Leitsatz (amtlich)
a) Die rechtskräftige Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung schließt die Anerkennung dieser Entscheidung bei einem neuen Verfahren im Inland nicht aus.
b) Devisenrechtlichen Beschränkungen im Aufenthaltsstaat des Gläubigers (hier: in der CSSR) ist im Unterhaltsrecht Rechnung zu tragen.
c) Zum Einwand des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unterhaltsschuldners, daß ein in der CSSR lebender Dritter bereit sei, für den Unterhalt des dort lebenden Unterhaltsgläubigers aufzukommen.
Normenkette
ZPO §§ 722, 328; EGBGB 1986 Art. 18
Verfahrensgang
AG Straubing |
OLG Nürnberg |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 1985 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff. 1 des Urteilsausspruchs des Amtsgerichts – Familiengericht – Straubing vom 7. März 1985 lautet:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. August 1981 eine monatliche Unterhaltsrente von 500 tschechoslowakischen Kronen abzüglich insgesamt gezahlter 400 DM zu zahlen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der am 11. Juni 1971 geborene Kläger ist das Kind des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Er lebt in Prag bei seiner Mutter, einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen. Der Beklagte ist im Jahre 1981 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und hier im Jahre 1982 eingebürgert worden.
Der Beklagte ist vom Bezirksgericht Prag durch Urteil vom 31. Mai 1979 verurteilt worden, an den Kläger ab 1. August 1981 500 tschechoslowakische Kronen (Kcs) monatlich Unterhalt zu zahlen. Im Jahre 1983 hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckbarerklärung des tschechoslowakischen Urteils beantragt. Das Amtsgericht – Familiengericht – Str. hat den Antrag durch Beschluß vom 29. März 1984 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
Der Kläger hat nunmehr gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Unterhalt erhoben. Den zunächst angekündigten Antrag auf Zahlung von 500 Kcs monatlich ab 1. August 1981 hat er auf Veranlassung des Gerichts auf Deutsche Mark umgestellt. Dabei hat er den in dem tschechoslowakischen Urteil ausgewiesenen Betrag von 500 Kcs nach dem für Unterhaltszahlungen geltenden Wechselkurs der Staatsbank der CSSR auf 128 DM umgerechnet. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision hält der Beklagte daran fest, daß die Klage angesichts des bereits vorliegenden Urteils des Bezirksgerichts Prag vom 31. Mai 1979 unzulässig sei und sie jedenfalls in der Sache selbst keinen Erfolg haben könne, weil sein in der CSSR lebender Vater angeboten habe und weiterhin bereit sei, die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten in tschechoslowakischer Währung zu erfüllen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie folgt aus dem inländischen Gerichtsstand des Beklagten, welcher durch seinen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz bestimmt wird (§§ 12, 13 ZPO). Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist – vorbehaltlich anderer Regelungen, insbesondere in zwischenstaatlichen Abkommen – auch seine internationale Zuständigkeit begründet (s. zuletzt Senatsurteil vom 9. April 1986 – IVb ZR 28/85 – FamRZ 1986, 665).
II. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß mit dem Urteil des Bezirksgerichts Prag vom 31. Mai 1979 bereits eine Entscheidung über den nämlichen Streitgegenstand vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt ein im Ausland ergangenes Urteil eine neue Klage im Inland nicht aus (BGH Beschluß vom 16. Mai 1979 – VIII ZB 41/77 – NJW 1979, 2477). Es ist lediglich, soweit das ausländische Urteil anzuerkennen ist, eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu treffen (BGH Urteil vom 20. März 1964 – V ZR 34/62 – NJW 1964, 1626; Senatsurteil vom 9. April 1986 a.a.O. S. 666, 667). In dieser Weise wird bei ausländischen Entscheidungen der Grundsatz durchbrochen, daß eine erneute Klage über den nämlichen Streitgegenstand unzulässig ist; dies ist deshalb gerechtfertigt, weil sich bei einer ausländischen Entscheidung deren Verbindlichkeit für das deutsche Rechtsgebiet nicht von selbst versteht (s. BGH Urteil vom 20. März 1964 a.a.O. sowie Martiny in: Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts Bd. III 1 Rdnr. 1614, 1616, 1617).
