Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG |
Tatbestand
Die Parteien haben 1952 geheiratet und leben seit 1978 getrennt voneinander. Die Antragsgegnerin, die dem Scheidungsantrag des Antragstellers nicht entgegengetreten ist, hat als Folgesache im Wege einer Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend gemacht. Im Verhandlungster in des Familiengerichts vom 17. August 1993 hat der Antragsteller zu Protokoll erklärt, er erkenne die mit der Stufenklage geltend gemachten Anträge an. Eine Entscheidung erging nicht, die Sache wurde vielmehr auf unbestimmte Zeit vertagt. In dem Terminsprotokoll vom 4. Januar 1994 heißt es:
"Der Zugewinnausgleichsantrag wurde erörtert. Vertreter der Antragsgegnerin erklärt: Ich habe bisher es nicht erreichen können, daß ein substantiiertes Gespräch mit der Antragsgegnerin stattfindet. Ich kann daher auch heute noch keinen konkreten Antrag auf Zugewinnausgleich stellen.
Vertreter der Antragsgegnerin erklärt: Der Antragsteller hat in der Zwischenzeit vollständig Auskunft über sein Endvermögen erteilt."
Das Familiengericht gab der Antragsgegnerin auf, "mit einer Ausschlußfrist bis zum 4. Februar 1994 den Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages zu beziffern" und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 1. März 1994.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1994 teilte die Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe in der von ihm erteilten Auskunft keinerlei Angaben über den Ertragswert seines Hofes gemacht und die Ansicht vertreten, der Hof müsse "außen vor bleiben". Das Protokoll über die Sitzung des Familiengerichts vom 4. Januar 1994 sei insofern unrichtig, als der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht erklärt habe, der Antragsteller habe "vollständig" Auskunft erteilt. Er habe vielmehr lediglich erklärt, die angekündigte Auskunft sei eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 1994 beantragte die Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verurteilen, an sie zum Ausgleich des Zugewinns 32.136,82 DM zu zahlen. Eine nähere Begründung dieses Antrags enthält der Schriftsatz nicht. Es heißt vielmehr, der Antrag erfolge "vorbehaltlich einer weiteren Auskunftserteilung des Antragstellers"
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1994 erklärte die Antragsgegnerin, der Antrag vom 4. Februar 1994 werde zurück genommen. Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, ihren Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns zu beziffern, weil der Antragsteller keine Angaben gemacht und keine Belege vorgelegt habe, aufgrund derer man den Hof bewerten könne. Der Antragsgegner habe lediglich angegeben, ein Bankguthaben von 64.273,64 DM zu haben. Wenn der Antragsteller sich weiterhin weigern sollte, Auskünfte über seine sonstigen Vermögenswerte zu erteilen, sei sie gezwungen, den Antrag auf Ableistung der eidesstattlichen Versicherung zu stellen.
Mit Urteil vom 1. März 1994 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Außerdem hat es festgestellt, der Auskunftsantrag der Antragsgegnerin über das Endvermögen des Antragstellers sei "erledigt".
Mit ihrer Berufung hat die Antragsgegnerin die Behandlung der Folgesache Zugewinnausgleich gerügt. Sie hat geltend gemacht, das Familiengericht habe nicht die Scheidung der Ehe aussprechen dürfen, ohne im Verbund über die letzte Stufe des im Wege einer Stufenklage geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs zu entscheiden. Sie hat beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihren im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung der Antragsgegnerin sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz lediglich die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht beantragt und keinen Sachantrag gestellt habe. Ein Sachantrag sei allenfalls dann nicht erforderlich gewesen, wenn über die Folgesache Zugewinnausgleich noch zu entscheiden gewesen wäre. Der Verbund mit der Folgesache Zugewinnausgleich sei aber vor der Entscheidung des Familiengerichts durch das prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin aufgelöst gewesen, ohne daß es einer Abtrennung bedurft hätte. Das Familiengericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Parteien im Termin vom 4. Januar 1994 die erste Stufe der Stufenklage - den Antrag auf Auskunfterteilung - übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Mit ihren nachfolgenden schriftsätzlichen Erklärungen habe die Antragsgegnerin diese tatsächliche Erledigung nicht mehr verändern können. Die Entscheidung über den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Berichtigung des Protokolls hätte auch dann, wenn sie ordnungsgemäß im Beschlußwege erfolgt wäre, "die Verfahrenssituation zugunsten der Antragsgegnerin nicht mehr verändern können". Den Zahlungsantrag habe die Antragsgegnerin zurückgenommen. Nach der