Leitsatz (amtlich)
›Zu den Anforderungen an den Nachweis einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung, wenn der angetrunkene Versicherungsnehmer als Soziusfahrer mit einem fahruntüchtigen Fahrer eine Motorradfahrt unternommen hat (Ergänzung zu BGHZ 66, 88).‹
1. § 3 Nr. 1 d der Bedingungen für die Unfallzusatzversicherungen nimmt vom Versicherungsschutz solche Unfälle aus, die der Versicherte infolge von Geistes- und Bewußtseinsstörungen erleidet, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind (insoweit wortgleich: § 3 Nr. 4 AUB). Die Bewußtseinsstörung ist hier nicht mit völliger Bewußtlosigkeit gleichzusetzen. Den Ausschlußtatbestand erfüllen bereits solche erhebliche - "krankhafte" - Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen.
2. Allerdings schließt nicht jede Beeinträchtigung durch Alkohol, die zu einem Unfall führt, den ein Nüchterner vermieden hätte, den Versicherungsschutz ans. Die Störung muß vielmehr einen Grad erreichen, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann. Dabei kommt es in der konkreten Situation auf die Fähigkeiten des Versicherten an, nicht jedoch darauf, ob er mit seinem Verhalten tatsächlich den Sicherheitsanforderungen genügt (hier: angetrunkener Versicherungsnehmer [1,89 o/oo] unternimmt mit fahruntüchtigem Fahrer [1,96 o/oo] eine Motorradfahrt).
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung aus einer Unfall-Zusatzversicherung zu einem Lebensversicherungsvertrag ihres verstorbenen Verlobten G. W. (W) der sie als Bezugsberechtigte zur Hälfte eingesetzt hatte.
W erlitt zusammen mit seinem Bekannten K. B. (B) einen tödlichen Motorradunfall. Die polizeiliche Unfallaufnahme brachte keine Klärung, wer der beiden Getöteten des Motorrad des W gesteuert hat. Die Blutproben ergaben Blutalkoholkonzentrationen für W von 1,89%o und für B von 1,96%o.
Die Beklagte lehnte Leistungen aus der Unfallzusatzversicherung ab. Sie vertritt die Auffassung, W habe, sollte er das Motorrad selbst gesteuert haben, an einer Bewußtseinsstörung gelitten, da er alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei. Gleiches gelte im Hinblick aus seine Eignung als Beifahrer. Zudem sei schon der Entschluß, den alkoholisierten B als Sozius auf dem Motorrad zu begleiten, Folge einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung. Ferner hätte W, sollte er nicht selbst das Motorrad gesteuert haben, den tödlichen Unfall infolge einer vorsätzlichen Straftat erlitten, da er B zur Trunkenheitsfahrt und zum Fahren ohne Fahrerlaubnis angestiftet und ihm durch Überlassen des Motorrades Beihilfe geleistet habe. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines Ausschlußtatbestandes.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 25.000,-- DM gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag im vollen Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
I. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob W zur Unfallzeit Fahrer oder Beifahrer war. Es sieht den Versicherungsschutz nach § 3 Nr. 1 d der Bedingungen für die Unfallzusatzversicherungen als ausgeschlossen an, da der tödliche Unfall in beiden Fällen Folge einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung sei. Mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,89%o zum Unfallzeitpunkt sei W absolut fahruntüchtig gewesen. Dieser Zustand sei nach dem nicht widerlegten ersten Anschein ursächlich für den Unfall. Sollte W den alkoholisierten B nur als Beifahrer begleitet haben, so lasse sich zwar nicht nachweisen, daß er sich als solcher bei der Fahrt falsch verhalten und auf diese Weise den Unfall verursacht habe. Sein Entschluß, zu dem betrunkenen B auf das Motorrad zu steigen, könne aber nur auf einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung beruhen.
Die Entscheidung, einen Motorradfahrer als Beifahrer zu begleiten, umfasse nicht nur die Beurteilung, ob man sich dem Fahrer anvertrauen könne. Der Beifahrer, der selbst zum Verkehrsteilnehmer werde, müsse sich auch noch Gedanken machen, ob er selbst in der Lage sei, den an ihm während der Fahrt gestellten Anforderungen zu genügen. Zu bedenken sei auch, daß sich jeder Fehler des Fahrers und jedes Fehlverhalten des Beifahrers schneller und mit schwereren Folgen auswirken könnten als bei einer Fahrt mit einem Pkw. Deshalb müsse bei dem Sozius auf einem Motorrad eine Bewußtseinsstörung schon bei Blutalkoholwerten unter der für den Mitfahrer in einem Pkw geltenden Grenze von 2%o angenommen werden.
