. auch Ulmer, aaO., Rdn. 884) keine Zustimmung.
a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1983 (BGHZ 89, 205) entschieden, daß das in einem Formularvertrag geregelte Recht eines Automobilherstellers, das einem selbständigen Vertragshändler zugewiesene sog. Marktverantwortungsgebiet einseitig zu verkleinern, unangemessen ist, wenn die Klausel nicht schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen, des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (aaO., 211 ff.). beurteilenden Fall genoß der Vertragshändler zwar keinen Gebietsschutz gegenüber Verkäufen anderer Haupthändler oder Händler aus anderen Bezirken, er war jedoch in dem ihm zugewiesenen Gebiet als einziger Haupthändler tätig (aaO., 207), und der Klauselverwender hatte sich ihm gegenüber verpflichtet, keinem anderen Händler direkt oder indirekt die Errichtung von Stützpunkten für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen in seinem Gebiet zu gestatten (vgl. die Wiedergabe des Vertragshändlervertrages in der Entscheidung der Kommission vom 16. November 1983, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. November 1983 Nr. L 327/31 ff., 33 unter Rdn. 14). Davon weicht der vorliegende Vertragshändlervertrag in einem entscheidenden Punkt ab: Die Mitglieder des Klägers genießen nicht nur keinen Gebietsschutz, ihnen ist vor allem auch kein Alleinvertriebsrecht auf ihrer Handelsstufe eingeräumt. Dies wird an verschiedenen Stellen des Vertragswerks ausdrücklich ausgesprochen: Nach § 1 A OHV gewährt die Beklagte dem Vertragshändler lediglich "das nicht ausschließliche Recht", Fahrzeuge zu kaufen und sich als Vertragshändler der Beklagten zu bezeichnen (ebenso die Anlage "Kraftfahrzeuge"). Nach Art. 2.4.1 Abs. 2 Satz 2 ZB sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß weitere Vertragshändler gleiche Pflichten in dem zugewiesenen Gebiet haben können. Nach Art. 2.4.4.2 Abs. 2 ZB kann das Hauptverantwortungsgebiet des einen Vertragshändlers mit dem eines anderen identisch sein. An weiteren - vom Kläger mit der Klage nicht angegriffenen - Stellen des Formularvertrages wird der Beklagten das Recht zur Einsetzung weiterer Vertragshändler eingeräumt. So entscheidet die Beklagte nach Art. 2.1 Abs. 1 Satz 2 ZB über Anzahl, Betriebsgrößen und Standorte der Vertragshändler sowie darüber, wann und unter welchen Umständen deren Anzahl, Betriebsgrößen oder Standorte geändert werden. In Art. 2.10 Abs. 1 ZB erkennt der Vertragshändler an, daß die ordnungsgemäße Unterhaltung einer leistungsfähigen Händlerorganisation die Einsetzung weiterer Vertragshändler in dem ihm zugewiesenen Gebiet erforderlich machen kann.
Daraus ergibt sich zugleich, daß die tragenden Gründe des Senatsurteils vom 21. Dezember 1983 auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht übertragbar sind: Der Beklagten ist in der Klausel Nr. 11 kein Ä n d e r u n g s recht gewährt, so daß der Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragsparteien an eine von ihnen getroffene Vereinbarung (BGHZ aaO., 211) keine Anwendung findet und es an der Abweichung von einem Rechtssatz mit hohem Gerechtigkeitsgehalt (aaO., 212) fehlt; ebensowenig steht die Ausübung des B e s t i m m u n g s rechts durch die Beklagte einer Teilkündigung (aaO., 216) gleich. Es ist daher auch allenfalls bedingt richtig, wenn das Berufungsgericht davon spricht, das Vertriebsgebiet eines Vertragshändlers gehöre zu dessen vertraglich eingeräumten "Besitzständen"; denn den Mitgliedern des Klägers ist ihr Hauptverantwortungsgebiet nur mit der Einschränkung, daß sie es mit anderen Händlern zu teilen haben, und dem Vorbehalt der Einsetzung weiterer Vertragshändler zugewiesen.