Für die Klage im Inland fehlt es auch nicht etwa am Rechtsschutzinteresse im Hinblick darauf, daß ausländische Entscheidungen für vollstreckbar erklärt werden können. Allgemein läßt sich ein Vollstreckungsurteil weder einfacher noch schneller erreichen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 44. Aufl. S. 722 Anm. 1 Ca). Ob das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn nach den einschlägigen zwischenstaatlichen Regelungen ein beschleunigtes und vereinfachtes Exequaturverfahren eröffnet ist (vgl. Zöller/Geimer ZPO 14. Aufl. § 722 Rdnr. 59), bedarf hier keiner Vertiefung. Denn das Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage im Inland ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung, wie es hier der Fall war, rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Andernfalls wäre der Gläubiger rechtlos gestellt. Für das Rechtsschutzinteresse genügt, daß jedenfalls nunmehr ein anderer Weg zur Durchsetzung des Anspruchs im Inland nicht zur Verfügung steht.
III. Das Klagebegehren ist mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßgabe gerechtfertigt.
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prag vom 31. Mai 1979 ist in der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge anzuerkennen, daß hier eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung getroffen werden muß (BGH Urteil vom 20. März 1964 a.a.O.; Senatsurteil vom 9. April 1986 a.a.O. S. 666, 667).
a) Der Anerkennung der tschechoslowakischen Entscheidung steht nicht etwa im Wege, daß der frühere Antrag des Klägers, sie für vollstreckbar zu erklären, rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, daß im Vollstreckbarerklärungsverfahren rechtskräftig auch über die Anerkennung entschieden werde (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 328 Anm. I 3 c sowie Stein/Jonas/Münzberg 20. Aufl. S. 722 Rdnr. 3 mit Fn. 8), kann dies allenfalls für eine die Vollstreckbarkeit bewilligende Entscheidung gelten (s. Martiny a.a.O. Rdnr. 425, 426). In einer solchen werden in der Tat jeweils die Anerkennungsvoraussetzungen bejaht (s. auch § 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine die Vollstreckbarerklärung ablehnende Entscheidung kann dagegen ebensogut auf Gründen beruhen, die mit der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung nichts zu tun haben (s. Martiny a.a.O. Rdnr. 426). Ihre Rechtskraftwirkung erschöpft sich daher darin, daß die Vollstreckung im Inland nicht zulässig ist.
b) Im Verhältnis zur CSSR gilt das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1006, in der Folge: Übereinkommen; das dieses Abkommen ablösende Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973, BGBl. 1986 II S. 825, 837, ist derzeit für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft). Bei dem Urteil des Bezirksgerichts Prag vom 31. Mai 1979 handelt es sich um eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch eines noch nicht 21 Jahre alten Kindes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens. Die Voraussetzungen, die das Übereinkommen für die Anerkennung derartiger Unterhaltsentscheidungen aufstellt, sind sämtlich erfüllt.
aa) Wie sich aus der Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Akten des vorangegangenen Vollstreckbarerklärungsverfahrens und der in jenem Verfahren ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts Str. vom 29. März 1984 ergibt, hat der Kläger eine Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Prag vorgelegt, auf der beurkundet ist, daß die Entscheidung „rechtsgültig vollstreckbar” ist. Damit ist den formellen Anforderungen entsprochen, die Art. 4 des Übereinkommens der Partei auferlegt, die sich auf eine ausländische Unterhaltsentscheidung beruft oder ihre Vollstreckung beantragt.
bb) Ferner genügt das Urteil des Bezirksgerichts Prag den Anerkennungsvoraussetzungen des Art. 2 des Übereinkommens. Die tschechoslowakischen Gerichte waren im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens für den Erlaß der Unterhaltsentscheidung zuständig. Das folgt aus Art. 3 des Übereinkommens. Danach sind im Sinne des Übereinkommens für den Erlaß von Unterhaltsentscheidungen u.a. die „Behörden” des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Unterhaltsberechtigte bei Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Ziff. 2 der Vorschrift); dies war die CSSR. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte, der damals noch in der CSSR lebte, im Sinne von Art. 2 Ziff. 2 des Übereinkommens in dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Prag ordnungsgemäß geladen oder vertreten war. Er selbst hat nichts vorgetragen, das hieran Zweifel wecken könnte. Weiter ist das tschechoslowakische Urteil, wie es Art. 2 Ziff. 3 des Übereinkommens verlangt, rechtskräftig. Das hat das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers festgestellt, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt. Die Frage beurteilt sich nach tschechoslowakischem Recht als der lex fori. Der Senat hat die von dem Berufungsgericht insoweit zugrundegelegte Rechtslage nicht zu überprüfen (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Eine widersprechende inländische Entscheidung, wie sie nach Art. 2 Ziff. 4 des Übereinkommens der Anerkennung entgegenstünde, ist nicht ergangen. Schließlich steht die Entscheidung des Bezirksgerichts Prag auch nicht im Widerspruch zur deutschen öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Art. 2 Ziff. 5 des Übereinkommens. Es widerspricht nicht deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen, sondern deckt sich mit ihnen, daß der Beklagte dem Kläger als seinem ehelichen Kind Unterhalt zu gewähren hat. Die Vereinbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Prag vom 31. Mai 1979 mit dem deutschen ordre public wird auch nicht durch den Einwand des Beklagten in Frage gestellt, daß sein in der CSSR lebender Vater bereit sei, für den Unterhalt des Klägers aufzukommen. Dieses Vorbringen zielt ersichtlich auf die Zeit, nachdem der Beklagte die CSSR – im Jahre 1981 – verlassen hat, d.h. auf die Zeit nach Erlaß des tschechoslowakischen Urteils, und ist deshalb als nachträgliche Einwendung gegen den in dem tschechoslowakischen Urteil festgestellten Anspruch im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO oder als Berufung auf geänderte Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO einzuordnen (s. insoweit nachfolgend unter 2.).