Ohne Rückgriff auf allgemein gültige Grenzwerte könne hier aus den Tatsachen auf eine Bewußtseinsstörung des W geschlossen werden. Die hohe Blutalkoholkonzentration stelle ein sehr starkes Indiz dar, das zusammen mit dem auffälligen Verhalten des W, der fremden Gäste zu riskanten Wettfahrten auf seinem Motorrad animiert habe, den Schluß auf eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung zulasse.
Die Bewußtseinsstörung sei für den Unfall zumindest mitursächlich geworden. Die besondere Gefahrenlage rechtfertige die Annahme, daß W den Entschluß mitzufahren nur alkoholbedingt habe fassen können. Anhaltspunkte dafür, daß W entgegen jeden gesunden Menschenverstand derartige Gefahren auch im nüchternen Zustand noch in Kauf genommen hätte, bestünden nicht.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
II. 1. § 3 Nr. 1 d der Bedingungen für die Unfallzusatzversicherungen nimmt vom Versicherungsschutz solche Unfälle aus, die der Versicherte infolge von Geistes- und Bewußtseinsstörung erleidet, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind (insoweit wortgleich: § 3 Nr. 4 AUB). Die Bewußtseinsstörung ist hier nicht mit völliger Bewußtlosigkeit gleichzusetzen (BGHZ 18, 311). Den Ausschlußtatbestand erfüllen bereits solche erhebliche - "krankhafte" (RGZ 164, 49) - Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (BGHZ 66, 88; Prölss/Martin VVG 23. Aufl. AUB § 3 Anm. 4 Ca; kritisch: Bruck/Möller/Wagner VVG 8. Aufl. Band VI 1 G 196). Allerdings schließt nicht jede Beeinträchtigung durch Alkohol, die zu einem Unfall führt, den ein Nüchterner vermieden hätte, den Versicherungsschutz aus (BGH, Urteil vom 9.12.1981 - IVa ZR 217/80; aA wohl: Wussow AUB 4. Aufl. § 3 Anm. 12). Die Störung muß vielmehr einen Grad erreichen, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 10.2.1982 - IVa ZR 194/80 - LM AUB § 3 Nr. 8 VersR 1982, 463; ÖOGH VersR 1982, 588; OLG Nürnberg VersR 1969, 275; OLG Hamm VersR 1980, 1141; OLG Frankfurt VersR 1981, 52). Dabei kommt es in der konkreten Situation auf die Fähigkeiten des Versicherten an, nicht jedoch darauf, ob er mit seinem Verhalten tatsächlich den Sicherheitsanforderungen genügt.
2. Welches Maß an Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit dem Versicherten abverlangt wird, hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab (BGHZ 66, 88). Unterschiedliche Gefahrenlagen begründen unterschiedliche Anforderungen.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Bewußtseinsstörung vorliegt, muß demnach eine fallbezogene Betrachtung vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 10.2.1982). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Zutreffend stellt es sich auf die Fähigkeiten des W ab, den Anforderungen an einen Soziusfahrer auf einem Motorrad gerecht zu werden. Die Verwirklichung gerade dieser Gefahr hat das Berufungsgericht nämlich nicht festzustellen vermocht. Es geht demnach allein um das Vermögen des Versicherten, die ihm selbst drohenden Gefahren der in Aussicht genommenen Fahrt zu erkennen und bei seiner Entschließung zu berücksichtigen. Damit ist die Fähigkeit zur kritischen Wahrnehmung und Entscheidung angesprochen.