b) Das ändert freilich nichts daran, daß auch gegenüber dem nicht zum Alleinvertrieb berechtigten Vertragshändler die sich aus der persönlichen Bindung, der auf eine gewisse Dauer angelegten vertraglichen Beziehung und seinem Investitionseinsatz ergebende Treuepflicht des Herstellers besteht (oben II 2 b bb). Im Unterschied zu der bei der Klausel Nr. 4 Abs. 3-5 vorgenommenen Abwägung verdient bei der Beurteilung der Klausel Nr. 11 jedoch das Interesse des Herstellers den Vorrang gegenüber den weniger betroffenen Belangen des Vertragshändlers, zumal einer konkretisierenden Einschränkung des Bestimmungsrechts hier engere Grenzen gesetzt sind:
aa) Der Einsatz mehrerer Händler in einem Vertriebsgebiet gehört mit dem sich daraus ergebenden organisationsinternen Wettbewerb zu der auf Absatzsteigerung ausgerichteten Vertriebsstrategie des Herstellers (dazu z.B. Bechtold, NJW 1983, 1393, 1395). Die allein der Beklagten zustehende Entscheidung für dieses Vertriebssystem wird dem Vertragshändler an mehreren Stellen des Vertragswerkes verdeutlicht. Er kann die sich daraus ergebenden Möglichkeiten von vornherein in seine Planung und Investitionsentscheidungen einbeziehen.
bb) Für den Entschluß des Herstellers, einen weiteren Vertragshändler im Gebiet seines Vertragspartners einzusetzen, kann eine Vielzahl unterschiedlicher Anlässe maßgeblich sein, wie z.B. die Zahl der übrigen Vertragshändler in dem Marktgebiet, die damit in Zusammenhang stehende Flächenabdeckung des Vertriebsnetzes, ein allgemeiner Anstieg der Verkaufszahlen des Herstellerproduktes, ein Wachstum der Bevölkerung oder der Kaufkraft, die Entwicklung der Zulassungsstatistik oder unbefriedigende Verkaufszahlen in dem betreffenden Zulassungsgebiet. Auch wenn einige dieser Kriterien quantitativer Art sind, kann schon ihre Ermittlung schwierig sein (vgl. z.B. Graf von Westphalen, aaO., 2471). Erst recht stößt ihre Erfassung - vor allem in einer wechselseitigen Kombination - in einer Formularbestimmung auf Hindernisse, zumal ihre jeweilige Beurteilung und Gewichtung dem unternehmerischen Ermessen vorbehalten bleiben muß. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die dem Hersteller nicht zu verwehrende Absicht, einen expansiven Wettbewerb zu betreiben, sich der Konkretisierung in einer Klausel völlig entzieht. Die von dem Kläger angestrebte Nachprüfbarkeit der Voraussetzungen des Bestimmungsrechts der Beklagten läßt sich nach alledem bei der notwendigen Beachtung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit nicht erreichen.
cc) Unter diesen Umständen muß das wegen des Ausgangspunktes bei Abschluß des Vertrages (oben a) weniger schutzwürdige Interesse des Vertragshändlers zurücktreten. Seine Belange können nur durch die einer Ausübung des Bestimmungsrechts nach allgemeinem Vertragsrecht (§§ 242, 315 BGB) und kartellrechtlichen Grundsätzen (§ 26 Abs. 2 GWB) gesetzten Grenzen Berücksichtigung finden. Die dem Vertragshändler aus dieser Lösung des Interessengegensatzes drohenden Gefahren dürfen im übrigen nicht überzeichnet werden: Denn dem Hersteller muß in aller Regel an der Aufrechterhaltung eines einsatzfähigen und leistungsstarken Vertragshändlerunternehmens gelegen sein, so daß auch die Rücksichtnahme auf die eigenen Belange die Ausübung seines unternehmerischen Ermessens beschränken wird.