Erledigungserklärung bezüglich des Auskunftsanspruchs und nach der Rücknahme des Zahlungsantrags sei "kein Element der Stufenklage mehr zur Entscheidung übrig" geblieben, über das das Familiengericht hätte entscheiden müssen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Nach §§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Zweck dieser Vorschrift ist es, den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozeßgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Es ist deshalb regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entsprechender Berufungsantrag anzusehen, wenn der Berufungskläger die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus seinem Berufungsvorbringen keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist nämlich davon auszugehen, daß er die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um seinen Sachantrag aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91 - FamRZ 1993, 1192, 1193 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin schon in erster Instanz als im Verbund zu entscheidende Folgesache im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich anhängig gemacht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8, 623 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Das Familiengericht hat das Verfahren über die Folgesache Zugewinnausgleich nicht abgetrennt (§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und dennoch nicht gleichzeitig mit dem Scheidungsausspruch über diese Folgesache entschieden. In ihrer Berufungsbegründung hat die Antragsgegnerin klargestellt, sie wolle mit ihrem Rechtsmittel erreichen, daß nach der beantragten Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch entschieden werden könne. Damit hat die Antragsgegnerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, welches Anliegen sie in der Sache mit ihrem Rechtsmittel verfolgt.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
a) Wird dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige Beschwer, die mit Rechtsmitteln gegen das Scheidungsurteil gerügt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255 m.N.). Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, aufgrund der Erklärungen, die die Antragsgegnerin in erster Instanz abgegeben habe, sei davon auszugehen, daß sie den Zugewinnausgleichsanspruch nicht mehr als Folgesache im Verbund mit der Scheidungssache geltend machen wolle.
Die Auslegung der von der Antragsgegnerin abgegebenen verfahrensrechtlichen Erklärungen ist - anders als die Auslegung von Willenserklärungen - vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 550 Rdn. 11 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs)
b) Der Streit der Parteien darüber, welche Erklärungen der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Termin vom 4. Januar 1994 abgegeben hat und wie diese Erklärungen zu werten sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Selbst wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin habe in diesem Termin den Auskunftsanspruch (die erste Stufe der Stufenklage) fallengelassen, bedeutet das nicht, daß damit der Verbund aufgehoben worden ist. Die Folgesache Zugewinnausgleich wäre dann zumindest noch in der zweiten und in der dritten Stufe anhängig gewesen. Das hat auch das Familiengericht so gesehen. Anders wäre es nämlich nicht zu er klären, daß es der Antragsgegnerin im Termin vom 4. Januar 1994 aufgegeben hat, den Anspruch auf Zugewinnausgleich zu beziffern
c) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, es sei "Entscheidungsreife hinsichtlich der beiderseits gewollten Scheidung eingetreten", nachdem die Antragsgegnerin während der Spruchfrist bezüglich des Zugewinns zunächst einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt und diesen Zahlungsantrag dann zurückgenommen habe. Danach sei "kein Element der Stufenklage mehr zur Entscheidung übrig" geblieben. Das Berufungsgericht geht jedenfalls im Ergebnis davon aus, daß die Antragsgegnerin mit der Rücknahme des inzwischen bezifferten Leistungsantrags die Stufenklage insgesamt zurückgenommen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es ist zulässig, bei der Erhebung einer Stufenklage den Leistungsantrag (die dritte Stufe) von vornherein zu beziffern. Das kann z.B. geschehen, weil nach der Vorstellung des Klägers ein Mindestbetrag von vornherein feststeht und die beiden ersten Stufen der Stufenklage lediglich der Aufstockung dieses Mindestbetrages dienen sollen, oder weil der Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine fundiertere Begründung des der Höhe nach bereits feststehenden Anspruchs ermöglichen sollen (BGH, Urteil vom 20. März 1972 - II ZR 160/69 - BB 1972, 1245 ; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 254 Rdn. 16 ; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 107, 236, 239). In einem solchen Falle ist trotz der (teilweisen) Bezifferung des Leistungsantrages eine Entscheidung über die dritte Stufe erst zulässig, wenn die beiden ersten Stufen erledigt sind (BGH, Urteil vom 20. März 1972 aaO).