Das Berufungsgericht beschränkt sich im wesentlichen auf eine Darstellung der Gesichtspunkte, die die Situation des W von der Lage eines Mitfahrers in einem Pkw unterscheiden. Die Revision rügt zu Recht, daß hierbei einzelne Faktoren falsch gewichtet werden. In erster Linie kommt es auf die Schwierigkeit an, die das Erfassen der Gefährdung der eigenen körperlichen Unversehrtheit durch den fahruntüchtigen Motorradfahrer bereitet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, hier stellten sich höhere Anforderungen, weil die Zahl der möglichen Fahrfehler bei einem Motorrad größer und deren Auswirkungen schneller und gewichtiger seien, versteht sich nicht von selbst. Im Gegenteil dürften größere Gefahren in der Regel leichter zu erfassen sein; das Berufungsgericht spricht auch dementsprechend an anderer Stelle (BU 17) von einer erkennbaren besonderen Gefährlichkeit, die W bei seiner Entscheidung vor Augen stand. Grundsätzlich läßt sich die alkoholbedingte absolute Fahruntauglichkeit nicht leichter ausmachen, wenn der Kraftfahrer einen Pkw statt eines Motorrades steuern soll. Die - vom Berufungsgericht hier geringer veranschlagte - Gefährlichkeit einer Autofahrt mit fahruntauglichem Fahrer drängt sich auch nicht sinnfälliger auf als die Gefahren einer Motorradtour.
Andere bei der Entschließung des Versicherten mitzuberücksichtigende Umstände können die Schwelle zur Annahme einer Bewußtseinsstörung nur dann absenken, wenn sie die Beurteilung und den Willensbildungsprozeß komplizieren, indem sie eine geringere Gefährdung vortäuschen oder - insbesondere bei drängender Entscheidung - durch ihren Vorrang oder ihre Vielfalt den Blick auf die Gefahrenlage verstellen. Das bloße Hinzutreten weiterer Gefahrenmomente für dasselbe Rechtsgut vermag das in der Regel nicht zu bewirken.
Zudem enthält das Berufungsurteil keine Feststellung, daß W die Gefahren der Fahrt nicht in vollem Umfang erkannt hatte. Das Berufungsgericht spricht an anderer Stelle vom Inkaufnehmen "solcher Gefahren" und läßt damit offen, ob W sich sehenden Auges im Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang in Gefahr begeben hat. Unterschiede in den Anforderungen an die Fähigkeit zu einsichtiger Entscheidung sind bei Pkw- und Motorradbeifahrer aber nicht ohne weiteres auszumachen. Das Berufungsgericht zeigt solche auch nicht auf.
Das Berufungsurteil kann daher schon deshalb keinen Bestand haben, weil es die Anforderungen, die bei der fraglichen Entschließung an die Wahrnehmungs- und Kritikfähigkeit des W gestellt waren, nicht zutreffend bemißt.
3. Das Berufungsgericht läßt offen, ob bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,89 %o "unwiderlegbar" eine die Urteilsfähigkeit ausschließende Bewußtseinsstörung zu vermuten ist. Seine Auffassung, hier sei eine Bewußtseinsstörung unabhängig von allgemein gültigen Grenzwerten durch Beweisanzeichen belegt, wird von der Revision zu Recht beanstandet. Sie beruht auf einer unvollständigen Würdigung der Indizien, insbesondere auf einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren falschen Einschätzung des Indizwertes (BGH, Urteil vom 29.6.1982 - VI ZR 206/80 - NJW 1982, 2447).
a) Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugungsbildung auf zwei Beweisanzeichen, nämlich auf die Blutalkoholkonzentration von 1,89 %o und das auffällige Verhalten des W, der fremde Gäste zu Wettfahrten mit seinem Motorrad aufgefordert haben soll. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration ist jedoch kein starkes Indiz für eine Bewußtseinsstörung. Eine derartige Alkoholisierung führt nach der Lebenserfahrung noch nicht ohne weiteres zu einem Ausschluß oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und sich entsprechend darauf einzurichten (ÖOGH VersR 1982, 588; OLG Frankfurt VersR 1981, 52). Nach der Lebenserfahrung braucht ein erwachsener Mann bei solcher Alkoholisierung noch nicht einmal in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt zu sein. (BGH Urteil vom 14.6.1963 - 4 StR 175/63 - VRS 25, 115). Er kann gegebenenfalls die zwar etwas anders geartete, jedoch weit subtilere Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht treffen und sich nach dieser Erkenntnis verhalten (Rudolphi/Horn/Samson Systematischer Kommentar zum StGB Band I Allgemeiner Teil StGB § 20 Rdn. 7, 19; § 21 Rdn. 2; Schönke/Schröder/Lenk StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 17).
b) Eine Bewußtseinsstörung kann in solchen Fällen nur bei Vorliegen von Ausfallerscheinungen angenommen werden (BGH, Urteil vom 7.1.1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292; Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr 3. Aufl. Rdn. 948), die in der Zusammenschau das bei derartigen Blutalkoholkonzentrationen gewöhnliche Maß übersteigen und nur mit einem Verlust oder einer erheblichen Beeinträchtigung der unter a) genannten Fähigkeit zu erklären sind.