VII. 1. Die K l a u s e l N r . 1 2 a ist aus den dargelegten Gründen unwirksam (oben II 2 b).
2. a) Das in der K l a u s e l N r . 1 2 c enthaltene Kündigungsrecht bei einer Veräußerung, Übertragung oder Abtretung des Vertrages oder einzelner seiner Rechte und Pflichten hält das Berufungsgericht für unwirksam, weil die Beklagte nicht gehalten sei, nach der Bedeutung des Verstoßes für die weiteren Vertragsbeziehungen zu unterscheiden.
b) Das greift die Revision zu Recht an (zustimmend dagegen Bunte, aaO., 1171; vgl. auch Wolf, aaO., § 9 Rdn. V 32). Die Übertragung eines Vertrages mit den sich aus ihm ergebenden Rechten und Pflichten hängt schon nach allgemeinem Vertragsrechts (§ 415 Abs. 1 BGB) von der Genehmigung des anderen Vertragsteils ab (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82 = WM 1984, 663, 665 unter II 2 b). Erst recht gilt das bei dem sich durch eine starke Personengebundenheit auszeichnenden Vertragshändlervertrag (dazu oben II 2 b bb und Ulmer, Vertragshändler, S. 421 f.; Stumpf, aaO., S. 56 f.); nur auf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag - und nicht auch, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, aus den später abzuschließenden einzelnen Kaufverträgen - bezieht sich die Klausel Nr. 12 c. Wenn die Beklagte an eine trotz Fehlens ihrer Zustimmung erfolgte Vertragsübertragung durch den Händler ein Kündigungsrecht anknüpft, so ist das im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Gefährdung ihrer Interessen liegt bei einer Übertragung des gesamten Vertrages auf der Hand. Das kann zwar anders sein, wenn der Vertragshändler nur einzelne Rechte aus dem Vertrag abtritt oder lediglich eine bestimmte, wenig bedeutungsvolle Pflicht auf einen Dritten überträgt. Daß aber der Ausübung des Kündigungsrechts bei ganz geringfügigen Verstößen des Vertragshändlers das Verbot des Rechtsmißbrauchs entgegensteht (dazu Ulmer, aaO., 484), ist selbstverständlich und bedurfte keiner ausdrücklichen Hervorhebung in der Klausel (Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 unter XII 2, zur Veröffentlichung vorgesehen).
3. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist auch die K l a u s e l N r . 1 2 e unangemessen, weil sie mangels einer Konkretisierung des Kündigungsgrundes der Beklagten sogar bei jeder Meinungsverschiedenheit "zwischen den Vertragsparteien", die sich stets auf das Vertragsverhältnis auswirken könne, ein Kündigungsrecht gewähre.
b) Das ist im Ergebnis richtig.
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, daß die Klausel sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf einen Streit oder eine Meinungsverschiedenheit der Parteien des Vertragshändlervertrages, sondern der Eigentümer und Geschäftsführer des Vertragshändlerunternehmens untereinander bezieht.
bb) Das führt in der rechtlichen Beurteilung jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann im Einzelfall ein Kündigungsgrund vorliegen, wenn durch ein schweres Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern einer Händlerfirma die weitere erfolgreiche Vertriebstätigkeit unmöglich gemacht wird (vgl. RGZ 65, 37, 38; Stumpf, aaO., 113). Eine derartige oder ähnliche Eingrenzung enthält die beanstandete Klausel aber nicht. Die Formulierung "jede Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit" ist so umfassend und vieldeutig, daß es dem Vertragshändler nicht möglich ist, die Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes im vorhinein zuverlässig zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der folgende Relativsatz nicht geeignet, das Kündigungsrecht zu konkretisieren. Abgesehen davon, daß auch der Begriff "nachteilig" zu unbestimmt ist, reicht es nach der Klausel auch aus, daß sich die Streitigkeit auf die Interessen der Beklagten auswirken "kann". Die Klausel erlaubt ihrem Wortlaut nach eine Kündigung sogar dann, wenn allein die - alternativ genannten - "Interessen des Vertragshändlers" nachteilig beeinflußt werden können, ohne daß die Belange der Beklagten berührt werden; das ermöglicht der Beklagten eine zu starke Einmischung in das selbständige Unternehmen des Vertragshändlers.
