Leitsatz (amtlich)
a) Zur Gültigkeit von §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 a), 41 Abs. 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) VBLS
b) Für eine Klage auf Feststellung, daß die VBL verpflichtet ist, das Leistungsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten nach den Regelungen der Satzung bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses weiterhin abzuwickeln, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn nicht angegeben ist, welche bestimmte Satzungsänderung ungültig sein soll.
Normenkette
GG Art. 3; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.04.1985) |
LG Karlsruhe |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsrente, die die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder an die Klägerin zu zahlen hat.
Die am 6. Juni 1914 geborene Klägerin war bis zum 31. Juli 1974 als Verwaltungsangestellte bei der F. U. B. beschäftigt. Sie bezieht seit dem 1. August 1974 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein Altersruhegeld und seit dem 1. Juli 1976 von der Beklagten eine zusätzliche Versorgungsrente.
Aufgrund einer Rentenmitteilung der Beklagten von Februar 1981 kam es zum Streit der Parteien darüber, ob bei der Feststellung der Versorgungsrente solche Beiträge, die von der Klägerin für die Zeit von 1956 bis 1961 gemäß Art. 2 § 49 a AnVNG freiwillig mit ausschließlich eigenen Mitteln in die gesetzliche Rentenversicherung nachentrichtet worden waren, außer Betracht zu lassen und ob umgekehrt die Zeiten einer abgeschlossenen Fachschul-/Hochschulausbildung der Klägerin rentensteigernd anzurechnen waren.
Die Beklagte nahm am 10. März und 12. September 1983 erneute Berechnungen der Versorgungsrente vor, die sie der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai und 16. September 1983 mitteilte. Hierzu hatte sie sich veranlaßt gesehen, nachdem die BfA mit Bescheid vom 7. Januar 1983 die Altersruhegeldbezüge der Klägerin neu festgesetzt hatte. Die BfA hatte die von der Klägerin freiwillig aufgrund des Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG erbrachten Leistungsnachzahlungen nunmehr für insgesamt 33 Monate berücksichtigt; daneben hatte sie Ausbildungszeiten der Klägerin gemäß Art. 2 § 14 AnVNG pauschal mit acht Monaten Ausfallzeiten zugrundegelegt; eine Anrechnung der tatsächlichen Ausbildungszeiten von 47 Monaten – Hochschulausbildung vom 26. September 1935 bis zum 31. März 1937 sowie vom 1. Dezember 1942 bis zum 22. Januar 1945, Fachschulausbildung vom 1. April 1938 bis zum 31. Juli 1938 – war demgegenüber unterblieben, da es an der erforderlichen Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) fehlte. Die Beklagte übernahm bei ihren Berechnungen der gesamtversorgungsfähigen Zeit gemäß § 42 Abs. 2 a) aa) ihrer Satzung (VBLS) die neuen vom Sozialversicherungsträger berücksichtigten Zeiten, womit sich die gesamtversorungsfähige Zeit von vorher 18 auf 19 Jahre und gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS der Versorgungssatz von 36 % auf 38 % sowie die Gesamtversorgung von vorher 786,63 DM auf 830,33 DM erhöhten. Sie brachte hiervon allerdings gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 a) VBLS die von 429,96 DM auf 525,40 DM gestiegene gesetzliche Rente in Abzug, wodurch sich die Versorgungsrente der Klägerin im Ergebnis von zuvor 356,67 DM auf 304,93 DM reduzierte.
Mit der Klage erstrebt die Klägerin, daß einerseits der Rentenanteil aus der Sozialversicherung, der auf ihren freiwillig nachentrichteten Beiträgen beruht, bei der Feststellung der Versorgungsrente nicht berücksichtigt, und daß andererseits ihre volle Fach- und Hochschulausbildung angerechnet wird. Darüberhinaus begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Leistungsverhältnis mit ihr nach den Regelungen der Satzung bei Eintritt des Versicherungsfalles – 31. Juli 1974 – abzuwickeln.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Klage auf Neuberechnung der Versorgungsrente:
1. Anrechnung der 33 Monate freiwilliger Beitragszahlungen gemäß Art. 2 § 49 a AnVNG:
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe es hinzunehmen, daß entsprechend der Regelung in den §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 a), 41 Abs. 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) VBLS in Anrechnung der sich aus der freiwilligen Nachversicherung ergebenden Steigerung der gesetzlichen Rente auf die erhöhte Gesamtversorgung die Versorgungsrente von vorher 356,67 DM auf 304,93 DM gekürzt werde. Das ist richtig.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11.12.1985 – IVa ZR 252/83 – unter II, VersR 1986, 360 f. = NVwZ 1986, 419, 420) unterliegt die Satzung der Beklagten in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle. Da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, erfolgt diese Kontrolle auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes (vgl. Senat Urteil vom 16.10.1985 – IVa ZR 154/83 – VersR 1986, 142 unter III. m.w.N.). Bei der Kontrolle ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (Senat Urteil vom 27.3.1985 – IVa ZR 192/82 – VersR 1985, 759 unter 2 und ständig) in Betracht kommen. Im Vordergrund steht hier das Ziel der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die der Beamten anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22). Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darf die Beklagte keinen Betroffenen aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber anderen Versorgungsberechtigten benachteiligen. Die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung können allerdings nicht außer Betracht bleiben. Letztere ist ihrer Natur nach eine Vollversorgung, während die Leistungen der Beklagten nur einen ergänzenden Charakter haben. Im Einzelfall kann daher die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts systemwidrig und fehlerhaft sein. Die Zusatzversorgung hat ihre eigene tatsächliche und rechtliche Problematik. Satzungsbestimmungen, die darauf angemessen eingehen, unterliegen keiner Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind die maßgebenden Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner. Deren Konsens bleibt es vorbehalten, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll. Die Gerichte haben diese Entscheidungen grundsätzlich hinzunehmen.