c) Allerdings lautet das Urteil des Bezirksgerichts Prag auf tschechoslowakische Kronen. Dementsprechend kann der Kläger wiederum nur die Zahlung in Kronen verlangen, da hier als Folge der Anerkennung des Urteils eine inhaltsgleiche Entscheidung ergehen muß. Der Antrag des Klägers ist unter Berücksichtigung des dargelegten Verfahrensganges dahin zu verstehen, daß er den ihm zustehenden Unterhalt (zumindest auch) in der durch das tschechoslowakische Urteil bestimmten Währung begehrt. Der Senat hat richtiggestellt, daß die Verurteilung auf Kronen lautet.
2. Der Beklagte wendet vergeblich ein, daß sein in der CSSR lebender Vater angeboten habe und weiterhin bereit sei, aus seinem tschechoslowakischen Vermögen für den Unterhalt des Klägers aufzukommen. Die Revision meint, daß der Beklagte im Hinblick darauf so zu stellen sei, als sei er seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen. Ferner könnte man daran denken, den Kläger unter diesen Umständen als nicht mehr unterhaltsbedürftig anzusehen. Insofern stellt der Beklagte seine in dem Urteil des Bezirksgerichts Prag festgestellte Unterhaltsverpflichtung unter Berufung auf nachträglich eingetretene Umstände materiell-rechtlich in Frage.
Nach h. M. sind in dem auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gerichteten Verfahren aus prozeßökonomischen Gründen auch materiell-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, sofern sie nach dem Erlaß des ausländischen Urteils entstanden sind und daher in dem ausländischen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 767 Abs. 2 ZPO analog, s. bereits RGZ 13, 347, 348 f. und RG JW 1913, 596 zu Nr. 9 sowie Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 723 Rdnr. 3). Aus den nämlichen Gründen könnte gegebenenfalls auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO, sofern sie nach dem in § 323 Abs. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist, bereits in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren berücksichtigt werden. Ähnlich könnte man daran denken, auch in dem Verfahren auf den Erlaß eines mit dem ausländischen Urteil übereinstimmenden inländischen Urteils nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch das ausländische Urteil festgestellten Anspruch (in diesem Sinne wohl Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 722 Rdnr. 6) sowie die Berufung auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zuzulassen. Die Frage kann hier aber aus folgenden Gründen auf sich beruhen:
Nach dem Berufungsurteil ist der Kläger aufgrund der tschechoslowakischen Devisenvorschriften verpflichtet, seinen Unterhaltsanspruch in Devisen geltend zu machen, und ist es ihm verwehrt, sich auf die Vorstellungen der Beklagten (Unterhaltsgewährung durch seinen in der CSSR lebenden Vaters aus dessen dortigen Vermögen) einzulassen. In einem in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen früheren Beschluß des Berufungsgerichts heißt es dazu weiter: „Auf tschechoslowakische Kronen lautende Unterhaltsverpflichtungen… müssen in konvertierbarer Währung erbracht werden, wobei die Zahlungen dann dem Berechtigten nach Wahl in Wertgutscheinen über Tuzexkronen oder in Kcs zur Verfügung gestellt werden”. Nach tschechoslowakischem Devisenrecht, wie es das Berufungsgericht in dieser Weise festgestellt hat, ist somit die Erfüllung der Unterhaltsschuld eines im Devisenausland lebenden Unterhaltsverpflichteten auch nicht in der Form statthaft, daß ein in der CSSR lebender Dritter aus seinem dortigen Vermögen für den Unterhalt aufkommt (ähnlich § 13 des Devisengesetzes der DDR, s. dazu OLG Celle FamRZ 1981, 200, 202), weil dies auf eine Zahlung des Unterhalts in nicht-konvertierter Währung hinausliefe, die das tschechoslowakische Devisenrecht gerade verbietet. Soweit die Revision die von dem Berufungsgericht angenommene tschechoslowakische (Devisen-) Rechtslage bezweifelt, vermag der Senat dem nicht nachzugehen, weil er insoweit an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Fehler