VIII. 1. Nach der K l a u s e l N r . 1 3 kann die Beklagte den Vertrag kündigen, wenn ein Eigentümer stirbt oder ein Geschäftsführer stirbt oder seine Geschäftsführungsbefugnis nicht mehr wahrnehmen kann. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Verwendung einer Bestimmung untersagt, nach der ihr ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt wird, daß ein Geschäftsführer stirbt oder die Geschäftsführungsbefugnis nicht mehr wahrnehmen kann. In den Entscheidungsgründen führt es hierzu aus: Das uneingeschränkte Kündigungsrecht sei unangemessen, weil die Klausel den Fall nicht berücksichtige, daß durch eine entsprechende Nachfolge die weitere sachgerechte Vertragserfüllung durch das Händlerunternehmen gewährleistet werde. Auch wenn Grundlage des Vertragshändlervertrages das vom Hersteller in die Person des Eigentümers und des Geschäftsführers gesetzte Vertrauen sei, hätten die Eigentümer bzw. Geschäftsführer ein anerkennenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrages, wenn die verbleibenden Eigentümer bzw. Geschäftsführer willens und in der Lage seien, das Unternehmen auf der bisherigen Grundlage weiterzuführen. Im übrigen sei die Kündigungsfrist von drei Monaten zu kurz bemessen.
2. Dagegen wendet sich die Revision aus den zur Klausel Nr. 4 ausgeführten Gründen (oben II 2 b) ohne Erfolg (wie das Berufungsurteil auch Bunte, aaO., 1172; Wolf, aaO., § 9 Rdn. V 32). Werden aufgrund der weiteren Tätigkeit der verbleibenden Personen oder durch eine Nachfolgeregelung nach einem verstorbenen Eigentümer oder Geschäftsführer des Vertragshändlerunternehmens die Belange der Beklagten nicht beeinträchtigt und bleibt die bis dahin geübte Vertragserfüllung gewährleistet, so würde eine - nach dem Klauselwortlaut mögliche - Kündigung durch die Beklagte gegen das Gebot verstoßen, die schützenswerten Interessen des Vertragshändlers nicht zu verletzen. Die von der Revision genannten dem Händler im Vertrag eingeräumten Möglichkeiten können daran nichts ändern:
a) Die Länge der Kündigungsfrist, die nach Art. 5.1 ZB um bis zu insgesamt 13 Monate nach Eintritt des Todesfalles hinausgeschoben werden kann, stellt insbesondere dann keinen Ausgleich für die Beendigung des auf fünf Jahre (§ 5 OHV) geschlossenen Vertrages und der zu Vertragsbeginn vorgenommenen Investitionen dar, wenn eine der maßgeblichen Personen des Vertragshändlerunternehmens schon bald nach Vertragsschluß verstirbt. Der von der Revision zu § 89 HGB gezogene Vergleich paßt nicht, weil diese Vorschrift ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis betrifft, während die Vertrage mit der Beklagten auf fünf Jahre geschlossen werden.
b) Die in Art. 5.2 ZB geregelte Rücknahmeverpflichtung der Beklagten hinsichtlich neuer Kraftfahrzeuge, Werkzeuge und Zubehörartikel ist auf bestimmte Gegenstände beschränkt und gleicht den Verlust vieler anderer Investitionen und der Kundenbeziehungen nicht aus.