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 4. Februar 1994 erkennbar nur einen Mindestanspruch in dem dargelegten Sinne beziffert. Es heißt in diesem Schriftsatz ausdrücklich, der Antrag werde gestellt "vorbehaltlich einer weiteren Auskunftserteilung des Antragstellers". Der mit dem bezifferten Antrag geltend gemachte Betrag macht exakt die Hälfte der Summe der Bankgut haben aus, die der Antragsteller bei seiner Auskunft mitgeteilt hat. Die Antragsgegnerin hatte schon in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 1994 vorgetragen, der Antragsteller weigere sich, Angaben zum Wert seines Hofes zu machen. Unter diesen Umständen konnte kein vernünftiger Zweifel bestehen, daß die Antragsgegnerin mit dem bezifferten Zahlungsantrag nur einen Teil ihrer Forderungen geltend machen wollte und das sie nach wie vor weitere Auskunft von dem Antragsteller begehrte, um ihre Ansprüche wegen des Wertes des Hofes beziffern zu können. In ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 1994 hat die Antragsgegnerin eindeutig klargestellt, daß sie nur den Antrag zurücknehmen wolle, mit dem sie vorläufig einen Mindestanspruch beziffert hatte. Sie hat ausdrücklich erklärt, daß sie den Antragsteller - eventuell durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - dazu zwingen wolle, vollständige Angaben über den Wert seines Hofes zu machen und das sie anschließend einen endgültigen Leistungsantrag stellen wolle.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Antragsgegnerin habe mit der Rücknahme des Zahlungsantrags insgesamt auf eine Entscheidung über den Zugewinnausgleich im Rahmen des Verbunds verzichten wollen, widerspricht ihrem ausdrücklich erklärten Willen und ist deshalb nicht haltbar.
d) Es gibt im Zivilverfahrensrecht keine Regelung, die es dem Kläger einer Stufenklage verwehrt, die vorläufige Bezifferung des Leistungsantrages mit einem Mindestbetrag rückgängig zu machen und anschließend die Stufenklage (wieder) mit einem unbezifferten Leistungsantrag weiterzuverfolgen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß dies nicht zulässig oder mit prozessualen Nachteilen verbunden sei, hatte das Amtsgericht im Verbund über die Stufenklage entscheiden müssen. Notfalls hatte es sie als unzulässig ab weisen müssen. Es durfte die Stufenklage aber keinesfalls als nicht mehr rechtshängig behandeln.
4. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Das das Amtsgericht dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über die Folgesache Zugewinnausgleich stattgegeben hat, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 539 ZPO dar. Hätte das Berufungsgericht diesen Mangel erkannt, dann hätte es nach § 539 ZPO das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache an das Familiengericht zurückverweisen müssen. Hat das Berufungsgericht eine an sich gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen, so ist diese Entscheidung durch das Revisionsgericht nachzuholen (Senatsurteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - WM 1994, 865, 868 - BGHR ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 Teilurteil 1 m.N.).
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Das Familiengericht wird neu darüber zu befinden haben, ob auch über die erste Stufe der Stufenklage (den Auskunftsanspruch) noch zu entscheiden ist. Die Erklärungen, die der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Termin vom 4. Januar 1994 abgegeben hat, sind in ihrer Gesamtheit auszulegen. Auch unabhängig von dem von der Antragsgegnerin gestellten Protokollberichtigungsantrag könnte der Erklärung ihres Prozeßbevollmächtigten besonderes Gewicht zukommen, er könne (zu ergänzen ist: trotz der inzwischen erteilten Auskünfte) seinen Antrag noch nicht beziffern, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, die Sache mit seiner Mandantin zu besprechen. Dies könnte gegen die Annahme sprechen, er habe den Auskunftsanspruch schon vor dieser Rücksprache endgültig fallenlassen wollen.
Gegebenenfalls wird das Familiengericht zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin (materiellrechtlich) einen Anspruch hat auf eine ergänzende Auskunft oder ob sie nur - in der zweiten Stufe - die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft verlangen kann. Die Beantwortung dieser Frage könnte davon abhängen, mit welcher Begründung der Antragsteller es abgelehnt hat, Angaben über den Ertragswert des Hofes zu machen.
6. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG war anzuordnen, daß die in den beiden Rechtsmittelinstanzen entstandenen Gerichtskosten nicht zu erheben sind, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Fundstellen
Haufe-Index 2993397 |
FamRZ 1996, 1070 |
NJW-RR 1996, 833 |
EzFamR ZPO § 623 Nr. 6 |