Als solche Ausfallerscheinung kann gegebenenfalls auch das zum Schaden führende Verhalten des Versicherten angesehen werden. Allerdings reicht es in diesem Zusammenhang - wie auch bei der Prüfung der Kausalitätsfrage - nicht aus, daß der Versicherte sich in nüchternem Zustand anders entschieden hätte. Denn auch der angetrunkene Mitfahrer, der eine erhöhte Risikobereitschaft erkennen läßt, genießt grundsätzlich Versicherungsschutz, solange er in seiner Wahrnehmungs- und Kritikfähigkeit noch nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht festgestellt ist, daß sein Verhalten für den Unfall ursächlich war.
Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht lediglich auf ein Verhalten des W abstellt, das zwar auffällig ist und die Geringschätzung eigener Sachwerte und der körperlichen Unversehrtheit anderer erkennen läßt, das aber - alkoholbedingt - auf gesteigertem Leichtsinn (OLG Hamm VersR 1980, 1141) oder und erhöhter Großmannsucht zumindest ebenso beruhen kann wie auf einem Ausschluß der Fähigkeit zu kritischer Entscheidung. Insoweit ist auch eine Gesamtschau der Indizien unergiebig, da beide Beweisanzeichen zusammen die Annahme einer Alkoholisierung des W, die den Grad der Bewußtseinsstörung noch nicht erreicht hat, nicht ernstlich ausschließt (BGH, Urteil vom 17.2.1970 - III ZR 139/67 - NJW 1970, 946, insoweit in BGHZ 53, 245 nicht abgedruckt).
c) Das Berufungsurteil kann in diesem Punkt auch deshalb keinen Bestand haben, weil das als Ausfallerscheinung gewertete Verhalten des W nicht in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt worden ist. Die Revision rügt zu Recht, daß der Zeuge H. nicht gehört worden ist. Der Zeuge war von der Klägerin zum Verhalten des W vor Antritt der letzten Fahrt angeboten. Seine Aussage sollte bestätigen, daß W nicht angetrunken gewirkt und nicht von sich aus zu Fahrten mit seinem Motorrad aufgefordert, sondern lediglich auf "Sticheleien und Herausforderungen" des B geantwortet habe. Eine derartige Reaktion wäre aber weit weniger "auffällig". Ohne Vernehmung dieses Zeugen durfte das Berufungsgericht demnach nicht die abweichende Darstellung der Zeugin P. seinen Feststellungen zugrundelegen.
III. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits schon deshalb verwehrt, weil das Berufungsgericht die Frage, ob W Fahrer oder Beifahrer war, offengelassen hat. Im Berufungsurteil findet sich zwar die Bemerkung, dies sei "genau nicht mehr feststellbar". Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe kann jedoch nicht mit Sicherheit ersehen werden, daß das Berufungsgericht insoweit eine vollständige und abschließende Würdigung des Verteidigungsvorbringens vornehmen wollte.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Beklagte beruft sich in der Revisionsinstanz weiterhin in erster Linie auf den Ausschlußtatbestand des § 3 Nr. 1 b ihrer Bedingungen (wortgleich mit § 3 Nr. 2 AUB), dessen Vorliegen das Landgericht angenommen hat. Das Berufungsgericht vermag aber schon deshalb in dem Unfall keine Folge einer vorsätzlichen Straftat des W zu erblicken, weil es bei B keinen Vorsatz zur Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheitsfahrt und bei W keinen Gehilfenvorsatz feststellen kann. Allerdings sind die Erwägungen des Berufungsgerichts insofern nicht vollständig, als die Entscheidungsgründe eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten, W habe B zum Fahren ohne Fahrerlaubnis angestiftet, vermissen läßt. Hierauf wird bei der erneuten Entscheidung gegebenenfalls einzugehen sein.
Fundstellen
Haufe-Index 2992779 |
NJW 1985, 2534 |
DAR 1985, 251 |
MDR 1986, 37 |
VRS 69, 110 |
VersR 1985, 583 |
ZfS 1985, 250 |
r s 1985, 165 |