IX. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die K l a u s e l N r . 14 unwirksam, weil ein möglicher Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers, der sich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus § 89 b HGB ergeben könne, gemäß § 89 b Abs. 4 HGB nicht im voraus ausgeschlossen werden dürfe; zumindest könne die Klausel die Vertragshändler davon abhalten, ihnen gesetzlich zustehende Ausgleichsansprüche geltend zu machen.
2. Die Revision bittet unter Berufung auf eine im Schrifttum vertretene Meinung (Stumpf/Zimmermann, BB 1978, 429) um Überprüfung, ob die Vorschrift des § 89 b Abs. 4 HGB auf Vertragshändlerverträge anwendbar sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben, ohne daß es der abschließenden Entscheidung der von ihr aufgeworfenen Frage bedarf:
a) Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den dem Handelsvertreter bei Vertragsende zustehenden Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zugebilligt, wenn zwischen ihm und dem Hersteller ein über die bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehendes Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen der Händler so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und wenn der Händler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen (z.B. BGHZ 68, 340; BGH, Urteil vom 31. März 1983 - I ZR 34/81 = WM 1983, 595; vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82 = WM 1984, 167, jeweils m.w.Nachw.); diese Grundsätze sind auch auf den Kraftfahrzeug-Eigenhändler anwendbar (BGH, Urteil vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 = WM 1982, 1125 und vom 14. April 1983 - I ZR 20/81 = WM 1983, 1102). Auch zugunsten der Mitglieder des Klägers k ö n n e n, was die Revision nicht mehr in Zweifel zieht, die Voraussetzungen erfüllt sein, unter denen bei Beendigung des Vertragshändlervertrages ein Ausgleichsanspruch erwächst.
b) Stumpf und Zimmermann (aaO., 431, 432) wollen der Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 11. Februar 1977 (BGHZ 68, 340, 345 f.) entnehmen, daß der in § 89 b Abs. 4 HGB geregelte Ausschluß der Abdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs auf den Vertragshändlervertrag nur dann anzuwenden ist, wenn der Eigenhändler wie ein Handelsvertreter schutzbedürftig ist. Ob das Urteil vom 11. Februar 1977 so zu verstehen ist, kann offenbleiben (in entgegengesetztem Sinne interpretiert Graf von Westphalen, DB-Beilage Nr. 24/84 S. 9 die Rechtsprechung des 1. Zivilsenats). Denn die Klausel Nr. 14 schließt den Ausgleichsanspruch auch für den Fall aus, daß die Schutzbedürftigkeit des Vertragshändlers bejaht werden muß. Daß es hieran - entgegen der von Stumpf und Zimmermann vorgetragenen Ansicht (aaO., 432) nicht allein deshalb fehlen m u ß , weil der Vertragshändler im Unterschied zu dem Handelsvertreter mit erheblichem eigenen Kapitaleinsatz arbeitet, hat der I. Zivilsenat in dem genannten Urteil bereits entschieden (aaO., 347 in Abweichung von BGHZ 34, 282).
c) Die Klausel Nr. 14 wäre im übrigen selbst dann unwirksam, wenn sie nicht gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 89 b Abs. 4 HGB verstieße. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, daß der Ausgleichsanspruch nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Nachweise oben zu IX 2 a) ein wesentliches sich aus dem Vertragshändlervertrag ergebendes Recht des Händlers darstellt, dessen Ausschluß ihn unangemessen benachteiligen würde und daher in einem Formularvertrag nicht vereinbart werden kann (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB).
X. 1. Absatz 1 der K l a u s e l N r . 1 5 , so führt das Berufungsgericht aus, benachteilige den Vertragshändler in unangemessener Weise, weil damit jede Bindung an eine - selbst schriftliche - Zusage ausgeschlossen werde. Den Absatz 2 dieser Klausel hat das Berufungsgericht insoweit für unwirksam erklärt, als er im letzten Halbsatz die Worte "... die gemäß § 7 des Vertrages ausgefertigt ist" enthält, und dazu ausgeführt: Die dort vorgesehene Qualifizierung des vorausgehenden Schriftformerfordernisses sei ebenfalls unangemessen, weil sie zur Folge habe, daß der Vertragshändler auf zukünftige Nebenabreden auch dann nicht mehr vertrauen dürfe, wenn diese schriftlich erfolgten.