b) Im Falle der Klägerin hält die mehr als hälftige Anrechnung der Erhöhung der gesetzlichen Rente, die auf freiwillig – ohne Beteiligung des Arbeitgebers – nachentrichteten Beiträgen beruht, auf die Versorgungsrente einer richterlichen Inhaltskontrolle stand. Die Anrechnungsbestimmungen der §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 a), 41 Abs. 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) VBLS verstoßen im vorliegenden Fall nicht gegen das Gleichheitsgebot.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz wird dann verletzt, wenn die Satzung versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der Versicherungsverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 354, 367 f.). Ein solches Versäumnis liegt hier nicht vor.
Das Oberschiedsgericht der Beklagten hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, ob die generelle Berücksichtigung der Teile aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf der freiwilligen Nachentrichtung von Beitragen aus ausschließlich eigenen Mitteln des Versicherten beruhen, als verfassungswidrig anzusehen ist. In ständiger Rechtsprechung (vgl. den der Klägerin bekannten Schiedsspruch vom 5. Oktober 1984 – OS 58/82 – BU II Bl. 323–335 d.A.), hat es einen Verstoß gegen Art. 3 GG verneint. Es hat die Anrechnung insbesondere deswegen für sachlich gerechtfertigt und für vereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, weil die Zeit der freiwilligen Beitragsleistung, soweit sie die Zeit der Pflichtversicherung bei der Beklagten überschreitet, zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet (§ 42 Abs. 1 a) aa) VBLS) und auf diesem praktikablen Weg dem Gedanken der Eigenvorsorge Rechnung getragen wird. Zusätzlich hat es darauf hingewiesen, daß die Beklagte ohne Berechtigung oder Verpflichtung zu einer anderen Berechnung von der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers ausgewiesenen Leistung auszugehen und der Versicherte im Interesse der Praktikabilität und der Vereinfachung die mit einer pauschalierenden und generalisierenden Regelung unausweichlich verbundenen Nachteile hinzunehmen hat (ebenso Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Satzung der VBL § 40 B 78 unter 2).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die in den Anrechnungsbestimmungen der §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 a), 41 Abs. 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) VBLS getroffene Regelung liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Beklagten darüber, inwieweit sie freiwillige Zahlungen an den Rentenversicherungsträger, die sich bei diesem rentensteigernd auswirken, bei der Bemessung der Versorgungsrente anrechnen will.
Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 26.2.1986 – IVa ZR 139/84 – VersR 1986, 386, 388 ausgeführt, daß die Anrechnung einer Altersversorgung, die ohne Beteiligung eines öffentlichen oder bei der Beklagten beteiligten Arbeitgebers allein vom Pflichtversicherten geschaffen wurde, dem Gesamtversorgungssystem wegen dessen Anknüpfung an das beamtenrechtliche Herkunftsprinzip fremd ist. Um einen solchen Fall handelt es sich bei der freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch nicht. Die Beiträge werden zwar freiwillig entrichtet und führen zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsrente. Dadurch wird die erhöhte Sozialversicherungsrente hinsichtlich des Erhöhungsbetrages aber nicht zu einer Rente, die von dem Versicherten allein geschaffen worden ist. Der Erhöhungsbetrag ist lediglich ein Teil der anzurechnenden gesetzlichen Rente, und die Zeit der freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen wird bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt.