bei der Ermittlung des tschechoslowakischen Rechts zeigt die Revision nicht auf. Die dargelegte devisenrechtliche Beschränkung ist auch in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Insoweit bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme zu den verschiedenen Auffassungen, die allgemein zu der Frage vertreten werden, unter welchen Voraussetzungen devisenrechtliche – und damit öffentlich-rechtliche – Eingriffe eines ausländischen Staates in privatrechtliche Verhältnisse vom deutschen Richter zu berücksichtigen sind (s. MünchKomm/Martiny a.a.O. vor Art. 12 EGBGB Rdnr. 419; vgl. auch Kegel, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., 1985, S. 84, 690). Denn jedenfalls im Unterhaltsrecht ist devisenrechtlichen Beschränkungen im Aufenthaltsstaat des Gläubigers Rechnung zu tragen. Das folgt aus dem Zweck des Unterhaltsanspruchs (in diesem Sinne auch Göppinger Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdnr. 370; wohl auch MünchKomm/Martiny a.a.O. vor Art. 12 EGBGB Rdnr. 382 zu Fn. 9 und Rdnr. 384). Er besteht darin, den Lebensbedarf des Berechtigten an seinem Aufenthaltsort zu decken. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn devisenrechtliche Beschränkungen im Aufenthaltsstaat des Berechtigten nicht berücksichtigt würden. Daher ist der Unterhalt so zu erbringen, wie er den durch das Devisenrecht vorgezeichneten Erfüllungsmöglichkeiten entspricht (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1978, 934, 935; OLG Celle a.a.O.; LG Frankenthal DAVorm. 1977, Sp. 62, 64 ff.; Göppinger a.a.O. Rdnr. 370; Hirschberg, Das Interzonale Währungs- und Devisenrecht der Unterhaltsverbindlichkeiten, 1968, S. 53; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 6. Aufl. Rdnr. 828; MünchKomm/Martiny a.a.O. Rdnr. 384, 414; Neumann Rpfleger 1976, 117, 118). Zu demselben Ergebnis würde es übrigens führen, wenn man den im Schuldvertragsrecht entwickelten Grundsatz, daß mit dem als Schuldstatut berufenen Recht eines bestimmten Staates auch dessen Devisenrecht anzuwenden sei (vgl. RGZ 126, 196, 205, 207; RG IPRspr. 1930 Nr. 15; OLG Schleswig IPRspr. 1954/55 Nr. 163; Mann JZ 1981, 327, 329), auf das Unterhaltsrecht übertrüge. Das Urteil des Bezirksgerichts Prag vom 31. Mai 1979 beruht ersichtlich auf der Anwendung tschechoslowakischen Unterhaltsrechts. Da alle Beteiligten damals in der CSSR wohnhaft und, jedenfalls aus tschechoslowakischer Sicht, tschechoslowakische Staatsangehörige waren, konnte für das Gericht in Prag die Anwendung eines anderen als des tschechoslowakischen Rechts nicht in Betracht kommen. Dann aber bleibt, nachdem das Urteil in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, das tschechoslowakische Recht auch für die Folgezeit maßgeblich (vgl. – für die Abänderung ausländischer Unterhaltsurteile – Senatsurteil vom 1. Juni 1983 – IVb ZR 386/81 – FamRZ 1983, 806, 808).
Nach alledem muß aufgrund des tschechoslowakischen Devisenrechts das Anerbieten des in der CSSR lebenden Vaters des Beklagten, für den Unterhalt des Klägers aufzukommen, unberücksichtigt bleiben. Weder kann auf diese Weise die Unterhaltspflicht des Beklagten erfüllt werden noch ist es dem Kläger zumutbar, zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs auf das Anerbieten des Großvaters einzugehen. Auch durch die Respektierung dieser devisenrechtlichen Lage ergibt sich kein Verstoß gegen den deutschen ordre public. Es steht nicht in untragbarem Widerspruch zu den unserem Unterhaltsrecht zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen, daß der Beklagte den Lebensbedarf des Klägers auch unter den an dessen Aufenthaltsort bestehenden devisenrechtlichen Restriktionen sicherzustellen hat und sich demzufolge die Bereitschaft seines in der CSSR lebenden Vaters, für den Unterhalt des Klägers aufzukommen, nicht zunutze machen kann (ebenso – gleichfalls für CSSR – LG Frankenthal a.a.O. Sp. 64 f., 65 sowie – zu der gleichartigen Situation im Verhältnis zur DDR – OLG Celle a.a.O.).
Fundstellen