2. Dagegen wendet sich die Revision teilweise mit Recht.
a) Die Bestimmung, daß die Beklagte keine in dem Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht habe und auch keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden seien (Nr. 15 Abs. 1), ist - wie die Bezugnahme auch auf schriftliche Abreden zeigt - nicht als Schriftformvereinbarung zu werten, sondern enthält eine sog. Vollständigkeitsklausel. Sie ist nicht zu beanstanden, weil sie nur die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde wiederholt und dem Partner des Klauselverwenders den Gegenbeweis offenläßt (BGHZ 79, 281, 287; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO., Rdn. 888; Brandner, aaO., Rdn. 625; Wolf, aaO., § 9 Rdn. S 40).
Ob etwas anderes gilt, wenn die Klausel als unwiderlegbare Vermutung oder als Fiktion ausgestaltet ist (dazu z.B. Wolf, aaO., Rdn. S 41-50), bedarf keiner Entscheidung. Denn für eine derartige Auslegung gibt die Formulierung der Klausel keinen Anhaltspunkt. Sie stellt lediglich fest, daß Zusagen nicht "gemacht" worden sind und weitere Vereinbarungen nicht "bestehen", ohne dem Vertragshändler die Berufung auf das Gegenteil abzuschneiden. Selbst wenn sich dies auch auf "schriftliche Vereinbarungen oder Absprachen" beziehen soll, kommt darin nicht zum Ausdruck, daß dem Gegner etwa die Vorlage einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung verwehrt wäre.
b) Dagegen ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß das in der Klausel Nr. 15 Abs. 2 enthaltene "qualifiziertet Schriftformerfordernis als Formularbestimmung zu beanstanden ist (ebenso Ulmer, aaO.; Wolf, aaO., Rdn. S 35, 39). Durch die Verweisung auf § 7 OHV wird für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen oder -ergänzungen die Unterzeichnung durch sämtliche maßgeblichen Geschäftsführer des Vertragshändlerunternehmens sowie durch zwei bevollmächtigte Vertreter der Beklagten verlangt. Dies gilt auch dann, wenn für beide Seiten jeweils nur e i n e Person eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat, die alleinige Vertretungsmacht besaß. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, solchen Vereinbarungen die Wirksamkeit abzusprechen, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan. Der Hinweis der Revision auf gesetzliche Vorschriften, die von dem Grundsatz der Gesamtvertretung ausgehen (§§ 709, 714 BGB, 35 GmbHG), überzeugt nicht, weil die Klausel zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht gerade dort führt, wo deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Klausel führt dazu, daß der Vertragshändler auf die Gültigkeit schriftlicher Vereinbarungen mit einem alleinvertretungsberechtigten Bevollmächtigten der Beklagten nicht vertrauen kann. Das benachteiligt ihn in unangemessener Weise.
XI. 1. Die K l a u s e l Nnr . 17 , die das Wiederaufleben von Wandelungs- und Minderungsansprüchen des Vertragshändlers davon abhängig macht, ob die Beklagte in der Lage ist, den Fehler zu beheben, weicht nach Auffassung des Berufungsgerichts von der Vorschrift des § 11 Nr. 10 b AGBG ab und benachteiligt den Händler deshalb unangemessen, weil er sich seinen Kunden gegenüber nicht in derselben Weise freizeichnen könne.