Auch ein Verstoß gegen den Zweck der Zusatzversorgung, die Ruhestandsbezüge der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Beamtenversorgung anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22 und ständig), liegt nicht vor. Nach § 55 Abs. 4 BeamtVG würde zwar der hier streitige Teil der gesetzlichen Rente nicht angerechnet werden. Andererseits würden aber die 33 Monate der freiwilligen Beitragszahlung bei der Berechnung der Beamtenversorgung überhaupt nicht berücksichtigt, während sie nach § 42 Abs. 1 a) aa) VBLS zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden. Dieser Unterschied ist geeignet, die in der Satzung der Beklagten getroffene Regelung über die Anrechnung zu tragen.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß die von der Klägerin freiwillig und ohne Beteiligung des Arbeitgebers geleisteten Nachzahlungen zwar zu einer höheren Gesamtversorgung der Klägerin geführt haben, die Klägerin jedoch den gleichen Erfolg mit geringeren Nachzahlungen – nur den Mindestbeträgen für den gleichen Zeitraum – hätte erreichen können. Eine Aufteilung in Beitragsteile, die sich rentensteigernd auswirken, und solche, die dieses Ergebnis nicht haben, ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten. Es handelt sich um einheitliche Leistungen, die sich teilweise rentensteigernd auswirken. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt die in § 42 Abs. 2 a) VBLS vorgesehene Übernahme der vom Sozialversicherungsträger berücksichtigten nachversicherten Monate eine gleichermaßen höhere gesamtversorgungsfähige Zeit und damit gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS eine höhere Gesamtversorgung – so für die Klägerin statt früher 786,63 DM nunmehr 830,33 DM. Damit ist dem Verfassungsgebot, daß der Klägerin ihre Leistungen mindestens teilweise zugute kommen müssen, Genüge getan. Die Klägerin war nicht durch die Satzung gezwungen, höhere Beiträge als die Mindestbeiträge nachzuentrichten. Daß die über den Mindestbetrag hinausgehenden freiwilligen Nachzahlungen der Klägerin ihre Gesamtversorgung nicht erhöhen, beruht nicht auf einem Verfassungsverstoß durch die Satzung, sondern auf einem Fehler der Klägerin bei der Berechnung der an die BfA nachzuentrichtenden Beiträge. Dies kann nicht dazu führen, daß die Beklagte gezwungen wird, durch Nichtanrechnung der nachentrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine höhere Gesamtversorgung zu gewähren, als sie in der Satzung versprochen hat, zumal die Klägerin nach der von ihr vorgelegten BfA-Druckschrift über die Rückzahlung rechtswirksamer freiwilliger Beiträge bei der BfA die Rückzahlung der nachentrichteten Beiträge beantragen kann.
2. Berücksichtigung der Ausbildungszeiten:
Auch der Hilfsantrag der Klägerin, bei der Berechnung ihrer Versorgungsrente eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 21 Jahren zugrunde zu legen, ist unbegründet. Hierbei geht es um Ausbildungszeiten, die nach § 42 Abs. 2 a) aa) VBLS nicht anzurechnen sind, weil die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so müßte die Beklagte die gesamtversorgungsfähige Zeit nicht nach § 42 Abs. 2 a) VBLS, sondern nach Abs. b) berechnen und dabei gemäß Unterabs. cc) die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres abgeschlossene Fach- und Hochschulausbildung der Klägerin bis zu 10 Jahren zur Hälfte berücksichtigen. Hierdurch würde sich zugunsten der Klägerin eine Veränderung bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit ergeben. Das Berufungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, daß die Fälle, in denen der Versorgungsberechtigte eine gesetzliche Rente erhält, von denjenigen, in denen er keine erhält, schon vom Ausgangspunkt her so unterschiedlich gelagert sind, daß in ihrer unterschiedlichen Behandlung kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG erblickt werden kann.
II.
Feststellungsklage:
Die Klägerin hat Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, das Leistungsverhältnis mit ihr nach den Regelungen der Satzung bei Eintritt des Versicherungsfalls abzuwickeln. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage der Klägerin zwar für zulässig, aber für unbegründet. Es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin begehre in der Sache die Feststellung, daß § 14 Abs. 3 c) VBLS unwirksam sei, der einen Änderungsvorbehalt auch für bereits bewilligte Leistungen beinhalte. Der Bundesgerichtshof habe nie die grundsätzliche Zulässigkeit eines Änderungsvorbehaltes an sich in Frage gestellt. Eine Feststellung der Unwirksamkeit der Satzungsänderung könne daher nur bezüglich einzelner geänderter Bestimmungen getroffen werden. Konkrete, einzelne beanstandete Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zu der Klägerin betroffen hätten, habe diese jedoch nicht vorgetragen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Feststellungsklage bereits als unzulässig abzuweisen, weil das Feststellungsinteresse fehlt. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, geht es erkennbar der Klägerin nicht darum, bestimmte Verpflichtungen der Beklagten, die aus der am 31. Juli 1974 gültigen Satzung folgen, festgestellt zu bekommen, deren Inhalt sich durch nachträgliche Satzungsänderungen der Beklagten zum Nachteil der Klägerin geändert hat. Eine dahingehende Darlegung wäre aber erforderlich gewesen, damit ein rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung bejaht werden könnte. Es fehlt, solange die Klägerin nicht aufzeigt, durch welche konkreten Satzungsänderungen, zu deren Vornahme nach ihrer Ansicht § 14 Abs. 3 c) VBLS die Beklagte nicht berechtigt haben soll, sie sich beeinträchtigt fühlt.
Unterschriften
Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Ritter
Fundstellen
Haufe-Index 1502458 |
Nachschlagewerk BGH |