2. Das ist entgegen den Angriffen der Revision richtig (zustimmend auch Wolf, aaO., § 9 Rdn. V 29, § 11 Nr. 10 b Rdn. 36; Bunte, aaO., 1171).
a) Die für den nichtkaufmännischen Verkehr in § 11 Nr. 10 b AGBG enthaltene Regelung, daß die formularmäßig ausgeschlossenen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche dem Käufer im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung wieder zustehen müssen, ergibt sich für den Handelsverkehr unter Kaufleuten aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - VIII ZR 35/80 = WM 1981, 558, 559 unter Hinweis auf die seit BGHZ 22, 90 ständige Rechtsprechung). Die vom Senat (aaO.) offengelassene, im Schrifttum streitige Frage, ob in kaufmännischen Geschäftsverkehr der in § 11 Nr. 10 b AGBG vorgeschriebene ausdrückliche Vorbehalt entbehrlich ist (bejahend Wolf, aaO., § 11 Nr. 10 b Rdn. 37, verneinend Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO., § 11 Nr. 10 Rdn. 58, jeweils m.w.Nachw.), bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls dann, w e n n in der Formularbestimmung die Gewährleistungsansprüche des Käufers ausdrücklich vorbehalten werden, müssen auch alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen - sei es durch ihre Aufzählung, sei es durch Verwendung eines umfassenden Oberbegriffs - erfaßt sein.
b) Diesen Anforderungen wird die Klausel Nr. 17 nicht gerecht. Denn der objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit der Nachbesserung sind ihre unberechtigte Verweigerung (BGHZ 22, 90, 96, 99) oder ungebührliche Verzögerung (Reg.Entw. BT-Drucks. 7/3919 S. 34; Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO., 560) ebenso gleichzustellen wie der Fall, daß dem Käufer die Nachbesserung nicht (mehr) zumutbar ist (dazu z.B. Hensen, aaO., Nr. 10 Rdn. 45; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, aaO., 2. Aufl., § 11 Nr. 10 b Rdn. 8-11). Diese Fallgestaltungen lassen sich zwar unter dem von Rechtsprechung und Schrifttum ausgeprägten Begriff des Fehlschlagens der Nachbesserung einordnen; sie werden aber nicht von der Formulierung der Klausel Nr. 17 erfaßt, daß die Beklagte "nicht in der Lage ist, den Fehler zu beheben". Zu Unrecht stellt die Revision darauf ab, daß weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar seien, wenn die Beklagte als Hersteller einen Fehler nicht beheben könne. Die Gefährlichkeit der Klausel zeigt sich umgekehrt dann, wenn die Beklagte zur Abstellung des Mangels zwar in der Lage i s t - oder dies zu sein behauptet -, die Nachbesserung aber gleichwohl aus einem der anderen aufgezählten Gründe als fehlgeschlagen g i l t. Der Vertragshändler kann dann von der Geltendmachung der ihm wieder erwachsenen gesetzlichen Gewährleistungsrechte aufgrund des Klauselinhalts abgehalten werden. Es kommt nicht darauf an, ob dem Händler eine entsprechende Freizeichnung gegenüber seinem Kunden nicht möglich ist und er deshalb - worauf das Berufungsgericht und die Parteien in der Revisionsinstanz abstellen - in die Gefahr einer "Deckungslücke" geraten kann. Seine unangemessene Benachteiligung zeigt sich schon dann, wenn er an einem von der Beklagten gekauften Kraftfahrzeug vor Weiterveräußerung einen Fehler entdeckt und durch die Klauselfassung in der Durchsetzung seiner Rechte behindert wird.
XII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung der in den verschiedenen Instanzen unterschiedlichen Streitwerte.
Fundstellen
Haufe-Index 2992757 |
BGHZ 93, 29 |
BGHZ, 29 |
BB 1985, 218 |
DB 1985, 1067 |
NJW 1985, 623 |
DRsp II(210)327a-c |
DRsp II(210)328a-g |
WM 1985, 127 |
ZIP 1985, 161 |
DRsp-ROM Nr. 1992/4657 |